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BGH

Gericht: BGH

In der Folgezeit nahm die Klägerin einen auf 2«5QOoOOO RM begrenzten Kredit bei der Deutschen Länderbank AGin BflHP«, jetzt Westdeutsche Handelsbank AG in FrfBBHB/MflB (im folgenden: "Bank"), in Anspruch« Die Beklagte verbürgte sich hierfür« Die Lf^^-öl-GmbH leistete auf Grund eines zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen sogenannten Kreditabkommens auf den genannten Kredit jährliche Teilrückzahlungen von 500o000 RM an die Bank, zahlte jedoch seit dem Zusammenbruch des Reichs im Jahre 1945 nichts mehr und ist inzwischen als deutsches Vermögen in Österreich enteignet« Sie behauptet, der “Kredit11 sei in Wahrheit ein Teil des von der Beklagten für ihre Beteiligung an der St^UHB-Njjp-AG zu zahlenden “Kaufpreises“ « Bach dem Ausfall der E®P~ül-GmbH müsse daher die Beklagte selbst den Kredit der Klägerin bei der Bank abdeckeno Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie ist der Auffassung, das Kisiko des Ausfalls der DpBP»Öl-GmbH infolge der Kriegs- und Wachkriegsereignisse treffe die Klägerin«, Dann ergibt sich aber auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten vertraglichen Abmachungen, daß das Risiko eines "Ausfalls11 der D^^-ül-GmbH für die Kredittilgung die Klägerin und nicht* die Beklagte zu tragen hat. Denn die Klägerin hat sich auf eine vertragliche Regelung eingelassen, nach welcher nicht die Beklagte, sondern nur die B^HP-öl-GmbH ihr (der Klägerin) gegenüber zur Abdeckung des Kredits verpflichtet war. c) Daran ändert auch der Umstand nichts, daß einige Zeugen bekundet haben, die Beklagte würde wohl damals eine eigene Verpflichtung gegenüber der Beklagten zur Abdeckung des Kredits neben der DdB-Öl-GmbH übernommen haben, falls die Klägerin das seinerzeit gewünscht hätte0 Nachgev/iesen ist eine dahingehende Zusage der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. 2) Die Revision kommt auch auf das frühere Vorbringen der Klägerin zurück, daß die Beklagte der Klägerin ausdrücklich versprochen habe, im Falle eines Ausfallens der D^BP-Öl-GmbH selbst den Kredit an die Bank zurückzuzahlen* Bs läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, daß das Berufungsgericht diese Aussage nicht als beweiskräftig für eine Verpflichtungserklärung der Beklagten angesehen hat, Angesichts dessen, daß die Aussage des Zeugen zu unbestimmt war, um Feststellungen Uber den Inhalt der Unterredung zwischen von und der Beklagten zu ermöglichen, brauchte sich das Berufungsgericht mit dieser Aussage auch nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Porström hat bekundet, von habe ihm gesagt, der Kredit werde von der Beklagten zurückgezahlt * Es liegt im Rahmen der allein dem Tatrichter obliegenden, vom Revisionsgericht insov/eit nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht auch dieser Aussage zu dem Beweis einer eigenen Verpflichtung der Beklagten kein Gewicht beigemessen hat und in den Urteilsgründen nicht besonders auf sie eingegangen ist«. b) Bas Berufungsgericht war angesichts der Aussagen der Zeugen QH^und FoflHI^^auch nicht genötigt, den ge-schäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, von KfllP-über eine ausdrückliche Vereinbarung der Kreditrückzahlung durch die Beklagte als Partei zu vernehmen« Baß das Berufungsgericht sich in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit dem §#14:8 ZPO auseinandergesetzt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß es in Verkennung der Grenzen seines Ermessens die Prüfung unterlassen hätte, ob eine Parteivernehmung des Mitinhabers der Klägerin geboten v/ar (BGH IM Nr. 2 zu § 448 ZPO). Hier geht es nicht um den Beweis, ob eine der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Verpflichtung nachträglich durch Vereinbarung auf die D#B^~01-GmbH übertragen worden ist, was allerdings die Beklagte zu beweisen hätte. Vielmehr stellt sich auf Grund der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts die Sache so dar, daß von vornherein nur die D®p~Öl~GmbH und nicht die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Abdeckung des Kredits bei der Bank verpflichtet war« Die Beklagte hat der Klägerin also niemals Befreiung von deren Bankschuld geschuldet« Von einer nachträglichen Übernahme einer solchen Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin durch die Bf|H&-öl-Gmbfi kann daher keine Rede sein» Daß die Beklagte sich der D®^-Öl-GmbH zur Erfüllung einer ihr, der Beklagten, gegenüber der Klägerin obliegenden Verbindlichkeit bedient hätte, wie die Revision annimmt9 trifft nicht zu. Der Umstand, daß die Abdeckung des Kredits der Klägerin durch die D^HP-Ül-GmbH nach dem Willen der Parteien möglicherweise wirtschaftlich zugleich auch einen zusätzlichen Gegenwert für die der Beklagten von der Klägerin im Vertrag vom 26.

