o) Schulden mehrere gesamtschuldnerisch ein Darlehen, dessen Valuta nur einem von ihnen zugeflosson ist, und zahlt dieser das Darlehen an den Gläubiger zurück, so erwirbt er - bei Nichtigkeit der vertraglichen Abreden zwischen den Gesamtschuldnern - nicht schon allein deswegen einen Auo-gloichsanopruch in voller Höhe gegen die übrigen Gesamtr-schuldner (§ 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 683 BGB oder § 812 BGB), weil er diese mit seiner Zahlung auch von ihrer Kückzahlungspflicht befreit hat. Das Landgericht hat den Voll-streckungsbefehl aufrochterhalten und hat die Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung des gleichen Betrages verurteilte Im Berufungsrechtszug hat die Firma K^^^die Klageforderung nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin bezahlt» Diese hat ihr darauf die Rechte aus dem Vollstreckungsbefehl, dem landgerichtlichen Urteil und dem zugehörigen Kostenfe^t-setzungsbeschluß in Höhe von 6»729,78 DM einschließlich Kosten abgetreten. Es sei erwiesen, daß die Beklagten den Darlehensantrag vom 24, April 1959 nicht zur Finanzierung des Kaufs der darin angegebenen Gegenstände gestellt hätten, sondern um bereits bestehende, von ihnen mitübernommene Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Firma abzudecken. Die Beklagten seien durch die Auszahlung des Darlehens seitens der Klägerin an die Firma K^m^von ihrer Verpflichtung befreit worden, dieser für die mitübernommenen Schulden der IiB GmbH einzustehen. Bach den zwischen KflHMund den Beklagten getroffenen Abreden sei es deren Sache gewesen, das Darlehen an die Klägerin zürückzuzahlen* Falls diese Abreden wegen Sittonwidrigkeit nichtig seien, so sei der gesetzliche Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB doch deswegen einge- troton, weil dadurch, daß die Firma das Darlehen an die Klägerin zurückzahlte, die Beklagten von ihrer eigenen Pflicht zur Darlehensrückzahlung auf Kosten der Firma Kdi rechtsgründlos befreit und damit bereichert worden seien. a) Die ira unmittelbaren Zusammenhang mit diesem gemeinschaftlichen Betrug an der Klägerin stehenden Vereinbarungen K^Bfeund des Beklagten sind wegen Verstoßes gegen Gesetz und gute Sitten nach den §§ 1349 138 BGB nichtig» Damit rechne auch das Berufungsgericht» Unter diesen Umständen ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zwingend, daß der Schuldbeitritt von der Richtigkeit der übrigen Abmachungen mitergriffen wird (§ 139 BGB}:, b) Bas Berufungsgericht meint, der gesetzliche Übergang der gesamten Klagoforderurig von der Klägerin auf die Firma sei nach § 426 Abs» 2 Satz 1 BGB deswegen eingetreten, weil diese Firma nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in vollem Umfang von den Beklagten einen Ausgleich im Sinne des § 426 Abs, 1 Satz 1 BGB fordern könne, Bern kann nicht gefolgt werden, aa) Eine Bereicherung der Beklagten kann nicht darin gefunden werden, daß sie von ihren Verpflichtungen aus dem Schuldbeitritt befreit worden wären. Denn der Schuldbeitritt war nichtig, wie bereits zu a) ausgeführt ist, bb) Bö bleibt allein die Tatsache, daß die Firma Kg^pg die Beklagten durch die Rückzahlung des Barlehens an die Klägerin von der geoamtschiüdnerischen Mithaftung für diese Barlehons-schuld befreit hat, Ber bloße Umstand, daß ein Gesamtschuldner den Gläubiger voll befriedigt hat, vermag aber für sich allein einen Bereicherungsanspruch noch reicht zu begründen. ner von ihrer Pflicht zur Zahlung an den Gläubiger befreit» Y/ollte man (bei Dichtigkeit vertraglicher Abreden im Innenverhältnis der Gesamtschuldner) schon immer allein darin eine ungerechtfertigte Bereicherung der befreiten Gesamtschuldner auf Kosten des Zahlenden sehen, so würde«...der zuerst Zahlende seine Verpflichtung im Innenverhältnis in solchen Pallen stets voll auf die anderen Gesamtschuldner überwälzen können» Bas würde