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BGH · VII ZR 42/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 42/56

nen Kosten zu erstatten«, Im Oktober 1945 sei dann zwischen B34HI und dem LWA eine Vereinbarung* zustande gekommen, wonach Sl^^ für seine Tätigkeit als Supply-Contractor eine besondere Vergütung erhalten sollte. Das beklagte 1and bat Abweisung der Klage beantragt * Es hat vorgebracht , eine Vereinbarung zwischen dem OTA und BIO sei nicht zustandegekommen, da es an der erforderlichen Genehmigung des Oberpräsidenten gefehlt habe» Blfl^ hätte sich? Auf die Hevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber in seinem ersten Urteil die Auffassung vertreten, daß die Anspruchsgrundlage' lediglich in einer Requisition der hier in Rede stehenden Dienstleistungen und seines Unternehmens erblickt werden müsse und deshalb der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei. Wenn die Beteiligten von der Einhaltung von Förmlichkeiten abgesehen haben,wie sie jedenfalls ab 1, September 1945 für ein reguläres Requisitionsverfahren vcrgeschrieben waren - was unstreitig ist - und wenn darüber hinaus zwischen BlflP und dem L\7A tatsächlich Einigkeit darüber erzielt worden wäre, daß B1(I9 im Auftrag des LWA der Besatzungsmacht Leistungen erbringen solle, für die die Besatzungsmacht Blfl^ bereits ohne Zutun des LWA herangezogen hatte, so wäre das zwischen Blflj^ und dem LWA so begründete Rechtsverhältnis hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht grundsätzlich anders zu beurteilen als in dem Fall, in dem die Besatzungsmacht ihre Requisitionsanforderung zunächst an das LWA richtete und dieses dann durch besonderen Vertrag ein Unternehmen verpflichtete, Leistungen der Besatzungsmacht gegenüber zu erbringen- Der Bundesgerichtshof hat es deshalb zur Prüfung des Berufungsgerichts gestellt, ob tatsächlich zwischen dem LWA und BlflF eine Einigung dahin erzielt worden ist, daß B1WBP seine Tätigkeit auch im Aufträge des LWA ausführen sollte. Das Berufungsgericht sieht es in dem^ jetzt angefochtenen Urteil auch auf Grund einer erneuten Beweisaufnahme als nicht erwiesen an, daß Blfl^ einen Auftrag von dem IWA erhalten habe* Ein schriftlicher Auftrag sei - wie unbestritten - nicht erteilt worden. Aktion sei ein solcher Auftrag nicht erteilt worden, Blflp habe sich offensichtlich auch nicht als Beauftragten des LWA angesehen, er habe sich in seinem Schreiben selbst auf Vorschläge -und Befehle der Besatzungmacht berufen, er habe weder Weisungen vom LWA erhalten noch diesem berichtet, wie das hei einem Auftragsverhältnis üblich sei. Wenn auch zwischen BlflP und dem LWA darüber gesprochen worden sei, daß BlflP eine Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten solle, so sei es doch nicht zu einem Vertragsschluß gekommen| insbesondere sei nicht erwiesen, daß das LWA sich bereit erklärt habe, einen Vertrag nach dem Muster des Vertrags mit Blflp abzu- Dem stehe nicht entgegen, daß in den Schreiben des LWA gelegentlich von wVerträgen" die Rede sei, die mit BBBP noch geschlossen werden sollten. Ebensowenig ergibt das vorhandene und von dem Berufungsgericht ausgewertete Beweismaterial, daß das LWA verpflichtet gewesen wäre, mit Blflp einen Vertrag auf bürgerlichrechtlicher Grundlage abzuschließen• Damit entfällt dann aber auch die Grundlage für etwaige Ansprüche des Klägers aus einem Verschulden bei Vertragsver-handlungen oder aus Geschäftsführung ohne Aufträge Im einzelnen ist zu den Angriffen der Revision noch folgendes zu bemerken? a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Befehl der Militärregierung vom, 31 • Juli 1945 übersehen* allein schon aus diesem Befehl hätte der Schluß gezogen werden müssen, daß'Blflp in privat rechtlichem Verhältnis tätig sein sollte und tätig geworden sei. Las Berufungsgericht hat diese Anweisung in seinem Urteil (in Übersetzung) wörtlich angeführt und dazu bemerkt, sie habe das LWA zu einer Beauftragung des Blflp nicht genötigt, denn ihr sei schon Genüge getan gewesen, wenn das LWA B34I9 keine Hindernisse in den Weg legte und seine Tätigkeit unterstützte, was im Wege der Amtshilfe durch ent-| sprechende Weisungen an die unterstellten Lienststellen habe geschehen können. Sie könnten in