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 242 BGB
BerufungsgerichtParteiBrKreditKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

VII_ZBl42/§o
V erkundet an 60 Oktober I960 WoitScheck, JustizoberSekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2219 019
Im Kamen des Volkes In dem Kechtsstreit
 der Firma Hermann von	Internationale	Tief	bohr
KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
 Generalkonsul Hermann von £
^Pstraße 0/Pi,
 Klägerin, Berufungsbeklagter und KeVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 die IG FVHHBBHHIi AG i.L., gesetzlich vertreten durch die Xiquidatoren Br. Ferdinand XJBP und Br, Otto Wir
 iflBstraGe fll.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel Brbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 fiir Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichtß in Frankfurt/Main vom 16« September ”958 wird zu-rückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2

Tatbestand:
Lurch Vertrag vom 26«. September 1942 vereinigten die Parteien ihre damaligen beiderseitigen Rrdölinteressen in Österreich«, Lie Klägerin beteiligte die Beklagte hälftig
 Sie verpflichtete sich ferner, das von ihr und der
 Lie Beklagte zahlte dafür der Klägerin unter anderem 1 «,500,000 RM und sagte ihr Unterstützung bei der Aufbringung des sich für die Klägerin ergebenden Kreditbedarfs zu«
In der Folgezeit nahm die Klägerin einen auf 2«5QOoOOO RM begrenzten Kredit bei der Deutschen Länderbank AGin BflHP«, jetzt Westdeutsche Handelsbank AG in FrfBBHB/MflB (im folgenden: "Bank"), in Anspruch« Die Beklagte verbürgte sich hierfür« Die Lf^^-öl-GmbH leistete auf Grund eines zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen sogenannten Kreditabkommens auf den genannten Kredit jährliche Teilrückzahlungen von 500o000 RM an die Bank, zahlte jedoch seit dem Zusammenbruch des Reichs im Jahre 1945 nichts mehr und ist inzwischen als deutsches Vermögen in Österreich enteignet«
Die Bank verlangt von der Klägerin in einem anderen Rechtsstreit Rückzahlung des Kredits zuzüglich Zinsen und Provisionen,
 Die Klägerin begehrt im vorliegenden Prozeß:
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen sich aus dem Rechtsstreit der Bank gegen sie ergebenden Verpflichtungen gegen die Bank freizustellen.
an ihrer Tochtergesellschaft, der St
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 geförderte Rohöl einer Konzerngesellschaft der Beklagten, der Dfl^^-Öl-GmbH in	zu	liefern
 