dem Sinn und Zweck des § 426 Abs» 1 Satz 1 BGB widersprej ehen, wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind* "soweit nicht ein anderes bestimmt ? c) Bas Berufungsgericht erörtert nicht, ob hier ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 > 670 BGB) als Ausgleichsanspruch im Sinne des § 426 Abs» 2 BGB besteht; der den gesetzlichen Porderungsübergang nach der genannten Vorschrift bewirkt haben würde» Damit allein läßt sich aber ein Anspruch der Firma gegen die Beklagten aus § 683 BGB auf vollen Ausgleich (Aufwendungsersatz) noch nicht rechtfertigen. Die Firma kann nämlich von den Beklagten nur insoweit Ersatz ihrer Aufwendungen fordern, als sie diese nach dem zwischen ihr und den Beklagten bestehenden Innenverhältnis nicht endgültig selbst zu tragen hat. Wollte man anders entscheiden, so würde man mit Hilfe des § 683 BGB die vom Gesetzgeber nach § 426 Abs. 1 BGB gewollte Regelung aub den Angeln heben, weil dann - ohne Rücksicht auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner - immer der zuerst Zahlende vollen Ausgleich von seinen Mit-Gesamtschuldnern fordern und damit die Schuld im Innenverhältnis stets voll auf diese abwälzen könnte. Demgegenüber soll nach Sinn und Zweck' de3 § 426 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die besondere Gestaltung des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Innenverhält-: nisses abgestellt werden (♦’soweit nicht ein anderes bestimmt ist**)« Nur dort, wo das Innenverhältnis keine andere Verteilung rechtfertigt, ordnet § 426 Abs. 1 BGB letztlich eine Aufteilung nach gleichen Anteilen an. Es ist z,B« anerkannt» daß §254 BGB bei der Bemessung des Ausgleichs aus § 426 BGS entsprechend anzuwenden ist (RGRK aaO Anm«> 11, mit jRechtsprechxmgsnachweisen)« Es ist also für den Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner von entscheidender Bedeutung, inwieweit ein Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist« Auch das zeigt, daß - unabhängig vom Bestehen gültiger vertraglicher Abreden - die besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens den Ausgleich nach § 426 BGB maßgebend beeinflussen kann (vgl«, auch von Caemmerer, Rests ehr« f« Rabel So 333, 362)« Im einzelnen muß hier nach den Grundsätzen von cc) Schließlich wird im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB auch die Frage von Bedeutung sein, ob etwa die fäuschung der Klägerin mehr von oder mehr von den Beklagten verursacht worden ist. Denn KpH^und die Beklagten hafteten der Klägerin dann nicht nur aus Darlehen, sondern auch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; § 826 BGB). a) Der Zeuge ha't nur Abreden zwischen und dem Beklagten bekundet» Er hat ausgesagt, der Beklagte habe die Raten begleichen sollen und insoweit für die Schulden der 1^^ GmbH einstehen wollen» Der Aussage des Zeugen ist aber nichts deruöec zu entnehmen, daß auch die Beklagte den wahren Sachverhalt gekannt hätte und daß auch sie die Schuld der GmbH sowie im Innenverhältnis die HatenzahlungsVer- c) Bas Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte müsse sich das Wissen der Beklagten nach § 166 BGB deswegen ahreebnen lassen, weil sie sich seiner für die Weiterleitung des von ihr| mitunterzeichneten Antrags als ihres Stellvertreters bedient habe» Das geht fehl«, Die Beklagte hat ihre Willenserklärungen auf dem Darlehensantrag nicht durch den Beklagten als ihren Stellvertreter abgeben lassen, sondern hat sie persönlich abgegeben; sie hat den Antrag selbst unterzeichnet«, Wenn sie die V/citcrleitung des Antrags an oder an die Klägerin den Beklagten überlassen haben sollte, so kann eSüsich dabei nach der Sachlage nur um eine Botentätigkeit des Beklagten für sie gehandelt haben«, In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt vorgetragen, daß die Klageforderung gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Firma