der Tat dahin verstanden werden, daß dem LWA die Weisung erteilt worden ist, BlflP mit dieser Tätigkeit auch zu beauftragen. dere läßt sich aus dem Wort "authorise" nichts dafür entnehmen, daß das LWA die Tätigkeit des BlflU auf die Grundlage eines zwischen ihm und Blfl^ abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages stellen sollte, zu demal, das anglo-amerikanisehe Recht anders als das.deutsche Recht eine scharfe Unterscheidung zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Rechtsbeziehungen nicht kennt. b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich mit dem bei den Akten befindlichen Schriftwechsel, der zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sei, nicht auseinandergesetzt. Dem Schriftwechsel mit Blfl^, insbesondere auch den von der Revision angeführten Schreiben, ist nichts in der Richtung zu entnehmen, daß das LUA selbst Bl^^ noch einen entsprechenden Auftrag erteilt oder sich dazu verpflichtet gefühlt habe. Auch diese Zahlungen könnten als die Entschädigung für die Requisition von Dienstleistungen angesehen werden.und als selche in Ermangelung fester Sätze Gegenstand einer Vereinbarung zv/ischen dem EWA \md BltSI sein, ohne daß diese Vereinbarung den Charakter eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages zu haben brauchte. c) Aus der Tatsache, daß B14P mit der Stadt einen Vertrag abgeschlossen hat und daß auch .zwischen dem WA KflP und dem Nachfolger von BlflP, ein Vertrag zustandegekoismen ist, brauchte das Berufungsgericht noch nicht zu folgern, daß das WA auch mit B14BP einen solchen Vertrag abgeschlossen hat oder abzuschließen sich verpflichtet fühlte. "Verträgen” oder einem "Vertragsverhältnis" mit BlflU €>e~ sprochen hat, so läßt sich auch daraus - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - noch nichts Entscheidendes für die Auffassung des Klägers entnehmen. Schluß zwischen den Beteiligten gekommen und das LWA sei auch zu dem Abschluß eines Vertrages auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage nicht verpflichtet gewesen, läßt somit nicht erkennen, daß das Berufungsgericht wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt oder gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Der Kläger hat seinen Anspruch nicht darauf gestützt, daß Blfl^ auf Grund Auftrags der Besatzungsmacht, also auf Grund einer Requisition, etwas zu beanspruchen habe, sondern ausschließlich darauf, daß zwischen dem LWA und Bl^P ©iw Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen oder das LWA verpflichtet gewesen sei, einen solchen Vertrag abztischließen.

BesatzungsmachtTätigkeitvertragenBerufungsgerichtZahlungAuftragBlfl^KlägerLWARevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 42/56 Verkündet
 am 19* September 1957 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2345 019
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftsprüfers Friedrich C. I. B	i
SchfllHHBHi als Verwalters im Konkurs über das Vermögen der Handelsund Verkehrsbank in H(
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. V/inkelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt $
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 1. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Firma Carl 6- BIM) in	wurde	im	Juli 1945
von der englischen Besatzungsmacht im Rahmen der Versorgung der verschleppten Personen (DP) in Schleswig-Holstein mit. der Einrichtung von Lagerhäusern in	deren
 Verwaltung und der Einlagerung von Verbrauchsgutem be auf^ tragt. Ihr Inhaber, Carl G< Bl4^> war Vertrauensmann des Britischen Militärregierung und war auch in HflHHBl auf dem gleichen Gebiet tätig. Er führte weiterhin von
 aus im Auftrag der Besatzungsmacht die Erfassung und Beschaffung von Verbrauchsgutem durch, die zentral eingelagert und.auf die DP-Camps verteilt wurden (DP-Aktion) Am 19» Oktober 1945 wurde der Firma auch die Einlagerung und Auslieferung von Gütern Übertragen, die von den Gemeinden im Rahmen von zivilen Sammlungen fUr nicht als DP’s anzusprechende Ausländer zusammengekommen waren. Diese Aktion lief unter der Bezeichnung Civilian Levy (CL-Aktion), Für seine Tätigkeit unterhielt Blfl^ ein BUro (DP-Supply- ' Office) und beschäftigte eine größere Zahl von Angestellten und Arbeitern.
