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BGH · VII ZR 40/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 40/69

Die Klägerin Übersandte am 14» Juli 1964 dem Beklagten eine Aufstellung über ihre Forderung nach der noch 11»896,32 DM vom Beklagten zu zahlen waren. Br nahm dabei Bezug auf ein der Klägerin zugegangenes Schreiben des Architekten 25* Juli 1963* in dem dieser sich gegen die Berechnung von Mehrarbeiten durch die Klägerin gewandt und Gegenansprüche geltend gemacht hatte. Mai 1965 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der von ihr berechneten 1 1.896,32 DM bis zu dem 29. Mai 1965 der Klägerin mit, daß er den in seinem Schreiben vom 23. Der Beklagte leugnet seine Zahlungsverpflichtung, da einmal die Klägerin die 3.892,35 DM als Schlußzahlung vorbehaltlos angenommen habe und so gemäß § 16 Kr. 2 Abs. 2 VOB (B) keine Machforderungen mehr geltend machen könne, zu dem anderen ihre weiteren Forderungen auch unbegründet seien. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nicht gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VÖB (B) mit der Geltendmachung ihrer Forderung ausgeschlossen, weil sie vorbehaltlos die am Die Restforderung der Klägerin erachtet es nur zu dem Teil für ontscheidungsreif, v/eil sich der Beklagte ihr gegenüber hilfsweise auf sein Recht berufe, 6.990 DM wegen noch nicht erledigter Garantiearbeiten zurückbe-halten zu dürfen. Juni 1965 die Schlußzahlung des Beklagten * Dieser brauchte den überwiesenen Betrag nicht ausdrücklich als Schlußzahlung zu bezeichnen. Es genügte vielmehr, wenn es für die Klägerin den Umständen nach eindeutig war, daß er damit nicht eine weitere Abschlagszahlung leisten, sondern die nach seiner Auffassung noch bestehende Restschuld begleichen wollte (BGH LH Nr. 4 zu § 16 VOB (B) - Schäfer-Einnern Z.2. Den dahingehenden, erkennbar zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Beklagten sieht das Berufung gericht in dem bei der Überweisung gegebenen Hinweis auf sein Schreiben vom 26. Es treffe zwar zu, daß sie sich nach Kenntnis vom Eingang der Banküberweisung nicht unverzüglich dem Beklagten gegenüber ihre weitergehende Forderung Vorbehalten habe. Ihre Anmahnung der restlichen 11.896,32 DM in dem Schreiben vom 14- I-Iai 1965 habe aber in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Schlußzahlung gelegen, daß es eines nochmaligen Vorbehalts nach Kennte nis der Überweisung nicht bedurft hätte. Nimmt der Auftragnehmer die Schlußzahlung vorbehaltlos an, so wird nicht nur seine Forderung in Höhe des gezahlten Betrags getilgt, sondern nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) darüberhinaus auch die Geltendmachung von Nachforderungen aus dem Bauvertrag ausgeschlossen. Das gilt ohne weiteres für Forderungen, die der Auftragnehmer bis dahin noch nicht geltend gemacht hat. Aber auch früher gestellte, noch unerledigte Forderungen müssen nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB (B) bei der Schlußzahlung nochmals Vorbehalten werden, damit sie nicht von der Ausschlußwirkung erfaßt werden. ißt, daß der Auftragnehmer eine von ihm, dem Auftraggeber, als Schlußzahlung bezeichnete Zahlung nicht als solche gelten läßt. Danach war es für den Beklagten nicht zweifelhaft, daß die Klägerin sich mit dem von ihm als geschuldet bezeichneten Betrag nicht wollte abfinden lassen. Dann aber konnte er auch ohne ausdrückliche Vorbehaltserklärung der Klägerin nicht davon ausgehen, daß diese sich trotzdem mit der Überweisung des von ihm errechneten, erheblich geringe-ren Betrags von 3*892,55 DM zufrieden geben werde. Der erkennende Senat hat entschieden, daß der Auftragnehmer hinsichtlich einer hei der Schlußzahlung vorbehaltenen Forderung, über die er bereits eine prüfungsfähige Rechnung erteilt hatte, den Vorbehalt nicht innerhalb der in § 16 Mr. 2 Abs.3 VOB (B) genannten Frist nochmals begründen muß (IM Hr. 4 zu § 16 VOB (B)). 3. Da nach alledem die Bestimmung des § 16 Hr. 2 Abs. 2 VOB (B) der Forderung der Klägerin nicht entgegen-

Zitierte Normen: § 16 VOB § 97 ZPO
betragenVOBForderungVorbehaltSchlußzahlungSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ_:___________nein
VOB B § 16 Nr. 2 Abs. 2
Eines ausdrücklich erklärten Vorbehalts bei der Annahme der Schlußzählung bedarf es nicht, v/enn der Auftragnehmer in engem zeitlichem Zusammenhang mit deren Eingang erklärt hat, er bestehe auf der Bezahlung der vollen von ihm erhobenen V/erklohnforderung, und dem Auftraggeber deshalb bei der Schlußzahlung klar erkennbar war, daß der Auftragnehmer seine Forderung voll aufrechterhalten will.
BGH, ürt. v. 16. April 1970 - VII ZR 40/69 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VJI_™_40/69	URTEIL	Verkündet	«m
16p April 1970 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Heinrich KflHHHI » RBBH?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma G.W. L Inhaber Edgar und Kurt li Str. flB,
Bauunt e rnehmung,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von