Kj^|übergegangen sei. Voraussetzung dafür ist, daß die Firma gegen die Beklagte auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses nach § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch hat. e) Das Berufungsgericht meint, die wechselnden und mit dem Inhalt des Bestellscheins nicht übereinstimmenden Angaben der beklagten Frau über den Inhalt der Bestellung erschienen unverständlich, wenn sie diese Bestellung tatsächlich ernst gemeint hätte. f) Ist die Beklagte durch arglistige Täuschung seitens antrags veranlaßt worden, so kann sie das dem Klageanspruch gegcnhalten, sogar unabhängig davon, ob sie vor dem Übergang der Klageforderung gegenüber der damals noch aus eigenem Recht klagenden Klägerin mit ihrer Anfechtung durchgedrnngen wäre oder nicht (vgl. g) Selbst dann, wenn die Beklagte alles gevmßt haben sollte, braucht damit - auch abgesehen von den oben zu 3) erörterten Bedenken - noch nicht festzustehen, daß die Firma gegen sie einen Ausgleichsanspruch hat, der zu dem gesetzlichen Übergang der \ geoamton Klageforderung auf die Firma geführt hätte. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Rechtsstreit, den die Klägerin jetzt in Frozeßctandschaft für die Firma führt, durch den Konkurs dieser Firma berührt worden ist.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
2193 044
BGB §§ 426, 683, 812; ZPO § 265
o) Schulden mehrere gesamtschuldnerisch ein Darlehen, dessen Valuta nur einem von ihnen zugeflosson ist, und zahlt dieser das Darlehen an den Gläubiger zurück, so erwirbt er - bei Nichtigkeit der vertraglichen Abreden zwischen den Gesamtschuldnern - nicht schon allein deswegen einen Auo-gloichsanopruch in voller Höhe gegen die übrigen Gesamtr-schuldner (§ 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 683 BGB oder § 812 BGB), weil er diese mit seiner Zahlung auch von ihrer Kückzahlungspflicht befreit hat.
b) § 265 ZPO ist auch anwendbar bei gesetzlichem Porderungs-tiborgang nach § 426 Abs. 2 BGB.. .
DOK, Urt. v. 4» Juli 1963 - VII 2E 41/62 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal -
Verkündet
am 4. Juli 1963
Jodas, Juotizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
der Eheleute Fritz und Maria Str.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
die G^^ Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH,
F^^Hfe-Bd^-Straße vertreten durch ihre
Geschäftsführer Richard Helmut M{
Alfred S^J^U^und Herbert V^^, sämtlich in W|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli^ 1963 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 24o April 1959 Unterzeichneten der Beklagte und der Inhaber der Blektrogroßhandlung K^m^ein Bestellscheinformular, sowie beide Beklagten und einen auf dem-
selben Blatti-stehenden formularmäßigen Barlehensantrag an die Klägerin» In dem Bestellschein erklärten die Unterzeichner, der Beklagte habe. bei.der Firma 1 Musiktruhe,
1 Kühlschrank, 1 Herrenzimmer, 3 Clubsessel, 1 Couch und 1 Ölofen für insgesamt 6.816 DM bestellt und*darauf 1.216 DM angezahlt. bescheinigte, die Anzahlung erhalten und
die Bestellung ausgeführt zu haben. Mit dem Barlehensantrag beantragten die Unterzeichner bei der Klägerin ein in Katen zu tilgendes Restkaufpreisdarlehen von 5.600 DM.
Die Klägerin zahlte das Darlehen entsprechend der im Antrag gegebenen Anweisung an die Firma aus. Diese
hatte die im Bestellschein genannten Sachen nicht geliefert und tat das auch später nicht.
Die Klägerin hat von den Beklagten Rückzahlung des Darlehens zuzüglich 550,60 DM Kredit- und Mahngebühren verlangt. Sie hat behauptet , K^|^ und die Beklagteh hätten ihr einen Teilzahlungskauf nur vorgespiegelt. In Wahrheit hätten sie mit dem Barlehensgeld geschäftliche Forderungen der Firma gegen die XflP GmbH abgedeckt, deren Geschäftsführer der Beklagte damals war. Diese Schulden hätten die Beklagten mitübernommen.
