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BGH · VII ZK 41/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZK 41/6

Am 3* März I960 übersandte die Beklagte dem Kläger auf seine Aufforderung hin das Muster des bei ihr üblichen Architektenvertrags und bemerkte, über etwaige Abänderungswünsche müsse zu gegebener Zeit in Stuttgart verhandelt werden. Als der Architektenvertrag schließlich unterzeichnet werden sollte, konnten sich die Parteien über einige Einzelbest immungen im Vertragsentwurf der Beklagten nicht Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm bereits mündlich einen uneingeschränkten Architektenauftrag erteilt. Hilfsweise macht er geltend, jedenfalls stünden ihm 12.954 DM für Ausführungszeichnungen, 4-000 DM für weitere nach dem Grundstückskauf erbrachte Leistungen und 20.000 DM für die Vorarbeiten zu, die er schon vorher erbracht habe, um das Gelände baureif zu machen. Die Vorarbeiten vor dem Kauf habe der Kläger im Interesse Zechs ausgeführt, sie sei durch diese Arbeiten nicht bereichert. Das Berufungsgericht führt aus, einen uneingeschränkten, alle üblichen Architektenleistungen umfassenden Auftrag habe die Beklagte nicht erteilt. Die Parteien hätten vereinbart, daß der Architektenvertrag schriftlich, und zwar nach dem bei der Beklagten üblichen Muster geschlossen werden solle. Zustandegekommen sei nur ein Vorvertrag, gerichtet auf den Abschluß eines Architektenvertrags nach dem Vertragsmuster der Beklagten. Er habe es zu vertreten, daß der Hauptvertrag nicht zustandegekommen sei, weil er sich geweigert habe, den ihm von der Beklagten übersandten Vertragsentwurf, zu unterschreiben. 1. Die tatrichterliche Feststellung, daß der Architektenvertrag nach dem erklärten Willen der Parteien nur bei schriftlichem Abschluß wirksam sein sollte, bindet das Revisionsgericht. Einen Rechtsfehler läßt das angefochtene Urteil insoweit nicht erkennen, auch nicht in der Würdigung der von der Revision angeführten Schreiben des Klägers vom 4. Für die Leistung dieser Arbeiten läßt sich eine genügende Erklärung auch schon darin finden, daß die Parteien mit dem Abschluß des Architektenvertrags rechneten und bereits einen Vorvertrag geschlossen hatten. Zech habe durch seine Abreden mit der Beklagten nach § 328 BOB dem Kläger einen Anspruch auf Abschluß eines Architektenvertrags verschafft. Zu dieser Zeit bestand jedoch, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, bereits ein Vorvertrag der Parteien, der auf Abschluß des Hauptvertrags nach dem Muster der Beklagten gerichtet war. Der Kläger beantwortete dieses Schreiben nicht, sondern erschien am 25- November i960 zur Beurkundung des Kaufvertrags und brachte dabei auf eine Frage Z^^ zu dem Ausdruck, daß der Architektenvertrag in Ordnung gehe. Aus diesem Vorgang entnimmt das Berufungsgericht, daß die Parteien am Sage de3 Kaufs über den Abschluß nach dem Muster der Beklagten einig waren. Solange der uneingeschränkte Architektenvertrag nicht geschlossen gewesen sei, habe eine Grundlage dafür gefehlt, seine Arbeit als einheitliches Ganzes anzusehen und seine Arbeitsweise im Rahmen des Gesamtauftrags nach eigenem Ermessen einzuteilen. Daraus, daß die Beklagte den Schreiben des Klägers vom 14. Solange sie noch mit dem Abschluß des uneingeschränkten Architektenvertrags gerechnet habe, habe sie keinen Anlaß gehabt, den Kläger vorsorglich darauf hinzuweisen, daß er noch keinen Auftrag gehabt habe, die Zeichnungen anzufertigen. Auch aus der Aussage des Zeugen ^ ergebe sich ein solcher Auftrag nicht, wenn dieser auch in der von der Beklagten veranlaßten Besprechung sich mit dem Kläger bereits darüber ausgesprochen habe, wie die Ausführungszeichnungen einmal gefertigt werden sollten. Zunächst läßt das Berufungsgericht bei der Erwägung, der Kläger habe seine Arbeit nicht als einheitliches Ganzes ansehen dürfen, außer acht, daß immerhin ein sich auf alle Architektenleistungen beziehender Vorvertrag bestand. ihm die Beklagte auch vergütet hat» Bei dieser Sachlage muß es für einen stillschweigenden Auftrag auch über die AusführungsZeichnungen genügen, wenn die Beklagte sich so verhalten hat, daß der Kläger ihr Einverständnis damit annehmen durfte, daß er die Ausführungszeichnungen in Angriff nahm. Die Beklagte hat die Aussage dahin verstanden, daß er dem Kläger eine “klare Anweisung“ zur Herstellung der Ausführungszeichnungen gegeben habe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. Bei dieser Unterredung zwischen dem Kläger und Hahlbeck war auch der Angestellte der Beklagten zugegen (Schriftsatz des Klägers vom 15« Marz 1963 S. Wenn, wie danach nahe liegt, die Beklagte den Inhalt der Besprechung kannte und dieser Inhalt von richtig bekundet worden ist, durfte der Kläger, wie die Revision mit Recht geltend macht, aus dem Brief der Beklagten vom 14. Mai 1961, daß die Ausführungszeichnungen fertig seien, und das Schweigen der Beklagten darauf als Beweisanzeichen für ihr Einverständnis größeres Gewicht. Die Beklagte hat die Aussage angegriffen und auch geltend gemacht, daß sie unrichtig protokolliert worden sei (S. Bas Berufungsgericht muß nach allem von neuem prüfen, ob der Kläger einen Auftrag über die AusführungsZeichnungen erhalten hat. Ber Kläger leitet einen auf 20.000 BM bezifferten Anspruch daraus her, daß er vor dem Grundstückskauf Leistungen erbracht hat, die dazu dienten, das Gelände baureif zu machen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bereicherung grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen, den die Beklagte wegen der Architektenbindung weniger an Z^^ bezahlt hat. Da jedoch der Kläger einen Teil der Architektengebühren bereits erhalten und die Beklagte infolge des Architektenwechsels auch Nachteile gehabt habe, bemißt es ihre Bereicherung nach § 287 ZPO auf 15.000 DM. Die Beklagte macht geltend, sie sei überhaupt nicht auf Kosten des Klägers bereichert. Die Beklagte weist darauf hin, daß sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem von ihnen abgeschlossenen Vorvertrag richteten. Der Beklagten ist zuzugeben, daß der Inhalt des Vorvertrags sich nach den von den Parteien selbst getroffenen Vereinbarungen bestimmt (oben I 3)« Aber gerade aus dem Inhalt dieses Vorvertrags und den gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt von diesem Vertrag ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Arbeiten, die er geleistet hat, um das Gelände baureif zu machen. Wenn das Berufungsgericht sagt, der Kläger habe diese Arbeiten "unentgeltlich” besorgen sollen, so bedeutet das nur, daß ihm eine besondere Vergütung dafür nicht zugesagt war. Somit hätte das Berufungsgericht den Wert der Arbeiten, die der Kläger zur Baureifmachung geleistet hat, ermitteln und davon bei der Bemessung der Bereicherung ausgehen müssen. Auch hierbei bleibt allerdings zu berücksichtigen, daß der Kläger bereits einen Teil der Architektengebühren erhalten hat und möglicherweise für die Ausführungszeichnungen noch erhalten wird; insofern sind die Vorarbeiten für die Baureife entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten teilv/eise schon vergütet worden. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger 4.000 DM für Erschließungsarbeiten zu, die er mit Einverständnis der Beklagten nach dem Kauf geleistet hat. 1, Die Beklagte rügt dazu lediglich, daß es nicht, wie von ihr beantragt, eine Auskunft des Bauaufsichts-amts eingeholt hat. Dieses sollte bestätigen, daß die nach dem Kauf mit den städtischen Ämtern vom Kläger geführten Verhandlungen fast ausschließlich der Fertigung von Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen gedient hätten. Sonst wäre die Bemerkung des Berufungsgerichts nicht verständlich, der Kläger habe den Verzug nicht nachgewiesen und das Mahnschreiben sei nicht vorgelegt worden. Die Abweisung der Klage kann in Höhe von 12.954 DM (oben II) und weiteren 5.000 DM (oben III 4), zusammen 17.954 DM nicht bestehen bleiben; im übrigen ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 346 BGB § 139 ZPO
ArbeitBerufungsgerichtParteiKlägerAusführungszeichnungenBereicherungRevision

Volltext der Entscheidung

2081 090
BUNDESGERICHTSHOF
(
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZK 41/6.6	URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1968 Horn,
 Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de3 Baurats Dipl0Inj
 Alexander von SBB-Ring |
0
Klägers, Berufungsheklagten, Anschluß berufungsklägers, Revisionsklägero und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
dieNBBBB Hausbau- und Siedlungogesellsehaft mbH,
. BP 0 vertreten durcl^hre Geschäftsführer «Josef UBB und V/alter	KjBBBatr.