2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Einke, Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 2c Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Klägerin führte 1962/1963 Maurer- und Zimmerarbeiten für einen Hausbau des Beklagten in H
Stimmungen der VOB (B).
Am 18. Juni 1964 forderte die Klägerin vom Beklagten die Überweisung des fälligen Restwerklohnes von 11.896,32 DM. Der Beklagte bat am 19» Juni 1964 um Mitteilung, wie sich dieser Betrag errechne, da sein neuer Architekt - der Architekt BufB, der das Bauvorhaben in	betreut	hatte, war
 inzwischen verstorben - die Endabrechnung durchführen müsse o
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
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aus. Es galten für den Bauvertrag die Be-
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Die Klägerin Übersandte am 14» Juli 1964 dem Beklagten eine Aufstellung über ihre Forderung nach der noch 11»896,32 DM vom Beklagten zu zahlen waren.
Der Beklagte teilte der Klägerin am 23« Juli 1964 mit, daß er nur noch 3.892,35 DM schulde. Br nahm dabei Bezug auf ein der Klägerin zugegangenes Schreiben des Architekten	25* Juli 1963* in dem dieser sich
 gegen die Berechnung von Mehrarbeiten durch die Klägerin gewandt und Gegenansprüche geltend gemacht hatte. In Schreiben vom 6. August 1964 und 25« Januar 1965 regte die Klägerin eine Besprechung wegen der Schlußzahlung an. Mit Schreiben vom 4. Februar 1965 wies der Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, daß ihr nach seiner Aufstellung nur noch 3.892,35 DM zuständen. Am 14. Mai 1965 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der von ihr berechneten 1 1.896,32 DM bis zu dem 29. Mai 1965 auf. Daraufhin teilte der Beklagte am 26. Mai 1965 der Klägerin mit, daß er den in seinem Schreiben vom 23. Juli 1964 orrochneten Betrag überweisen werde. Das geschah arn 1. Juni 1965 durch Banküberweisung mit der Angabe des Verwendungszwecks “Mein Schreiben vom 26. Mai 1965".
Die Klägerin hat am 1. Dezember 1965 Klage auf Zahlung von .8.003,97 DM nebst Zinsen erhoben.
Der Beklagte leugnet seine Zahlungsverpflichtung, da einmal die Klägerin die 3.892,35 DM als Schlußzahlung vorbehaltlos angenommen habe und so gemäß § 16 Kr. 2 Abs. 2 VOB (B) keine Machforderungen mehr geltend machen könne, zu dem anderen ihre weiteren Forderungen auch unbegründet seien.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilux’teil den Beklagten zur Zahlung von 1.013,97 DM nebst 8,5 $ Zinsen seit dem 11. Dezember 1965 verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihn das Oberlandesgericht verurteilt hat.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
En t sehe idungsgrünn eg_
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nicht gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VÖB (B) mit der Geltendmachung ihrer Forderung ausgeschlossen, weil sie vorbehaltlos die am
1.	Juni 1965 überwiesenen 3-892,35 DM als Schlußzahlung angenommen habe.
Die Restforderung der Klägerin erachtet es nur zu dem Teil für ontscheidungsreif, v/eil sich der Beklagte ihr gegenüber hilfsweise auf sein Recht berufe, 6.990 DM wegen noch nicht erledigter Garantiearbeiten zurückbe-halten zu dürfen. Insoweit sei noch eine Beweisaufnahme erforderlich. Es könne daher nur über einen Betrag von 1«013j97 DH entschieden werden. Dieser Betrag sei der Klägerin zuzusprechen, da der Beklagte erhöhte Bauzinsen nicht geltend machen könne {BU 14).
Die Revision ist unbegründet.
1 o Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht in der Überweisung vom 1. Juni 1965 die Schlußzahlung des Beklagten * Dieser brauchte den überwiesenen Betrag nicht ausdrücklich als Schlußzahlung zu bezeichnen.
Es genügte vielmehr, wenn es für die Klägerin den Umständen nach eindeutig war, daß er damit nicht eine weitere Abschlagszahlung leisten, sondern die nach seiner Auffassung noch bestehende Restschuld begleichen wollte (BGH LH Nr. 4 zu § 16 VOB (B) - Schäfer-Einnern Z. 2. 530 Bl. 14). Den dahingehenden, erkennbar zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Beklagten sieht das Berufung gericht in dem bei der Überweisung gegebenen Hinweis auf sein Schreiben vom 26. Mai 1965, in dem er angekundigt hatte, er werde den in seinem Schreiben vom 23. Juli 196 als Restschuld errechneten Betrag von 3*892,35 DM überweisen a
2.	Das Berufungsgericht meint weiter, die Klägerin habe die Schlußzahlung aber nicht vorbehaltlos angenommen. Es treffe zwar zu, daß sie sich nach Kenntnis vom Eingang der Banküberweisung nicht unverzüglich dem Beklagten gegenüber ihre weitergehende Forderung Vorbehalten habe. Ihre Anmahnung der restlichen 11.896,32 DM in dem Schreiben vom 14- I-Iai 1965 habe aber in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Schlußzahlung gelegen, daß es eines nochmaligen Vorbehalts nach Kennte nis der Überweisung nicht bedurft hätte. Die Klägerin habe während der fast zweijährigen Verhandlungen über die Restzahlung stets 11.896,32 DM verlangt. Der Beklagte habe somit keinen Grund zu der Annahme gehabt, daß sie den überwiesenen Betrag als restliche Erfüllung hinnehmen werde. Daher habe sie ihm nicht zu erklären
 
