Kann ein Verteidiger von seinem Auftraggeber, der einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Ge-bührenrahmens der §§ 12, 83 BRAGebO eine höhere Vergütung verlangen, als im Verfahren nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist, so muß der Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers den Unterschiedsbetrag übernehmen. Nach Beendigung der Verfahren» aber vor Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen übersandten die Beklagten der Klägerin ihre Gebührenrechnungen • Die Klägerin überwies den Beklagten die darin geforderten Beträge« Sie kündigte die Überweisungen durch besondere Schreiben an» in denen sie darauf hinwies» daß ihre Zahlungen mit Rücksicht auf die Erstattungspflicht der Staatskasse nur als Vorschüsse gelten sollen und sie der Rücküberweisung der jeweils geleisteten Beträge "zu gegebener Zeit" entgegensehe« 1* Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen, daß die Beklagten die an sie gezahlten Beträge nach Abschluß des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 464 b StPO in voller Höhe an die Klägerin zurückzuüberweisen hätten, also ohne Rücksicht darauf, inwieweit Kosten von der Staatskasse erstattet worden waren und inwieweit die Beklagten von ihren Auftraggebern die Befriedigung ihrer Honoraransprüche verlangen konnten. Die Beklagten hätten, so führt das Berufungsgericht aus, die an sie gerichteten Schreiben der Klägerin schon ihrem Wortlaut nach allein dahin verstehen können, daß genau der ihnen überwiesene Betrag nach Beendigung des Kostenfestsetzungsverfahrens wieder an die Klägerin zurückgezahlt werden sollte. a) Das Berufungsgericht befindet sich allerdings in seinem rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach vertragliche Ansprüche den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung haben (BGHZ 44, 321, 324; Wäre demnach zwischen den Parteien eine Vereinbarung der vom Berufungsgericht angenommenen Art zustande gekommen, so ergäbe sich daraus die Pflicht der Beklagten, die von ihnen empfangenen Beträge zurtickzugeben, soweit sie sie nicht unter den mit der Klägerin verabredeten Voraussetzungen hätten behalten dürfen. Die Vereinbarung deckt weiter die Fälle, in denen die Beklagten aus der Staatskasse zwar nicht die Vergütung erhielten, die sie verlangten, daß sie aber von ihren Auftraggebern auch kein höher« Honorar beanspruchen konnten als die Staatskasse erstattete. Nicht zwischen den Parteien geregelt ist dagegen der Fall, daß die Beklagten mit ihren Forderungen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse nicht voll durchgedrungen sind, sie aber gleichwohl die von ihnen berechneten Gebühren von ihren Auftraggebern verlangen können und die Klägerin auch insoweit für die ihren Versicherungsnehmern entstehenden Kosten eintreten muß. Die formelhafte Wendung in den Ankündigungsschreiben der Klägerin, sie sehe der Rückzahlung des den Beklagten als Vorschuß Jeweils überwiesenen Betrags "zu gegebener Zeit" entgegen, ließ nicht erkennen, daß dabei auch an ein so umständliches Verfahren gedacht war, wie es in den angeführten Fällen dann nach dem oben Gesagten zu durchlaufen wäre. Angesichts dieser die Eintrittspflicht der Klägerin sogar noch hervorhebenden Mitteilung brauchten die Beklagten nicht auf den Gedanken zu kommen, die spätere Rückzahlungsvereinbarung gelte auch insoweit, als die Klägerin nach dem Versicherungsvertrag Kosten zu tragen hat, welche die Staatskasse nicht zu erstatten braucht. c) Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich hei den noch streitigen Beträgen gerade um solche Fälle, die - wie oben zu b) ausgeführt - zwischen den Parteien vertraglich nicht geregelt worden sind. Das bedeutet hier: War die Klägerin gegenüber ihren Versicherungsnehmern verpflichtet, die von den Beklagten geforderte Vergütung auch insoweit zu tragen, als sie über den von der Staatskasse erstatteten Betrag hinaus-. sie mit den Beklagten "uneingeschränkte RückzahlungsvereinbarungenM, wie sie das Berufungsgericht annimmt, getroffen hätte