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BGH

Gericht: BGH

Februar 1969, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 16. Der Prozeßbovollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt Dr. Be^§ in hat am Montag, dem 3. Februar 1969 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Beklagten gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Beklagte vor, Rechtsanwalt Dr. Befliß habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Päckchen von Berlin nach Karlsruhe fast eine Woche unterwegs sein werde. Zum Beweis dafür, daß Postsendungen von Berlin nach Karlsruhe nur einen Tag benötigten, hat.er einen Umschlag mit Poststempel vom 9» Februar 1969 beigefügt, der am 10. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Päckchen, sondern um einen Brief.Dem Beklagten kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da E.echtsan-walt Dr. BeflB nicht die äußerste, den Umständen nach zu erwartende Sorgfalt, angewandt hat (§§ 253? Nach Auskunft der Oberpostdirektion Karlsruhe werden in Berlin für das Bundesgebiet eingelieferte Briefe grundsätzlich auf dem Luftweg, Päckchen dagegen ausschließlich auf dem Schienenweg befördert. Auf die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsanwalt, der eine gerichtliche Frist zu wahren hat, sich im allgemeinen darauf verlassen darf, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Zeit den Bmpfänger erreicht (BGH LM Hr. 12 und 18 zu § 232 ZPO; Nr. 10 zu § 233 (Gc) ZPO), kann sich der Beklagte deshalb nicht berufen. Hs kommt auch nicht darauf an, daß nach der Auskunft der Oberpostdirektion Karlsruhe Rechtsanwalt Br. KflHB das Päckchen normalerweise an Donnerstag, den 6. Bs war deshalb nicht angängig, den Auftrag zur Binlegung der Revision zusammen mit den Handakten in einem Päckchen zu verschicken, vielmehr bot sich hierfür die Beförderung in einem Brief an. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitierte Normen: § 253 ZPO
RechtsanwaltZPOPäckchenBriefBerlinGlanzmannRevision

Volltext der Entscheidung

2035 006 BUNDESGERICHTSHOF
VII^ZR^J-2/69
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dos Ingenieurs Dr. Otto Heue Ki^lsti*.
f»
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Dipl.-Ing. Ulrich BflHB Bu^|^platz
 Kläger, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz s_ Jürgen Wl Bl
.Rechtsanwälte Dr. Ka und Johannes Spl Dr^Hstr. A, I -
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 5. Mai 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt
 beschlossen;
1.	Der Antrag des Beklagten vom 11. Februar 1969, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. November 1968 zu gewähren, wird zurückgev/iesen.
2.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. November 1968 wird als unzulässig verworfen.
3.	Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Der Prozeßbovollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt Dr. Be^§ in	hat	am Montag,
 dem 3. Februar 1969 abends eine als "Päckchen” beschriftete, an den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. KflHB gerichtete Sendung in Berlin in einen Briefkasten einwerfen lassen. Das Päckchen enthielt die Hand-
 
aktcn sowie den Auftrag, gegen das am 7. Januar 1969 zugeotellte Berufungsurteil Revision einzulegen. Der Poststempel auf dem Päckchen trägt das Datum vom 4. Februar 1969? 4 Uhr. Rechtsanwalt Dr.	hat
 das Päckchen erst am Montag, dem 10. Februar 1969? also nach Ablauf der am 7. Februar 1969 endenden Revisionsfrist erhalten. Er hat am 12. Februar 1969 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Beklagten gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Beklagte vor, Rechtsanwalt Dr. Befliß habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß das Päckchen von Berlin nach Karlsruhe fast eine Woche unterwegs sein werde.
Zum Beweis dafür, daß Postsendungen von Berlin nach Karlsruhe nur einen Tag benötigten, hat.er einen Umschlag mit Poststempel vom 9» Februar 1969 beigefügt, der am 10. Februar 1969 bei Rechtsanwalt Dr. KflHH eiugegangen ist. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Päckchen, sondern um einen Brief.
Dem Beklagten kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, da E.echtsan-walt Dr. BeflB nicht die äußerste, den Umständen nach zu erwartende Sorgfalt, angewandt hat (§§ 253? 232 ZPO).
Nach Auskunft der Oberpostdirektion Karlsruhe werden in Berlin für das Bundesgebiet eingelieferte Briefe grundsätzlich auf dem Luftweg, Päckchen dagegen ausschließlich auf dem Schienenweg befördert. Diese unterschiedlichen Beförderungsarten und die damit verbundenen
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 verschieden langen Beförderungszeiten mußte der in Berlin ansässige Rechtsanwalt Br. BeJH kennen. Zumindest durfte er nicht damit rechnen, daß Päckchen ebenso schnell befördert werden wie Briefe. Auf die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsanwalt, der eine gerichtliche Frist zu wahren hat, sich im allgemeinen darauf verlassen darf, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Zeit den Bmpfänger erreicht (BGH LM Hr. 12 und 18 zu § 232 ZPO; Nr. 10 zu § 233 (Gc) ZPO), kann sich der Beklagte deshalb nicht berufen. Hs kommt auch nicht darauf an, daß nach der Auskunft der Oberpostdirektion Karlsruhe Rechtsanwalt Br. KflHB das Päckchen normalerweise an Donnerstag, den 6. Februar 1969, spätestens am nächsten Tag hätte erhalten müssen. Verzögerungen lassen sich in Massenbetrieb, worauf die Oberpostdirektion hinweist, nicht vermeiden. Bas trifft, wie allgemein bekannt ist, namentlich bei Paket- und Päckchenpost zu. Bs war deshalb nicht angängig, den Auftrag zur Binlegung der Revision zusammen mit den Handakten in einem Päckchen zu verschicken, vielmehr bot sich hierfür die Beförderung in einem Brief an. Diesen Weg hat der Berliner Anwalt in den oben erwähnten zweiten Pall auch selbst gewählt. Jedenfalls entsprach es nicht der äußersten Sorgfalt, den Revisionsauftrag in einem Päckchen abzusenden, daß nur 3 Tage vor Friotablauf bei dem Berliner Postamt einging.
 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb zurückzuv/eisen. Nach § 238 Abs, 1 ZPO ist zugleich über die somit unzulässige Revision zu entscheiden und diese gemäß §§ 552, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Glanzmann	Rietschel	Brbel
 Bundesrichter Meyer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
 Glanzmann	Schmidt