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte , Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Stuttgart vom 26. Januar 1966 aufgehoben, soweit es
1.	die Beklagte zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt,
2.	die Klage in Höhe von 17.954 DM nebst Zinsen abgewiesen,
3.	über die Kosten entschieden hat.
II.	In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III.	Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tat be st andj^
Per Kläger bot im Sommer 1959 der beklagten Wohnungsbaugesellschaft Grundstücke an, die einem Joachim Z^HI gehörten. Zech wollte die Grundstücke nur an einen Erwerber veräußern, der den Kläger als Architekten beauftragte. Pie Beklagte wollte auf dem Gelände 51 Eigenheime errichten.
Pie Parteien vereinbarten, daß alle Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben dem Kläger übertragen werden sollten. Per Architektenvertrag sollte schriftlich unter Festlegung der Einzelbestimmungen geschlossen werden. Am 3* März I960 übersandte die Beklagte dem Kläger auf seine Aufforderung hin das Muster des bei ihr üblichen Architektenvertrags und bemerkte, über etwaige Abänderungswünsche müsse zu gegebener Zeit in Stuttgart verhandelt werden. Der Kläger antwortete am 4. März - I960, der Vertrag liege im Rahmen des Üblichen, er habe keine Bedenken gegen die textliche Passung.
Per Kläger leistete Vorarbeiten, um das Gelände baureif zu machen; hierfür sollte er kein Entgelt erhalten.
Am 25. November I960 verkaufte Z^0 das Gelände an die Beklagte. Per Kläger fertigte Vorentwurf, Entwurf und Baugesuch, das er dem Bauaufsichtsamt einreichte. Für diese Arbeiten zahlte ihm die Beklagte 21*726 PM. Er fertigte ferner Ausführungszeichnungen, für die er 12.954 PM berechnete.
Als der Architektenvertrag schließlich unterzeichnet werden sollte, konnten sich die Parteien über einige Einzelbest immungen im Vertragsentwurf der Beklagten nicht
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einigen. Der Kläger wünschte die Streichung des § 13 des Entwurfs, wonach ihm der Abschluß einer Architektenhaftpflichtversicherung auferlegt wurde. Außerdem begehrte er die Änderung der §§ 14 und 16 des Entwurfs.
§ 14 sah unter bestimmten Voraussetzungen ein Kücktritts-recht der Beklagten vor. § 16 verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag; der Kläger wünschte insoweit eine Verkürzung der Verjährungsfrist von 5 auf 2 Jahre. Die Beklagte kam seinen Änderungsv/ünschen nicht nach. Sr weigerte sich, den von ihr vorgelegten Vertrag zu unterschreiben. Darauf brach die Beklagte die Beziehungen zu ihm mit Schreiben vom 11. August 1961 ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm bereits mündlich einen uneingeschränkten Architektenauftrag erteilt. Er habe als restliches Honorar - nach Abzug von 40 $ für ersparte Aufwendungen - noch 47.595,40 DM zu beanspruchen. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er eingeklagt .