und damit die Versicherungsnehmer in einem daraus etwa entstehenden Gebührenstreit mit den Beklagten ohne Hilfe gelassen hätte» Ein derartiges Verhalten der Klägerin würde gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB)» Die Parteien hätten demnach bei Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben ihre Vereinbarung verständigerweise dahin ergänzt, daß die Beklagten die empfangenen Vorschüsse insoweit behalten dürfen als die Klägerin ihren Versicherungsnehmern gegenüber die von den Beklagten beanspruchten Vergütungen tragen muß, und zwar auch, soweit diese über die von der Staatskasse erstatteten Beträge hinausgehen» 3» Die Klage kann daher in ihrem noch streitigen Teil nur Erfolg haben, wenn und soweit die Klägerin nach dem zwischen ihr und den Auftraggebern der Beklagten bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis verpflichtet ist, die von den Beklagten verlangten Gebühren zu übernehmen» Ob und in welchem Umfang das zutrifft, läßt sich nicht abschließend beurteilen, sondern bedarf der näheren Aufklärung durch den Tatrichter. a) Die Klägerin ist nicht etwa schon deshalb von jeder Leistung frei, weil in den noch in Frage stehenden Fällen die Versicherungsnehmer freigesprochen worden sind und damit in Gestalt der Staatskasse überhaupt ein für die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten erstattungspflichtiger Dritter vorhanden ist. Denn wenn es möglich ist, daß dem Versicherungsnehmer auch bei einem Freispruch notwendige Auslagen entstehen, die ein an sich erstattungspflichtiger Dritter nicht zu ersetzen braucht, dann muß die Klägerin dafür eintreten. b) Der Versicherungsnehmer kann allerdings vom Versicherer nur die Übernahme der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts verlangen, also nicht über diese Kosten hinausgehender höherer Vergütungen, die er mit seinem Verteidiger etwa vereinbart hat. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechts schütz Versicherung (ARB), wie sie auch die Klägerin den Versicherungsverträgen mit den Auftraggebern der Beklagten zugrunde gelegt hat. Nach beiden Fassungen folgt, soweit nicht ohnehin ausdrücklich von den "gesetzlichen Kosten und Auslagen" oder der "gesetzlichen Vergütung" eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts die Rede ist, aus dem Zusammenhalt der einschlägigen Bestimmungen (§ 1 Nr. 1 b, 2 Nr. 2 und 5 ARB 1954; §1,2 Abs. 1 a und b ARB 1968), daß nur die notwendigen, grundsätzlich auch erstattungsfähigen Auslagen gemeint sind. Das sind nach den §§ 91 Abs. 2 ZPO, 464 a StPO sowohl in Zivil-, wie in Strafsachen allein die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. c) Die gesetzlichen Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Verteidiger in einem Strafverfahren von seinem Auftraggeber zu beanspruchen hat, sind den §§ 83 ff BRAGebO zu entnehmen. 91 Abs. 2 ZPO die in einem Strafverfahren von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auch die gesetzlichen Gebühren des Verteidigers ein, wie sie sich aus den §§ 12, 83 ff BRAGebO ergeben. d) Das bedeutet, daß sich der Verteidiger im Verhältnis zu seinem Auftraggeber nicht mit der gesetzlichen Gebühr begnügen muß, die nach den §§ 464 a und b Stpo gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist. inwieweit die von ihnen verlangten Vergütungen, die noch Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, im Einklang mit den §§ 12, 83 ff BRAGebO stehen, obgleich sie in der geltend gemachten Höhe nicht nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden sind. Strafsenat) Rpfleger 1971, 28, wohl auch KG NJW 1971, 2000) oder nach den § 315, 316 BGB lediglich darauf, ob sie der Billigkeit entspricht (so Gerold/Schmidt (4,) An. 4, 12 zu § 12 BRAGebO; Schmidt NJW 1969, 1394 und die Oberlandesgerichte Nürnberg Anw,Bl, 1970, 323, Schleswig Anw.Bl. 1971, 210, Düsseldorf MDR 1971, 778, Celle (3. