Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte ihr allen aus mangelhafter Verlegung der S^H^~ Schlachthausplatten und der Entwässerungsrinnen entstehenden Schaden, hilfsweise die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten zu ersetzen habe. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin 1 /3 allen Schadens aus der Verlegung der S^BBl Platten und Entwässerungsrinnen in der Kuttelei zu. hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des ersten Urteils festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den sich aus den genannten Arbeiten ergebenden Schaden im schmäleren, 11 n breiten Bereich der Kuttelei ganz und im übrigen Teil zu 1/5 zu ersetzen habe. Das Berufungsgericht bejaht einen Sphadensersatzan-spruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 13 Ziff.7 Abs. 1 und 2 VOB (B). Für den im breiteren Teil der Kuttelei, in dem sich die Kessel befinden, entstandenen Schaden sei die Beklagte nur zu einem geringen Teil verantwortlich. Der Schaden in diesem Raum sei vor allem darauf zurückzufUhren, daß die Platten für das aus den Kesseln ablaufende heiße Wasser nicht geeignet seien. Den Schaden in dem breiten Teil der Kuttelei habe die Beklagte deshalb nur zu 1/5 zu tragen. 1. ) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Platten nicht alle satt verlegt, im Mörtelbett vielmehr einzelne größere Luftpolster vorhanden sind (Gutachten der Sachverständigen Wendt und Bramann vom 6. Infolge dieser beiden Verlegefehlor konnte sich aber nach der Peststellung des Berufungsgerichts unter den Platten Feuchtigkeit entwickeln und diese hat das Abheben der Platten begünstigt• 2. ) Die Revision vermißt die Prüfung des Berufungsgerichts, ob im Hinblick auf die Anweisung, "dicht bei dicht" zu verlegen, eine nicht vollständig satt verlegte Plattenschicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei, zu demindest ob dann die Beklagte noch falxiLüssig gehandelt habe. auf nehmenden Luftpolster bilden können, und einem Verlegen in satter Mörtelfläche, wobei der Verlegemörtel in den Stoßfugen hochsteigt und diese weitgehend schließt, so daß die Fugen nur noch, soweit sie offen sind, vermörtolt oder verstrichen werden müssen. Da solche, wie die Beklagte erkennen mußte, nicht vorhanden waren, hätte sie, wie der Sachverständige ausführt, die Fugen zwischen den Platten eher enger als wei'tör wählen müssen. 4. ) Hinsichtlich des 11 m breiten Teils der Kuttelei vermißt die Revision einen Anhaltspunkt dafür, daß darin der Boden, wie der Sachverständige Bramann annimmt, nur mit 35 - 40° warmem Vasser abgespritzt worden sei. Sie übersieht, äaJ der Sachverständige dazu geäußert hat, diese Schäden macÄßa&n ihm nicht den Eindruck, daß sie durch Einwirkung vawii Hitze auf die Platten verursacht worden seien (Sitzungsmiüederschrift vom 4. Die Revision verweist allerdings auf das Beweiserbieten der Beklagten in der* Berufungsbegründung (Bio 19, 22), daß die Brühkessel laufftesad verschoben worden seien und daß kochend heißes Wasser Aaraus auch an dieser Stelle den Belag überspült habe. Seine Auffassung, heißes Wasser habe hier nicht das Lösen der Platten verursacht, hat er damit begründet, daß die durch Abklopfen zu ermittelnden losen Platten sich fiel zu gleichmäßig auf die ganze Fläche verteilten und immer nur einzeln oder in kleinen Gruppen aufträten. 5.) Auo der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die verwendeten S^H^-Flatten für die Kesselzone unbrauchbar sind, folgert die Revision, daß ein mangelhaftes Verlegen der Platten für den Schaden nicht mitursächlich geworden sei» Bas ist nicht richtig» Der Schaden wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar auch entstanden, wenn die Platten mangelfrei verlegt worden wären» Infolge der mangelhaften Verlegung ist er aber um zwei bis drei Jahre früher entstanden» Demnach sind sowohl die üngeeignetheit der Platten als auch die mangelhafte Verlegung für den Schaden in der Kesselzone mitursächlich geworden. Daß das Berufungsgericht in Anbetracht der üngeeignetheit der Platten für die Kesselzone die Scha-densersatzpflicht der Beklagten wegen der Verlegefehler gern» § 254 Abs» 1 BGB auf 1/5 des Schadens festgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden» 2. ) Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin, von dem sie der Beklagten eine Abschrift übersandte, habe seinem Wortlaut nach von der Beklagten dahin verstanden werden müssen, daß die Klägerin auch von ihr die Beseitigung der Mängel des Belags verlangte, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 3. ) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Beklagten die Abschrift noch innerhalb der Verjährungsfrist zugegangen ist0 Die Beklagte will sie erst später erhalten haben. 