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BGH · VII ZR 40/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 40/56

Mai 194-9 mit , sie könne die BdL nicht zu einem Preisnachlaß ermächtigen und müsse auf Bezahlung des vollen DM-Gegenwerts des für die Häute aufgewendeten Dollarbetrages an die BdL bestehen* Wenn die Zahlungen aus den Akkreditiven nicht korrekt geleistet sein sollten, möge die Beklagte gegen den vergehen., sondern die J^P sei aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet« In Ziffer 17 der Kaufverträge sei die Beklagte als Agent der Verkäuferin bezeichnet« Ein Teil der Rechnungen sei auf die ausgestellt worden« Der Nutzen der Beklagten zu 1 aus den Kaufen habe nur 3 i - anstatt üblicherweise 30 i — betra-gen« Ferner haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung mit Gegenansprüchen in gleicher Höhe aufgerechnet« Hierzu haben sie vorgebracht j die JjpP habe die Errichtung der A-kkreditive erheblich verzögert» Die Akkreditivbedingungen hätten denen der Kaufverträge nicht entsprochen« Vor allem habe das Suppliers Certificate nicht Vorgelegen, in dem sich der ausländische Ablader der ECA gegenüber wegen aller Fälle von Nichtoder Schlechterfüllung zu verpflichten gehabt habe« Auf Grund des Das Landgericht hat nach einer Beweiserhebung der Klage stattgegeben» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter5 während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bitteto Entscheidungsgründes Ic Bie Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 als Vertragsgegnerin der Firma Exportadora Affonso de A^m^lp Ltda und gegen den Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Ersatz restlicher Aufwendungen geltend9 die in Erfüllung der Kaufverträge über die an die Beklagte zu 1 gelieferten Häute in US-Bollar gemacht worden sind* Auch wenn es sich hierbei um Ansprüche handelt > an deren Entstehung die ein Organ der früheren Besatzungsmächte (von Schmoller-Maier-Tobler* Handbuch des Bedatzungsrechts § 45 S 10); beteiligt war» sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gegen deren Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege keine rechtlichen Bedenken zu erheben» Denn die trat* als sie die BdL zur Eröffnung von Akkreditiven zugunsten der ausländischen Abladerin veranlaßte* ersichtlich nicht im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auff sondern schloß privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab» 319 ff und die im Urteil des Senats vom 20» Bezember 1956 - VII ZR 46/36 - angeführten Entscheidungen) c Mit Recht sind daher die Vorinstanzen von der Zulässigkeit des Rechtsv/egs und - mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen d-er Beteiligten sowie darauf, daß die Ver-einbarungen über die Einfuhr der Häute in Deutschland ge- II« Gemäß den Abtretungserklärungen der BdL, der Bundesrepublik und der hält sich die Klägerin für befugt, von den Beklagten die Erstattung der DM-Restbeträge zu verlangen, die zur Bezahlung der an die Beklagte zu 1 gelieferten Häute in Dollar aufgewendet worden sind* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe nur zu der in rechtlichen Beziehungen gestandene Die habe die BdL mit der Eröffnung der Akkreditive zugunsten der ausländischen Alladerin beauftragte Da es sich um Einfuhren aus Marshallplan-Mitteln gehandelt und die ECA die erforderlichen Devisen nur gegen Übernahme der Verpflichtung zur Verfügung gestellt habe, den DM-Gegenwert zu zahlen, sei die entweder unmittelbar der EGA oder der BdL Einfuhrausschuß (Import Advisory Committee - IAC) hat auf Grund der ihm darin erteilten Ermächtigung die Geltungsdauer der durch die Anw 29 (Ziff 3) aufgehobenen J^^-Anw Nr 10 - die Anw Nr 3 ist durch die Anw 29 nicht außer Kraft gesetzt worden -mehrfach verlängert, so durch die IAC - Verlautbarung Nr 1 (IV C 3) vom 28c Februar 1949 - Off Anz 17/49 - his zu dem 31c März 1949c Tatsächlich hat die J^^ bei der Lieferung IV in gleicher Weise wie bei den Lieferungen I bis III die BdL zur Stellung eines Akkreditivs zugunsten der Firma Affonso de A^ bei der National City Bank of N^pH^ veranlaßt und hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Einfuhr dieses Teils der Häute unter Anwendung anderer Verfahrensregeln durch^u-führen beabsichtige als die der vorangegangenen