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BGH

Gericht: BGH

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent~ Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Der Beklagte, der den Antrag wie vorgesehen als "mitness of buyer” (Kaufzeuge) mitunterzeichnete, bezog sich in seinem Begleitschreiben auf eine beigefügte Quittung, nach der der Verkäufer die Anzahlung,von 201 Dollar erhalten habe, und bat? Auf einer weiter beigefügten vorgedruckten “Credit Application" (Kreditauskunft) , in der der Käufer Angaben über seine persönliche Verhältnisse zu machen und Referenzen anzugeben hatte, bestätigte der Beklagte - wie vorgedruckt - durch seine Unterschrift, daß er sich über die Identität der Unterschrift des Käufers mit derjenigen auf dessen personalausweis vergewissert habe und daß er die Eintragung des Eigentumsvorbehalts der Klägerin an dem Fahrzeug in die Registrierungspapiere kontrollieren werde. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung des Betrages von 4.004,80 DM nebst Zinsen vom Beklagten begehrt. ergebe, durch bewußt unwahre Angaben Über die Höhe des Kaufpreises und die Anzahlung getäuscht« ln Wirklichkeit habe ]aut der bei dem Hauptquartier der US-Army auf bewahrten Bill of Sale (Verkaufsurkunde) der Kauforeis nur 600 Dollar be- Ob Titus dem Verkäufer eine Anzahlung geleistet habe, wisse er nichtj er habe sich auf die ihm vorgelegte, der Klägerin übersandte Quittung verlassen müssen« Hilfsweise hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe ihm keine Nachricht von der Nichtzahlung der Baten durch Titus zukommen lassen und erst nach mehr als einem Jahr den Wagen zurückgenommenf dieser hätte sonst viel besser verwertet werden können* 1.) Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte der Klägerin bewußt unrichtige Angaben über Kaufpreis und Anzahlung gemacht habe. 2«) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin einen Anspruch aus Kreditauftrag gar nicht geltend gemacht, sondern die Klage lediglich auf unerlaubte Handlung (arglistige Täuschung) gestützt habe. Das zu dem Zustandekommen eines solchen Vertrages erforderliche Angebot des Beklagten als des Auftraggebers findet das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte den Finanziegungsan-trag des Soldaten TflB* an die Klägerin weitergeleitet hat« Es hätte ihn, wie die Revision zutreffend rügt, auch ohne Verfahrensverstoß (§ 128 ZPO) nicht feststellen können« Die Klägerin hat nämlich gar nicht behauptet, daß der Beklagte eine Verpflichtung dieses Inhalts Übernommen habe, ihre Klage vielmehr nur auf eine angeblich vom Beklagten begangene unerlaubte Handlung gestützt« Das vom Berufungsgericht angenommene wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der von 1^19 beantragten Finanzierung seines Autokaufs vermag die fehlende Erklärung des Verpflichtungswillens des Beklagten nicht zu ersetzen« c) Abgesehen hiervon begegnen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Annahme des Kreditauftrages durch die Klägerin rechtlichen Bedenken« Es wäre dazu eine Erklärung der Klägerin gegenüber dem Beklagten erforderlich gewesen, daß sie sich nicht nur dem sondern auch ihm gegen- Wenn er in dem hier streitigen Fall aus Kreditauftrag wie ein Bärge haftet, müßte das Gleiche bei allen von ihm der Klägerin zugeleiteten und von dieser angenommenen Finanzierungsanträgen zutreffen. Die Klägerin hat aber durch Übersendung ihrer Vordrucke und Richtlinien an die Händler allgemein selbst den ersten und entscheidenden Anstoß zu dem Zustandekommen der Kreditgeschäfte gegeben» Hätte diese eine so weitgehende Haftung der Händler bezweckt, so hätte nichts näher gelegen, als daß sie das in den Vordrucken deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätte. Die Klägerin hat also erst mit Einführung dieser neuen Vordrucke, die bei dem Darlehnsgeschäft mit Tfl^ noch nicht benutzt wurden, ausdrücklich eine gewisse Gewährleistung verlangt, die sich aber im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Angaben