Die Käufe, die BIQ^ tätigte und die sich auf insgesamt 1 451 309,04 HM beliefen, gingen auf Rechnung des Landeswirtschaftsamtes in K^ (LY/A), das auch die Begleichung der Rechnungen veranlaßte. Gewisse Zahlungen für die Beschaffung von Tabakwaren, Anfertigung von Kleidung und insbesondere für Transportkosten, Löhne und Gehälter leistete Blfl^ unmittelbar. FUr diese Zahlungen, die sich auf insgesamt 439 730,50 HI beliefen, erhielt er auf Veranlassung des LWA durch, die Reichshauptkasse, Kebenstelle Ktfe, am 4* Dezember 1945 250 000 RU und* am 26. September 1946 189 730,50 RM#
 
Blume forderte jedoch vom JiWA außer dem Auslagenersatz noch eine besondere Vergütung für seine Tätigkeit als Leiter des PP-Supply-Office und für seine Leistungen in der PP- und CL-Aktion. Er hat die Gesamtf.orderung für die Zeit.seiner Tätigkeit vom 14*. Juli 1945 bis 19* Februar 1946 auf restliche 249 305?30 EM berechnet und seine Forderung an die Handelsund Veiicehrsbanlc in abgetreteno
 Biese hat Klage erhoben mit dem Antrag? das beklagte' Land zur Zahlung des Umstellungsbetrages von 24 930,53 BM zu verurteilen« Nachdem über das Vermögen der Klägerin im August 1951 das Konkursverfahren eröffnet war,’hat der jetzige Kläger als Konkursverwalter den Rechtsstreit noch in der ersten Instanz auf genommen.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragens
 Der englische Major	habe	den Leiter des LWA,
Birektor Jacobsen, vor Beginn der BP-Aktion angewiesen, die dem Supply-Contractor und der Firma	entstande-
nen Kosten zu erstatten«, Im Oktober 1945 sei dann zwischen B34HI und dem LWA eine Vereinbarung* zustande gekommen, wonach Sl^^ für seine Tätigkeit als Supply-Contractor eine besondere Vergütung erhalten sollte. Eine zusätzliche Pauschvergütung sei für seine Leistungen bei der BP-Aktion und der CL-Aktion vereinbart worden. Bas Nähere habe nach dem Muster des von Blflfr mit dem LWA abgeschlossenen Vertrags festgelegt werden sollen. Es sei zwar zu einer endgültigen schriftlichen Vereinbarung nicht gekommen, doch seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, daß BiflF eine angemessene Vergütung erhalten solle.
Das beklagte 1and bat Abweisung der Klage beantragt * Es hat vorgebracht , eine Vereinbarung zwischen dem OTA und BIO sei nicht zustandegekommen, da es an der erforderlichen Genehmigung des Oberpräsidenten gefehlt habe» Blfl^ hätte sich? da es sich um Besatzungskosten handlef an die Eeststellungsbehörde wenden müssen, wie ihm dies später auf Veranlassung der Militärregierung auch anheim-gestellt worden sei* Der erhobene Anspruch sei Öffentlich-rechtlicher Natur, der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei daher nicht gegeben* Auch der Höhe nach werde der.Anspruch bestritten.
