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BGH · VII ZR 40/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 40/72

GOA § 21 Zur Fertigstellung des Architektenwerks gehört nicht, daß der Architekt wegen Mängel des Architektenwerks geschuldeten Schadensersatz geleistet hat. Die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung von 100.000,— DM durch das 1. Mai 1971 insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vor dem 15. 4. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger und haben später vereinbart, daß jedem von ihnen die Hälfte des Honorars zustehe. 1. von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Hälfte des restlichen Honorars, nämlich 129.908,85 DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 7.5.70, Die GmbH hat ferner widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung von 201.113»75 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Mai 1971 hat es dem Kläger Zinsen auch für die Zeit vom 7. Im übrigen hat es auf die Berufungen beider Beklagten die beiden Teilurteile aufgehoben und insoweit die Sache gemäß § 539 ZPO zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht mit Zustimmung der Beklagten die Klage in Höhe von 1.545,59 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger den Klaganspruch noch in Höhe von 128.363t26 DM nebst anteiligen Zinsen. Die Beklagten haben das erste landgerichtliche Teilurteil insoweit als dem Kläger 100.000 DM zugesprochen worden sind, nicht mit der Berufung angefochten. Indem das Berufungsgericht, wie die Urteilsformel ergibt, trotzdem beide Teilurteile, abgesehen von der Teilabweisung der Widerklage, uneingeschränkt aufgehoben hat, hat es gegen § 536 ZPO verstoßen, wonach das Urteil des ersten Rechtszugs nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist. § 21 GOA, der bestimmt, daß die Restgebühr "nach Fertigstellung des Werkes mit der Überreichung der Schlußrechnung fällig" wird; ihre Anwendung unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Aufmaß mit Schreiben vom 15. Januar 1971 die Leistung der Architekten beendet und die Forderung des Klägers fällig geworden sei. Das Berufungsgericht durfte somit die Klage auf Zahlung des Resthonorars nicht mit der Begründung abweisen, die Rechnung der Firma LfllB sei noch nicht geprüft. Die GmbH verlangt mit der Widerklage Schadensersatz in Geld und nicht etwa Nachbesserung wegen Baumängel. Die GmbH verlangt vom Kläger auch nicht etwa dessen Mitwirkung als Architekt bei der Beseitigung der behaupteten Baumängel. Mit Schadensersatzansprüchen kann jedoch gegenüber dem Honoraranspruch aufgerechnet werden, es sei denn, die Parteien haben das Aufrechnungsrecht des Bauherrn vertraglich abbedungen. Daß die Architektenleistung ganz unbrauchbar wäre und deswegen trotz des Aufrechnungsverbots die GmbH das Honorar verweigern könnte (BGH NJW 1972, 526 Leitsatz d) ist bisher nicht festgestellt. Da somit die Honorarforderung des Klägers fällig ist und ihr gegenüber nicht mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet werden darf, aus diesen auch kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden kann, mußte das Berufungsgericht selbst über die Klageforderung entscheiden. Der Kläger hat mit der Klage von beiden Beklagten 4 % Zinsen von 129.908,85 DM seit dem 7. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten in beiden Teilurteilen in vollem Umfang, also auch die Entscheidung über die Zinsen aufgehoben. Januar 1971 verlangen, denn die Beklagten seien in der Zeit vom 7. Januar 1971 mangels Fälligkeit der Honorarforderung des Klägers noch nicht in Verzug gewesen. Zu den Leistungen, die der Kläger und der Architekt SHHBl auf Grund des Architektenvertrags der GmbH schuldeten, gehörten auch die Feststellung des Aufmaßes der von der Firma UMHPausgeführten Glaserarbeiten und die Prüfung ihrer Rechnung (BGH in NJW 1964, 647). Insoweit kann der Senat jedoch noch nicht endgültig entscheiden, da - wie oben zu IV ausgeführt - die Höhe der zu verzinsenden Hauptforderung noch festgestellt werden muß. Von dem Beklagten hat der Kläger auf Grund von dessen schriftlicher Erklärung vom 15. Mai 1970 hat er Zinsen verlangt in Höhe von 1/2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank von 129*908,85 DM. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungen des Landgerichts über die Zinsen aufgehoben, weil es die Fälligkeit des Resthonorars noch nicht für festgestellt erachtet. Die Revision hält diese Auffassung des Berufungsgerichts für unrichtig, weil nach der Vereinbarung vom 15. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Erklärung des Beklagten BflHBP liege die beiderseitige Vorstellung zugrunde, daß das Bauwerk bis 31. Der Senat kann daher auch die Zinsforderung gegen Brauner für die Zeit vor dem 15. Die Zinsforderung für die spätere Zeit ist auch gegenüber B0H aus den oben zu V a.E. genannten Gründen noch nicht ent-scheidungsreif.VII. Das angefochtene Urteil ist somit auf die Revision des Klägers in dem aus vorstehenden Gründen sich ergebenden Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 634 BGB § 539 ZPO