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das an Stelle der Verkündung nach § 310 Abs. 2 ZPO den Parteien am 14* Juli 1972 zugestellte Urteil wird nach § 319 ZPO dahin berichtigt» daß in Ziffer I 3 Satz 1 der Entscheidungsgründe (Urteilsfertigung Seite 8 Zelle 12 von unten) nach dem Wort "Versieherungsvertragsverhältnis" das Wort "nicht" einzufügen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BRAGebO §§ 12, 83; StPO § 464 b; AVB Rechtsschutzvers. (ARB) Kann ein Verteidiger von seinem Auftraggeber, der einen Freispruch erzielt hat, innerhalb des gesetzlichen Ge-bührenrahmens der §§ 12, 83 BRAGebO eine höhere Vergütung verlangen, als im Verfahren nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist, so muß der Rechtsschutzversicherer des Auftraggebers den Unterschiedsbetrag übernehmen. BGH, Urt. v. 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vii zraiZZ! URTEIL An Stelle der Verkündung nach § 310 Abs. 2 ZPO den Parteien zugestellt am 14. Juli 1972 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Rechtsanwälte Hans-Dieter und Hans LflHflV» *1 „ Lutz traße m Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen D^HHpT^BliBstraße vertreten durch den Vorstand: Dr. Valter Karl-Ulrich Ffl|Klaus-Peter und Gerhard ebenda. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte - Prozeßbevollmächtigte: und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1972 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt und der Bundesrichter Dr. Finke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Dezember 1970 aufgehoben, soweit die Beklagten beschwert sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten haben in den Jahren 1968/1969 eine Reihe von Versicherungsnehmern der Klägerin in Strafoder Bußgeldverfahren verteidigt. In den jetzt noch streitigen acht Fällen sind die jeweils Betroffenen freigesprochen und ihre notwendigen Auslagen der Staats kasse auferlegt worden. Die Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragten die Beklagten teils selbst, teils tat das die Klägerin für sie. Einige trafen mit den Beklagten über die von diesen zu beanspruchende Vergütung besondere Vereinbarungen« Die Klägerin gab jeweils die Zusage» daß sie im Rahmen ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen Kostenschutz gewähre« In einem dabei von der Klägerin verwendeten» an die Beklagten gerichteten Formularschreiben heißt es insofern» die Klägerin werde "im Rahmen der Gebührenordnung" die den Versicherten entstehenden "notwendigen Kosten übernehmen» soweit diese nicht erstattungsfähig sind"« Nach Beendigung der Verfahren» aber vor Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen übersandten die Beklagten der Klägerin ihre Gebührenrechnungen • Die Klägerin überwies den Beklagten die darin geforderten Beträge« Sie kündigte die Überweisungen durch besondere Schreiben an» in denen sie darauf hinwies» daß ihre Zahlungen mit Rücksicht auf die Erstattungspflicht der Staatskasse nur als Vorschüsse gelten sollen und sie der Rücküberweisung der jeweils geleisteten Beträge "zu gegebener Zeit" entgegensehe« Die von der Staatskasse erstatteten Auslagen waren sämtlich geringer als die Vergütungen» welche die Beklagten nach ihren Gebührenrechnungen beanspruchten« Sie überwiesen nur die von der Staatskasse gezahlten Beträge an die Klägerin zurück« Den Rest der Vorschüsse behielten sie. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung dieser Restbeträge, gefordert. Sie hat zunächst 1.362,54 DM (nebst Zinsen) eingeklagt, jedoch die Klage später um 29»01 DM ermäßigt, welche die Beklagten während des ersten Rechtszuges gezahlt hatten* In diesem Umfang hat das Landgericht der Klage stattgegeben* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten, unter Abweisung der weitergehenden Klage, zur Zahlung von 926,28 DM nebst 4 % Zinsen seit 21. November 1969, abzüglich am 12. Dezember 1969 gezahlter 29,01 DM, verurteilt* Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage* Beide Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden wird* Entscheidungsgründe: I. 1* Das Berufungsgericht nimmt an, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen, daß die Beklagten die an