Das Landgericht hat das Land zur Zahlung von 7 604»80 DM nebst 5 & Zinsen seit dem 1• April 1947 verurteilt und die Klage im‘übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat das Land Berufung eingelegt. Der Kläger hat Anschlußbe-• rufung eingelegt mit dem Antrag, das Land über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag hinaus zur Zahlung von weiteren 4 680 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1* April 1947 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Landes die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen»
Auf die Hevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter mündlioher Verhandlung und Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht wiederum die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Hilfsweise beantragt er die Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
^tsff^eidunÄBgründe g
1)	Der Kläger behauptet, daß zwischen de© JMA und ih© in Befolgung des Befehls der Besatzungsmacht ein nach bürgerlichem Recht zu beurteilendes VertragsVerhältnis entstanden sei. Das Berufungsgericht hat demgegenüber in seinem ersten Urteil die Auffassung vertreten, daß die Anspruchsgrundlage' lediglich in einer Requisition der hier in Rede stehenden Dienstleistungen	und	seines
 Unternehmens erblickt werden müsse und deshalb der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seinem die Zurückverweisung aussprechenden Urteil folgendes ausgeführt8
Wenn die Beteiligten von der Einhaltung von Förmlichkeiten abgesehen haben,wie sie jedenfalls ab 1, September 1945 für ein reguläres Requisitionsverfahren vcrgeschrieben waren - was unstreitig ist - und wenn darüber hinaus zwischen BlflP und dem L\7A tatsächlich Einigkeit darüber erzielt worden wäre, daß B1(I9 im Auftrag des LWA der Besatzungsmacht Leistungen erbringen solle, für die die Besatzungsmacht Blfl^ bereits ohne Zutun des LWA herangezogen hatte, so wäre das zwischen Blflj^ und dem LWA so begründete Rechtsverhältnis hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht grundsätzlich anders zu beurteilen als in dem Fall, in dem die Besatzungsmacht ihre Requisitionsanforderung zunächst an das LWA richtete und dieses dann durch besonderen Vertrag ein Unternehmen verpflichtete, Leistungen der Besatzungsmacht gegenüber zu erbringen-
Der Bundesgerichtshof hat es deshalb zur Prüfung des Berufungsgerichts gestellt, ob tatsächlich zwischen dem LWA und BlflF eine Einigung dahin erzielt worden ist, daß B1WBP seine Tätigkeit auch im Aufträge des LWA ausführen sollte. .
Das Berufungsgericht sieht es in dem^ jetzt angefochtenen Urteil auch auf Grund einer erneuten Beweisaufnahme als nicht erwiesen an, daß Blfl^ einen Auftrag von dem IWA erhalten habe* Ein schriftlicher Auftrag sei - wie unbestritten - nicht erteilt worden.
Aber auch an einer mündlichen Beauftragung habe es gefehlt. Es sei nicht erwiesen, daß bei der ersten mündlichen Besprechung, die BlflB gemeinsam mit Offizieren des britischen 8, Corps beim LWA geführt habe, Einigkeit .darüber bestanden habe, daß BlQ^ als Beauftragter des LWA tätig sein solle. Auch im weiteren Verlauf der. Aktion sei ein solcher Auftrag nicht erteilt worden, Blflp habe sich offensichtlich auch nicht als Beauftragten des LWA angesehen, er habe sich in seinem Schreiben selbst auf Vorschläge -und Befehle der Besatzungmacht berufen, er habe weder Weisungen vom LWA erhalten noch diesem berichtet, wie das hei einem Auftragsverhältnis üblich sei. Das LWA habe die Tätigkeit des BlflP nur widerwillig geduldet. Wenn auch zwischen BlflP und dem LWA darüber gesprochen worden sei, daß BlflP eine Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten solle, so sei es doch nicht zu einem Vertragsschluß gekommen| insbesondere sei nicht erwiesen, daß das LWA sich bereit erklärt habe, einen Vertrag nach dem Muster des	Vertrags	mit	Blflp	abzu-
schließen. Dem stehe nicht entgegen, daß in den Schreiben des LWA gelegentlich von wVerträgen" die Rede sei, die mit BBBP noch geschlossen werden sollten. Es habe damals noch an einer Regelung und an Erfahrungen darüber gefehlt, wie solche Kosten abzuwickeln seienj deshalb könnten aus dem Gebrauch des Wortes "Vertrag" noch keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch zu, der im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden könne.
