Auf diese Weise fehlte ein entsprechende^ für die anderen Grundstücke buchmäßig erreebneten Bestandes, und zwar in Höhe von schließlich 48.7Yt.,0'9 DM. hierunter befand sich auch der Anspruch auf das Grundstück Dieses beließ die Hessische Treuhand Verwaltung GmbH.sodann gemäß einem Vergleich vom Ho Juni 1931 der Stadt a.M» gegen Zahlung einer Abfindung von 220c,000 DM« Auf diese Weise schied das Grundstück, und zwar unmittelbar nach seiner Fertigstellung, aus der Verwaltung des Beklagten aus. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zählung von 20«446,61 DM nebst Zinsen, Sie macht geltend, der Beklagte habe ihr für die letztgenahnten Grundstücke;;einvn- um diesen Betrag geringeres Guthabenausgehändigt* als buchmäßig vorhanden seih müsse« Seine Behauptung, er habe das Geld für den Aufbau des «Hauses verbraucht, entlaste ihn nicht; denn er sei hierzu"nicht"befugt gewesen« Mindestens hätte er die Pflicht gehabt, die Klägerin so rechtzeitig auf die andärweite Verwendung hinzuweisen, daß sie dies bei Abschluß des Globälabkommens mit der Hessischen Treuhand-Verwaltung GmbH noch hätte berücksichtigen können« Ihren Anspruch stützt die Klägerin ferner hilfsweise auf folgenden Sachverhalts Der Beklagte habe eine Hause RofHIH^eg bezogen und sich verpflichtet, einen Baukostenzuschuß von 16«315,85 DH zu entrichten« Diese pflichtung habe er nicht erfüllt• Hätte er dies getan, so wärän^\dte Kosten für^ den Wiederaufbau in dieser Höhe ge- • tilgt worden und inföigedessenkein entsprechender Ausfall bei den Grundstücken SchflPstraße und Am ent- Denn das LA habe gemäß den §§ 7 und 8 des Hessischen Gesetzes über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskontrolle vom 6. Sie macht ferner geltend, das Gberlsndesgericht habe übersehen9 daß die dem Beklagten vorgeworfenen Vorgänge zu dem großen Teil vor dem Inkrafttreten Jenes Gesetzes gelegen hätten und daher nach den bis dahin gültigen Vorschriften beurteilt werden müßten» Denn das Ergebnis "ändertr;sich .auch;--dann:nicht,- wenn das Rechtsverhältnis, wie die Revision änhim|i»t9 nur den bürgerlich rechtlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Anordnungen der Militärregierung unterliegen sollte. Er hätte also nicht Erträgnisse der beiden letztgenannten Grundstücke für den Wiederaufbau des Hauses Hü^m^|weg verwenden dürfen. b) Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts und den eigenen Ausführungen der Klägerin ergibt sich nun, daß Unter diesen Umständen hat der Beklagte die Hr. 525 der Regulations nicht verletzt; denn alle 3 Grundstücke, Rö^Hl^weg, Sch^^straße und Am gehörten dem- c) Abgesehenhiervonentfällt eine Schadensersatz^ pflicht des Beklagten, weil ihm die Verwendung, wie sich aus den PSbtsteliungen des Öberlandes^erichts ergibt, in keinem Falle als verschuldeter Verst o 8 gegen seine Pflichten anzurechnen ist. Hierauf konnte er sich mindestens zunächst verlassen und seine Entschließungen darauf abstelleno Diese waren unter ep|chen Sachumständen sicher nicht pflichtwidrig« Der zu erwartende Berechtigte mußte ein Interesse daran haben, daß einem Verfall des Grundstücks BÖJflHIBweg vorgebeugt wurde und daß es wieder einen angemessenen Mietertrag abwarf« Andererseits lag es auch in seinem Interesse, daß hierzu die sonst brach liegenden Erträgnisse der anderen Grundstücke verwendet wurden« An.dieser Lage würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin, wie für diese Instanz unterstellt werden muß, den Beklagten im Jahre 195$ darauf hingewiesen haben sollte, daß sie Ansprüche auf das Grundstück Kö^m^weg erhob* Die frage, wem das Grundstück zustand, blieb nach wie Vor streitigj sie ist endgültig erst durch die die Augsburger jüdische Gemeinde betreffende Entscheidung des Court of JRestitutiohs *Appeals vom 29.