Bür Ansprüche einer Eerufsgcnossenschaft auf Rückzahlung von Geld, das die Post ohne Rechtsgrund als Aufwendungsersats für von ihr ausgesahlte Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung erlangt hat, können in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozeözinsen verlangt werden. Der YII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juni 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtor Erbel, Dr„ Vogt, Schmidt und Br. Girisch für Recht erkannt: März 1945 mit, daß sie die Überweisung auftragsgemäß durch Postscheck an die Generalpostkasse ausgeführt und das Konto der Klägerin mit dem Betrag von 1,692.000 In ihrem Namen und für ihre Rechnung zahlten verschiedene Berufsgenossenschaften die 540,641,65 RM unter Vorbehalt an die Oberpostdiroktionen, Die Klägerin ist der Auffassung, die Oberpostdirek-tionen und damit die Beklagte hätten, da die im Mai und Juni 1945 ausgezahlten Renten bereits,, durch den Ende Harz geleisteten Vorschuß von 1.692.000 Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung Viics das Oberlandesgericht durch Urteil vom 1$L März 1964 zurück. Diese Entscheidung hob der erkennende, Senat auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 9* Januar 1967 - VII ZR 129/64 (11JW 1967, 781) - auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht befaßt sich nach dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats allein noch damit, oh der nach den Behauptungen der Klägerin im März/ April 1945 überwiesene Vorschuß von 1 »692*000 HM für die im Mai und Juni 1945 auszuzahlenden Unfallrenten noch einem Konto der Deutschen Reichspost zugeflossen ist und ob‘die 540.641,65 HM, deren Erstattung, umgestellt im Verhältnis 10:1, von der Klägerin verlangt wird, nach dem 31* Juli 1945 an die Oberpostdirektionen auf Rechnung der Klägerin gezahlt worden sind. 1. Die Revision bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe den Umfang der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils verkannt. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht die Herausgabe des von der Klägerin nach ihrer Behauptung im Harz/April 1945 der Deutschen Reichspost überwiesenen Vorschusses, sondern die Rückzahlung der der Beklagten bzw. Der Vorschuß spielt hier ausschließlich für die Frage eine Rolle, ob die später von der Klägerin erstatteten Beträge von ihr ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, was dann der Fall ist, wenn mit dem Vorschuß der Anspruch der Post auf Aufwendungsersatz bereits erfüllt war. 10/11) entgegen der Ansicht dos Berufungsgerichts im vorausgegangenen Berufungsurteil für den Fall angenommen, daß die von der Klägerin im März/April 1945 geleisteten Beträge noch einem Konto der Deutschen Reichspost zugeflossen sind, und zwar auch dann, wenn die Vorschüsse für die einzelnen, die Renten auszahlenden Postämter nicht mehr greifbar gewesen 30in sollten. 2. Was. die Revision darüber hinaus gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorbringt, daß nach seiner Überzeugung der Vorschuß von 1.692.000 Seinen Darlegungen ist auch keineswegs zu entnehmen, wie d,ie Revision meint, daß.es für seine Überzeugung vom Eingang des in Rede stehenden Betrages auf einem Konto der Ge.neralpostkasse einen geringeren Wahrsc.heinlichkeitsgrad habe genügen lassen, als gefordert worden muß, damit eine Tatsache für wahr erachtet werden kann. • daß der Tatriehter nicht einen mehr.oder.weniger hohen * Grad von Wahrscheinlichkeit für eine Behauptung.fest-zuctellcn, sondern nur die Entscheidung zu treffen hat, ob.er.die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann (BGH DRiZ 1967, 259; HJW.1970, Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung auch die Aktennotiz des Treuhänders der Klägerin verwertet hat (vgl. 3* Sinngemäß das Gleiche gilt für die von der Revision ebenfalls angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts,- daß alle Beträge, die. Auch insofern hat das Berufungsgericht alle Umstände des Falles erschöpfend gewürdigt und dabei, teilweise schriftliche Verlautbarungen über den Zeitpunkt der von der Klägerin oder zu ihren Lasten geleisteten Erstattungen verwertet. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 291 BGB außer der Hauptsumme die beantragten Prozeßzinsen zugesprochen. Die Revision meint, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats an sich vor die Sozial-gerichto zu bringen gewesen wäre, müßten auch die dort herrschenden Grundsätze über die Versagung von Prozeßzinsen angev/endet werden. Bas Berufungsgericht durfte die Klägerin von den durch die Anrufung des Sozialgerichts entstandenen Mehrkosten nicht mit der Begründung verschonen, dort seien keine "nennenswerten'1 Mehrkosten erwachsen. Da die Klägerin mit der Verweisung des Rechtsstreits vom Sozialgericht an das ordentliche Gericht einverstanden war, sie - wenn auch hilfsweise - sogar selbst den Yerwei-sungsantrag gestellt hat, kann sie sich nicht darauf berufen, daß diese Verweisung an sich unzulässig war. Es braucht deshalb nicht allgemein erörtert zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa im Rahmen der nach § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO zu treffenden Entscheidung überhaupt berücksichtigt werden darf, daß das zunächst angcrufeno Gericht nicht befugt war, den Rechtsstreit zu verweisen (vgl. Die Revision ist nach alledem mit der sich aus den Darlegungen unter Ziff.IV ergehenden Maßgabe und der Ko3tonfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zu-rückzuv/eisen •
Radiochlagewerk: ja BGfHZj___________nein. BCtB § 291 Bür Ansprüche einer Eerufsgcnossenschaft auf Rückzahlung von Geld, das die Post ohne Rechtsgrund als Aufwendungsersats für von ihr ausgesahlte Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung erlangt hat, können in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozeözinsen verlangt werden. BGH, ürt. v. 11. Juni 1970 - VII ZR 41/69 - OLG- Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11. Juni 1970 Horn , Justi2hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Deutschen Bundespost, gesetzlich vertreten durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen , B||, KflHBBStr. fl, Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die TI Versicherung Beruf3genosoonschaft, gesetzliche TJnfall- str. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» Der YII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juni 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtor Erbel, Dr„ Vogt, Schmidt und Br. Girisch für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Dezember 1068 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch die Anrufung des Sozialgerichts München entstandenen Mehrkosten der Klägerin aufer-, legt werden. Die Beklagte hat die Kosten der, Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestands Die klagende Berufsgenosoensehaft beauftragte am 19* Kärz 1940 die Staatsbank (Seehandlung) in BeJB®, aus ihrem Guthaben 1.692*000 RM zugunsten der Goneralpostkasse in Befliß zu überweisen». Es handelte sich bei diesem Betrag um einen gemäß § 728 RVO a.F. an die Reiehspoat, welche die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch ihre Postämter ,auszahlte». geleisteten Vorschuß, Er war für die Rentenzahlung in den Monaten Mai und Juni 1945 bestimmt* Die Staatsbank teilte der Klägerin am 24. März 1945 mit, daß sie die Überweisung auftragsgemäß durch Postscheck an die Generalpostkasse ausgeführt und das Konto der Klägerin mit dem Betrag von 1,692.000 HM belastet habe. Nach der Behauptung der Klägerin hat die Generalpostkasse diesen Betrag auch erhalten, und zwar spätestens an 3. April 1945* Im Mai und Juni 1945; zahlten Postämter in der britischen und amerikanischen Besatzungszone Unfallrenten aus. Sie konnten sich die Mittel dafür nicht mehr, wie es bisher geschehen war, von der Generalpostkasse beschaffen. Dio Mittel erhielten sie teils aus Beständen der Oberpostdiroktionen, teils durch Vorschüsse von Dienststellen der Länder und Gemeinden, teils durch Bankkredite. Die Oberpostdirektionen verlangten von der Klägerin Erstattung in Höhe von 540.641,65 HM. Die Klägerin war durch eine Anordnung des Berliner Magistrats vom 1?. Juli 1945 stillgolegt. In ihrem Namen und für ihre Rechnung