Die Beklagten haben das bestritten. Die Beklagte hat den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung angefechten.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungs befehl über 6.150,60 DM nebst Zinsen erwirkt, gegen den die-
Ger Einspruch eingelegt hat. Das Landgericht hat den Voll-streckungsbefehl aufrochterhalten und hat die Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung des gleichen Betrages verurteilte
Im Berufungsrechtszug hat die Firma K^^^die Klageforderung nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin bezahlt» Diese hat ihr darauf die Rechte aus dem Vollstreckungsbefehl, dem landgerichtlichen Urteil und dem zugehörigen Kostenfe^t-setzungsbeschluß in Höhe von 6»729,78 DM einschließlich Kosten abgetreten.
In der Folge hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung an die Firma zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß sie an die Firma zu zahlen hätten. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter»
Ent s oheidungsgründ e:
Das Berufungsgericht führt aus:
Es sei erwiesen, daß die Beklagten den Darlehensantrag vom 24, April 1959 nicht zur Finanzierung des Kaufs der darin angegebenen Gegenstände gestellt hätten, sondern um bereits bestehende, von ihnen mitübernommene Verbindlichkeiten der
GmbH gegenüber der Firma abzudecken. Mit der Zah
lung der Firma an die Klägerin sei deren Darlehens-
forderung gegen die Beklagten gemäß § 426 Abs» 2 BGB auf die Firma Kaoberg übergegangen, und zwar in voller Höhe» Die Klägerin sei nach § 265 ZPO befugt geblieben, den Rechtsstreit fortzusetzen.
■
Die Beklagten seien durch die Auszahlung des Darlehens seitens der Klägerin an die Firma K^m^von ihrer Verpflichtung befreit worden, dieser für die mitübernommenen Schulden der IiB GmbH einzustehen. Bach den zwischen KflHMund den
Beklagten getroffenen Abreden sei es deren Sache gewesen, das
Darlehen an die Klägerin zürückzuzahlen* Falls diese Abreden wegen Sittonwidrigkeit nichtig seien, so sei der gesetzliche Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB doch deswegen einge-
troton, weil dadurch, daß die Firma das Darlehen an
die Klägerin zurückzahlte, die Beklagten von ihrer eigenen Pflicht zur Darlehensrückzahlung auf Kosten der Firma Kdi rechtsgründlos befreit und damit bereichert worden seien.
1) Mit Hecht stützt sich das Berufungsgericht nicht darauf, daß die Klägerin der Firma die Klageforderung rechts-
geschäftlich abgetreten hat. Denn wenn und soweit kein gesetz lichor Forderungsübergang nach § 426 Abs«. 2 BGB stattfand, 'war
die Darlehensförderung der Klägerin durch die Zahlung der Firma erloschen (§ 421 BGB) und konnte daher von der Klägerin nicht mehr abgetreten werden. Die gesetzlich# Regelung des § 426 BGB kann nicht dadurch umgangen werden, daß der zahlende Gesamtschuldner sich vom Gläubiger dessen gesamte Forderung gegen andere Gesamtschuldner abtreten läßt (vgl.
BGHZ 17, 214, 222),
2) Die Revision meint, bei einem gesetzlichen |*orderungs-
übergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB sei § 265 ZPO nicht anwendbar.