Hilfsweise macht er geltend, jedenfalls stünden ihm 12.954 DM für Ausführungszeichnungen, 4-000 DM für weitere nach dem Grundstückskauf erbrachte Leistungen und 20.000 DM für die Vorarbeiten zu, die er schon vorher erbracht habe, um das Gelände baureif zu machen. Die letztgenannten . .byj--ten Arbeiten habe er nur für den Fall unentgeltlich übernommen, daß er mit allen Architektenleistungen beauftragt werde. Wenn das nicht geschehen sei, müsse die Beklagte diese Leistungen bezahlen, weil sie sonst ungerechtfertigt bereichert sei.
Die Beklagte macht u.a. geltend, ein Architektenvertrag sei nicht zustandegekomraen. Sie habe den Kläger nicht
 
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beauftragt, AusführungsZeichnungen zu fertigen. Die weiteren nach dem Kauf erbrachten Leistungen, für die der Kläger 4.000 DM beanspruche, seien mit der ihm bereits gezahlten Vergütung abgegolten. Die Vorarbeiten vor dem Kauf habe der Kläger im Interesse Zechs ausgeführt, sie sei durch diese Arbeiten nicht bereichert.
Die Klage hatte beim Landgericht in Höhe von 16.954} beim Oberlandesgericht in Höhe von 19.000 DM Erfolg.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 47.595?40 DM zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage ganz abzuweisen. Jede Partei beantragt, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht führt aus, einen uneingeschränkten, alle üblichen Architektenleistungen umfassenden Auftrag habe die Beklagte nicht erteilt. Die Parteien hätten vereinbart, daß der Architektenvertrag schriftlich, und zwar nach dem bei der Beklagten üblichen Muster geschlossen werden solle. Die Schriftform habe Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein sollen.
Zustandegekommen sei nur ein Vorvertrag, gerichtet auf den Abschluß eines Architektenvertrags nach dem Vertragsmuster der Beklagten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieses Vorvertrags könne der Kläger nicht verlangen.
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Er habe es zu vertreten, daß der Hauptvertrag nicht zustandegekommen sei, weil er sich geweigert habe, den ihm von der Beklagten übersandten Vertragsentwurf, zu unterschreiben. Die Beklagte sei deshalb mit Recht vom Vorvertrag zurückgetreten.
Der Kläger greift das Berufungsurteil insoweit vergeblich an.
1.	Die tatrichterliche Feststellung, daß der Architektenvertrag nach dem erklärten Willen der Parteien nur bei schriftlichem Abschluß wirksam sein sollte, bindet das Revisionsgericht. Einen Rechtsfehler läßt das angefochtene Urteil insoweit nicht erkennen, auch nicht in der Würdigung der von der Revision angeführten Schreiben des Klägers vom 4. März I960 und 10. Mai 1961«
2.	Daß der Kläger bereits Vorentwurf, Entwurf und Baugesuch gefertigt hat, steht der Annahme nicht entgegen, daß ein Architektenvertrag noch nicht abgeschlossen war.
Für die Leistung dieser Arbeiten läßt sich eine genügende Erklärung auch schon darin finden, daß die Parteien mit dem Abschluß des Architektenvertrags rechneten und bereits einen Vorvertrag geschlossen hatten.
3.	Der Kläger weist darauf hin, daß das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang ausführt. Zech habe durch seine Abreden mit der Beklagten nach § 328 BOB dem Kläger einen Anspruch auf Abschluß eines Architektenvertrags verschafft. Dabei könne es sich, so meint der Kläger, nur um einen Architektenvertrag nach allgemein üblichem Muster handeln, wie es z.B. im Kommentar von Roth-Oaber abgedruckt sei.
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Es zwingt jedoch nichts zu der Annahme, daß die Abrede zwischen Zßß und der Beklagten in diesem Sinne verstanden werden müßte. Der Kläger kann nichts über den näheren Inhalt dieser Abrede anführen. Sie soll auch nach der Revision in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag vom 25. November I960 getroffen worden sein.
