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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der* Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat für das Bauvorhaben der Beklagten in FfHHHHHHB? Las Berufungsgericht meint, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei mit der im Dezember 1961 erfolgten Abnahme des Bauwerks fällig geworden (§ 641 Abs. 1 BGB)., die zweijährige Verjährungsfrist {§ 196 Abs, 1 Satz 1 BGB) mithin nach § 201 BOB am 31» Dezember 1963 abgelaufen und der Klaganspruch bereits verjährt gewesen«, als er im Dezember 1965 gerichtlich geltendgemacht wurde § 16 Nr, 2 - der unstreitig den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrundegelegten - VOB (B) ändere nicht die sich aus § 641 Abs. 1 BGB ergebende Fälligkeit • Diese Bestimmung, nach der die Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach deren Einreichung zu leisten ist, ordne lediglich ?,den Ablauf der finanziellen Abwicklung des Auftrags” s ohne der Abnahme ihre Bedeutung für die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn der Forderung zu nehmen. Ber erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden, daß bei einem den Bestimmungen der VOB (B) unterliegenden Werkvertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werklohns erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in das der nach § 16 Ur. 2 VOB (B) zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fallt (ITJW 68, 1962 = HB1 68, 917). Bie Regelung in § 16 Nr« 2 Abs» 1 Satz 1 VOB (13) bedeutet, daß der Auftragnehmer erst nach Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung, allerdings spätestens 2 Monate nach deren Einreichung, Zahlung verlangen kann Seine Forderung ist also vorher nicht fällige Bie sich aus der Schlußrechnung der Klägerin vom 9.

Zitierte Normen: § 641 BGB § 16 VOB § 641 BGB § 16 VOB § 201 BGB
RechtVOBForderungBerufungsgerichtBestimmungSchlußrechnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2041 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ra_zg._40/68	URTEIL
An Verkündungöstat sugestellt am
9./1 OoDezember 19g Jodas,
 Justisängesteilter
in dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm lMH| , Inhaber; Architekt Horst RfHP?	Straße MK
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br0
gegen
 die Liane straße 4P?
- Prozeßhevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Recht sanv/alt
2
Per VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Biindesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Bietschel, Erbel, Pr» Vogt und Schmidt in der Sitzung vom 80 Dezember 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt/Main vom 11.
Dezember 1967 aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der* Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat für das Bauvorhaben der Beklagten in FfHHHHHHB? 3?®lBstr0 flHHB Äobbau-arbeiten ausgeführt, Diese Arbeiten waren im Dezember 1961 abgeschlossen. Die Klägerin hat der Beklagten die Schlußrechnung vom 9» Januar 1963 übersandt»
Der eingeklagten Restforderung von 5«406,80 DM nebst Zinsen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengesetzt.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht die Klage wegen Verjährung angewiesen. Hit der Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolg Klägerin den Klaganspruch weiter, Die Beklagte tragt 9 die Revision zurüekzuweisen.
haben
 vom
die
 bean-
Entscheidungsgründe:
I.
Las Berufungsgericht meint, der Zahlungsanspruch der Klägerin sei mit der im Dezember 1961 erfolgten Abnahme des Bauwerks fällig geworden (§ 641 Abs. 1 BGB)., die zweijährige Verjährungsfrist {§ 196 Abs, 1 Satz 1 BGB) mithin nach § 201 BOB am 31» Dezember 1963 abgelaufen und der Klaganspruch bereits verjährt gewesen«, als er im Dezember 1965 gerichtlich geltendgemacht wurde
§ 16 Nr, 2 - der unstreitig den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrundegelegten - VOB (B) ändere nicht die sich aus § 641 Abs. 1 BGB ergebende Fälligkeit • Diese Bestimmung, nach der die Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach deren Einreichung zu leisten ist, ordne lediglich ?,den Ablauf der finanziellen Abwicklung des Auftrags” s ohne der Abnahme ihre Bedeutung für die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn der Forderung zu nehmen.
 
II.
Biese Auslegung des § 16 Nr. 2 VOB (B) greift die Revision mit Recht an. Ber erkennende Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden, daß bei einem den Bestimmungen der VOB (B) unterliegenden Werkvertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung des Werklohns erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in das der nach § 16 Ur. 2 VOB (B) zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fallt (ITJW 68, 1962 = HB1 68, 917).
Bie Regelung in § 16 Nr« 2 Abs» 1 Satz 1 VOB (13) bedeutet, daß der Auftragnehmer erst nach Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung, allerdings spätestens 2 Monate nach deren Einreichung, Zahlung verlangen kann Seine Forderung ist also vorher nicht fällige
 Bie sich aus der Schlußrechnung der Klägerin vom 9. Januar 1963 ergebende Klageforderung wer demnach bei Klagerhebung im Dezember 1965 in keinem Palle verjährt, da nach § 201 BGB die zweijährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31. Bezember 1963 zu laufen begänne Auf die von der Revision angeführte Bestimmung im Bauvertrag vom 14. April 1961, wonach alle Rechnungen spätestens 8 Tage nach Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig sind, kommt es daneben nicht an.
 
III.
Zur Entscbeidung, ob die eingeklagte Forderung besteht, zugleich über die Kosten der Revision, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
G-lanziaann
 Vogt
Rietschel
 Schmidt
Erbel