Das trifft nifot zu, DjLe genannte Vorschrift dient der Prozeßwirtschaftlichkeit und schützt davor, daß ein Gläubigerwechsel die bisherige Prozeßführung nutzlos macht. Dieses Schutzbedürfnis besteht nicht nur bei rechtsgeschäftlicher
Abtretung, sondern auch bei gesetzlichem Forderungsübergang» Die Vorschrift ist daher auch in solchen Fällen anwendbar (vglo RGZ 769 2159 217; 859 424, 430)» Das gilt auch für den Forderungsübergang nach § 426 Abs» 2 BGB (so Hosenberg ZPO 8. Auf1o So 493; Stein-Jonas ZPO 18o Auflo § 265 Anm» III 2 mit Rcchtoprechungsnachweisen; d.A. Wieczorek ZPO § 265 C I a 2; die von diesem angeführten Entscheidungen betreffen aber sämtlich Fälle aus dem Wechselrecht, bei denen § 426 AbSo 2 BGB keine Anwendung findet)»
3) Das Berufungsgericht Stellt fest, und die Beklag-
ten hätten der Klägerin gemeinschaftlich einen Teilzahlungs-kauf mit dem Inhalt des Bestellscheins vorgespiegelt und die Klägerin dadurch zur Auszahlung des Darlehensbetrages an die Firma veranlaßt»
Soweit es sich um und den Beklagten (Ehemann)
handelt, sind diese Feststellungen rechtsfehlerfrei und werden auch von der Revision nicht angegriffen»
a) Die ira unmittelbaren Zusammenhang mit diesem gemeinschaftlichen Betrug an der Klägerin stehenden Vereinbarungen K^Bfeund des Beklagten sind wegen Verstoßes gegen Gesetz und gute Sitten nach den §§ 1349 138 BGB nichtig» Damit rechne auch das Berufungsgericht»
Andererseits geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß die Beklagten die Schulden der GmbH gegenüber der
Firma wirksam mitübernommen hätten»
Das trifft nicht zu» Rach den eigenen Feststellungen dos Berufungsgerichts besteht ein enger Zusammenhang zwischen den nichtigen, auf Täuschung der Klägerin gerichteten Vereinbarungen ’ KäSH|® und des Beklagten und ihren Vereinbarungen
über den Schuldbeitritt, Bas Berufungsgericht folgert nämlich den Schuldbeitritt allein daraus, daß die Beklagten sich auf die Übernahme der Ratenverpflichtungen gegenüberilder Klägerin eingelassen und das Barlehensformular unterzeichnet haben.
Unter diesen Umständen ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zwingend, daß der Schuldbeitritt von der Richtigkeit der übrigen Abmachungen mitergriffen wird (§ 139 BGB}:,
b) Bas Berufungsgericht meint, der gesetzliche Übergang der gesamten Klagoforderurig von der Klägerin auf die Firma
sei nach § 426 Abs» 2 Satz 1 BGB deswegen eingetreten, weil diese Firma nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung in vollem Umfang von den Beklagten einen Ausgleich im Sinne des § 426 Abs, 1 Satz 1 BGB fordern könne,
Bern kann nicht gefolgt werden,
aa) Eine Bereicherung der Beklagten kann nicht darin gefunden werden, daß sie von ihren Verpflichtungen aus dem Schuldbeitritt befreit worden wären. Denn der Schuldbeitritt war nichtig, wie bereits zu a) ausgeführt ist,
bb) Bö bleibt allein die Tatsache, daß die Firma Kg^pg die Beklagten durch die Rückzahlung des Barlehens an die Klägerin von der geoamtschiüdnerischen Mithaftung für diese Barlehons-schuld befreit hat,
Ber bloße Umstand, daß ein Gesamtschuldner den Gläubiger voll befriedigt hat, vermag aber für sich allein einen Bereicherungsanspruch noch reicht zu begründen. Es liegt in der Natur der Gesamtschuld, daß die Zahlung eines der Gesamtschuldner notwendigerweise zugleich -idie anderen Gesamts chuld-
ner von ihrer Pflicht zur Zahlung an den Gläubiger befreit» Y/ollte man (bei Dichtigkeit vertraglicher Abreden im Innenverhältnis der Gesamtschuldner) schon immer allein darin eine ungerechtfertigte Bereicherung der befreiten Gesamtschuldner auf Kosten des Zahlenden sehen, so würde«...der zuerst Zahlende seine Verpflichtung im Innenverhältnis in solchen Pallen stets voll auf die anderen Gesamtschuldner überwälzen können» Bas würde dem Sinn und Zweck des § 426 Abs» 1 Satz 1 BGB widersprej ehen, wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind* "soweit nicht ein anderes bestimmt ? ist»11 Biese Vorschrift bildet den Hechtsgrund, welcher die durch Zahlung eines Gesarotschuldncrs eingetretene Bereicherung! der anderen insoweit rechtfertigt, als der Zahlende von den anderen keinen Ausgleich fordern kann, sondern nach dem Innen-] Verhältnis oder (mangels eines solchen) nach § 426 Abs» 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die Schuld im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander selbst zu tragen»
c) Bas Berufungsgericht erörtert nicht, ob hier ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 > 670 BGB) als Ausgleichsanspruch im Sinne des § 426 Abs» 2 BGB besteht; der den gesetzlichen Porderungsübergang nach der genannten Vorschrift bewirkt haben würde»
Bin solcher Anspruch kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, die Birma habe bei der Rückzahlung
des Barlehens in erster Binie ihr eigenes Geschäft und nicht das der Beklagten geführt» Es ist inder Rechtsprechung anerkannt, daß dieselbe Handlung zugleich die Rührung eines eigeryto und eines fremden Geschäfts darstellen und daß auch in solche» Pallen ein Anspruch des Geschäftsführers aus den §§683, 670 BGB bestehen kann (BGH2 16, 12, 16; sowie die Entscheidungen des Senats BGHZ 30, 162, 167; VII 2H 171/61 vom 2» Mai 1963 und VII ZH 263/61 vom 20» Juni 1963, - beide zur Veröffentlich bestimmt)»
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Hier hat die Firma mit der Tilgung ihrer Darle-
hcneschuld zugleich ein Geschäft der Beklagten geführt, indem sie diese dadurch auch von ihrer Barlehensschuld gegenüber der Klägerin befreit hat.