« Oktober 1954 (Bd. V Nr« 442 S« 134), also lange nach dem Abschluß des"Glöbalvertrage" geklärt worden • Demgegenüber hatte der Beklagte zu berücksichtigen, daß der Wiederaufbau schon Jahre vorher begonnen hatte und daß eine Ünterbrechung zu Ausfällen führen konnte, die, wenn irgend möglich, vermieden werden mußten. Unter solchen Umständen kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Entnahmen zugunsten des Grundstücks fortsetzte, auch wenn er Kenntnis von den seitens der Klägerin erhobenen Ansprüchen gehabt haben sollte- Denn dieser sollten die Beträge durch den Ausbau und die Fertigstellung jenes Hauses zugutekommen, und die übrigen Beteiligten, nämlich die in den Bestallungsurkunden angegebene jüdische Gemeinde und das dem Beklagten übergeordnete Landesamt, hatten zugestimmt• Baß durch die vorzeitige Freigabe des Grundstücks eg und die weiteire Entwick- 2.) Die Revision ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Verwalierpflieh^ dadurch verletzt, daß er den Fehlbetrag von 48*711,09 BK gerade dem Ertrag der Häuser Sch^Pstraße und Am fiergarten entnommen und ihn nicht wenigstens gleichmäßig auf alle von ihm verwalteten Grundstücke verteilt habe« Auf diese Weise seien die früher aus der Verwaltung ausgeschiedenen und alsdann anderen Berechtigten zugeteilten Grundstücke zu Unrecht begünstigt worden« Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war es nämlich unstreitig, daß jene Grundstücke ebenfalls auf die Klägerin übergegangen sind, und zwar mit den rechnungsmäßig ausgewiesenen Guthaben« Bann ist nicht zu erkennen, wie die Klägerin durch die Art der Verteilung einen Schaden erlitten haben eoll« b) Abgesehen hiervon ist dem Beklagten zugute zu halten, daß das Landesamt die ¥erbuchung, so wie er sie vorgenoramen hatte, gebilligt hat, Pie Anforderungen an die dem Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten würden überspannt, wenn man von ihm in dieser nicht leicht zu überblickenden Angelegenheit eine bessere Einsicht und Erkenntnis der Zusammenhänge verlangen wollte, als von dem Landesamt, 3») Schließlich macht die Revision geltend, der Beklagte hätte die Klägerin vor dem Abschluß des ”Globalvertrage11 mit der (Treuhand davon^ bsnaphriGhtigen müssen, daß. a) Pie Revision^ trägt nicht Vor, die Klägerin habe in den Tatsacheninstanzen behauptet, der Beklagte habe von dem vorgesehenen Globalabkommen so recht zeit ig Kenntnis erhal- b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Beklagte seine Abrechnungen, aus denen sich die Verwendung der 43.711,09 DM für das Grundstück Bö^H^^weg ergab, dem Landesamt eingereicht, Sr durfte sich darauf verlassen, daß sich der Veräusserer diese für ihn wichtigen Unterlagen beschaffen und dadurch Kenntnis von den Zusammenhängen erhalten werde. Die Klägerin hätte ihren Anspruch in Höhe von 16.515,85 UM hilfsweise auf die Behauptung gestützt, daß der Beklagte es unterlassen habe, diesen Betrag zu bezahlen, den er als Baukostenzuschuß für eine von ihm in dem Grundstück bezogene Wohnung geschuldet habe.. Bas Oberlandeegericht stellt demgegenüber fest, daß der Beklagte diese Schuld durch Verrechnung mit von ihm für die Herrichtung der Wohnung aufgewendeten, im Innenverhältnis aber der Eigentümerin zur Last fallenden Beträgen getilgt habe. HI« Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzuwei-sen, Glanzmann Heimann-Trosien Die Bundesrichter Rietschel Dr. Vogt und Meyer haben ihren Urlaub angetreten und können deshalb nicht unterschreiben«