in dem Antrag beschränkt, also nicht wie die Haftung aus Kreditauftrag insbesondere auch den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Käufers bei Richtigkeit aller gemachten Angaben erfaßt« b) Für die Schuld des Solda ten müßte der Beklagte ferner im Palle eines Garantievertrages einstehen»Auch hierzu würde aber die Erklärung eines entsprechenden Verpflichtungs-Willens durch den Beklagten erforderlich sein, über den allgemeinen Rahmen der Vertragshaftung (§ 276 BGB) hinaus "unter allen Umständen, insbesondere auch ohne daß ihn selbst ein Verschulden trifft» für die Richtigkeit der in dem Kreditantrag enthaltenen Angabeh Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, ob der Beklagte im vorliegenden Palle als Verkäufer aufgetreten ist; soviel erweislich, hat die Klägerin auch Geschäfte finanziert, die der Händler nur vermittelt hat. c) Sollte sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ergeben, so wird das Berufungsgericht auch dessen Vorbringen über ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin zu würdigen haben (§ 254 3GB)0

Zitierte Normen: § 778 BGB § 128 ZPO § 276 BGB
VordruckHändlerBerufungsgerichtKreditauftragKäuferKlägerinAnzahlungRevision

Volltext der Entscheidung

Vn_ZR_41/59
Verkündet am 23» Mai I960 Woitscheck, Justizobersekretär als ürkundsbeaniter der Geschäftsstelle
2202 Qog
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fritz W BIB, Auto-Union-Vertretung, H4 Straße •,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt®«
g e g e n
The C( BaBBteasse
 Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollraächtigter? Rechtsanwalt Br. 4BB^B -
hat der VII. Zivi 1 senat des Bundeegeribhitehqfs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 19$0 unter l&itwirkung des Sens tsprä side nteh : @%&nsAann und der Dr* Winkelmann, Erbel, Br* Vogt und Br* Finke
 für Recht erkannt:	,
Auf die Revision des/Beklagten
 des 7* Z iv i 1s ena t s de s Ober land eager iehts in
 Karlsruhe vom 23» Januar 1959 aufgehoben*
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent~ Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 si
 Tatbestand;
Die Klägerin befaßt sich u.a. mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen durch Angehörige der Truppen der USA und Kanadas. Sie steht mit einer Reihe von Kraftfahrzeughändlern, zu denen auch der Beklagte gehört, in Verbindung, die ihr auf vorgedruckten Formularen Darlehensanträge der Käufer übermitteln. Für die Durchführung der Finanzierungsgeschäfte hat die Klägerin in einer sog. "Wegleitung eingehende Richtlinien für die Händler aufgestellt„
Der Beklagte übersandte der Klägerin mit Begleitschreiben vom 16. April 1955 einen Antrag zu einem “Instalment Financing Contract” (Ratenzahlungs-Finanzierungsvertrag) des kanadischen Fliegersoldaten TflB), der damals in	stationiert
 war. In dem Antrag waren der Kaufpreis des von TflP gekauften gebrauchten Wägens Marke Buick Super mit 800 Dollar zuzüglich 355 Dollar für Versicherungen, Zinsen und Gebühren und die Anzahlung mit 201 Dollar angegeben*
Der Beklagte, der den Antrag wie vorgesehen als "mitness of buyer” (Kaufzeuge) mitunterzeichnete, bezog sich in seinem Begleitschreiben auf eine beigefügte Quittung, nach der der Verkäufer die Anzahlung,von 201 Dollar erhalten habe, und bat? den itestbetrag des Kaufpreises auf Abruf zur Verfügung zu halten? da der Verkäufer des Altwagens sich noch nicht fest entschlossen habe, welchen Neuwagen er kaufen werde. Auf einer weiter beigefügten vorgedruckten “Credit Application" (Kreditauskunft) , in der der Käufer Angaben über seine persönliche Verhältnisse zu machen und Referenzen anzugeben hatte, bestätigte der Beklagte - wie vorgedruckt - durch seine Unterschrift, daß er sich über die Identität der Unterschrift des Käufers mit derjenigen auf dessen personalausweis vergewissert habe und daß er die Eintragung des Eigentumsvorbehalts der Klägerin an dem Fahrzeug in die Registrierungspapiere kontrollieren werde.