Zu dieser Zeit bestand jedoch, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, bereits ein Vorvertrag der Parteien, der auf Abschluß des Hauptvertrags nach dem Muster der Beklagten gerichtet war.
Schon am 4. März I960 hatte der Kläger mitgeteilt, daß er gegen die Fassung des Vertrags keine Bedenken habe. In der folgenden Zeit bis zu dem Abschluß des Kaufvertrags äußerte er solche Bedenken ebenfalls nicht. Kurz vor dem Grundstückskauf schrieb ihm die Beklagte am 21. November I960, sie werde ihm den uneingeschränkten Architektenauftrag erteilen und dabei ihr ihm schon übersandtes Muster zugrundelegen. Der Kläger beantwortete dieses Schreiben nicht, sondern erschien am 25- November i960 zur Beurkundung des Kaufvertrags und brachte dabei auf eine Frage Z^^ zu dem Ausdruck, daß der Architektenvertrag in Ordnung gehe. Aus diesem Vorgang entnimmt das Berufungsgericht, daß die Parteien am Sage de3 Kaufs über den Abschluß nach dem Muster der Beklagten einig waren. Wieso dann die zugleich von Z^ß der Beklagten auferlegte Architektenbindung am Inhalt des Vorvertrags der Parteien etwas geändert haben soll, ist nicht einzusehen.
4.	Der Kläger rügt erfolglos, daß Z^ß Zeuge vernommen worden ist.
nicht als
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Zum Teil scheitert die Rüge schon daran, daß er für die Behauptungen, die die Revision anführt, nur im ersten Rechtszug benannt war (BGHZ 35, 103)»
Bas erhebliche eigene Interesse Z^B an der Beauftragung des Klägers als Architekten hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Bieses Interesse besagt jedoch nicht, daß	eine	Vereinbarung getroffen hätte, die
 der Verwendung des Vertragsmusters der Beklagten im Wege stand.
Aus der von der Revision angeführten Stelle auf S. 4 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 1963 ist nicht klar zu erkennen, was Z^^ bekunden sollte. Bas Berufungsgericht brauchte dieser Stelle nicht mehr zu entnehmen als die Wiederholung der im Schriftsatz vom 23. November 1962 (S. 4) enthaltenen, auf S. 14 BU behandelten Behauptung, daß die Frage Z^|^, ob der Architektenauftrag ordnungsmäßig erteilt sei, allseits bejaht worden sei. Biese Äußerungen konnte das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler dahin auffassen, daß man über den demnächst vorzunehmenden schriftlichen Abschluß des Architektenvertrags einig sei.
II.
1. Bas Berufungsgericht versagt dem Kläger eine Vergütung für die Ausführungszeichnungen, für die er 12.954 BM beansprucht hatte. Es stellt fest, er sei nicht ausdrücklich beauftragt worden, sie zu fertigen. Es verwirft auch die Auffassung des Landgerichts, daß die Beklagte ihm stillschweigend einen Auftrag hierzu gegeben habe. Bern Schreiben des Klägers vom 18. August 1961 entnimmt es, daß
 
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er für die Ausführungszeichnungen auch nach seiner Ansicht keinen Auftrag gehabt, sich jedoch für befugt gehalten habe, die Zeichnungen schon zu erstellen. Diese Annahme sei irrig gewesen. Solange der uneingeschränkte Architektenvertrag nicht geschlossen gewesen sei, habe eine Grundlage dafür gefehlt, seine Arbeit als einheitliches Ganzes anzusehen und seine Arbeitsweise im Rahmen des Gesamtauftrags nach eigenem Ermessen einzuteilen.
Daraus, daß die Beklagte den Schreiben des Klägers vom 14. April und 10. Mai 1961, in denen er die Fertigstellung der Ausführungszeichnungen mitgeteilt habe, nicht widersprochen habe, sei nicht zu entnehmen, daß sie mit deren Fertigung einverstanden gewesen sei. Solange sie noch mit dem Abschluß des uneingeschränkten Architektenvertrags gerechnet habe, habe sie keinen Anlaß gehabt, den Kläger vorsorglich darauf hinzuweisen, daß er noch keinen Auftrag gehabt habe, die Zeichnungen anzufertigen.