- f VII ZE 4o/59 Verkündet am IQ. März 196® Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der vertreten durch (IRSQ) und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ^ gegen ia den Kaufmann Herbert K straße wm Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mttnd-liehe Verhandlung vom 10. März 196© unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Irosien, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Frankfurt a.M. vom 12. Januar 1959 foird zürUckgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die frühere jüdische Gemeinde in a«Mo war Eigentümerin der dort belegenen Grundstücke ScbJB^traße und Am Diese wurden nebst anderen in jüdischem Eigentum stehenden Grundstücken, darunter dem sehen Siechenhaus BödBHpveg im Bahmen der gegen die Ju- den gerichteten nationalsozialistischen Maßnahmen enteignet und vom Deutschen Belch der Stadt BfllHIHV a«M. übertragen« Bach Mai 1945 wurden die 3 genannten sowie weitere, früher der jüdischen Gemeinde gehörige Grundstücke gemäß dem Militärregierungsgesetz Nr« 52 unter Kontrolle gestellt. Seit Anfang 1948 verwaltete sie der Beklagte als Treuhänder. Er richtete für sämtliche Liegenschaften, die nach seiner Ansicht der neuen jüdischen Gemeinde zustanden, ein Sammelkonto ein, in das alle Erträge flössen. Im übrigen führte er aber für jedes Grundstück gesondert Buch. Das Haus Böderbergweg war im Kriege zerstört worden. Der Beklagte baute es von 1948 bis 1951 wieder auf. Dis dazu benötigten Mittel entnahm er dem Sammelkonto. Auf diese Weise fehlte ein entsprechende^ für die anderen Grundstücke buchmäßig erreebneten Bestandes, und zwar in Höhe von schließlich 48.7Yt.,0'9 DM. Alle vpn dum Beklagten verwhiteten Grundstücke nahm* zunächst die neue jüdische Gemeinde in FfHMtl a.M. für sich in Anspruch. Später meldete sich jedoch die Klägerin als die Hückerstattungsberechtigte. Sie trat einen Teil ihrer Ansprüche durch ein sog. Globalabkommen an die Hessische Treuhand-Verwaltung GmbH gegen Zahlung einer Entschädigung ab; hierunter befand sich auch der Anspruch auf das Grundstück Dieses beließ die Hessische Treuhand Verwaltung GmbH.sodann gemäß einem Vergleich vom Ho Juni 1931 der Stadt a.M» gegen Zahlung einer Abfindung von 220c,000 DM« Auf diese Weise schied das Grundstück, und zwar unmittelbar nach seiner Fertigstellung, aus der Verwaltung des Beklagten aus. Die Grundstücke Sch^Ntraße und Am Tiergarten verwaltete er weiter,%bis sie nebst den dazu gehörigen Treuhandkbnten in den Jahren 1954 und 1955 der Klägerin zurückerstattet wurden. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zählung von 20«446,61 DM nebst Zinsen, Sie macht geltend, der Beklagte habe ihr für die letztgenahnten Grundstücke;;einvn- um diesen Betrag geringeres Guthabenausgehändigt* als buchmäßig vorhanden seih müsse« Seine Behauptung, er habe das Geld für den Aufbau des «Hauses verbraucht, entlaste ihn nicht; denn er sei hierzu"nicht"befugt gewesen« Mindestens hätte er die Pflicht gehabt, die Klägerin so rechtzeitig auf die andärweite Verwendung hinzuweisen, daß sie dies bei Abschluß des Globälabkommens mit der Hessischen Treuhand-Verwaltung GmbH noch hätte berücksichtigen können« Ihren Anspruch stützt die Klägerin ferner hilfsweise auf folgenden Sachverhalts Der Beklagte habe eine Hause RofHIH^eg bezogen und sich verpflichtet, einen Baukostenzuschuß von 