 
2)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet,
*
Entgegen der Auffassung der Revision lässt es sich rechtlich nicht beanstanden* daß das. Berufungsgericht weder aus dem vorgelegten Schriftwechsel noch aus den Aussagen der Zeugen hinreichende Anhaltspunkte für einen Vertragsabschluß zwischen dem LV7A und Blfl^ entnommen hat** . Ebensowenig ergibt das vorhandene und von dem Berufungsgericht ausgewertete Beweismaterial, daß das LWA verpflichtet gewesen wäre, mit Blflp einen Vertrag auf bürgerlichrechtlicher Grundlage abzuschließen• Damit entfällt dann aber auch die Grundlage für etwaige Ansprüche des Klägers aus einem Verschulden bei Vertragsver-handlungen oder aus Geschäftsführung ohne Aufträge
 Im einzelnen ist zu den Angriffen der Revision noch folgendes zu bemerken?
a)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Befehl der Militärregierung vom, 31 • Juli 1945 übersehen* allein schon aus diesem Befehl hätte der Schluß gezogen werden müssen, daß'Blflp in privat rechtlichem Verhältnis tätig sein sollte und tätig geworden sei.
Diese Rüge ist nicht begründete Die Anordnung der Militärregierung vom 31» Juli 1945 hatte folgenden Yfort-laut s
"1. To coordinate the supply and distribution of clothing and welfare goods for Displaced Persons on a Provincial basis it is necessary to use a German business organization, the firm of CARL Go BDl^, to collect and store the supplies in depots at	und
- 8
2o You will authorise the firm df CARL G. BlflHt
 to undertake this work, and give any assistance
 through your administration, that is required,"
«
Las Berufungsgericht hat diese Anweisung in seinem Urteil (in Übersetzung) wörtlich angeführt und dazu bemerkt, sie habe das LWA zu einer Beauftragung des Blflp nicht genötigt, denn ihr sei schon Genüge getan gewesen, wenn das LWA B34I9 keine Hindernisse in den Weg legte und seine Tätigkeit unterstützte, was im Wege der Amtshilfe durch ent-|	sprechende	Weisungen	an die unterstellten Lienststellen
 habe geschehen können.
Las Berufungsgericht ist allei'dings auf die Worte im ersten Halbsatz des zweiten Absatzes der Anweisung "You will authorise the firm of CARL G. BL^feto undertake * this v/orlc .o.«" nicht besonders eingegangen. Sie könnten in der Tat dahin verstanden werden, daß dem LWA die Weisung erteilt worden ist, BlflP mit dieser Tätigkeit auch zu beauftragen. Trotzdem nötigt dies nicht zu einer von der Auffassung d*es Berufungsgerichts abweichenden Ansicht, denn dieser Anordnung ist nicht zu entnehmen, in welcher'Form I	BlflM	von dem LWA "autorisiert" werden sollte.* Insbeson-
dere läßt sich aus dem Wort "authorise" nichts dafür entnehmen, daß das LWA die Tätigkeit des BlflU auf die Grundlage eines zwischen ihm und Blfl^ abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages stellen sollte, zu demal, das anglo-amerikanisehe Recht anders als das.deutsche Recht eine scharfe Unterscheidung zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Rechtsbeziehungen nicht kennt. Bs bleibt daher ebensowohl die Möglichkeit offen, daß das LWA sich seiner Aufgabe dadurch entledigen konnte, daß es den an Bl^^ erteilten Auftrag der Militärregierung als deren "verlängerter Arm" übernahm. Lie Auslegung des Berufungs-
r -
 
gerichts, daß dieser Anweisung eine Pflicht des ItöFA, mit. Blflfc einen privatrechtlichen Vertrag abzuschließen, nicht entnommen werden könne, läßt somit jedenfalls im “Ergebnis keinen Fehler erkennen, erst recht nicht die Feststellung, daß es zu einem VertragsSchluß nicht gekommen ist«
b)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich mit dem bei den Akten befindlichen Schriftwechsel, der zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sei, nicht auseinandergesetzt.