sie gezahlten Beträge nach Abschluß des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 464 b StPO in voller Höhe an die Klägerin zurückzuüberweisen hätten, also ohne Rücksicht darauf, inwieweit Kosten von der Staatskasse erstattet worden waren und inwieweit die Beklagten von ihren Auftraggebern die Befriedigung ihrer Honoraransprüche verlangen konnten. Die Beklagten hätten, so führt das Berufungsgericht aus, die an sie gerichteten Schreiben der Klägerin schon ihrem Wortlaut nach allein dahin verstehen können, daß genau der ihnen überwiesene Betrag nach Beendigung des Kostenfestsetzungsverfahrens wieder an die Klägerin zurückgezahlt werden sollte. Wenn dem die Beklagten nicht widersprochen hätten, so könne dies nach Lage der Dinge nur als Einverständnis damit gewertet werden. 2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. a) Das Berufungsgericht befindet sich allerdings in seinem rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach vertragliche Ansprüche den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung haben (BGHZ 44, 321, 324; 48, 70, 75; BGH NJW 1968, 245, 246; WM 1966 , 369 , 371; 1968, 776; 1971, 276). Wäre demnach zwischen den Parteien eine Vereinbarung der vom Berufungsgericht angenommenen Art zustande gekommen, so ergäbe sich daraus die Pflicht der Beklagten, die von ihnen empfangenen Beträge zurtickzugeben, soweit sie sie nicht unter den mit der Klägerin verabredeten Voraussetzungen hätten behalten dürfen. b) Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der von den Parteien getroffenen Regelung (§§ 133, 157 BGB). Die Abrede umfaßt nämlich nicht alle RUckzahlungsfälle, die zwischen den Parteien auf-treten konnten. Die Beklagten hatten allerdings den ganzen ihnen jeweils überwiesenen Betrag an die Klägerin zurückzugeben, wenn ihre Gebührenforderung voll von der Staatskasse befriedigt wurde. Die Vereinbarung deckt weiter die Fälle, in denen die Beklagten aus der Staatskasse zwar nicht die Vergütung erhielten, die sie verlangten, daß sie aber von ihren Auftraggebern auch kein höher« Honorar beanspruchen konnten als die Staatskasse erstattete. Davon geht auch die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag aus* i Nicht zwischen den Parteien geregelt ist dagegen der Fall, daß die Beklagten mit ihren Forderungen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse nicht voll durchgedrungen sind, sie aber gleichwohl die von ihnen berechneten Gebühren von ihren Auftraggebern verlangen können und die Klägerin auch insoweit für die ihren Versicherungsnehmern entstehenden Kosten eintreten muß. Hätten die Beklagten auch dann den ganzen von der Klägerin geleisteten Vorschuß an diese zurückzugeben, so könnten und müßten sie den offen gebliebenen Restbetrag von ihren Auftraggebern fordern, die ihrerseits von der Klägerin Befreiung von dieser Verbindlichkeit beanspruchen könnten. Daß das gewollt war, kann der zwischen den Parteien Jeweils zustande gekommenen Vereinbarung nicht entnommen werden. Die formelhafte Wendung in den Ankündigungsschreiben der Klägerin, sie sehe der Rückzahlung des den Beklagten als Vorschuß Jeweils überwiesenen Betrags "zu gegebener Zeit" entgegen, ließ nicht erkennen, daß dabei auch an ein so umständliches Verfahren gedacht war, wie es in den angeführten Fällen dann nach dem oben Gesagten zu durchlaufen wäre. Das konnten die Beklagten umso weniger annehmen, als die Klägerin schon in den ihnen vorher zugeleiteten Kostenschutzzusagen ausdrücklich erwähnt hatte, sie werde die den Versicherungsnehmern entstehenden notwendigen Kosten übernehmen, "soweit diese nicht erstattungsfähig sind”. Angesichts dieser die Eintrittspflicht der Klägerin sogar noch hervorhebenden Mitteilung brauchten die Beklagten nicht auf den Gedanken zu kommen, die spätere Rückzahlungsvereinbarung gelte auch insoweit, als die Klägerin nach dem Versicherungsvertrag Kosten zu tragen hat, welche die Staatskasse nicht zu erstatten braucht. c) Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich hei den noch streitigen