Damit allein läßt sich aber ein Anspruch der Firma gegen die Beklagten aus § 683 BGB auf vollen Ausgleich (Aufwendungsersatz) noch nicht rechtfertigen. Die Firma kann nämlich von den Beklagten nur insoweit Ersatz ihrer Aufwendungen fordern, als sie diese nach dem zwischen ihr und den Beklagten bestehenden Innenverhältnis nicht endgültig selbst zu tragen hat.
Wollte man anders entscheiden, so würde man mit Hilfe des § 683 BGB die vom Gesetzgeber nach § 426 Abs. 1 BGB gewollte Regelung aub den Angeln heben, weil dann - ohne Rücksicht auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner - immer der zuerst Zahlende vollen Ausgleich von seinen Mit-Gesamtschuldnern fordern und damit die Schuld im Innenverhältnis stets voll auf diese abwälzen könnte. Demgegenüber soll nach Sinn und Zweck' de3 § 426 Abs. 1 BGB in erster Linie auf die besondere Gestaltung des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Innenverhält-: nisses abgestellt werden (♦’soweit nicht ein anderes bestimmt ist**)« Nur dort, wo das Innenverhältnis keine andere Verteilung rechtfertigt, ordnet § 426 Abs. 1 BGB letztlich eine Aufteilung nach gleichen Anteilen an. Eine Regelung, bei der der zuerst Zahlende die Schuld im Innenverhältnis stets voll auf die anderen Gesamtschuldner abwälzen könnte, ist, wie sich aus § 426'' Abs. 1 BGB zweifelsfrei ergibt, vom Gesetzgeber ebensowenig gewollt wie die von ihm ausdrücklich mißbilligte Lösung, wonach die Schuld auch im Innenverhältnis stets in voller Höhe an dem zuerst Zahlenden hängen bliebe.
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Wollte man dem zuerst Zahlenden über § 683 BGB stets einen vollen Ausgleich zübilligen, so würde das unter Umständen zu einem Wettlauf der Gesamtschuldner führen, wer den Gläubiger zuerst befriedigt- und sich damit den vollen Ausgleich gegenüber den anderen Gesamtschuldnern sichert«. Auch das zeigt, daß diese Lösung nicht richtig sein kann«,
d) Hin Auogleichsanspruch nach § 426 BGB kann - bei Nichtigkeit der vertraglichen Abmachungen der Gesamtschuldner -auf § 683 oder § 812 BGB also nur insoweit gestützt werden, als sich das aus dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner rechtfertigen laßt«,
Damit, daß keine gültigen vertraglichen Vereinbarungen der Gesamtschuldner bestehen, steht noch nicht fest, daß mangels eines Innenverhältnisses auf die in § 426 Abs« 1 BGB letztlich vorgesehene Verteilung zu gleichen Anteilen zurückgegriffen werden müßte« Im Sinne des § 426 Abs«3 kann nämlich auch dann "etwas anderes bestimmt" sein, wenn sich aus dem Gesetz oder aus der Natur der Sache eine andere Regelung ergibt (BGHZ 28, 297a 301 ‘ RGRK BGB 11« Auf!« § 426,Anm« 9; Staudingor BGB 9- Aufl«, § 426 B I und II)« -
Es ist z,B« anerkannt» daß §254 BGB bei der Bemessung des Ausgleichs aus § 426 BGS entsprechend anzuwenden ist (RGRK aaO Anm«> 11, mit jRechtsprechxmgsnachweisen)« Es ist also für den Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner von entscheidender Bedeutung, inwieweit ein Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist« Auch das zeigt, daß - unabhängig vom Bestehen gültiger vertraglicher Abreden - die besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens den Ausgleich nach § 426 BGB maßgebend beeinflussen kann (vgl«, auch von Caemmerer, Rests ehr« f« Rabel So 333, 362)« Im einzelnen muß hier nach den Grundsätzen von
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1‘rcu und Glauben abgewogen werden (§ 242 BGB) * Bas ist zunächst Aufgabe des latrichters.