16«315,85 DH zu entrichten« Diese pflichtung habe er nicht erfüllt• Hätte er dies getan, so wärän^\dte Kosten für^ den Wiederaufbau in dieser Höhe ge- • tilgt worden und inföigedessenkein entsprechender Ausfall bei den Grundstücken SchflPstraße und Am ent- standen« Per Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Br verteidigt sich gegen den Hauptanspruch damit, daß er nicht pflichtwidrig gehandelt habe 6 Hach den ihm gemachten Mitteilungen habe er davon ausgehen müssen, daß alle Grundstücke der« neuen jüdischen Gemeinde zugeteilt werden würden. Diese habe sich mit der Verwendung der Gelder ausdrücklich einverstanden erklärt5 außerdem habe das Hessische Landesamt für Vermügenskontrolle und Wiedergutmachung (im folgenden LA), dem er unterstanden habe* sein Vorgehen gebilligt« Den von der Klägerin hiIfsweise verlangten Baukosten-Zuschuß habe er eingezahlt« Kudern sei die Klägerin insoweit nicht klageberechtigt« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. BritscheidungsgrUnde: I. Das Oberlandesgerioht folgt/der Rechtsprechuhg des Senats in der Entscheidung BGHZ 24* 393, wonach der gemäß dem MRG-52. eingesetzt^ Treuhänder dem VermögensInhaber grundsätzlich nach den Völh&chr if ten Übet die GeschäftsBesorgung verantwortlich ist« Trotzdem prüft es nicht, welche Pflichten dem Beklagten obgelegen haben, und ob er-sie verletzt hat. Es begnügt sich vielmehr mit der Feststellung, daß das LA die Berichte des Beklagten gebilligt habe. Hierdurch sei er auch der Klägerin gegenüber von allen Verpflichtungen freigestellt. Denn das LA habe gemäß den §§ 7 und 8 des Hessischen Gesetzes über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskontrolle vom 6. Juli 195© (GVB1 195®> 151) - im folgenden TreuhdG - die Befugnis zu einer solchen Entlastung ge- habt . Die Revision wendet' sich gegen diese Auslegung. Sie macht ferner geltend, das Gberlsndesgericht habe übersehen9 daß die dem Beklagten vorgeworfenen Vorgänge zu dem großen Teil vor dem Inkrafttreten Jenes Gesetzes gelegen hätten und daher nach den bis dahin gültigen Vorschriften beurteilt werden müßten» Diese Angriffe sind nicht geeignet, den Bestand des Urteils in Frage zu stellen* v" . --öÄ'' Rn kanndafainsteiten, ob und inwieweit der Hinweis des Oberlandesgerichts auf das - gemäß dem § 549 Abs. 1 gFO von dem Senat dicht hachprüfbäre - Hessische TreuhdGdurchgrelft. Denn das Ergebnis "ändertr;sich .auch;--dann:nicht,- wenn das Rechtsverhältnis, wie die Revision änhim|i»t9 nur den bürgerlich rechtlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Anordnungen der Militärregierung unterliegen sollte. ; 1.) Rach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats BGH£ 24, 595 haftet der Beklagte der Klägerin für die Schuld-hafte Verletzung der ihm obliegenden Verwalterpflichten. Die Aufgaben des Verwalters derartiger Vermögen sowie der zu seiner Kontrolle bestellten deutschen Behörden hatte I 6 die Amerikanische Militärregierung in den Military Government Regulations Titel 17 niedergelegt, Sie sind in Heft 1 (2.Aufl) der Dienstanweisung des Hessischen Landesamtes in deutscher Sprache veröffentlicht worden,, Der Bundesgerichtshof hat sich damit bereits in den Entscheidungen NJW 1955? 142 und BGHZ 17, 141, 142 ff befaßt.