Auch aus der Aussage des Zeugen	^ ergebe sich
 ein solcher Auftrag nicht, wenn dieser auch in der von der Beklagten veranlaßten Besprechung sich mit dem Kläger bereits darüber ausgesprochen habe, wie die Ausführungszeichnungen einmal gefertigt werden sollten.
2.	Diese Beurteilung greift der Kläger mit Erfolg
 an.
Zunächst läßt das Berufungsgericht bei der Erwägung, der Kläger habe seine Arbeit nicht als einheitliches Ganzes ansehen dürfen, außer acht, daß immerhin ein sich auf alle Architektenleistungen beziehender Vorvertrag bestand. Auf Grund dieses Vorvertrags hatte der Kläger bereits Vorentwurf, Entwurf und Baugcsuch gefertigt, die
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ihm die Beklagte auch vergütet hat» Bei dieser Sachlage muß es für einen stillschweigenden Auftrag auch über die AusführungsZeichnungen genügen, wenn die Beklagte sich so verhalten hat, daß der Kläger ihr Einverständnis damit annehmen durfte, daß er die Ausführungszeichnungen in Angriff nahm.
Für ein solches Verhalten aber spricht die Aussage
^em Kläger festgelegt, wie die Ausführungszeichnungen angelegt werden sollten. Die Beklagte hat die Aussage	dahin	verstanden,	daß
 er dem Kläger eine “klare Anweisung“ zur Herstellung der Ausführungszeichnungen gegeben habe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. März 1965 an	ergibt,	in	dem
 sie ihm Vorhaltungen macht. Seiner Bekundung ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger die Arbeit an den Zeichnungen noch hinausschieben solle und sie jetzt noch nicht fertigen dürfe. Bei dieser Unterredung zwischen dem Kläger und Hahlbeck war auch der Angestellte	der
 Beklagten zugegen (Schriftsatz des Klägers vom 15« Marz 1963 S. 1 f; Schriftsatz der Beklagten vom 13. September 1963 S. 2; Brief des Klägers vom 10. März 1961); er war ihr Sachbearbeiter für das Bauvorhaben (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. Juni 1962). Wenn, wie danach nahe liegt, die Beklagte den Inhalt der Besprechung kannte und dieser Inhalt von	richtig	bekundet
 worden ist, durfte der Kläger, wie die Revision mit Recht geltend macht, aus dem Brief der Beklagten vom 14. März 1961, mit dem sie auf sein die Besprechung mit erwähnendes Schreiben vom 10. März 1961 antwortete, entnehmen, daß sie mit der Anfertigung der Ausführungszeichnun-gen einverstanden war. Dann gewinnen übrigens auch die späteren Mitteilungen des Klägers vom 14. April und
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10. Mai 1961, daß die Ausführungszeichnungen fertig seien, und das Schweigen der Beklagten darauf als Beweisanzeichen für ihr Einverständnis größeres Gewicht.
Entscheidungsreif ist der Anspruch auf Vergütung für die Ausführungszeichnungen noch nicht.
Die Beklagte hat die Aussage	angegriffen
 und auch geltend gemacht, daß sie unrichtig protokolliert worden sei (S. 2 ff des Schriftsatzes vom 13. September 1963); außerdem hat sie den Anspruch der Höhe nach bestritten und Mängel der Zeichnungen behauptet.
Bas Berufungsgericht muß nach allem von neuem prüfen, ob der Kläger einen Auftrag über die AusführungsZeichnungen erhalten hat.
III.
Ber Kläger leitet einen auf 20.000 BM bezifferten Anspruch daraus her, daß er vor dem Grundstückskauf Leistungen erbracht hat, die dazu dienten, das Gelände baureif zu machen.
1. Einen vertraglichen Anspruch hierfür habe er, so;
/ führt das Berufungsgericht aus, nicht erlangt. Bie Parteien seien darüber einig gewesen, daß diese Leistungen "unent-geltlich’1 sein sollten.