Bedeutsam sind im vorliegenden Palle insbesondere die folgenden Umstände:
aa) Her von der Klägerin ausgezahlte .Darlehensbetrag ist unstreitig allein der Pirma zugeflossen. Die Beklagten
haben davon unstreitig nichts erhalten.
Boi dieser Sachlage muß das Berufungsgericht prüfen, ob nicht -angesichts der Nichtigkeit der vertraglichen Abreden zwischen der Firma Kjpppp und den Beklagten -r es im Innenverhältnis zwischen den Genannten allein Sache der Firma KflP war, das, was sie allein von der Klägerin erhalten hattet auch allein an die Klägerin zurückzuzahlen.
bb) Das Berufungsgericht muß darüber hinaus prüfen, ob die Firma K^BMP im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsverbindung zur GmbH einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklag-
ten hat aus dessen Handeln für die I^p GmbH. Der Sachvortrag . der Klägerin deutet in dieser Richtung. Sollte ein solcher Schadensersatzanspruch bestehen, so könnte auch das für die Beurteilung des Ausgleichs im Innenverhältnis eine Rolle spielen. '
cc) Schließlich wird im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB auch die Frage von Bedeutung sein, ob etwa die fäuschung der Klägerin mehr von oder mehr von den Beklagten verursacht worden
ist. Denn KpH^und die Beklagten hafteten der Klägerin dann nicht nur aus Darlehen, sondern auch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; § 826 BGB).
Im Rahmen dieser Haftung kommt es aber, wie bereits ausgo-führt, für den Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB darauf an.
inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Schädiger (Gesamtschuldner) verursacht worden ist (§ 254 BGB)«
4) Pie Beklagte (Ehefrau) hatte bestritten, gewußt zu haben, daß und der Beklagte den angeblichen "Abzahlungen
kauf" erdichtet hatten»
Bas Berufungsgericht hat ihr das nicht geglaubt, sondern geht davon aus, sie habe gewußt, wie der Bachverhalt tatsächlich war.
Mit Hecht rügft die Revision, daß die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts diesen Schluß nicht rechtfertigen können»
a) Der Zeuge ha't nur Abreden zwischen und
dem Beklagten bekundet» Er hat ausgesagt, der Beklagte habe die Raten begleichen sollen und insoweit für die Schulden der 1^^ GmbH einstehen wollen» Der Aussage des Zeugen ist aber nichts deruöec zu entnehmen, daß auch die Beklagte den wahren Sachverhalt gekannt hätte und daß auch sie die Schuld der GmbH sowie im Innenverhältnis die HatenzahlungsVer-
pflichtungen an die Klägerin mitübernommen hätte»
b) Aus der Tatsache allein, daß die Beklagte das Formblatt der Klägerin mitunterzeiehnet hat, läßt eich nicht her leiten, daß ihr der wahre Sachverhalt bekannt gewesen wäre»
c) Bas Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte müsse sich das Wissen der Beklagten nach § 166 BGB deswegen ahreebnen lassen, weil sie sich seiner für die Weiterleitung des von ihr| mitunterzeichneten Antrags als ihres Stellvertreters bedient habe»
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Das geht fehl«, Die Beklagte hat ihre Willenserklärungen auf dem Darlehensantrag nicht durch den Beklagten als ihren Stellvertreter abgeben lassen, sondern hat sie persönlich abgegeben; sie hat den Antrag selbst unterzeichnet«, Wenn sie die V/citcrleitung des Antrags an oder an die Klägerin
den Beklagten überlassen haben sollte, so kann eSüsich dabei nach der Sachlage nur um eine Botentätigkeit des Beklagten für sie gehandelt haben«,
d) Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe für ihre Darstellung keinen ordnungsmäßigen Beweis angetreten.