brauchen, daß sie nach wie vor mehr fordereo Ihre Restforderung sei auch genau und aufgeschlüsselt begründet gewesen, so daß es auch aus diesem Grunde keiner erneuten Begründung des Vorbehalts bedurft hätte.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
Nimmt der Auftragnehmer die Schlußzahlung vorbehaltlos an, so wird nicht nur seine Forderung in Höhe des gezahlten Betrags getilgt, sondern nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) darüberhinaus auch die Geltendmachung von Nachforderungen aus dem Bauvertrag ausgeschlossen. Der Auftragnehmer soll keine Nachforderungen mehr stellen können, wenn der Auftraggeber sich darauf eingerichtet hat, daß er mit seiner Schlußzahlung alle Fordei’ungen aus dem Bauvertrag beglichen hat. Das ist der Sinn des § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B).
Der Vorbehalt muß bei der Annahme der Schlußzahlung oder unverzüglich danach erklärt werden. Das gilt ohne weiteres für Forderungen, die der Auftragnehmer bis dahin noch nicht geltend gemacht hat. Aber auch früher gestellte, noch unerledigte Forderungen müssen nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB (B) bei der Schlußzahlung nochmals Vorbehalten werden, damit sie nicht von der Ausschlußwirkung erfaßt werden. Letztere Bestimmung ist aber - ebenso wie § 16 Nr. 2 Abs. 3 VOB (B)
(LM Nr. 4 zu § 16 VOB (B)) - mit Zurückhaltung auszulegen, da sie an die Versäumung von Handlungen einen Rechtsverlust knüpft. Ihre Auslegung muß den Interessen der Parteien gerecht werden. Die Ausschlußwirkung darf nicht eintreten, wenn es für den Auftraggeber ganz klar
 
ißt, daß der Auftragnehmer eine von ihm, dem Auftraggeber, als Schlußzahlung bezeichnete Zahlung nicht als solche gelten läßt.
So liegt der Fall hier. Die Parteien hatten fast 2 Jahre lang über die Höhe der Forderung der Klägerin gestritten. Diese hatte stets darauf bestanden, daß ihr noch 11„896,32 DM Zuständen. Sie hatte diese Forderung auch eingehend begründet. Hoch in ihrem Schreiben vom 14. Mai 1965 hatte sie angedroht, die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt zu übertragen, falls der Beklagte diesen Betrag nicht bis zu dem 29* Mai 1965 zahle. Danach war es für den Beklagten nicht zweifelhaft, daß die Klägerin sich mit dem von ihm als geschuldet bezeichneten Betrag nicht wollte abfinden lassen. Dann aber konnte er auch ohne ausdrückliche Vorbehaltserklärung der Klägerin nicht davon ausgehen, daß diese sich trotzdem mit der Überweisung des von ihm errechneten, erheblich geringe-ren Betrags von 3*892,55 DM zufrieden geben werde. Für eine solche Annahme fehlte jeder Anlaß. Der erkennende Senat hat entschieden, daß der Auftragnehmer hinsichtlich einer hei der Schlußzahlung vorbehaltenen Forderung, über die er bereits eine prüfungsfähige Rechnung erteilt hatte, den Vorbehalt nicht innerhalb der in § 16 Mr. 2 Abs. 3 VOB (B) genannten Frist nochmals begründen muß (IM Hr. 4 zu § 16 VOB (B)). Der gleiche Gedanke gilt auch hinsichtlich der Vorbehaltserklärung. Unter den gegebenen besonderen Umständen wirkten die früheren Erklärungen der Klägerin im Zeitpunkt der Schlußzahlung als Vorbehalt weiter.
3.	Da nach alledem die Bestimmung des § 16 Hr. 2 Abs. 2 VOB (B) der Forderung der Klägerin nicht entgegen-
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stobt, konnte das Berufungsgericht den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 1.013,97 DM nebst Zinsen verurteilen. Seine Ausführungen, daß der Beklagte erhöhte Bauzinsen nicht geltend machen könne, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
4.	Die Revision des Beklagten v/ar daher als unbegründet zurückzuv/eisen. Er hat gemäß § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Ri e tsehe1
Erbel	Pinke
 Schmidt
Giriseh