zahlten verschiedene Berufsgenossenschaften die 540,641,65 RM unter Vorbehalt an die Oberpostdiroktionen, Die Klägerin ist der Auffassung, die Oberpostdirek-tionen und damit die Beklagte hätten, da die im Mai und Juni 1945 ausgezahlten Renten bereits,, durch den Ende Harz geleisteten Vorschuß von 1.692.000 RM gedeckt gewesen seien, die 540.641,65 RM ohne Rechtsgrund erlangt. Mit der beim Sozialgericht eingereichten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54*064,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte Bestreitet, daß die Generalpostkasse den Vorschuß von 1.692»000 EM noch erhalten habe. Jedenfalls hätten die Postämter in der britischen und amerikanischen Zone aus diesem Vorschuß nichts mehr erlangt. Die aus anderen Mitteln von den Postämtern im Mai und Juni 1945 ausgezahlten Rentenbeträge habe die Klägerin erstatten müssen. Das Sozialgericht hat auf den von beiden Parteien hilfsweise gestellten Verv/eisungsantrag den Rechtsstreit durch Beschluß an das Landgericht verwiesen. Dieses hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung Viics das Oberlandesgericht durch Urteil vom 1$L März 1964 zurück. Diese Entscheidung hob der erkennende, Senat auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 9* Januar 1967 - VII ZR 129/64 (11JW 1967, 781) - auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Qberlandesgericht hat nunmehr der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils. ~ 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht befaßt sich nach dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats allein noch damit, oh der nach den Behauptungen der Klägerin im März/ April 1945 überwiesene Vorschuß von 1 »692*000 HM für die im Mai und Juni 1945 auszuzahlenden Unfallrenten noch einem Konto der Deutschen Reichspost zugeflossen ist und ob‘die 540.641,65 HM, deren Erstattung, umgestellt im Verhältnis 10:1, von der Klägerin verlangt wird, nach dem 31* Juli 1945 an die Oberpostdirektionen auf Rechnung der Klägerin gezahlt worden sind. Beide Prägen bejaht das Berufungsgericht unter Würdigung des ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismaterials. II. Die dagegen von der Revision gerichteten Angriffe bleiben erfolglos. 1. Die Revision bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe den Umfang der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils verkannt. Es hätte außer der Frage, % oh der Deutschen Reichspost der in Rede stehende Vorschuß noch zugcflossen ist, auch prüfen müssen, 'ob "nach dem AKG § 1 der Anspruch in Bezug auf die an die Generalpostkasse geleisteten Vorschüsse erloschen1* gewesen sei. Das habe nicht zu den Aufhebungsgründen gehört, da der erkennende Senat darüber zvmr im ersten Revisionsurteil entschieden, die Frage aber ebenso wie das vorangegangene Urteil des Berufungsgerichts Behandelt habe. Die Rüge ist unbegründet. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht die Herausgabe des von der Klägerin nach ihrer Behauptung im Harz/April 1945 der Deutschen Reichspost überwiesenen Vorschusses, sondern die Rückzahlung der der Beklagten bzw. den zuständigen Oberpostdirektionen für die von diesen geleisteten Rentenzahlungen später erstatteten Beträge. Inwieweit ein Anspruch der Klägerin auf (etwa teilweise; Herausgabe des Vorschusses unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallen würde, ist für das vorliegende Verfahren daher unerheblich. Der Vorschuß spielt hier ausschließlich für die Frage eine Rolle, ob die später von der Klägerin erstatteten Beträge von ihr ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, was dann der Fall ist, wenn mit dem Vorschuß der Anspruch der Post auf Aufwendungsersatz bereits erfüllt war. Das hat der Senat im ersten Revisionsurteil (S. 10/11) entgegen der Ansicht dos Berufungsgerichts im vorausgegangenen Berufungsurteil für den Fall angenommen, daß die von der Klägerin im März/April 1945 geleisteten Beträge noch einem Konto der Deutschen Reichspost zugeflossen sind, und zwar auch dann, wenn die Vorschüsse für die einzelnen, die Renten auszahlenden Postämter nicht mehr greifbar gewesen 30in