 
Die Klägerin nahm den Antrag des	an	und	zahlte
 den Darlehnsbetrag von 954 Dollar = 4.004,80 DM an den Beklagten aus.	leistete	demnächst	keine	der	vereinbarten
 Rückzahlungsraten. Die Klägerin nahm schließlich das Fahrzeug an sich und verkaufte es am 16. Januar 1957» da es laut von ihr eingeholtem Gutachten nur noch Schrottwert hatte, zu dem Preise von 163>80 DM an eine Reparaturwerkstatt«
Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung des Betrages von 4.004,80 DM nebst Zinsen vom Beklagten begehrt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sie, wie sich aus einem Schreiben des Kommandeurs der Einheit des	an	sie	vom 2±~. Juni 1956
ergebe, durch bewußt unwahre Angaben Über die Höhe des Kaufpreises und die Anzahlung getäuscht« ln Wirklichkeit habe ]aut der bei dem Hauptquartier der US-Army auf bewahrten Bill
 of Sale (Verkaufsurkunde) der Kauforeis nur 600 Dollar be-
. Eine Anzahlung sei, nicht geleistet worden«
tragen «/Der neKiagte hat um Xoweisung der Klage gebeten. Br
 hat das Klagevorbringen bestritten und geltend gemacht, er habe den Wagen nicht selbst verkauft, sondern den Verkauf nur vermittelt, wie es bei Gebrauchtwagen üblich sei. Das habe die Klägerin auch aus seinem Begleitschreiben vom 16. April 1955 erkennen können. Die Klägerin habe auch solche Verkäufe finanziert. Ob Titus dem Verkäufer eine Anzahlung geleistet habe, wisse er nichtj er habe sich auf die ihm vorgelegte, der Klägerin übersandte Quittung verlassen müssen« Hilfsweise hat der Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe ihm keine Nachricht von der Nichtzahlung der Baten durch Titus zukommen lassen und erst nach mehr als einem Jahr den Wagen zurückgenommenf dieser hätte sonst viel besser verwertet werden können*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht hat den Beklagten zur Zahlung Vpn 3*841 DM nebst Zinsen verurteilt.
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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe s
1.) Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte der Klägerin bewußt unrichtige Angaben über Kaufpreis und Anzahlung gemacht habe. Rach seiner Auffassung bedurfte es keines Eingehens auf die weiteren diesbezüglichen Beweisangebote der Klägerin, weil der Beklagte der Klägerin aus Kreditauftrag (§ 778 BGB) hafte, jedoch nur in Höhe von 3p 841 DM, da der von der Klägerin durch Verkauf des Wagens erlöste Betrag von 163«80 DM von der Klagesumme abzusetzen sei.
2«) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin einen Anspruch aus Kreditauftrag gar nicht geltend gemacht, sondern die Klage lediglich auf unerlaubte Handlung (arglistige Täuschung) gestützt habe. Ein Kreditauftrag komme aber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht habe ferner das Vorbringen des Beklagten übergangen, daß die Klägerin den ihr entstandenen Schaden duroh zu langes Zuwarten selbst verschuldet habe.
3.) Auf die Verfahrensrügen der Revision braucht im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Das angefochtene Urteil muß jedenfalls aufgehoben werden, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts die Verurteilung des Beklagten aus Kreditauftrag nicht rechtfertigen«
a)	Der Kreditauftrag (§ 778 BGB) ist ein Vertrags er kommt dadurch zustande, daß der Beauftragte den ihm erteilten Auftrag, einem Dritten Kredit zu gewähren, annimmt (§ 662 BGB).