Beträgen gerade um solche Fälle, die - wie oben zu b) ausgeführt - zwischen den Parteien vertraglich nicht geregelt worden sind. Ihre Vereinbarung weist insofern eine Lücke auf, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muß. Das kann abschließend durch das Revisionsgericht geschehen, da hierzu keine weiteren Tatsachenfeststellungen mehr erforderlich sind (BGHZ 16, 71, 81). Nach den für eine ergänzende Vertragsauslegung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist darauf abzustellen, was die Vertragspartner bei vernünftiger Interessenabwägung nach Treu und Glauben für den nunmehr eingetretenen Fall vereinbart hätten, wenn sie an ihn gedacht hätten (BGHZ 9, 273, 277 ff; 16, 71, 76). Das bedeutet hier: War die Klägerin gegenüber ihren Versicherungsnehmern verpflichtet, die von den Beklagten geforderte Vergütung auch insoweit zu tragen, als sie über den von der Staatskasse erstatteten Betrag hinaus-. ging, dann wäre es nicht sinnvoll, wenn die Klägerin die an die Beklagten gezahlten überschüssigen Beträge zunächst zurückforderte, obwohl sie sie über ihre Versicherungsnehmer dann doch wieder an die Beklagten gelangen lassen müßte. Das wäre umso verständlicher, als die Klägerin durch die Vorschußleistungen an die Beklagten selbst zu erkennen gegeben hat, daß sie ihre aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag folgenden Verpflichtungen durch unmittelbare Leistung an die Beklagten erfüllen will. Die Beklagten brauchten bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben verständigerweise nicht damit zu rechnen, daß die Klägerin sich diesem von ihr einmal eingeschlagenen Weg dadurch hätte entziehen wollen, daß 8 sie mit den Beklagten "uneingeschränkte RückzahlungsvereinbarungenM, wie sie das Berufungsgericht annimmt, getroffen hätte und damit die Versicherungsnehmer in einem daraus etwa entstehenden Gebührenstreit mit den Beklagten ohne Hilfe gelassen hätte» Ein derartiges Verhalten der Klägerin würde gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB)» Die Parteien hätten demnach bei Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben ihre Vereinbarung verständigerweise dahin ergänzt, daß die Beklagten die empfangenen Vorschüsse insoweit behalten dürfen als die Klägerin ihren Versicherungsnehmern gegenüber die von den Beklagten beanspruchten Vergütungen tragen muß, und zwar auch, soweit diese über die von der Staatskasse erstatteten Beträge hinausgehen» 3» Die Klage kann daher in ihrem noch streitigen Teil nur Erfolg haben, wenn und soweit die Klägerin nach dem zwischen ihr und den Auftraggebern der Beklagten bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis verpflichtet ist, die von den Beklagten verlangten Gebühren zu übernehmen» Ob und in welchem Umfang das zutrifft, läßt sich nicht abschließend beurteilen, sondern bedarf der näheren Aufklärung durch den Tatrichter. a) Die Klägerin ist nicht etwa schon deshalb von jeder Leistung frei, weil in den noch in Frage stehenden Fällen die Versicherungsnehmer freigesprochen worden sind und damit in Gestalt der Staatskasse überhaupt ein für die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten erstattungspflichtiger Dritter vorhanden ist. Zwar trägt die Klägerin, wirtschaftlich gesehen, letzten Endes das Kostenrisiko nicht, soweit die Kosten einem Dritten zur Last fallen und von diesem auch tatsächlich beglichen werden. In dem "soweit" liegt aber bereits die Grenze des von ihr übernommenen und sie auch treffenden Risikos, von ihrer Vorschußpflicht einmal abgesehen. Denn wenn es möglich ist, daß dem Versicherungsnehmer auch bei einem Freispruch notwendige Auslagen entstehen, die ein an sich erstattungspflichtiger Dritter nicht zu ersetzen braucht, dann muß die Klägerin dafür eintreten. Das ergibt sich schon aus der Überlegung, daß der durch den Abschluß einer Rechtsschutzversicherung Versicherte, der einen Freispruch erzielt, nicht schlechter gestellt sein kann, als derjenige, der verurteilt wird. Ist aber, wie im Falle der Verurteilung, kein Dritter für die