-. In Nr. 130 der Richtlinien wurden "die Vollmacht und die Verantwortung für die Durchführung der Vermögenskontrolle grundstäzlich den deutschen Behörden Überträgen", Als solche Behörde errichtete das Land Hessen durch Erlasse vom 2, Juli 1947, 12, Dezember 1947 und 30, Januar 1948 das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung (Mitteilungsblatt des Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in Hessen 1947/48 S. 1, 31 und 32)„ Hach Hr.500 der amerikanischen Richtlinien war dieses LA "nicht Kurator oder Empfänger oder Verwalter" des Vermögens, Vielmehr hatte es sich insoweit geeigneter Treuhänder zu bedienen. Diese hatte es zu überwachen:jund sie zu ermächtigen, "die notwendigen und wünschenswerten Transaktionen vorzunehmen" (Hr; 23*; vgl, ferner Nr, 501), Die Treuhänder mußten für "normale" Ausgaben, die die Einnahmen iiberstlegen,und für "außerordentliche" Ausgaben die Eri^ubnis des LA einholen (Nr, 520, 521 und 523), Ihnen war es nieht gestattet, "die Geldmittel eines Vermögens (the funds ofJ^ für andere Vermögen zu verwenden, es sei denhV däß ein und dieselbe Person Eigentümer beider ,,, Vermögen" war (Nr, 525). Die Revision macht nun dem Beklagten in erster Linie zu dem Vorwurf, er habe der angeführten Vorschrift Nr, 525? die sich inhaltlich mit dem Verbot in § 7 Nr, 8 und 9 TreuhdG deckt, zuwideägehändelt, Das Grundstück RÖflHBH weg habe dem Verein "GflHHP'sches Siechenhaus" gehört, während ßigentümer der Grundstücke SctdBfcätraße und Am Tifl die frühere jüdische Gemeinde gewesen sei. Er hätte also nicht Erträgnisse der beiden letztgenannten Grundstücke für den Wiederaufbau des Hauses Hü^m^|weg verwenden dürfen. Für den hierdurch auf den Konten Schloßstraße und Am entstandenen Ausfall habe er ein- zustehen. Dieser Auffassung kenn nicht gefolgt werden. a) Im Gegensatz zur Meinung der Revision 1st es nicht erheblich, in wessen Eigentum die Vermögensgegenstände früher gestanden haben. Wesentlich ist vielmehr allein die Person des künftigen B erechtigten (Rückerstattungsherech-tigten). Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck jener Vorschriften. Durch das VerwendungSverbot zugunsten "fremden Eigen-' turns" sollten nämlich Ünzuträglichkeiten vermieden werden«, die sich zwangsläufig bei Aushändigung von im Verhältnis zueinander belasteten und begünstigten Vermögensgegenstän-den an verechiedene Berechtigte ergaben mußten. Deswegen wurde dem Treuhänder ein Austausch untersagt, der solche folgen haben kennte* Sie könnten nicht eintreten, wenn alle in Betracht kommenden V ermügen s ge gen st ände einer Person zu-floesen« Demgegenüber spielten die früheren Eigentumsverhältnisse hur insofern eine Rolle, als sich daraus Schlüsse für die künftige Zuteilung ergeben konnten. b) Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts und den eigenen Ausführungen der Klägerin ergibt sich nun, daß bereits die objektiven Voraussetzungen für jenes Verwendungsverbot fehlten* Unstreitig hat die Hessische Treuhand Verwaltung GmbH den Vergleich mit der Stadt a.M. über das Grund- stück Rö^HIB^veg als Hechtsnachfolgerin der Klägerin geschlossen. Denn die Klägerin hatte ihre Eückerstattungsan-sprüche hinsichtlich dieses Grundstücks in einem "Global-vertrag" der genannten Treuhandgesellschaft übertragen. Sie hat im Schriftsatz vom 16. Juni 1958 behauptet und unter Beweis gestellt, der Beklagte habe ihre Berechtigung hinsichtlich jenes Grundstücks g#kannt. Unter diesen Umständen hat der Beklagte die Hr. 525 der Regulations nicht verletzt; denn alle 3 Grundstücke, Rö^Hl^weg, Sch^^straße und Am gehörten dem- selben Eigentümer i.S. dieser Vorschrift, nämlich der Klägerin als Hückerstattungsberechtigter. Die gleichen Erwägungen sind für die Anwendung des § 7 Br. 8 und 9 Treuh&G entädheidend. Der Senat ist zu dessen Auslegung befugt, weil insoweit