sollten. Auf dieser rechtlichen Beurteilung beruht die vom Senat ausgesprochene Aufhebung des ersten Berufungsurteils. Daran war da3 Berufungsgericht daher bei der erneuten Verhandlung der Sache nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden. 2. Was. die Revision darüber hinaus gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorbringt, daß nach seiner Überzeugung der Vorschuß von 1.692.000 RM noch im April 1945 bpi der Generalpostkasse eingekommen ist, berührt ausschließlich die tatrichterliche V/ürdigung des Prozeßstoffes und des zur Verfügung stehenden Be-weismaterialo, die im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange angreifbar ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen, jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. ... , Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung frei aus den gesamten Umständen,* die .den vorliegenden Fall kennzeichnen, geschöpft, ohne sich an nicht bestehende Beweisregeln gebunden zu fühlen* Die Revision kann nicht behaupten, daß es wesentlichen Sacb-vortrag der Parteien außer acht gelassen oder Beweisanträge übergangen hat. Seinen Darlegungen ist auch keineswegs zu entnehmen, wie d,ie Revision meint, daß.es für seine Überzeugung vom Eingang des in Rede stehenden Betrages auf einem Konto der Ge.neralpostkasse einen geringeren Wahrsc.heinlichkeitsgrad habe genügen lassen, als gefordert worden muß, damit eine Tatsache für wahr erachtet werden kann. Im übrigen verkennt die Revision, • daß der Tatriehter nicht einen mehr.oder.weniger hohen * Grad von Wahrscheinlichkeit für eine Behauptung.fest-zuctellcn, sondern nur die Entscheidung zu treffen hat, ob.er.die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann (BGH DRiZ 1967, 259; HJW.1970, 946. 948 -Anastasia)? Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung auch die Aktennotiz des Treuhänders der Klägerin verwertet hat (vgl. a. BGH Hfl Nr. 4 zu § 286 (B) ZPO; GRUR 1966, 515, 516; RG HRR 1928, 1651). 3* Sinngemäß das Gleiche gilt für die von der Revision ebenfalls angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts,- daß alle Beträge, die. die Klägerin im vorliegenden Verfahren zürückfordert, an ,die jeweiligen Oberpostdirektionen nach dem 31. Juli 1945 gezahlt worden sind, eine Frage, die lediglich dafür von Bedeutung ist, ob dem<Klageanspruch § 4 Abo. 1 Nr*: 1 AKG entgegen-nteht. Auch insofern hat das Berufungsgericht alle Umstände des Falles erschöpfend gewürdigt und dabei, teilweise schriftliche Verlautbarungen über den Zeitpunkt der von der Klägerin oder zu ihren Lasten geleisteten Erstattungen verwertet. Wenn es darüber hinaus sich die Überzeugung verschafft hat, daß auch soweit keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sind, die Zahlungen erst nach dem 31. Juli 1945 erbracht worden seien., so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. III* 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 291 BGB außer der Hauptsumme die beantragten Prozeßzinsen zugesprochen. Dabei; verkennt es nicht, daß das Bundessozialgericht es im Bereich der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung,bis- « bar abgelehnt bat, Prozeßzinsen zu gewähren•-Das Berufungsgericht hält das jedoch für einer Öffentlich-rechtlicher Erstattungsänsprueh der vorliegender'-Art rieht für gerechtfertigt» 2. Die Revision meint, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats an sich vor die Sozial-gerichto zu bringen gewesen wäre, müßten auch die dort herrschenden Grundsätze über die Versagung von Prozeßzinsen angev/endet werden. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen.' Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wiö des Bundesverwaltungsgerichts sind für öffentlich-rechtliche Gerdforderungon in der Regel Prozeßzinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu leisten (BGH2 10, 125 (129),* BVerwGE 7, 95’, 97 = im 1958, 1744; 11, 314, 318 * NdW 1961, 747; 14% 1, 3 = HJW 1962, 1412; 21, 44 = NJW 1965, 1547). Dieser Auffassung folgt im Grundsatz auch das Bundessozialgericht (NJW 1966, 692, insoweit in BSGl 24, 118 nicht abgedruckt; vgl. a. Schwankhart HJW 1967 , 377). Es macht lediglich die Einschränkung, daß die entsprechende An-• Wendung de3 § 291 BGB dann nicht in Betracht komme, Venn der Einsanspruch für bestimmte Arten von Geldfor-dorungen durch Gesetz anderv/eitig geregelt oder ausgeschlossen ist, was unter Berücksichtigung der Wesensunterschiede der einzelnen Rechtsgebiete zu dem Zivilrecht beurteilt werden müsse (aaO). Das Bundessözialgerieht hat deshalb im Rahmen der Sozialversicherung dem Leistungsberechtigten gegenüber dem Versicherungsträger ■J (BSGE 22, 15G, 154 = NJW 1965? 1198) und im Bereich der Kriegsopferversorgung dem Versorgungsberechtigten (BSGE 24? 118 ff = NJW 1966, 692). Prozeßzinseri versagt. Es hat ferner entschieden, daß der Sozialhilfeträger vom Träger der Rentenversicherung ebenfalls Keine Prozeßzinsen verlangen könne (BSGE 24, 16, 18; PEVS 16, 116, 119), Alle vom Bundessozialgericht angestellten Erwägungen, die vornehmlich auf den Eigenheiten der Rentenbewilligungsverfahren und auf der Ausgestaltung des Rechts-vei'hältnisBöö zwischen Rentenberechtigten und Versiehe-rungs- bzw. Yersorgungsträger, teilweise sogar auf der Bildung von Gewohnheitsrecht (BSGE 24, 118) beruhen, treffen den vorliegenden Pall nicht. Auch das im Ergebnis gleichlautende Urteil des IV, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1958 - XV ZR 280/57 (LM Ur. 1 zu § 169 BEG) 1st nur aus den Besonderheiten, die den Entschädigungsrecht anhaften, zu verstehen. Im vor-' liegenden Pall geht es dagegen allein um Ansprüche, die ihren Ursprung.in einem Rechtsverhältnis haben, das zv/ar öffentlich-rechtlicher Natur ist, das seinem Inhalt nach aber einem bürgerlich-rechtlichen Geschäfts-besorgungs- , d.h, Auftragsverhältnis durchaus vergleichbar ist. Vor allem ist der eingeklagte öffentlich-rechtliche "Erstattungsanspruch“ einem bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch nicht so wesensver-ochiedon in Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundessosialgerichts, daß die regelmäßig, auch,für öffentlich-rechtliche Geldforderungen analog geltende Regelung des § 291 BGB hier ausgeschlossen wäre. Das kann umso weniger angenommen werden, als auf einem 11 Gebiet, in dem häufig öffentlich-rechtliche Geldfor-derungen entstehen, nämlich im Bereich der Steuererstattungen, in § 111 FGO (früher § 155 AO) eine im Kern dem § 291 BGB nachgebildete ähnliche Regelung getroffen worden ist. Bas Berufungsgericht hat der Klägerin daher mit Recht für die Hauptsumme Prozeßzinsen gewährt. IV. Dagegen ist der Revision z'u der im Kostenpunkt erstrebten geringfügigen Korrektur des Berufungsurteils der Erfolg nicht zu versagen. Bas Berufungsgericht durfte die Klägerin von den durch die Anrufung des Sozialgerichts entstandenen Mehrkosten nicht mit der Begründung verschonen, dort seien keine "nennenswerten'1 Mehrkosten erwachsen. Die Vorschrift des § 2?6 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist bei Rechtswegverwöisungen entsprechend anzu-v/enden (BGBZ 12, 52, 70; BVerwGE 25, 299, 305). Da die Klägerin mit der Verweisung des Rechtsstreits vom Sozialgericht an das ordentliche Gericht einverstanden war, sie - wenn auch hilfsweise - sogar selbst den Yerwei-sungsantrag gestellt hat, kann sie sich nicht darauf berufen, daß diese Verweisung an sich unzulässig war. Es braucht deshalb nicht allgemein erörtert zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa im Rahmen der nach § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffenden Entscheidung überhaupt berücksichtigt werden darf, daß das zunächst angcrufeno Gericht nicht befugt war, den Rechtsstreit zu verweisen (vgl. hierzu Steih-Jonas-Schönke Annw IV 1 zu § 276 ZPO). Im vorliegenden Rail ist die naöhge- 12 - suchte Ergänzung der Kostenentscheidung vorzunehmen, zu demal nicht feststeht, daß die in Frage stehenden Mehrkosten so gering sind, daß sie ohne v/eiteres vernachlässigt werden könnten» V» Die Revision ist nach alledem mit der sich aus den Darlegungen unter Ziff. IV ergehenden Maßgabe und der Ko3tonfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zu-rückzuv/eisen • Glanzmann Erbel Vogt Schmidt Girisch n