Ber Kläger habe diese Arbeiten im Auftrag Z^9 ausgeführt. Zech habe dem Kläger mit dessen Einverständnis die Entschädigung dafür in der Weise geleistet, daß er
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der Beklagten beim Grundstücksverkauf eine Architektenbindung zugunsten des Klägers auferlegt habe. Diesem stehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, die da3 Grundstück wegen der Architektenbindung billiger von Z^^ bekommen habe. Die Beklagte sei in den Genuß des Werts der Vorarbeiten gekommen, von der als Entgelt dafür übernommenen Architektenbindung aber hernach freigeworden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bereicherung grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen, den die Beklagte wegen der Architektenbindung weniger an Z^^ bezahlt hat. Diesen Betrag schätzt das Berufungsgericht in Anlehnung an das Gutachten de3 Sachverständigen Baudirektor a.D. Urban auf 30.000 DM. Da jedoch der Kläger einen Teil der Architektengebühren bereits erhalten und die Beklagte infolge des Architektenwechsels auch Nachteile gehabt habe, bemißt es ihre Bereicherung nach § 287 ZPO auf 15.000 DM.
2.	Hiermit sind beide Parteien nicht einverstanden.
Der Kläger beschwert sich, daß ihm nur 15.000 statt der verlangten 20.000 DM zugesprochen worden sind. Die Beklagte macht geltend, sie sei überhaupt nicht auf Kosten des Klägers bereichert.
3.	Entgegen der Meinung der Beklagten ist ein Anspruch nicht schlechthin schon aus Rechtsgründen zu verneinen. Jedoch ist die Bereicherung auf anderer Grundlage, als es im Berufungsurteil geschieht, zu bemessen.
Die Beklagte weist darauf hin, daß sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem von ihnen abgeschlossenen Vorvertrag richteten. Weitergehende Ansprüche als die sich
 hieraus ergebenden könne der Kläger aus der Abrede zwischen Zech und der Beklagten nicht herleiten.
Der Beklagten ist zuzugeben, daß der Inhalt des Vorvertrags sich nach den von den Parteien selbst getroffenen Vereinbarungen bestimmt (oben I 3)« Aber gerade aus dem Inhalt dieses Vorvertrags und den gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt von diesem Vertrag ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Arbeiten, die er geleistet hat, um das Gelände baureif zu machen.
Wenn das Berufungsgericht sagt, der Kläger habe diese Arbeiten "unentgeltlich” besorgen sollen, so bedeutet das nur, daß ihm eine besondere Vergütung dafür nicht zugesagt war. Alle Beteiligten waren sich aber darin einig, daß ihm zu dem Ausgleich die gesamten Architektenleistungen bei der Bebauung der Grundstücke übertragen werden sollten. Darin sollte also sein Entgelt bestehen. Die Verpflichtung, den Kläger in dieser Form zu entschädigen, hat, wiederum im Einverständnis aller Beteiligten, die Beklagte, der die Leistung?.,, des Klägers zugute gekommen war. In der Form des Vorvertrages übernommen.
Die Beklagte ist vom Vertrag wirksam zurückgetreten aus Gründen, die der Kläger zu vertreten hatte. Infolgedessen muß sie ihm seine Leistung, d.h. den Wert seiner Dienste (§ 346 Satz 2 BGB), zurückgewähren; jedoch haftet sie nach § 327 BGB nur im Rahmen ihrer Bereicherung (vgl. RGZ 130, 119, 123 f).
Das Berufungsgericht irrt demnach, wenn es für die Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen nicht auf den V/ert der Dienste des Klägers, sondern auf das Freiwerden der
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Beklagten von der Architektenbindung abstellt. Die nach einem Rücktritt verbleibende Bereicherung kann nicht danach beurteilt werden, welche Belastung noch nicht erfüllte Yertragspflichten für eine Partei dargestellt hätten. Diese Pflichten fallen weg, ohne daß es hierfür einen Bereicherungsausgleich gäbe. Pür diesen Ausgleich kommen vielmehr die bereits gewährten Leistungen in Betracht .
