Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 41/08 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin sei gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 227.059,46 € Dressier Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.11.2006 -50 421/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 -1-4 U 193/06 -