 
Das zu dem Zustandekommen eines solchen Vertrages erforderliche Angebot des Beklagten als des Auftraggebers findet das Berufungsgericht darin, daß der Beklagte den Finanziegungsan-trag des Soldaten TflB* an die Klägerin weitergeleitet hat«
Zu dieser Auslegung wäre das Berufungsgericht nur berechtigt gewesen, wenn in dem Handeln des Beklagten ein rechts-goschäftlicher Verpflichtungswille zu dem Ausdruck gekommen wäre, er wolle für die BäPlehhs^schuld 'dhV	einsteheh«	Es	ist
 in Rechtsprechung und Schrifttum schon mehrfach betont worden, daß zur Annahme eines Kreditauftrags das Bestehen eines eigene] wirtschaftlichen Interesses des Auftraggebers an der Kreditgewährung im allgemeinen nicht ausreicht« Beizutreten ist insbesondere der in WM 1956, 463 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der als Voraussetzung einer Haftung aus Kreditauftrag die Erkennbarkeit eines entsprechenden Verpflichtungswillens angesehen worden ist«
b)	Einen solchen vom Beklagten erklärten Verpflichtungswillen hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt«
Es hätte ihn, wie die Revision zutreffend rügt, auch ohne Verfahrensverstoß (§ 128 ZPO) nicht feststellen können« Die Klägerin hat nämlich gar nicht behauptet, daß der Beklagte eine Verpflichtung dieses Inhalts Übernommen habe, ihre Klage vielmehr nur auf eine angeblich vom Beklagten begangene unerlaubte Handlung gestützt« Das vom Berufungsgericht angenommene wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der von 1^19 beantragten Finanzierung seines Autokaufs vermag die fehlende Erklärung des Verpflichtungswillens des Beklagten nicht zu ersetzen«
c)	Abgesehen hiervon begegnen auch die Ausführungen des
 Berufungsgerichts über die Annahme des Kreditauftrages durch die Klägerin rechtlichen Bedenken« Es wäre dazu eine Erklärung der Klägerin gegenüber dem Beklagten erforderlich gewesen, daß sie sich nicht nur dem	sondern	auch	ihm	gegen-
über zu der Kreditgewährung verpflichte« Auch eine solche Erklärung der Klägerin ist in dem Urteil nicht festgestellt.
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4.) Me Revision macht ferner mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht auch sonst wesentliche Umstände nicht genügend beachtet hat»
a)	Der Beklagte soll einen Kreditauftrag im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes seines Handelsgeschäfts erteilt haben. Wenn er in dem hier streitigen Fall aus Kreditauftrag wie ein Bärge haftet, müßte das Gleiche bei allen von ihm der Klägerin zugeleiteten und von dieser angenommenen Finanzierungsanträgen zutreffen. Me Revision macht mit Recht geltend,
 daß dem Beklagten damit ohne eindeutige Grundlage eine un- _ gewöhnlich weitgehende Haftung aufgebürdet würde.
b)	Als typisches Anzeichen für das Vorliegen eines Kreditauftrags wird es vielfach angesehen, daß, anders als bei der gewöhnlichen Bürgschaft, der Auftraggeber die Veranlassung
 zu der Kreditgewährung gibt (vgl. z.B. RGRK § 778 Anm. 2).
Hier hat zwar der Beklagte den Anlaß zu dem einzelnen Finanzierungsgeschäft gegeben, indem er der Klägerin den Darlehensantrag zuleitete. Die Klägerin hat aber durch Übersendung ihrer Vordrucke und Richtlinien an die Händler allgemein selbst den ersten und entscheidenden Anstoß zu dem Zustandekommen der Kreditgeschäfte gegeben»
c)	Die für die Finanzierungsgeschäfte benutzten Vordrucke sind von der Klägerin verfaßt. Hätte diese eine so weitgehende Haftung der Händler bezweckt, so hätte nichts näher gelegen, als daß sie das in den Vordrucken deutlich zu dem Ausdruck gebracht hätte. Das ist aber nicht geschehen.