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Sie behauptet, der “Kredit11 sei in Wahrheit ein Teil des von der Beklagten für ihre Beteiligung an der St^UHB-Njjp-AG zu zahlenden “Kaufpreises“ « Bach dem Ausfall der E®P~ül-GmbH müsse daher die Beklagte selbst den Kredit der Klägerin bei der Bank abdeckeno
 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie ist der Auffassung, das Kisiko des Ausfalls der DpBP»Öl-GmbH infolge der Kriegs- und Wachkriegsereignisse treffe die Klägerin«,
Bas .Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgev/iesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter«
Sntscheidungsgründe:
1)	Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß die Beklagte sich ihr gegenüber verpflichtet habe, den Kredit der Klage«* rin bei der Bank abzudecken«
Bie Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht hätte bei vollständiger Würdigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten bejahen müssen.
Bie Rüge ist nicht begründet«
a)	Die Beklagte trägt vor, durch die Zahlungen der BflBP-öl-GmbH an die Bank habe die Klägerin an dem Gewinn beteiligt werden sollen, den die BPHP-Öi-GmbH aus der Weiterver
 
arbeitung des ihr von der Klägerin und der St<d|^^-N4l||^k-AG geliefez'ten Hohöls zog» Ob dies der einzige Zweck, der Zahlungen • war, kann offen bleiben« Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Zahlungen der D^B^-Öl-GmbH
an die Bank nach dem Willen der Vertragsschließenden zugleich wirtschaftlich einen zusätzlichen Gegenv/ert für die Leistungen darstellten,welche die Klägerin zugunsten der Beklagten nach dem Vertrage vom 26« September 1942 erbracht hatte«
Auch bei einer solchen Sachlage brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu der von der Revision gewünschten Vertragsauslegung zu gelangen«
b)	Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 hGB setzt voraus, daß der Vertrag eine Lücke aufv/ei3t; die Auslegung darf nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des Vertrages führen; eine Veränderung der allgemeinen Verhältnisse ermöglicht als solche noch keine ergänzende Vertragsauslegung (BGEZ 9S 273; 23, 282, 285; RGZ 87, 211; 129, 80, 88; 136» 178, 184 bis 185}.
Im vorliegenden Fall hat die sich aus dem Vertrag vom 26o September 1942 und dem Kreditabkommen zwischen der Klägerin und der D®|^-ül-GmbH ergebende vertragliche Regelung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier in Betracht kommenden Punkte keine Lücke« Zwar mögen die Parteien bei Vertragsschluß an die Möglichkeit des späteren Zusammenbruchs des Reichs und den dadurch bedingten Ausfall der D®^-öl-GmbH für die Kreditrückzahlung nicht gedacht haben« Daraus ergibt sich aber noch keine Lücke der vertraglichen Kegelung« Die Rechtsfolgen eines derartigen Falles sind nämlich dem Vertrage vom 26« September 1942 und den sonstigen Abmachungen der Beteiligten ohne weiteres zu entnehmen.
 
Die Parteien und die D|iH&*“Öl-GmbH hatten vereinbart, daß der Kredit der Klägerin von der D^^-öl-GmbH abgedeckt werden sollte, do h» daß diese und nicht die Beklagte gegebenenfalls wirtschaftlich gesehen insoweit den Gegenwert für die der Beklagten auf Grund des Vertrages mit der Klägerin zugeflossenen Vorteile erbringen sollte« Für eine zusätzliche Verpflichtung der Beklagten neben der D^H®-Ö1-GmbH gegenüber der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts erwiesen» Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte eine dahingehende Verpflich- ^ tung nicht übernommen hat.
Dann ergibt sich aber auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten vertraglichen Abmachungen, daß das Risiko eines "Ausfalls11 der D^^-ül-GmbH für die Kredittilgung die Klägerin und nicht* die Beklagte zu tragen hat.
Denn die Klägerin hat sich auf eine vertragliche Regelung eingelassen, nach welcher nicht die Beklagte, sondern nur die B^HP-öl-GmbH ihr (der Klägerin) gegenüber zur Abdeckung des Kredits verpflichtet war.
c)	Daran ändert auch der Umstand nichts, daß einige Zeugen bekundet haben, die Beklagte würde wohl damals eine eigene Verpflichtung gegenüber der Beklagten zur Abdeckung des Kredits neben der DdB-Öl-GmbH übernommen haben, falls die Klägerin das seinerzeit gewünscht hätte0 Nachgev/iesen ist eine dahingehende Zusage der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
Daß eine abweichende Vertragsgestaltung für die Klägerin günstiger gewesen wäre, wie sich inzwischen herausgestellt hat, und daß die Beklagte sich möglicherweise auf Verlangen der Klägerin damals auf eine solche abweichende Vertragsgestaltung eingelassen haben würde, kann keine "Auslegung" rechtfertigen, die in Wahrheit eine Abänderung des Vertrages darstellen würde»

