* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Sie haben - dem Gutachten des Sachverständigen GflHB folgend - die Kosten einer nach ihrer Ansicht erforderlichen AußenSanierung mit 18.000,- DM angesetzt und sind so (unter Berücksichtigung weiterer Kosten für die Erneuerung der Holzverkleidungen, des Fußbodenbelages, der Baubetreuung und der Mehrwertsteuer sowie eines Postens für Wertminderung) gemäß den Darlegungen des Sachverständigen zu einem Gesamtbetrag von 28.498,50 DM gelangt. Im Hinblick auf behauptete Preissteigerungen haben sie die Zahlung von 30.000,- DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern b) Daraus ergibt sich, daß die Kläger mit ihrer Klage Schadensersatzforderungen von insgesamt 42.500,- DM (davon 12.500,- DM mit einem Feststellungsantrag) geltend machen, also rund 14.000,- DM mehr, als der Sachverständige den Schaden bei Durchführung einer Außensanierung im August 1980 geschätzt hat. Soweit sie sich auf den Privatgutachter Reim berufen, nach dessen Berechnungen eine Innensanierung rund 47.000,- DM kosten soll, besagt das nichts über die Kosten der bisher von ihnen geforderten Außensanierung. d) Damit hat es aber bei der Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht auf 40.000,- DM zu bleiben, so daß die - nicht zugelassene - Revision unzulässig ist (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 546 ZPO
KostenSachverständigeBaubetreuungAußensanierungKlägerBeschwerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vtt z» m/8>	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Gastronoms Rolf B|^PB» El^^ftweg tp,
 vmmmm,
2.	der Angestellten Ida BHIHB, ebenda,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die pare Bauplanung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Joachim	HaMPB	Stfll
 weg m, Hp/W,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
2Z
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 am 6. Dezember 1984 beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000,- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
1. Die Kläger machen die Beklagte für Durchfeuchtungsschäden an ihrem Haus verantwortlich. Sie haben - dem Gutachten des Sachverständigen GflHB folgend - die Kosten einer nach ihrer Ansicht erforderlichen AußenSanierung mit 18.000,- DM angesetzt und sind so (unter Berücksichtigung weiterer Kosten für die Erneuerung der Holzverkleidungen, des Fußbodenbelages, der Baubetreuung und der Mehrwertsteuer sowie eines Postens für Wertminderung) gemäß den Darlegungen des Sachverständigen zu einem Gesamtbetrag von 28.498,50 DM gelangt. Im Hinblick auf behauptete Preissteigerungen haben sie die Zahlung von 30.000,- DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern
 
alle Uber den Zahlungsbetrag hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die infolge der fehlerhaften Bauleitung und Baubetreuung entstanden sind. Dabei haben sie die mit der Feststellung verfolgten Ansprüche 'Vorsichtig" auf 10.000,- DM beziffert.
Dementsprechend haben beide Vorinstanzen (in denen die Kläger unterlegen sind) den Streitwert auf 40.000,- DM (davon 10.000,- DM für den Feststellungsantrag) festgesetzt, ohne daß die Parteien dies beanstandet hätten.
2. Der jetzt gestellte Antrag, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000,- DM festzusetzen, bleibt erfolglos.
a)	Soweit es den Zahlungsantrag betrifft, kann der Wert der Beschwer nicht höher sein als der geforderte Hauptsachebetrag von 30.000,- DM. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist zu berücksichtigen, daß bei einem festgesetzten Streitwert von 10.000,- DM letztlich ein materieller Anspruch von 12.500,- DM zugrundegelegt wird (BGH NJW 65, 2298).
b)	Daraus ergibt sich, daß die Kläger mit ihrer Klage Schadensersatzforderungen von insgesamt 42.500,- DM (davon 12.500,- DM mit einem Feststellungsantrag) geltend machen, also rund 14.000,- DM mehr, als der Sachverständige den Schaden bei Durchführung einer Außensanierung im August 1980 geschätzt hat. Berücksichtigt man ferner die auch von den Klägern zugebilligten "Sowieso-Kosten", die bei einer von vornherein durchgeführten Außenabdichtung gegen drücken-
1Z
-1* -
des Wasser angefallen wären (nach Ansicht des Sachverständigen Böhlcke 5.250,- DM, nach Meinung der Beklagten 12,317»- DM), erreichen die Klageansprüche einen die Schätzung des Sachverständigen	um
 rund 20.000,- DM übersteigenden Betrag.
c)	Daß dieser Betrag - entgegen der Sachdarstellung der Kläger vor dem Tatrichter - nicht auskömmlich ist, haben die Kläger nicht dargetan.
Soweit sie sich auf den Privatgutachter Reim berufen, nach dessen Berechnungen eine Innensanierung rund 47.000,- DM kosten soll, besagt das nichts über die Kosten der bisher von ihnen geforderten Außensanierung. Maßgeblich ist insoweit aber allein, wie die Kläger ihren Schaden vor dem Tatrichter spezifiziert haben.
Daran ändert es auch nichts, daß Jetzt wegen eines inzwischen von den Klägern erstellten Anbaues eine Außensanierung nicht mehr durchführbar sein soll. Abgesehen davon, daß Mehrkosten, die auf eine derartige Umbaumaßnahme zurückzuführen sind, der Beklagten sowieso nicht angelastet werden könnten, sind die nunmehr neu geltend gemachten Umstände für das Revisionsverfahren ohne Belang.
d)	Damit hat es aber bei der Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht auf 40.000,- DM zu bleiben, so daß die - nicht zugelassene - Revision unzulässig ist (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Girisch
 Bliesener