Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Eick Kosziol Kartzke Jurgeleit
Beglaubigte Abschrift $ BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 41/12 BESCHLUSS vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 33.500 € Kniffka Eick Kosziol Kartzke Jurgeleit