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BGH · VII ZR 42/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 42/59

ZPO § 4 Bei einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit sind Zinsen des Anspruchs, von dem Befreiung begehrt wird, auch ‘'Nebenf orderungen11 des Befreiungsanspruchs und bleiben daher bei dessen WertfestSetzung unberücksichtigt (Abweichung von EG DR 1940, 2009)* Es handelt sich um eine Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, und zwar in Gestalt einer Feststellungsklage. Bie Hauptforderung des Anspruchs, von dem die Klägerin Befreiung begehrt, beträgt, wie jetzt rechtskräftig feststeht, 133.754,30 Ebenso hat er bei der Klage auf Vollstreckbarerklärung eines afcsländisehen Urteils die in diesem Urteil zuerkannten Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt gelassen (IM Nr. 7 zu § 4 ZPO). Schließlich hat er bei der Klage des Gläubigers gegen den Bürgen die neben der Hauptschuld zu entrichtenden Zinsen ebenso behandelt (IM Nr. 11 zu § 4 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 ZPO § 9 GKG § 4 ZPO
ZPOZinsBefreiungNebenforderungenAnspruchBrHermannKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2219 070
ZPO § 4
Bei einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit sind Zinsen des Anspruchs, von dem Befreiung begehrt wird, auch ‘'Nebenf orderungen11 des Befreiungsanspruchs und bleiben daher bei dessen WertfestSetzung unberücksichtigt (Abweichung von EG DR 1940, 2009)*
BGH, Besohlo v, 6* Oktober i960 - VII ZR 42/59 - OLG Frankfurt
B e sc h 1 u ß In Sachen
 der Firma Hermann von	Internationale	Ti'efbohr
KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Generalkonsul Hermann von R| straße ww,
 Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	-
gegen
 die iG	ag	i.L.,
die Liquidatoren Dr. Ferdinand
 gesetzlich vertreten durch ~ und Br- Otto W( traße S,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 60 Oktober I960 beschlossen:
Ber Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 110.000 BM festgesetzt.
G r Und e :
Es handelt sich um eine Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, und zwar in Gestalt einer Feststellungsklage.
Bie Hauptforderung des Anspruchs, von dem die Klägerin Befreiung begehrt, beträgt, wie jetzt rechtskräftig feststeht, 133.754,30 BM. Bie Zinsen dieser Forderung können nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung des Befreiungsänspruchs nicht berücksichtigt werden. Denn Nebenforderungen des Anspruchs, von dem Befreiving begehrt wird, sind auch Nebenforderungen des Befreiungsanspruchs.
 
Per gegenteiligen Auffassung des Reichsgerichts (DR 1940, 2009) vermag der Senat nicht zu folgen»
Per Zusammenhang zwischen dem Befreiungsanspruch und dem Anspruch, von dem Befreiung begehrt wird, ist so eng, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, dieselben Zinsen bei dem einen Anspruch als Nebenforderungen anzusehen und bei dem anderen nicht»
In ähnlichen Fällen eines engen Zusammenhangs zweier Verfahren oder zweier Ansprüche hat der Bundesgerichtshof bereits den gleichen Standpunkt eingenommen. So hat er im Rechtsstreit auf Aufhebung eines Schiedsspruchs die im Schiedsverfahren zuerkannten Zinsen als **Nebenforderungen*1 angesehen (IM Nr. 3 zu § 9 GKG). Ebenso hat er bei der Klage auf Vollstreckbarerklärung eines afcsländisehen Urteils die in diesem Urteil zuerkannten Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt gelassen (IM Nr. 7 zu § 4 ZPO). Schließlich hat er bei der Klage des Gläubigers gegen den Bürgen die neben der Hauptschuld zu entrichtenden Zinsen ebenso behandelt (IM Nr. 11 zu § 4 ZPO).
Entscheidend ist der Sinn und Zweck des § 4 ZPO, der dahin geht, daß eine praktische, einfache und klare Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen oder gar Beweiserhebungen ermöglicht wird, wie in IM Nr. 3 zu § 9 GrKG näher ausgeführt ist.
Die Wertfestsetzung hat daher hier von der Hauptforderung im Prozeß der Bank gegen die Klägerin auszugehen (133.754,30 DM). Pa es sich im vorliegenden Fall um eine
 Feststellungsklage handelt, die der Klägerin noch keine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet, ist hiervon ein Abschlag von 20 $ zu machen, wie es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht*
Glanzmann	Br»	Vogt