Lieferungen« Die ,g sich aus der Lieferung IV ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1 beruhen daher auf derselben rechtlichen Grundlage t wie die der Lieferungen I bis III0 1 liehe Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und den Militärgouverneuren der britischen und amerikanischen Besatzungszone Deutschlands - Öff Anz Nr 26/49 Dieses Abkommen vermag zwar als völkerrechtlicher Vertrag mangels einer Anordnung der Besatzungsmüchte oder eines innerstaatlichen deutschen Gesetzes keine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zu 1 zu dem Ersatz der zur Bezahlung der eingeführten Ware gemachten Aufwendungen zu begründen«, Dennoch lassen die Umstände, unter denen die Häute eingeführt worden sind5 den Schluß zuP daß die der Beklagten aus der Inanspruchnahme von ECA-Mitteln gegenüber der erwachsene Verbindlichkeit auch die Verpflichtung umfaßte9 dieser den Gegenwert für die eingeführte Ware nach Maßgabe der für Marshallplan-Einfuhren geltenden Grundsätze zu erstatten* Die Beklagte mag die Unterschiede zwischen Normalplan- und Marshallplan-Einfuhren im einzelnen nicht gekannt haben« Immerhin ersah sie sowohl aus den Einfuhrbewilligungen als auch aus den Kaufvertragen5 daß die Einfuhren mit ECA-Mitteln finanziert wurden« Nahm sie die ihr erteilten Einfuhrbewilligungen vorbehaltlos entgegen, Unterzeichnete sie die Kaufverträge, die unter Verwendung von Vordrucken der ECA-Verwaltung ausgefertigt waren und verfügte sie über die ihr später zur Verfügung gestellte Ware, so erklärte sie sich, auch ohne die Einzelheiten der Abwicklung von ECA-Importen zu kennen* stillschweigend damit einverstanden,, daß sich die Einfuhr und die daraus hervorgehenden Zahlungsverbindlichkeiten nach den Besonderheiten richteten* die sich aus der Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln ergaben» Die Beklagte ist deshalb zur Erstattung von DM-Beträgen in der Höhe verpflichtet? in der sie nach den Bestimmungen des ECA-Verfahrens in Rechnung zu stellen waren* Im einzelnen wird hierzu auf die ausführliche Begründung des Urteils des IIc Zivilsenats vom 7« Mai 1956 - II ZR 70/54 - (WM 1956, 1158) sowie der Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20« Dezember 1956 (VII ZR 46 und 48/56) Bezug genommene 2c Die Beklagte zu 1 hat die Anträge auf Genehmigung der Häute-Einfuhren an die J^^ gerichtet» Diese hat die Importe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genehmigt und die Eröffnung der Akkreditive zugunsten der Firma Affonso de A veranlaßt „ Wenn die j£^ auch eigene Mittel zur Bezahlung der ausländischen Ahladerin nicht aufgewendet hat, so hatte sie doch als die allein dazu berufene Stelle der früheren Besatzungsmächte den gesamten Außenhandel zu regeln und abzuwickeln (Art 2, 17 der revidierten* am 17« Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten und am 21«, Januar 1948 in Kraft gesetzten Charta)c Bei den Marshallplan-Einfuhren handelte sie als Treuhänderin der EGA und war als Behörde der Besatzungsmacht verpflichtet* dafür zu sorgen, daß der DM-^Gegenwert der aus den 10-Tage-Berichten der ECA ersichtlichen Zahlungen für Lieferungen im Rahmen des Marshallplans entsprechend* den Bestimmungen des Bilateralen Abkommens vom 14. Diesen Anspruch hätte die an sich ungehindert an die Klägerin abtreten können„ Indessen stand ihr die angebliche Eestforderung zu dem Zeitpunkt, in dem sie das von dem Berufungsgericht als Abtretungsangebot ausgelegte Schreiben vom 24c November 1950 verfaßte, nicht mehr zu« Gemäß dem Bilate ralen Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der. Da die Bundesrepublik ausweislich der - von den Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen - Erklärung des Bundesministers der Finanzen vom 6« Oktober 1950 u« a« ihre Ansprüche aus unbezahlten Einfuhren, bei denen die Ware bereits in den Besitz des Importeurs gelangt ist, unter ausdrücklicher Angabe der hier streitigen Forderung an die Klägerin abgetreten Hat, bestellen gegen deren Befugnis, den Klageanspruch geltend zu machen, keine rechtlichen Bedenken«, nach § 6705 hinsichtlich der Lieferung IV nach § 683 BGB zu dem Ersatz der zur Bezahlung des Kaufpreises aufgewendeten Lollarbeträge verpflichtete Die Revision stellt die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 in Abredeo Sie