15ZinsFirmaBerufungsgerichtGmbHKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GOA § 21
Zur Fertigstellung des Architektenwerks gehört nicht, daß der Architekt wegen Mängel des Architektenwerks geschuldeten Schadensersatz geleistet hat.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1973 - VII ZR 40/72 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
*
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13. Dezember 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 40/73,	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Dr. BAHm, Hl
 Ing. Hans Istraße
 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die	F(p^GmbH,	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Artur B|
D^Bstraßeflk
2.	den Kaufmann Artur
MM),
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revi sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1972 aufgehoben, soweit es den Kläger beschwert.
2.	Die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung von 100.000,— DM durch das 1. Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 1971 ist rechtskräftig.
3.	Auf die Berufung der Beklagten wird das 2. Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 1971 insoweit abgeändert, als die Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vor dem 15. Januar 1971 verurteilt worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
4.	Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und der Architekt SflHHB haben gemäß Architektenvertrag vom 21. Oktober 1966 für die beklagte GmbH beim Bau eines Büro- und Geschäftshauses in Knesebeckstraße/Kurfürstendamm die Architektenleistungen erbracht. Durch schriftliche Erklärung vom 15. November 1966 verpflichtete sich der Beklagte BflHBi persönlich, den beiden Architekten auf deren Honorar von noch rd. 500.000 DM bestimmte Raten bis zu dem 31* Dezember 1967 zu zahlen und bei nicht pünktlicher Zahlung die Beträge zu verzinsen.
Der Kläger und	haben später vereinbart, daß
 jedem von ihnen die Hälfte des Honorars zustehe.
Der Kläger hat mit der Klage verlangt:
1.	von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Hälfte des restlichen Honorars, nämlich 129.908,85 DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 7.5.70,
2.	von dem Beklagten	weitere	1/2	%
Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank von 129.908,85 DM seit dem 7.5.70,
ferner 27.770,52 DM als Hälfte der Zinsen gemäß dessen Erklärung vom 15.11.66 für die Zeit vom 1.1.68 bis 6.5.70.
Die Beklagten haben der Honorarforderung Schadensersatzansprüche entgegengehalten. Die GmbH hat ferner widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung von 201.113»75 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
 
Das Landgericht hat durch 1. Teilurteil vom 13. März 1971 der Klage stattgegeben, Zinsen jedoch erst ab 15. Januar 1971 zugesprochen. Durch 2. Teilurteil vom 25. Mai 1971 hat es dem Kläger Zinsen auch für die Zeit vom 7. Mai 1970 bis 14. Januar 1971, außerdem gemäß der erweiterten Klage weitere 446,01 DM Zinsen zuerkannt. Die Widerklage hat es wegen eines Teilbetrags von 20.000 DM nebst anteiligen Zinsen abgewiesen.
Das Kammergericht hat die teilweise Abweisung der Widerklage in Höhe von 20.000 DM bestätigt. Im übrigen hat es auf die Berufungen beider Beklagten die beiden Teilurteile aufgehoben und insoweit die Sache gemäß § 539 ZPO zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht mit Zustimmung der Beklagten die Klage in Höhe von 1.545,59 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger den Klaganspruch noch in Höhe von 128.363t26 DM nebst anteiligen Zinsen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Beklagten haben das erste landgerichtliche Teilurteil insoweit als dem Kläger 100.000 DM zugesprochen worden sind, nicht mit der Berufung angefochten. Daß sie die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus 100.000 DM ebenfalls nicht angegriffen hätten, ist nicht ersichtlich.