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2)	Die Revision kommt auch auf das frühere Vorbringen der Klägerin zurück, daß die Beklagte der Klägerin ausdrücklich versprochen habe, im Falle eines Ausfallens der D^BP-Öl-GmbH selbst den Kredit an die Bank zurückzuzahlen*
Der Vertrag vom 26, September 1942 enthält nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Richtung nichts. Er sagt nicht einmal, in welcher Weise die Beklagte die Klägerin bei der Aufbringung ihres Kreditbedarfs unterstützen wollte. Das verkennt auch die Revision nicht.
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a) Sie rügt aber, das Berufungsgericht habe den Aussagen der Zeugen GflBP und FoflBHB entnehmen müssen, daß die Parteien vereinbart hätten, die Beklagte selbst solle den Kredit zurückzahlen. Diese gegen die Beweiswürdigung $es Berufungsgerichts gerichtete Rüge geht fehl. Beide Zeugen haben an der betreffenden Besprechung der Parteien nicht teilgenommen und haben daher über ihren Verlauf aus eigenem Wissen nichts bekunden können.
Nach seiner Aussage hat der Zeuge	gegen	Kriegsende
 angeregt, die Klägerin solle sich von der Beklagten eine schriftliche Bestätigung über ihre Forderung und über die Art der Abdeckung des Kredits geben lassen. Nach einer Besprechung mit der Beklagten hat der Mitinhaber der Klägerin9 von RflBHMft, dem Zeugen GHife nach dessen Bekundung berichtet, "man sei sich darüber einig, daß es sich um ein gentlemen agreement handele und daß eine schriftliche Niederlegung nicht erforderlich sei”.
Bs läßt keinen Rechtsverstoß erkennen, daß das Berufungsgericht diese Aussage nicht als beweiskräftig für eine Verpflichtungserklärung der Beklagten angesehen hat, Angesichts
 dessen, daß die Aussage des Zeugen zu unbestimmt war, um Feststellungen Uber den Inhalt der Unterredung zwischen von und der Beklagten zu ermöglichen, brauchte sich das Berufungsgericht mit dieser Aussage auch nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.
Porström hat bekundet, von	habe	ihm gesagt,
 der Kredit werde von der Beklagten zurückgezahlt * Es liegt im Rahmen der allein dem Tatrichter obliegenden, vom Revisionsgericht insov/eit nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht auch dieser Aussage zu dem Beweis einer eigenen Verpflichtung der Beklagten kein Gewicht beigemessen hat und in den Urteilsgründen nicht besonders auf sie eingegangen ist«. Die Klägerin hat anscheinend, wie auch ihre Stel-lungnahme in beiden Prozessen zeigt, zwischen der Beklagten und deren Konzerngesellschaft, der Bf^^-öl-GmbH, keinen Unterschied gemacht*
b) Bas Berufungsgericht war angesichts der Aussagen der Zeugen QH^und FoflHI^^auch nicht genötigt, den ge-schäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, von KfllP-über eine ausdrückliche Vereinbarung der Kreditrückzahlung durch die Beklagte als Partei zu vernehmen«
Die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Baß das Berufungsgericht sich in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit dem §#14:8 ZPO auseinandergesetzt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß es in Verkennung der Grenzen seines Ermessens die Prüfung unterlassen hätte, ob eine Parteivernehmung des Mitinhabers der Klägerin geboten v/ar (BGH IM Nr. 2 zu § 448 ZPO). Vielmehr ist anzunehmen-» daß das Berufungsgericht die Parteivernehmung hier unterlassen hat, weil es die Voraussetzungen da-