Kosten erstattungspflichtig, so trägt die Versicherung die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten in vollem Umfang. Umso mehr muß sie es bei einem Freispruch tun, wenn die notwendigen Auslagen von der Staatskasse nicht ganz erstattet zu werden brauchen. Denn der Zweck einer jeden Rechtsschutzversicherung besteht gerade darin, den Versicherungsnehmer von den ihm erwachsenden Kosten frei zu halten, bei einem Freispruch keinesfalls weniger als bei einer Verurteilung. b) Der Versicherungsnehmer kann allerdings vom Versicherer nur die Übernahme der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts verlangen, also nicht über diese Kosten hinausgehender höherer Vergütungen, die er mit seinem Verteidiger etwa vereinbart hat. Das ergibt sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechts schütz Versicherung (ARB), wie sie auch die Klägerin den Versicherungsverträgen mit den Auftraggebern der Beklagten zugrunde gelegt hat. Dabei kommt es nicht 10 - darauf an, ob man auf die Fassung der ARB von 1954 oder von 1968 abstellt. Nach beiden Fassungen folgt, soweit nicht ohnehin ausdrücklich von den "gesetzlichen Kosten und Auslagen" oder der "gesetzlichen Vergütung" eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts die Rede ist, aus dem Zusammenhalt der einschlägigen Bestimmungen (§ 1 Nr. 1 b, 2 Nr. 2 und 5 ARB 1954; §1,2 Abs. 1 a und b ARB 1968), daß nur die notwendigen, grundsätzlich auch erstattungsfähigen Auslagen gemeint sind. Das sind nach den §§ 91 Abs. 2 ZPO, 464 a StPO sowohl in Zivil-, wie in Strafsachen allein die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. c) Die gesetzlichen Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Verteidiger in einem Strafverfahren von seinem Auftraggeber zu beanspruchen hat, sind den §§ 83 ff BRAGebO zu entnehmen. Zu den dort auf ge stellten Rahmengebühren heißt es in § 12 Abs. 1 BRAGebO, daß die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers "nach billigem Ermessen zu bestimmen" ist. Nun schließen nach den §§ 464 a Abs. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO die in einem Strafverfahren von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auch die gesetzlichen Gebühren des Verteidigers ein, wie sie sich aus den §§ 12, 83 ff BRAGebO ergeben. Daher würden die gemäß § 464 b StPO festzusetzenden Kosten mit den dem Angeschuldigten entstandenen Kosten übereinstimmen, wenn die vom Urkundsbeamten der Geschäfts- 11 stelle zu treffende Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der vom Verteidiger berechneten Gebühr auch im Verhältnis des Verteidigers zu seinem Auftraggeber für die Höhe der von diesem zu entrichtenden gesetzlichen Vergütung bindend oder zu demindest maßgebend wäre. Gerade das ist aber nicht der Fall. Kostenfestsetzungsverfahren wirken stets nur zwischen den Parteien oder Beteiligten, die einander die ihnen entstandenen Kosten zu erstatten haben. Das gilt für Verfahren nach den §§ 103 ff ZPO ebenso wie für solche nach § 464 b StPO. Dagegen wird die gesetzliche Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine von ihm entfaltete Tätigkeit zu beanspruchen hat, in einer gegenüber seinem Auftraggeber verbindlichen Weise in einem anderen Verfahren ermittelt. In den in § 19 Abs. 1 BRAGebO genannten Fällen ist dazu ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle berufen. Die gesetzliche Vergütung eines Verteidigers gehört dazu aber nicht. Da sie sich, wie bereits dargelegt, nach Rahmengebühren richtet, ist schon nach § 19 Abs. 7 BRAGebO das vereinfachte Verfahren vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht möglich. Sie kann deshalb nur im ordentlichen Zivilprozeß geltend gemacht werden. Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGebO oder Gebührenstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten einerseits und Kostenerstattungsverfahren nach den §§ 103 ff ZPO oder § 464 b StPO andererseits sind aber voneinander unabhängig und entfalten gegenseitig keine irgendwie gearteten Bindungswirkungen. Sie können infolgedessen auch durchaus zu verschiedenen Ergebnissen führen (allgemeine Meinung vgl. Riedel/Corves/Sußbauer (2.) Anm. 5; 12 - t Gerold/Schmidt (4.) Anm. 2 je zu § 19 BRAGebO; Löwe/ Rosenberg/Schäfer (21.) Anm. 7 zu § 464 StPO). d) Das bedeutet, daß sich der Verteidiger im Verhältnis zu seinem Auftraggeber nicht mit der gesetzlichen Gebühr begnügen muß, die nach den §§ 464 a und b Stpo gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden ist. Hält er die Bemessung seiner gesetzlichen Vergütung in diesem Verfahren für zu niedrig, so bleibt es ihm unbenommen, geltend zu machen, daß sein Auftraggeber ihm eine höhere Vergütung schuldet. Der Streit darüber ist innerhalb eines ordentlichen Zivilprozesses auszutragen. Die sich daraus ergebende Vergütung ist die, die der Auftraggeber tatsächlich, d.h. mit bindender Wirkung seinem Rechtsanwalt gegenüber schuldet. Gerade von ihr hat ihn sein Rechtsschutzver-sicherer freizustellen. Darauf berufen sich auch die Beklagten im vorliegenden Verfahren. Ihre Rückzahlungspflicht gegenüber der Klägerin hängt deshalb davon ab, ob bzw. inwieweit die von ihnen verlangten Vergütungen, die noch Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, im Einklang mit den §§ 12, 83 ff BRAGebO stehen, obgleich sie in der geltend gemachten Höhe nicht nach § 464 b StPO gegenüber der erstattungspflichtigen Staatskasse festgesetzt worden sind. Damit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht befaßt. Es wird dies nachzuholen haben.. Dabei wird es gegebenenfalls auch der umstrittenen Frage nachgehen müssen, ob die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall innerhalb eines Gebührenrahmens durch einen Rechtsanwalt von den Gerichten unbeschränkt nach objektiven 13 - Gesichtspunkten überprüft werden kann (so im Anschluß an die amtliche Begründung Riedel/Corves/Sußbauer (2.) Anm. 4; Lauterbach (16.) Anm. 2, Schumann Anm. I 2, Martini Anm, 2, alle zu § 12 BRAGebO, MUmmler Rpfleger 1971, 169 und die Oberlandesgerichte Frankfurt/Main NJW 1971, 2086 und Celle (1. Strafsenat) Rpfleger 1971, 28, wohl auch KG NJW 1971, 2000) oder nach den § 315, 316 BGB lediglich darauf, ob sie der Billigkeit entspricht (so Gerold/Schmidt (4,) Anm. 4, 12 zu § 12 BRAGebO; Schmidt NJW 1969, 1394 und die Oberlandesgerichte Nürnberg Anw,Bl, 1970, 323, Schleswig Anw.Bl. 1971, 210, Düsseldorf MDR 1971, 778, Celle (3. Strafsenat) MDR 1971, 682). II. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision aufzuheben, soweit die Beklagten beschwert sind. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei sei noch bemerkt, daß der Betrag von 29,01 DM, den das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil lediglich als nachträgliche Zahlung berücksichtigt, einen der Fälle betrifft, die zu dem bereits abgewiesenen Teil der Klage gehören. Die Klagforderung beträgt daher, soweit sie noch im Streit ist, insgesamt nur 897,27 DM (nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21. November 1969). Vogt Finke Schmidt Girisch Meise BUNDESGERICHTSHOF m ZR 4.1/71 BESCHLUSS in dem Recht sstreit der Rechtsanwälte Hans-Meter Köppen, Lutz Sohwiegelshohn und Hans Lafflör, Duisburg, Königstraße 58, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanvalt Correll - gegen die Allgemeine Reohtssohutz Versioherungs-AG, ARAG, Düsseldorf, Brehmstraße 110, vertreten durch den Vorstand: Br. Walter Paßbender, Karl-Ulrich Puchs, Xlaus-Peter Dühring und Gerhard Kausch, ebenda. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paulsen und Gürich Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1973 durch den Vorsitzenden Richter Br. Vogt sowie die Richter Erbel» Sohmldt» Dr. Girisch und Meise beschlossen: Das an Stelle der Verkündung nach § 310 Abs. 2 ZPO den Parteien am 14* Juli 1972 zugestellte Urteil wird nach § 319 ZPO dahin berichtigt» daß in Ziffer I 3 Satz 1 der Entscheidungsgründe (Urteilsfertigung Seite 8 Zelle 12 von unten) nach dem Wort "Versieherungsvertragsverhältnis" das Wort "nicht" einzufügen ist. Erbel Vogt Girisch Meise Schmidt