 
Indem das Berufungsgericht, wie die Urteilsformel ergibt, trotzdem beide Teilurteile, abgesehen von der Teilabweisung der Widerklage, uneingeschränkt aufgehoben hat, hat es gegen § 536 ZPO verstoßen, wonach das Urteil des ersten Rechtszugs nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Abänderung beantragt ist. Die Verurteilung beider Beklagter in Höhe von 100.000,— DM war mangels Anfechtung mit der Berufung bereits in Rechtskraft erwachsen.
II.
Das Berufungsgericht verneint die Fälligkeit der eingeklagten Honorarforderung.
1.	Nach § 4 Satz 2 des Architektenvertrags wird die Restzahlung "nach Beendigung der Leistungen des Architekten und bei Überreichung der Gebührenschlußrechnung fällig".
Diese vertragliche Regelung deckt sich inhaltlich mit
§ 21 GOA, der bestimmt, daß die Restgebühr "nach Fertigstellung des Werkes mit der Überreichung der Schlußrechnung fällig" wird; ihre Anwendung unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
2.	Die Gebührenschlußrechnung wurde am 9. September 1968 erteilt. Die Rechnung der Firma UflBBfür die Glaserarbeiten über rd. 171.000 DM hatten die Architekten damals noch nicht geprüft, weil ihr nicht die am Bau zu nehmenden Maße, sondern die im Leistungsverzeichnis eingesetzten Maße zugrunde gelegt waren. In ihrer Zusammenstellung der Baukosten setzten sie hinter die Rechnung der Firma UflHHP den Vermerk: "noch nicht geprüft". Während des Rechtsstreits der Firma U^HBrnit der GmbH hat der Kläger die Glaserarbeiten aufgemessen. Damit war die Rechnung der Firma UBBBnunmehr geprüft, denn der Preis des Glases steht
 
fest. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Aufmaß mit Schreiben vom 15. Januar 1971 übersandt. Die Forderung der Firma U^Hlist darin mit 111.722,50 DM errechnet.
Daraus, daß die GmbH die geprüfte Rechnung der Firma UMflV am 15. Januar 1971 erhalten hat, hat schon das Landgericht im 1. Teilurteil gefolgert, spätestens damit seien die Leistungen der Architekten beendet gewesen und das Resthonorar fällig geworden. Dem sind die Beklagten im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, vielmehr haben auch sie in ihrer Berufungsbegründung zu dem 1. Teilurteil ausgeführt, daß mit der Überprüfung der Rechnung der Firma UflHPam 15. Januar 1971 die Leistung der Architekten beendet und die Forderung des Klägers fällig geworden sei. Das war also in der Berufungsinstanz unstreitig. Das Berufungsgericht durfte somit die Klage auf Zahlung des Resthonorars nicht mit der Begründung abweisen, die Rechnung der Firma LfllB sei noch nicht geprüft.
3.	Es bleibt jedoch weiter zu prüfen, ob die Architekten die übrigen ihnen vertraglich obliegenden Leistungen beendet haben.
a)	Das Berufungsgericht meint, von einer Beendigung der Leistungen des Architekten könne erst dann gesprochen werden, wenn das Architektenwerk mangelfrei erbracht sei und auch das Bauwerk keine vom Architekten wegen fehlerhafter Planung oder ungenügender Bauaufsicht zu vertretenden Mängel aufweise. Erst mit der Beseitigung solcher Mängel sei die Architektenleistung vollendet. Da die
 
Beklagten solche Mängel behaupteten und daraus Schadensersatzansprüche gegen den Kläger herleiteten, könne die Fälligkeit des Honoraranspruchs erst bejaht werden, wenn feststehe, daß keine vom Kläger zu vertretende Mängel beständen oder solche Mängel beseitigt seien. Da es, das Berufungsgericht, selbst eine solche Feststellung hinsichtlich der noch vor dem Landgericht anhängigen Schadensersatzansprüche nicht zu treffen vermöge, sei der Rechtsstreit nach § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen,
b)	Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die GmbH verlangt mit der Widerklage Schadensersatz in Geld und nicht etwa Nachbesserung wegen Baumängel. Diese könnte sie auch gar nicht beanspruchen.