d)	Der Beklagte hat den Darlehensantrag laut Vordruck
 als ^witness of buyer** (Zeuge) mitunterzeichnet» Auch das spricht dagegen, daß er eine Mitverpflichtung übernehmen wollte.	j
e)	In den hier verwendeten Vordrucken für die "Credit-Application** bestätigt der Händler! mit seiner Unterschrift
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lediglich, daß er sich über die Identität des Verkäufers vergewissert habe und daß er die Eintragung des Eigentumsvorbehalts der Klägerin in die Fahrzeugpapiere kontrollieren werdeo
f)	Erst in Vordrucken, die die Klägerin später einge-führt hat, wird von dem Händler eine weitergehende Bestätigung verlangt, insbesondere darüber, daß die gemachten Angaben den Tatsachen entsprächen und die Anzahlung nicht etwa dem Käufer ausgeliehen sei« Bezeichnend ist der Zusatzi "Sollte eine der vorstehenden Bestätigungen den Tatsachen nicht entsprechen, erklärt sich der Unterzeichnete damit einverstanden, die CMH'
für etwaige hieraus entstehende Verluste
 zu entschädigen’1 *
Die Klägerin hat also erst mit Einführung dieser neuen Vordrucke, die bei dem Darlehnsgeschäft mit Tfl^ noch nicht benutzt wurden, ausdrücklich eine gewisse Gewährleistung verlangt, die sich aber im Wesentlichen auf die Richtigkeit der Angaben in dem Antrag beschränkt, also nicht wie die Haftung aus Kreditauftrag insbesondere auch den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Käufers bei Richtigkeit aller gemachten Angaben erfaßt«
g)	Dafür, daß die Klägerin selbst nicht den Willen hatte, die Händler erforder 1 ichenfa 118 aus Kreditauftrag als Bü**gen in Anspruch zu nehmen, spricht auch ihr Rundschreiben vom 12« August 1955, in dem eie neue Richtlinien für die Finanzieru geachäfte mitteilt« Hierin heißt es bei den Bestimmungen für Gebrauchtwagen unter Nr« 9, andere Gebrauchtwagen (nicht älter
 als 195o) würden unter Mithäftung des Händlers finanziert in der Weise, daß dem Händler lediglich 2/3 des FahrzeugpreioeE ausgezahlt und 1/3 einbehalten werde, bis der Kunde mindestens die Hälfte seiner Schuld abgezahlt habe« Die Klägerin verlangt also sogar in besondere kritischen Fällen nur eine ganz beschränkte Risikoübernahme durch die Händler«
h)	Die Revision bemerkt übrigens mit Recht, das Berufung: Spricht lasse selbst erkejmen, daß eine allgemeine Haftung
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des Beklagten aus Kreditauftrag auch nach seiner Auffassung zu weit geht, indem es für den bloßen Pall der Zahlungsunfähigkeit des Käufers, der aber der Hauptanwendungsfall der Haftung aus Kreditauftrag ist, stillschweigenden Haftungsausschluß als möglich annimmt»
5») Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben»
Die Sache muß zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«. Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 565 Abs» 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
a)	Das Berufungsgericht wird entsprechend der Klagbe-gründung zunächst zu prüfen haben,-ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung zu leisten hat« In Betracht kommt auch eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wogen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Pflichten, die ihm gegenüber der Klägerin allgemein oblagen.
b)	Für die Schuld des Solda ten	müßte	der Beklagte
 ferner im Palle eines Garantievertrages einstehen»Auch hierzu würde aber die Erklärung eines entsprechenden Verpflichtungs-Willens durch den Beklagten erforderlich sein, über den allgemeinen Rahmen der Vertragshaftung (§ 276 BGB) hinaus "unter allen Umständen, insbesondere auch ohne daß ihn selbst ein Verschulden trifft» für die Richtigkeit der in dem Kreditantrag enthaltenen Angabeh
 Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte, ob der Beklagte im vorliegenden Palle als Verkäufer aufgetreten ist; soviel erweislich, hat die Klägerin auch Geschäfte finanziert, die der Händler nur vermittelt hat. In solchen Pällen konnte der Beklagte möglicherweise die Abmachungen der Kaufparteien nicht kennen» Das könnte - neben dem oben zu 4) dargelegten -gegen die Annahme eines Garantieintrages sprechen»
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* I.
I.
c)	Sollte sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ergeben, so wird das Berufungsgericht auch dessen Vorbringen über ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin zu würdigen haben (§ 254 3GB)0
d)	Die Entscheiduhg über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da der endgültige Erfolg der Revision noch nicht abzusehen ist«
Glanzmann	Dr«	Winkelmann
 Dr« Vogt
 Rinke
ErbeL