* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 41/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 41/12

Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Eick Kosziol Kartzke Jurgeleit

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KniffkaZPOKlägerinKartzkeRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
$
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 41/12	BESCHLUSS vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 33.500 €
Kniffka	Eick	Kosziol
 Kartzke
Jurgeleit