Der Architekt ist nach Vollendung des Bauwerks nicht nach
§ 634 BGB verpflichtet, auf Planungs- oder Aufsichtsfehlern beruhende Baumängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (BGHZ 39, 261, 263; 42, 16, 18; 43, 227, 232;
BGH Urteil vom 15. Dezember 1966 - VII ZR 151/64 -= VersR 67, 260). Dies würde über eine Nachbesserung des Architektenwerks hinausgehen, denn der Architekt schuldet nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache, sondern das in der Entscheidung BGHZ 31» 224, 227 näher beschriebene Architektenwerk. Die GmbH verlangt vom Kläger auch nicht etwa dessen Mitwirkung als Architekt bei der Beseitigung der behaupteten Baumängel.
c)	Zu den "Leistungen” i.S. des § 4 Satz 2 des Architektenvertrags gehört nicht die Leistung geschuldeten Schadensersatzes wegen Mängeln des Architektenwerks. Die "Beendigung der Leistungen" i.S. dieser Vertragsbestimmung setzt somit nicht voraus, daß der Architekt
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wegen Planungs- oder Aufsichtsfehlern geschuldeten Schadensersatz geleistet hat. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Kläger stehen daher der Fälligkeit seines Architektenhonorars ebenfalls nicht entgegen.
III.
Mit Schadensersatzansprüchen kann jedoch gegenüber dem Honoraranspruch aufgerechnet werden, es sei denn, die Parteien haben das Aufrechnungsrecht des Bauherrn vertraglich abbedungen. Das ist hier geschehen. In § 4 Satz 3 des Architektenvertrags ist eine Aufrechnung durch den Bauherrn ausgeschlossen worden. Daß die Architektenleistung ganz unbrauchbar wäre und deswegen trotz des Aufrechnungsverbots die GmbH das Honorar verweigern könnte (BGH NJW 1972, 526 Leitsatz d) ist bisher nicht festgestellt.
Allerdings ist mit dem Ausschluß der Aufrechnung in der Regel nicht auch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) ausgeschlossen. Unzulässig ist dessen Geltendmachung aber dann, wenn sie einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg hat. So ist es hier. Bei der Klage- und Gegenforderung handelt es sich um beiderseits fällige Geldforderungen. Da die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts die Verurteilung der GmbH Zug um Zug zur Folge hätte (§ 274 BGB), würde die Zurückbehaltung zu dem gleichen Erfolg führen wie die vertraglich ausgeschlossene Aufrechnung (RGZ 83, 138, 140; 123, 6, 8;
 BGHZ 16, 37, 49; 38, 122, 129; BGH Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65 - = BB 1967, 1143).
 
IV.
Da somit die Honorarforderung des Klägers fällig ist und ihr gegenüber nicht mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet werden darf, aus diesen auch kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden kann, mußte das Berufungsgericht selbst über die Klageforderung entscheiden. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 539 ZPO) kann daher nicht aufrecht erhalten werden.
Zu einer abschließenden Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) über den Honoraranspruch des Klägers ist der Senat nicht in der Lage, da die Forderung der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Nach der Behauptung der Beklagten liegen der Berechnung der Honorarforderung zu hohe Herstellungskosten zugrunde, weil die Rechnung der Firma UflBum rd. 60.000 DM niedriger hätte angesetzt werden müssen. Wie weit das zutrifft und welche Auswirkung sich daraus auf die Höhe des Architektenhonorars ergibt, muß das Berufungsgericht prüfen. Die Sache ist deshalb dorthin zurückzuverweisen.
V.
Der Kläger hat mit der Klage von beiden Beklagten 4 % Zinsen von 129.908,85 DM seit dem 7. Mai 1970 verlangt. Im 1. Teilurteil hat das Landgericht ihm 4 % seit dem 15. Januar 1971, im 2. Teilurteil auch 4 % Zinsen für die Zeit vom 7. Mai 1970 bis 14. Januar 1971 zugesprochen.