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für nicht für gegeben hielt; denn es bezeichnet die Darstellung der Klägerin als nicht einmal wahrscheinlich.
Das läßt keinen hechtsfehler erkennen«, Bine Parteivernehmung nach § 448 ZPO kommt nur in betracht, wenn auf Grund der Verhandlung und etwa vorangegangenen Beweisaufnahme schon einiges für die zu beweisende Tatsache spricht« Den Aussagen von	und	brauchte	aber	das Beru-
fungsgericht keinen ausreichenden Anhalt für die Vereinbarung einer unmittelbaren Eückzahlungspflicht der Beklagten zu entnehmen, der die Parteivernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin gerechtfertigt hätte«
3)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweis« last verkannt» Die Rüge ist nicht begründet«
Hier geht es nicht um den Beweis, ob eine der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Verpflichtung nachträglich durch Vereinbarung auf die D#B^~01-GmbH übertragen worden ist, was allerdings die Beklagte zu beweisen hätte. Vielmehr stellt sich auf Grund der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts die Sache so dar, daß von vornherein nur die D®p~Öl~GmbH und nicht die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Abdeckung des Kredits bei der Bank verpflichtet war« Die Beklagte hat der Klägerin also niemals Befreiung von deren Bankschuld geschuldet« Von einer nachträglichen Übernahme einer solchen Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin durch die Bf|H&-öl-Gmbfi kann daher keine Rede sein»
4)	Die Revision meint schließlich, die Beklagte konnte sich auf die rechtliche Verschiedenheit zwischen ihr und der B^i^-ül-GrabH nicht berufen, da sie Alleingesellschafterin der D^lfc-dl-GmbH gewesen sei»
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Die Huge ist nicht begründet. Die rechtliche Verschiedenheit zwischen einer juristischen Person und ihrem Alleingesellschafter ist grundsätzlich zu beachten. Bin "Durch-griff" durch die juristische Person auf den hinter ihr stehenden Alleingesellschafter ist nur ausnahmsweise und zwar nur dann zulässig, wenn schwerwiegende Gesichtspunkte aus Treu und Glauben das erfordern (§ 242 BGB; BGKZ 10, 205;
 15, 27} 17, 19; 20, 4; 22, 226; 25, 115; 52, 256; BGH in WM 1958, 465? I960, 1119)»
Im vorliegenden Pall hat die Klägerin nichts dafür dar* getan, daß ein solcher Ausnahmefall hier gegeben wäre. Daß die Beklagte sich der D®^-Öl-GmbH zur Erfüllung einer ihr, der Beklagten, gegenüber der Klägerin obliegenden Verbindlichkeit bedient hätte, wie die Revision annimmt9 trifft nicht zu. Das ist bereits oben zu 3) ausgeführt.
Der Umstand, daß die Abdeckung des Kredits der Klägerin durch die D^HP-Ül-GmbH nach dem Willen der Parteien möglicherweise wirtschaftlich zugleich auch einen zusätzlichen Gegenwert für die der Beklagten von der Klägerin im Vertrag vom 26. September 1942 überlassenen Vorteile darstellen sollte, reicht im vorliegenden Pall für die Bejahung eines Durchgriffs von der Df^^-Öl-GmbH auf die Beklagte schon deswegen nicht aus, weil die Klägerin nichts dafür vorgetra-
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gen hat, daß der Beklagten die Vorteile des Vertrages vom 26o September 1942 über die Kriegs- und Nachkriegsereignisse hinaus erhalten geblieben seien»
Grlanzmann Kietsehel Krbel Meyer Br. Vogt
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