4o) Die Parteien und die Stelcon AG haben sich, so stellt das Berufungsgericht fest, bei einer Besprechung in der Kuttelei am 17« Juli 1959 auf Vorschlag des Direktors der geeinigt, die Schadensur- Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung sei bis zu dem 13* Oktober I960 gehemmt gewesen, weil sich die Beklagte bis dahin im Einverständnis mit der Klägerin der Prüfung des Vorhandenseins der Mängel unterzogen habe (§ 639 Abs. 2 BGB), ist somit nicht zu beanstanden.
2070 029 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES J/6,5 URTEIL Verkündet .m 23«. Oktober 1967 Horn* Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Karl WM Industrieböden. Inhaber Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 3>r» gegen die Stadtgemeinde > vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, dieser vertreten durch den Leiter des Städtischen Rechtsamts, Rathaus, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, die AG, vormals Pritz EmIv? S! vertreTendurch ihren Vorstand Bernhard Haus, A^B^straße ^ß9 on - Prozeßbevollmächtigter; Streithelferin der Klägerin, Rechtsanwalt o Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Riotschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Düsseldorf vom 30. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Streithilfe zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die S^^^AG. lieferte im Jahre 1955 die Bodenplatten für die Kuttelei im neuen Schlachthof der Klägerin; die Beklagte verlegte die Platten. Die Parteien richteten ihre vertraglichen Beziehungen nach den Bestimmungen der VOB (B) aus. Alsbald nach der Abnahme zeigten sich am Bodenbelag Mängel. Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte ihr allen aus mangelhafter Verlegung der S^H^~ Schlachthausplatten und der Entwässerungsrinnen entstehenden Schaden, hilfsweise die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten zu ersetzen habe. Der AG. hat sie den Streit verkündet. Diese ist der Klägerin im Rechtsstreit beigetreten. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin 1 /3 allen Schadens aus der Verlegung der S^BBl Platten und Entwässerungsrinnen in der Kuttelei zu. ersetzen habe. Auf die Berufung der Beklagten und der AG. hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des ersten Urteils festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den sich aus den genannten Arbeiten ergebenden Schaden im schmäleren, 11 n breiten Bereich der Kuttelei ganz und im übrigen Teil zu 1/5 zu ersetzen habe. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Oberlandesgericht ihrtstattgegeben hat. Die Klägerin und die Streithelferin bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Sphadensersatzan-spruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 13 Ziff. 7 Abs. 1 und 2 VOB (B). Es stellt fest, daß sich die Fußbodenplatten in großen Flächen vom Unterbeton gelöst haben. An einigen Stellen lägen sie lose, an anderen hohl und seien verschoben. Zahlreiche Platten seien zerbrochen. Mehrfach habe der sich ausdehnende Plattenbelag die Ablauf rinnen eingedrückt. Diese Mängel seien, was die Schäden im schmäleren, 11 n breiten Teil der Kuttelei angehe, ausschließlich auf Verlegefehler der Beklagten zurUckzuführen. Für den im breiteren Teil der Kuttelei, in dem sich die Kessel befinden, entstandenen Schaden sei die Beklagte nur zu einem geringen Teil verantwortlich. Der Schaden in diesem Raum sei vor allem darauf zurückzufUhren, daß die Platten für das aus den Kesseln ablaufende heiße Wasser nicht geeignet seien. Den Schaden in dem breiten Teil der Kuttelei habe die Beklagte deshalb nur zu 1/5 zu tragen. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht gerechtfertigt. 1. ) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Platten nicht alle satt verlegt, im Mörtelbett vielmehr einzelne größere Luftpolster vorhanden sind (Gutachten der Sachverständigen Wendt und Bramann vom 6. Juni 1961 (Bl. 7))> ferner der verwendete Mörtel zu porös und trocken war, greift die Revision nicht an. Infolge dieser beiden Verlegefehlor konnte sich aber nach der Peststellung des Berufungsgerichts unter den Platten Feuchtigkeit entwickeln und diese hat das Abheben der Platten begünstigt• 2. ) Die Revision vermißt die Prüfung des Berufungsgerichts, ob im Hinblick auf die Anweisung, "dicht bei dicht" zu verlegen, eine nicht vollständig satt verlegte Plattenschicht ordnungsgemäß ausgeführt gewesen sei, zu demindest ob dann die Beklagte noch falxiLüssig gehandelt habe. Dabei unterscheidet sie ersichtlich nicht klar zwischen einem satten Verlegen der Platten auf dem Mörtol-bett der Art, daß sich unter den Platten keine Feuchtigkeit auf nehmenden Luftpolster bilden können, und einem Verlegen in satter Mörtelfläche, wobei der Verlegemörtel in den Stoßfugen hochsteigt und diese weitgehend schließt, so daß die Fugen nur noch, soweit sie offen sind, vermörtolt oder verstrichen werden müssen. Die Verlegevorschriften der I** A& sehen, wie der Sachverständige Bramann (Zusatzgutachten Bl. 6) ausgeführt hat, eine Verlegung "dicht bei dicht" auf sattem Mörtelbett vor. Das bedeutet nach dem Gutachten theoretisch ohne Fugen, praktisch mit dünnen Fugen, die mit einem ganz dünnen Brei ausgegossen werden müssen. Das Ziel ist jedenfalls die enge Fuge (Zusatzgutachten Bl, 6), durch die kein Wasser durchdringen kann. "Dicht bei dicht" und "satt" sind keine Widersprüche (Zusatzgutachten Bl. 6). Nur "dicht bei dicht" und "nach der Schnur" widersprechen sich. Die Beklagte hat aber nach dem Verfahren "dicht bei dicht auf sattem Mörtolbett" gearbeitet (Zusatzgutachten Bl. 4 und 6) und die Schnur nur als Richtungsweiser verwendet. Die Platten sind, wie fest steht, nicht alle dicht bei dicht verlegt und infolgedessen ist Feuchtigkeit in den porösen und Luftpolster enthaltenen Mörtel gelangt. 3. ) Es trifft zu, daß der Sachverständige Bramann (Zusatzgutachten Bl. 10) Dehnungsfugen für unumgänglich hält. Er meint aber damit De'<»nungsfugen im Unterbeton. Da solche, wie die Beklagte erkennen mußte, nicht vorhanden waren, hätte sie, wie der Sachverständige ausführt, die Fugen zwischen den Platten eher enger als wei'tör wählen müssen. 4. ) Hinsichtlich des 11 m breiten Teils der Kuttelei vermißt die Revision einen Anhaltspunkt dafür, daß darin der Boden, wie der Sachverständige Bramann annimmt, nur mit 35 - 40° warmem Vasser abgespritzt worden sei. NO Sie übersieht, äaJ der Sachverständige dazu geäußert hat, diese Schäden macÄßa&n ihm nicht den Eindruck, daß sie durch Einwirkung vawii Hitze auf die Platten verursacht worden seien (Sitzungsmiüederschrift vom 4. Dezember 1964 (Bio 2)).Dabei konnte saiißh der Sachverständige - ausweislich seines Gutachtens 'iroom 6» Juni 1961 (Bl„ 4) - darauf stützen, daß ihm der SdÄachthausdirektor er- klärt hatte, der Boden werde nur im Bereich der Brühkessol durch Wasser mit Siedetemperatur beansprucht, die übrigen Flächen würden nur mit Mhsser von ca. 45° abgespritzt o Die Revision verweist allerdings auf das Beweiserbieten der Beklagten in der* Berufungsbegründung (Bio 19, 22), daß die Brühkessel laufftesad verschoben worden seien und daß kochend heißes Wasser Aaraus auch an dieser Stelle den Belag überspült habe. Dengjpgenüber hat jedoch die Klägerin in der Berufungservidermg (Bl. 5) behauptet, alle Brühkcs-sel ständen noch so wie sie eingebaut worden seien. Hierzu hat der Sachverständige IBramann entsprechend der Aufforderung des Berufungsgerichts vom 4* Dezember 1963 geäußert, es hätten mit Sicherheit*; keine Brühkessel in dem schmalen Teil der Kuttelei gestanden. Seine Auffassung, heißes Wasser habe hier nicht das Lösen der Platten verursacht, hat er damit begründet, daß die durch Abklopfen zu ermittelnden losen Platten sich fiel zu gleichmäßig auf die ganze Fläche verteilten und immer nur einzeln oder in kleinen Gruppen aufträten. Wenn die Beklagte danach noch auf ihrem Antrag bestehen wollte,, durch Ortsbesichtigung festzustellen, daß auch hier sich. Brühkessel befunden haben, so hätte sie dies zu erkennen ,geben müssen. Aus dem Schriftsatz vom 12. Februar 1964 ergab sich das nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, vrie eine saolche Feststellung später noch durch Augenschein hätte möglich sein sollen. A. 5.) Auo der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die verwendeten S^H^-Flatten für die Kesselzone unbrauchbar sind, folgert die Revision, daß ein mangelhaftes Verlegen der Platten für den Schaden nicht mitursächlich geworden sei» Bas ist nicht richtig» Der Schaden wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar auch entstanden, wenn die Platten mangelfrei verlegt worden wären» Infolge der mangelhaften Verlegung ist er aber um zwei bis drei Jahre früher entstanden» Demnach sind sowohl die üngeeignetheit der Platten als auch die mangelhafte Verlegung für den Schaden in der Kesselzone mitursächlich geworden. Daß das Berufungsgericht in Anbetracht der üngeeignetheit der Platten für die Kesselzone die Scha-densersatzpflicht der Beklagten wegen der Verlegefehler gern» § 254 Abs» 1 BGB auf 1/5 des Schadens festgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin etwaige Schäden geltend machen will, die ihr dadurch entstanden seien, daß die Beklagte nicht alsbald den Fußboden ordnungsgemäß hat verlegen lassen. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß insoweit eine abv/eichende Feststellung zu treffen. Gegebenenfalls muß hierauf bei der Entscheidung über die Zahlungsklage eingegangen werden. II. Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht für verjährt. Die zwei jährige Verjährungsfrist des § 13 Ziff. 4 VOB (B) habe mit der Abnahme der Arbeiten am 27. April 1956 begonnen«, Durch das abschriftlich der Beklagten mitgeteilte Schreiben der Klägerin vom 2. April 1958 an die AG sei sie unter- brochen worden. Die neue Frist wäre demnach Anfang April I960 abgelaufen. Die Verjährung sei jedoch vom 17. Juli 1959 bis 15* Oktober I960 gemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen. Mit der im November I960 erhobenen Klage sei der Anspruch somit noch vor Ablauf der Ver jährungsfrist geltend gemacht worden. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. 1.) Das Schreiben der Klägerin vom 2. April 1958 an die S^HRPAG läßt eindeutig erkennen, welche Mängel des Belags die Klägerin beseitigt verlangte (§ 13 Ziff. 5 VOB (B)). 2. ) Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin, von dem sie der Beklagten eine Abschrift übersandte, habe seinem Wortlaut nach von der Beklagten dahin verstanden werden müssen, daß die Klägerin auch von ihr die Beseitigung der Mängel des Belags verlangte, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht trifft insofern eine tatrichterliche Feststellung, die das Revisionsgericht bindet. 3. ) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Beklagten die Abschrift noch innerhalb der Verjährungsfrist zugegangen ist0 Die Beklagte will sie erst später erhalten haben. Demnach müßte sie 25 Tage unterwegs gewesen sein. Eine so langsame Beförderung widerspricht nach An3icht des Berufungsgerichtsjder Lebens er fahrung. Ferner schließt es aus der Teilnahme der Beklagten an der Besprechung vom 10. April 1956, daß sie die Abschrift vor diesem Tag erhalten hat. Diese tatrichterlichen Erwägungen können aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden. 4o) Die Parteien und die Stelcon AG haben sich, so stellt das Berufungsgericht fest, bei einer Besprechung in der Kuttelei am 17« Juli 1959 auf Vorschlag des Direktors der geeinigt, die Schadensur- sache durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen; bis zur Erstattung des Gutachtens sollten weitere Verhandlungen zurückgestellt werden. Diese Abrede hält das Berufungsgericht durch die Bekundungen der von ihm vernommenen Zeugen für bewiesen. a) Die Revision meint, die Zeugenaussagen ergäben nicht eindeutig eine solche Verabredung. Damit wendet sie sich gegen die dem Berufungsgericht zustchende Be-weiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. b) Daß das Gutachten des von der Stelcon AG beauftragten Sachverständigen Dr. Grün schon am 27. April I960 erstattet worden ist, hebt das Berufungsgericht hervor. Es stellt aber fest, daß die Parteien über dieses Gutachten noch einen Schriftwechsel geführt haben, in dessen Verlauf die Beklagte ausweislich ihrer Schreiben vom 5. Juli und 27« September I960 Gegenvorschläge für eine richtige Schadensermittlung gemacht habe. Erst in ihrem Schreiben vom 13. Oktober I960 habe sie eindeutig erklärt, daß sie eine Mängelbeseitigung ablehne. Diese Feststellung wird vom Inhalt der angeführten Schreiben getragen. Zwar hat die Beklagte im Schreiben 10 - von 5. Juli I960 das Gutachten Dr. Grlln als unrichtig hingestcllt, sie hat darin aber nicht, wie die Revision meint, Schadensersatzansprüche abgelehnt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährung sei bis zu dem 13* Oktober I960 gehemmt gewesen, weil sich die Beklagte bis dahin im Einverständnis mit der Klägerin der Prüfung des Vorhandenseins der Mängel unterzogen habe (§ 639 Abs. 2 BGB), ist somit nicht zu beanstanden. III. Mach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision einschließlich der Streithilfe zu tragen. Heimann-Tro sien Meyer Rietschel Pinke Erbel