Auch das geht fehl. Das Berufungsgericht verwendet in seinem Urteil die Akten des BWA und den darin enthaltenen. Schriftwechsel mehrfach unter \Anführung von Einzelheiten und läßt dadurch erkennen, daß es sich damit insgesamt auch auseinandergesetzt hat. In den Urteilsgründen auf weitere Schriftstücke noch im einzelnen einzuge-hen, bestand keine Veranlassung. Dem Schriftwechsel mit Blfl^, insbesondere auch den von der Revision angeführten Schreiben, ist nichts in der Richtung zu entnehmen, daß das LUA selbst Bl^^ noch einen entsprechenden Auftrag erteilt oder sich dazu verpflichtet gefühlt habe. Es ist zwar erwogen worden, mit Bl®^ einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, ein solcher Vertrag ist aber nicht zustandegekommen . Bie Tätigkeit des LWA hat sich vielmehr darauf beschränkt, die erforderlichen Zahlungen als Ersatz für die Auslagen von Sl^B^ anzuweisen . ^ Damit hat es aber nicht mehr getan, als es auch bei einer Requisitionsanforderung der Besatzungsmacht zu tun verpflichtet gewesen wäre, da Re q^uisit ions Zahlungen grundsätzlich nicht unmittelbar von der Besatzungsmacht, sondern durch Einschaltung der deutschen Verwaltungsbehörden geleistet wurden.
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Selbst wenn Beamte des Tfflk sich bereit erklärt haben sollten,	einen	Vergütungsanspruch	zuzuerkennen9 so
 ließe sich daraus nicht der Schluß ziehen, daß dies auf der Grundlage eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrages geschehen sollte. Auch diese Zahlungen könnten als die Entschädigung für die Requisition von Dienstleistungen angesehen werden.und als selche in Ermangelung fester Sätze Gegenstand einer Vereinbarung zv/ischen dem EWA \md BltSI sein, ohne daß diese Vereinbarung den Charakter eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages zu haben brauchte.
c)	Aus der Tatsache, daß B14P mit der Stadt
 einen Vertrag abgeschlossen hat und daß auch .zwischen dem WA KflP und dem Nachfolger von BlflP,	ein	Vertrag
 zustandegekoismen ist, brauchte das Berufungsgericht noch nicht zu folgern, daß das WA auch mit B14BP einen solchen Vertrag abgeschlossen hat oder abzuschließen sich verpflichtet fühlte. Abgesehen davon bleibt offen, ob jene Verträge bürgerlich- oder Öffentlichrechtlicher Natur waren.
* ♦
d)	V/enn das WA gelegentlich von noch abzuschließenden
"Verträgen” oder einem "Vertragsverhältnis" mit BlflU €>e~ sprochen hat, so läßt sich auch daraus - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - noch nichts Entscheidendes für die Auffassung des Klägers entnehmen. Den Gebrauch des Wortes "Vertrag*’ konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der damaligen Unklarheit über die rechtliche Regelung derartiger Ansprüche erklären. Das Wort kann im Übrigen ebensogut auf den Abschluß einer Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Art hinweisen wie auf einen Privatvertrag.	.	*
Die den gesamten Vorgängen zwischen dem LWA und B3#-von dem Berufungsgericht gegebene Auslegung, es sei zu keiner Beauftragung des Bl^^ und zu keinem Vertragsab- '

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Schluß zwischen den Beteiligten gekommen und das LWA sei auch zu dem Abschluß eines Vertrages auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage nicht verpflichtet gewesen, läßt somit nicht erkennen, daß das Berufungsgericht wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt oder gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat.
3)	Das Berufungsgericht hat somit»den Anspruch des Klägers mit Recht als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Rür eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht nach § 81 BVerwGG besteht keine Möglichkeit'. Der Kläger hat seinen Anspruch nicht darauf gestützt, daß Blfl^ auf Grund Auftrags der Besatzungsmacht, also auf Grund einer Requisition, etwas zu beanspruchen habe, sondern ausschließlich darauf, daß zwischen dem LWA und Bl^P ©iw Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen oder das LWA verpflichtet gewesen sei, einen solchen Vertrag abztischließen. Diesen Anspruch zu prüfen, waren die ordentlichen Gerichte - und nur sie - zuständig.
Die Entscheidung darüber, ob Blfl^ und damit dem Kläger möglicherweise noch ein Anspruch auf eine Requisitionsentschädigung susteht, wäre freilich Sache der Verwaltungsgerichte . Ein solcher Anspruch, der auf eine Beauftragung durch die Besatzungsmacht hätte gestützt werden müssen,
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ist aber - wie ausgeführt - in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden (vgl. auch BGHZ 13, 154; IM Nr. 8 zu § 81 aaO? BGH VII ZR 43/56 vom 8c Juli 1957)-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZRO.
Glanzmann Rietschel Br, Winkelmann Erbel Meyer