Das steht im Zusammenhang mit der Erörterung, ob die Beklagte den Darlehensvertrag gegenüber der Klägerin wirksam angefoch-ten hat'. . Insoweit hatte allerdings die Beklagte "die Beweislast. Darum handelt es sich aber hier nicht. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zuletzt vorgetragen, daß die Klageforderung gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Firma Kj^|übergegangen sei. Voraussetzung dafür ist, daß die Firma gegen die Beklagte auf Grund des zwischen
ihnen bestehenden Innenverhältnisses nach § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch hat. Dafür, daß ein solcher Ansgleichsan-spruch besteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit die (in Frozcßstandschaft für die Firma handelnde) Klägerin
beweispflichtig. Ein solcher Ausgleichsanspruch der Firma
kann aber gegen die Beklagte allenfalls nur dann bestehen, wenn ihr die wirklichen Zusammenhänge bekannt waren.
e) Das Berufungsgericht meint, die wechselnden und mit dem Inhalt des Bestellscheins nicht übereinstimmenden Angaben der beklagten Frau über den Inhalt der Bestellung erschienen unverständlich, wenn sie diese Bestellung tatsächlich ernst gemeint hätte.
Das Berufungsgericht hat aber nicht dargelegt, worin ejs diese widerspruchsvollen Angaben erblickt. Aus dem Akteninhalt ist das nicht ersichtlich.
i*
f) Ist die Beklagte durch arglistige Täuschung seitens
antrags veranlaßt worden, so kann sie das dem Klageanspruch
gegcnhalten, sogar unabhängig davon, ob sie vor dem Übergang der Klageforderung gegenüber der damals noch aus eigenem Recht klagenden Klägerin mit ihrer Anfechtung durchgedrnngen wäre oder nicht (vgl. dazu BGHZ 33, 502, 308 ff). Für ihre Täuochun
pflichtig.
g) Selbst dann, wenn die Beklagte alles gevmßt haben sollte, braucht damit - auch abgesehen von den oben zu 3) erörterten Bedenken - noch nicht festzustehen, daß die Firma
gegen sie einen Ausgleichsanspruch hat, der zu dem gesetzlichen Übergang der \ geoamton Klageforderung auf die Firma geführt hätte. Es ist denkbar, daß die Beklagte den Darlehensahtrag nur deswegen mitunterzeichnen sollte und mitunterzeichnet hat, weil die Klägerin das Darlehen ohne ihre Mitunterschrift nicht gewährt haben würde, daß die Beklagte aber nach den zwischen ihr, KdHd und dem Beklagten getroffenen Abreden die Schuld der id^ GmbH nicht mitübernehmen und auch im Innenverhältnis füi* die an die Klägerin zurückzusahlen den Darlehensraten nicht einstehen, das vielmehr allein Sache dos Beklagten sein sollte*
Die Aussage von X^dflfe könnte für diese Auffassung spr chen. Denn er hat lediglich bekundet, daß der Beklagte die Schuld der Id) GmhH mit übernommen und sich im Innenverhältnis zur Darlehensrückzahlung an die Klägerin verpflichtet habe. Über eine Verpflichtung der beklagten Frau hat er nichts ausgesagt.
und des Beklagten zur Mitunterzeichnung des Darlehens-
nach dessen Übergang auf die Firma
auf jeden Fall ent-
durch K
ist in diesem Zusammenhang allerdings sie bev/eis
5) Hach alledem Jtann das angefochtone Urteil keinen Bestand haben, ohne daß cs noch auf die weiteren Revisionsrügen an-kommt. Da die Sache weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob der Rechtsstreit, den die Klägerin jetzt in Frozeßctandschaft für die Firma führt, durch den
Konkurs dieser Firma berührt worden ist.
Glansmann
Bro Winkelmann
Bundesrichter Erbel hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben
Glanzmann
Meyer
Br. Vogt
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