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BGH · VII ZR 43/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 43/06

Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). lung vor dem Berufungsgericht erklärte Anfechtung der Freigabeerklärung gemäß § 123 BGB ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen. aussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 14. Das zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allenfalls bestehende Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters hatte auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin keine Auswirkungen. In diesem ist die Klägerin unabhängig von der Frage der Anfechtung weiterhin als prozessführungsbefugt anzusehen. Die Anfechtung der Freigabeerklärung führt auch nicht ihrerseits zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 123 BGB § 544 ZPO
27FreigabeerklärungNichtzulassungsbeschwerdeAnfechtungKlägerinProzessführungsbefugnisBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 43/06
27. September 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 114.148,08 €
Gründe:
1	Die	von dem Insolvenzverwalter nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht erklärte Anfechtung der Freigabeerklärung gemäß § 123 BGB ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen. Sie vermag weder die rechtswirksame Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin noch deren Prozessführungsbefugnis rückwirkend in Frage zu stellen.
2	Die	Prüfung	des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob die Vor-
aussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 -VZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; BGH, Urteil vom
-3-
19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urteil vom 25. November 2004 -1 ZR 145/02, NJW 2005, 1656, 1657). Das zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allenfalls bestehende Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters hatte auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin keine Auswirkungen. Die der Anfechtung der Freigabeerklärung gegebenenfalls materiellrechtlich zukommende Rückwirkung führt prozessrechtlich im Rahmen der revisionsrechtlichen Betrachtung zu keiner anderen Beurteilung.
3	Entsprechendes	gilt	für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
In diesem ist die Klägerin unabhängig von der Frage der Anfechtung weiterhin als prozessführungsbefugt anzusehen. Die Anfechtung der Freigabeerklärung führt auch nicht ihrerseits zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens.
4	Dahinstehen	kann,	inwieweit sich der Beklagte zu 2 als Prozessgegner
 der insolventen Partei in der Nichtzulassungsbeschwerde auf mögliche Folgen der Anfechtung der Freigabeerklärung berufen könnte.
-4-
5	Im	Übrigen	wird	von	einer	Begründung	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressier	Kuffer	Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 04.08.1999 - 1 0 54/99 -OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2006 - 12 U 2705/99 -