Somit hätte das Berufungsgericht den Wert der Arbeiten, die der Kläger zur Baureifmachung geleistet hat, ermitteln und davon bei der Bemessung der Bereicherung ausgehen müssen. Auf dieser Grundlage muß es demnach die Höhe der Bereicherung von neuem, prüfen. Auch hierbei bleibt allerdings zu berücksichtigen, daß der Kläger bereits einen Teil der Architektengebühren erhalten hat und möglicherweise für die Ausführungszeichnungen noch erhalten wird; insofern sind die Vorarbeiten für die Baureife entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten teilv/eise schon vergütet worden. Unbenommen bleibt es auch, etwaigen anderen Minderungen der Bereicherung Rechnung zu tragen.
4.	Da die Bereicherung von Grund auf neu ermittelt werden muß, kann weder die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM noch die Abweisung der Klage in Höhe von 5.000 DM bestehen bleiben.
IV.
Das Berufungsgericht spricht dem Kläger 4.000 DM für Erschließungsarbeiten zu, die er mit Einverständnis der Beklagten nach dem Kauf geleistet hat.
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1,	Die Beklagte rügt dazu lediglich, daß es nicht, wie von ihr beantragt, eine Auskunft des Bauaufsichts-amts eingeholt hat. Dieses sollte bestätigen, daß die nach dem Kauf mit den städtischen Ämtern vom Kläger geführten Verhandlungen fast ausschließlich der Fertigung von Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen gedient hätten.
Die Rüge ist nicht begründet.
In diesem Punkt durfte das Berufungsgericht sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Urban begnügen.
Er hat unmißverständlich bekundet, daß die betreffenden Arbeiten dazu dienten, die Grundstücke baureif zu machen, und über die üblichen Architektenleistungen hinausgingen.
2.	Von dem Betrag von 4.000 DM hat das Berufungsgericht dem Kläger - wie von den übrigen ihm zugesprochenen Beträgen - nur Prozeßzinsen zugebilligt.
Es führt aus, er habe einen Verzug der Beklagten vor Rechtshängigkeit nicht nachgewiesen. Das Mahnschreiben, auf das er sich berufe, sei nicht vorgelegt worden. Er habe auch keinen Beweis dafür angetreten, daß und in welcher Höhe auf seinem Haus eine Hypothek gelastet habe, die er angeblich mit 6 i» habe verzinsen müssen und bei rechtzeitiger Zahlung der Beklagten habe tilgen können.
Die Revision des Klägers macht geltend, die Beklagte habe seine Behauptungen, er habe ihr die fraglichen Rechnungen am 3. Januar 1962 übersandt und sein Anwalt habe die Honorarforderung mit Schreiben vom 20. Februar 1962 geltend gemacht, nicht bestritten. Zum Beweisantritt für seine die Hypothek betreffenden Behauptungen habe das Berufungsgericht ihn nach § 139 ZPO auffordern müssen.
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Die Rügen sind unbegründet»
Das Übersenden der Rechnungen setzte die Beklagte noch nicht in Verzug.
Aus dem Berufungsurteil ist zu schließen, daß die Behauptung, der Anwalt habe am 20. Februar 1962 gemahnt, bestritten worden ist. Sonst wäre die Bemerkung des Berufungsgerichts nicht verständlich, der Kläger habe den Verzug nicht nachgewiesen und das Mahnschreiben sei nicht vorgelegt worden.
Es bestand auch keine Pflicht des Gerichts, den Kläger aufzufordern, die zur Höhe der verlangten Zinsen behaupteten Tatsachen unter Beweis zu stellen. Er mußte von sich aus alles Vorbringen, was für den Zinsanspruch erheblich sein konnte, nachdem ihm schon das Landgericht wegen insoweit ungenügenden Vortrags nur Prozeßzinsen zugebilligt hatte.
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 Nach allem haben die Revisionen zu dem Teil Erfolg.
Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15*000 DM ist aufzuheben (oben III), die zur Zahlung von 4.000 DM jedoch zu bestätigen (oben IV). Die Abweisung der Klage kann in Höhe von 12.954 DM (oben II) und weiteren 5.000 DM (oben III 4), zusammen 17.954 DM nicht bestehen bleiben; im übrigen ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Vogt