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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bun-desrichtcr Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des ?. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.502,70 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 3*497930 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Klager über den zuerkannten Betrag von 5 *000 DM noch weitere 1*542,75 DM zu beanspruchen habe. Sie v/endet sich also gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer 3«497*30 DM nebst Zinsen sowie gegen die Abweisung ihrer negativen Feststellungsklage in Höhe von 1*542,75 DM.

Zitierte Normen: § 557 ZPO
RechtsanwaltZinsOberlandesgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
42/64
URTEIL
Verkündet am
24« Februar 1966 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit *
der Gastwirtin Cäcilie Hann-HUP-Straße 0,
in E
9
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte*, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Stouerbevollmächtigten Willy Sj
 in Ei
 Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bun-desrichtcr Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des ?. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^und_ Ent seheid\mgsgründe^
Der Kläger hat die Beklagte als Steuerbevollraächtigter in verschiedenen Angelegenheiten vertreten. Er hat dafür ein Honorar von 9«372,68 DM berechnet und hiervon einen Teil von 5 »000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat ferner im Wege der Widerklage u«a. die Feststellung verlangt, daß dem Kläger über den Betrag von 5*000 DM hinaus keine weitere Forderung zusteht.
 
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.502,70 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgev/iesen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 3*497930 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der Klager über den zuerkannten Betrag von 5 *000 DM noch weitere 1*542,75 DM zu beanspruchen habe. Die Verurteilung zur Zahlung von 1.502,70 DM hatte die Beklagte nicht angegriffen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen, formund fristgerecht eingelegten sowie rechtzeitig begründeten Revision hat die Beklagte ihre Anträge weiterverfolgt, soweit ihnen das Oberlandesgericht nicht stattgegoben hat. Sie v/endet sich also gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer 3«497*30 DM nebst Zinsen sowie gegen die Abweisung ihrer negativen Feststellungsklage in Höhe von 1*542,75 DM.
Die Revisionsklägerin ist zu Händen ihres früheren Prozeßbevollmächtigten zu dem auf den 24* Februar 1966 anberaumten Termin am 5* Februar 1966 geladen worden; für sie ist jedoch niemand erschienen. Deswegen ist dem Antrag des Klägers - Revisionsbeklagten auf Erlaß des Versäumnisurteils gemäß den §§ 557 und 330 ZPO statt-zugeben.
4
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus dem § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem § 708 Nr. 3 ZPO.
Glanzmann	Heimann-'JDrosien	Erbel
 Finke