eine Prüfung durch das Ober-landesgerieht fehlt (BGBZ 24, 159» Urteil des Senats vom 15. November 1956-VII ZB 349/56). c) Abgesehenhiervonentfällt eine Schadensersatz^ pflicht des Beklagten, weil ihm die Verwendung, wie sich aus den PSbtsteliungen des Öberlandes^erichts ergibt, in keinem Falle als verschuldeter Verst o 8 gegen seine Pflichten anzurechnen ist. Zwar will er bis 1953 nicht gewußt haben, daß die Klägerin die Berechtigte war. Sr konnte aber aus einem änderen Grunde annehmen, daß es sich doch um ein einheitliches Vermögen handelte« Bei allen drei Grundstücken war nämlich, als sie unter Kontrolle gestellt wurden, unstreitig die jetzige jüdische Gemeinde in als Eigentümerin oder berechtig- te Vertreterin angegeben (S. 5/6 des Schriftsatzes vom 15« Juni 1957)« Denselben Inhalt hatten seine Bestallungsurkunden (Schriftsatz vom 8« Dezember 1958 S. 1/2). Hierauf konnte er sich mindestens zunächst verlassen und seine Entschließungen darauf abstelleno Diese waren unter ep|chen Sachumständen sicher nicht pflichtwidrig« Der zu erwartende Berechtigte mußte ein Interesse daran haben, daß einem Verfall des Grundstücks BÖJflHIBweg vorgebeugt wurde und daß es wieder einen angemessenen Mietertrag abwarf« Andererseits lag es auch in seinem Interesse, daß hierzu die sonst brach liegenden Erträgnisse der anderen Grundstücke verwendet wurden« An.dieser Lage würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin, wie für diese Instanz unterstellt werden muß, den Beklagten im Jahre 195$ darauf hingewiesen haben sollte, daß sie Ansprüche auf das Grundstück Kö^m^weg erhob* Die frage, wem das Grundstück zustand, blieb nach wie Vor streitigj sie ist endgültig erst durch die die Augsburger jüdische Gemeinde betreffende Entscheidung des Court of JRestitutiohs *Appeals vom 29.« Oktober 1954 (Bd. V Nr« 442 S« 134), also lange nach dem Abschluß des"Glöbalvertrage" geklärt worden • Demgegenüber hatte der Beklagte zu berücksichtigen, daß der Wiederaufbau schon Jahre vorher begonnen hatte und daß eine Ünterbrechung zu Ausfällen führen konnte, die, wenn irgend möglich, vermieden werden mußten. - Io - Unter solchen Umständen kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die Entnahmen zugunsten des Grundstücks fortsetzte, auch wenn er Kenntnis von den seitens der Klägerin erhobenen Ansprüchen gehabt haben sollte- Denn dieser sollten die Beträge durch den Ausbau und die Fertigstellung jenes Hauses zugutekommen, und die übrigen Beteiligten, nämlich die in den Bestallungsurkunden angegebene jüdische Gemeinde und das dem Beklagten übergeordnete Landesamt, hatten zugestimmt• Baß durch die vorzeitige Freigabe des Grundstücks eg und die weiteire Entwick- lung doch ein Schaden entstehen konnte, war für ihn damals nicht zu erkennen« 2.) Die Revision ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Verwalierpflieh^ dadurch verletzt, daß er den Fehlbetrag von 48*711,09 BK gerade dem Ertrag der Häuser Sch^Pstraße und Am fiergarten entnommen und ihn nicht wenigstens gleichmäßig auf alle von ihm verwalteten Grundstücke verteilt habe« Auf diese Weise seien die früher aus der Verwaltung ausgeschiedenen und alsdann anderen Berechtigten zugeteilten Grundstücke zu Unrecht begünstigt worden« a) Biese Büge geht schön deswegen fehl, weil die aus-geschiedenen Grundstücke nicht ”anderen Berechtigton” zage-teilt worden sind« . Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war es nämlich unstreitig, daß jene Grundstücke ebenfalls auf die Klägerin übergegangen sind, und zwar mit den rechnungsmäßig ausgewiesenen Guthaben« Bann ist nicht zu erkennen, wie die Klägerin durch die Art der Verteilung einen Schaden erlitten haben eoll« 11 b) Abgesehen hiervon ist dem Beklagten zugute zu halten, daß das Landesamt die ¥erbuchung, so wie er sie vorgenoramen hatte, gebilligt hat, Pie Anforderungen an die dem Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten würden überspannt, wenn man von ihm in dieser nicht leicht zu überblickenden Angelegenheit eine bessere Einsicht und Erkenntnis der Zusammenhänge verlangen wollte, als von dem Landesamt, 3») Schließlich macht die Revision geltend, der Beklagte hätte die Klägerin vor dem Abschluß des ”Globalvertrage11 mit der (Treuhand davon^ bsnaphriGhtigen müssen, daß. es? für den Wiederaufbau des Hauses Kö(HHBweg Mittel aus den Erträgnissen anderer Grundstücke entnommen habe» Hätte er dies getan, so hätte sie den Betrag bei der Bemessung des Entgelts für die Abtretung ihrer Bückerstättungsansprüche berücksichtigen können» Auch diese Büge geht fehl» Es kann dahinstehen, ob die Ansicht des Oberlandesge- richts, der Beklagte sei nur zur ordnungsmäßigen Verwaltung, nicht jedoch zu einer Benachrichtigung des 11 kdnftdgen Vermögen sinhabarsverpflichtet gewesen, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Penn dem Jle^lngten ist jedenfalls aus anderen Gründen insoweit kein Vorwurf schuldhaften: Handelns zu machen» ■ a) Pie Revision^ trägt nicht Vor, die Klägerin habe in den Tatsacheninstanzen behauptet, der Beklagte habe von dem vorgesehenen Globalabkommen so recht zeit ig Kenntnis erhal- ten, daß er der Klägerin noch Mitteilung von den Verwendun- gen machen konnte. Insbesondere ist nicht einmal ersichtlich, wann jener Globalvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt er im einzelnen gehabt hat. 12 - b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Beklagte seine Abrechnungen, aus denen sich die Verwendung der 43.711,09 DM für das Grundstück Bö^H^^weg ergab, dem Landesamt eingereicht, Sr durfte sich darauf verlassen, daß sich der Veräusserer diese für ihn wichtigen Unterlagen beschaffen und dadurch Kenntnis von den Zusammenhängen erhalten werde. II. Die Klägerin hätte ihren Anspruch in Höhe von 16.515,85 UM hilfsweise auf die Behauptung gestützt, daß der Beklagte es unterlassen habe, diesen Betrag zu bezahlen, den er als Baukostenzuschuß für eine von ihm in dem Grundstück bezogene Wohnung geschuldet habe.. Bas Oberlandeegericht stellt demgegenüber fest, daß der Beklagte diese Schuld durch Verrechnung mit von ihm für die Herrichtung der Wohnung aufgewendeten, im Innenverhältnis aber der Eigentümerin zur Last fallenden Beträgen getilgt habe. Hierbei stützt es sich auf Abrechnungen und Prüfungen der Städtischen Bauverwaltung. Die Bovision meint* diese Beweismittel seien unzureichend, Las Berufungsgericht hätte seine Überzeugung nicht darauf gründen dürfen. Auch diese Rüge istmbägründet. 2s ist nicht zu er-kennen, warum den amtlichen Prüfungen und Abreehnungen Fehler inhewohnen sollten. Auch die Revision trügt hierzu nichts vor. Pas Berufungsgericht war danach nlöht gehindert , sie als vollwertige Beweismittel im Rahmen der ihm zustehenden Würdigung zu verwerten. Paß es wesentliche Beweisantritte der Klägerin hierzu übergangen habe, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. HI« Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurttckzuwei-sen, Glanzmann Heimann-Trosien Die Bundesrichter Rietschel Dr. Vogt und Meyer haben ihren Urlaub angetreten und können deshalb nicht unterschreiben« Glanzmahn