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Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten in beiden Teilurteilen in vollem Umfang, also auch die Entscheidung über die Zinsen aufgehoben. Es führt dazu aus, der Kläger könne auf Grund seines Mahnschreibens vom 6. Mai 1970 Verzugszinsen nicht bereits ab 7. Mai 1970, sondern allenfalls ab 15. Januar 1971 verlangen, denn die Beklagten seien in der Zeit vom 7. Mai 1970 bis 14. Januar 1971 mangels Fälligkeit der Honorarforderung des Klägers noch nicht in Verzug gewesen.
Das trifft für die Zeit vor dem 15. Januar 1971 zu.
Zu den Leistungen, die der Kläger und der Architekt SHHBl auf Grund des Architektenvertrags der GmbH schuldeten, gehörten auch die Feststellung des Aufmaßes der von der Firma UMHPausgeführten Glaserarbeiten und die Prüfung ihrer Rechnung (BGH in NJW 1964, 647). Beides ist, wie oben ausgeführt, erst am 15. Januar 1971 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete die GmbH mangels Fälligkeit der Honorarforderung keine Zinsen. Insoweit kann der Senat abschließend entscheiden und die Klage abweisen.
Die am 15. Januar 1971 fällig gewordene Honorarforderung des Klägers ist von diesem Tage ab zu verzinsen. Insoweit kann der Senat jedoch noch nicht endgültig entscheiden, da - wie oben zu IV ausgeführt - die Höhe der zu verzinsenden Hauptforderung noch festgestellt werden muß.
VI.
Von dem Beklagten	hat	der	Kläger auf Grund
 von dessen schriftlicher Erklärung vom 15. November 1966 weitere Zinsen verlangt. Für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 6. Mai 1970 hat er einen Zinsbetrag von 55.541,04 DM
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errechnet und davon die ihm auf Grund der Vereinbarung mit dem Architekten	zustehende Hälfte, beziffert
 mit 27,770,52 DM, eingeklagt. Ab 7. Mai 1970 hat er Zinsen verlangt in Höhe von 1/2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank von 129*908,85 DM. Das Landgericht hat ihm diese Zinsen zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidungen des Landgerichts über die Zinsen aufgehoben, weil es die Fälligkeit des Resthonorars noch nicht für festgestellt erachtet. Einen Zinsanspruch des Klägers für die Zeit vor der Fälligkeit des Architektenhonorars verneint es. Geschäftsgrundlage der in der Erklärung des Beklagten BflHHVvom 15. November 1966 vorgesehenen Zahlungen sei gewesen, daß bis zu dem 31. Dezember 1967 das Architektenwerk beendet und die Schlußrechnung erteilt war.
Da beides zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt gewesen sei, sei insoweit die Geschäftsgrundlage entfallen. Das führe zu einer Anpassung der Verpflichtung des Beklagten dergestalt, daß auch seine Zinszahlungspflicht erst mit der Fälligkeit des Resthonorars beginne.
Die Revision hält diese Auffassung des Berufungsgerichts für unrichtig, weil nach der Vereinbarung vom 15. November 1966 schon vor dem 31. Dezember 1967 Zahlungen geleistet werden sollten.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Erklärung des Beklagten BflHBP liege die beiderseitige Vorstellung zugrunde, daß das Bauwerk bis 31. Dezember 1967 fertiggestellt werde, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Für diese Auslegung spricht.
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daß das Honorar bis 31* Dezember 1967 bezahlt sein sollte. Auf das Resthonorar, das am 13. November 1966 mit rd. 500.000 DM angesetzt wurde, sind zudem bis 31. Dezember 1967 rd. 450.000 DM gezahlt worden (Klageschrift S. 2). Auf diesen Betrag schuldet der Beklagte BflBB also ohnehin keine Zinsen. Der Senat kann daher auch die Zinsforderung gegen Brauner für die Zeit vor dem 15. Januar 1971 bereits endgültig abweisen. Die Zinsforderung für die spätere Zeit ist auch gegenüber B0H aus den oben zu V a.E. genannten Gründen noch nicht ent-scheidungsreif.
VII.
Das angefochtene Urteil ist somit auf die Revision des Klägers in dem aus vorstehenden Gründen sich ergebenden Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt	Erbel	Schmidt
 Meise	Recken