möchte aus einer Reihe von Umständen, namentlich aus der Angabe in den Kaufverträgen, daß Empfänger (consignee) der Ware die gewesen sei, sowie daraus, daß die in einigen Begleitpapieren, ZoBo in dem Quantitative Receipt und in dem Outturn Report, sich selbst als Käuferin, die Beklagte zu 1 aber als consignee angeführt habe, schließen, daß die die Ware gekauft und sie später auf die Beklagte zu 1 übertragen habe« genommen worden sind, läßt die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 unberührt« Im einen wie im anderen Palle ist die Beklagte, nachdem ihr die eingeführten Häute zur Verfügung überlassen worden waren, nach den für die Abwicklung von ECA-Einfuhren maßgebenden Vorschriften, die Bestandteil der zwischen der und der Beklagten zu 1 2o Da die Beklagten jedoch Gegenforderungen aus schuldhafter Verletzung der den an den Einfuhren beteiligten Stellen obliegenden Pflichten zur Aufrechnung gestellt haben» bedarf es einer Prüfung, ob, wie die Klägerin geltend macht und das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte zu 1 Käuferin der Häute ist oder ob sie, wie die Revision meint, die Ware erst von der bezogen hat« denn bei den mit der Firma Affonso de geschlossenen Verträgen handelt es sich nicht um gewöhnliche rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern, wie die Revision mit Recht hervorhebt5 um vorgedruckte Kontrakte, wie sie bei Importen unter Verwendung von Marshallplan-Mitteln üblich waren und von den in der Bundesrepublik ansässigen Firmen allgemein benutzt werden mußten« Sie sind von der Beklagten ausgefertigt und unterzeichnet wordene Baß in Ziffer 17 der Kontrakte für die Beklagte eine Agentenprovision von 1 c/o vorgesehen ist, beruht , wie das Berufungsgericht im Anschluß an die unwidersprochen gebliebene Darstellung der Klägerin ausgeführt hat, auf einer verbreiteten Übung«, die dem Käufer einen erhöhten Nutzen für den Pall sichern sollte, daß der Abschluß der Verträge nicht durch einen Agenten vermittelt wurdeo Die Angabe der als Empfänger der Ware in Ziffer 5 der Ver- träge entspricht der Vorschrift der Ziffer 12 b der Anv/eisung Nr 10, die den Schutz des deutschen Importeurs vor Zugriffen des feindlichen Auslands auf sein Vermögen bezweckteo In Ziffer 5 der Kaufverträge wird zudem klargestellt, daß die verkaufte Ware endgültig für die Beklagte zu 1 als Käufer bestimmt seio Angesichts dieser eindeutigen Erklärungen in den Kaufverträgen sowie mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte zu 1 sich, wie unstreitig ist, die Firma Affonso de als Lieferantin selbst ausgesucht hat, weil sie von dieser früher zu ihrer Zufriedenheit mit Häuten beliefert worden war, ist die Beklagte zu 1 und nicht die als Vertragspartnerin der ausländischen Verkäuferin anzuseheno Demgegenüber fällt es nicht ins Gewicht, daß die die nach den für die Einfuhr geltenden allgemeinen Bestimmungen zunächst Eigentümerin der aus dem Auslande bezogenen Ware werden sollte und für deren Bezahlung Sorge tragen mußte, einen Teil der Rechnungen .erhalten hat und in einigen Begleitpapieren als Käufer und nicht als Empfänger der Ware bezeichnet worden' ist* Daß zu der Zeit, in der die hier fraglichen Verträge geschlossen v/orden sind (Dezember 1948 bis März 1949)? zu § 390 $ Palandt 16» Aufl Anm 6 zu § 387 BGB; RGZ 123, 348 ff5 BGH Urteil des II« Zivilsenats vom 26« Mai 1955 - II ZR 256/54 - insoweit nicht veröffentlicht)® Jedenfalls könnte das Bestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht geprüft werden, wenn die Gegenforderung auf eine Amtspflichtverletzung der J^£ gestützt würden denn die Entscheidung über derartige Ansprüche ist den deutschen Gerichten, wie in dem Urteil BGHZ 19? Sieht main von diesen allgemeinen Bedenken ah und geht man davon aus, daß die Schadensersatzansprüche, mit denen die Beklagten gegenüber der Klageforderung aufrechnen oder die sie zu dem Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts machen wollen, auf Vertragsverletzungen beruhen, so bedarf es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils dennoch nicht, weil die Gegenansprüche der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht geklärt, weitere Tatsachenfeststellungen nicht mehr erforderlich sind, eine Entscheidung über diese Ansprüche daher schon jetzt möglich ist (§ 565 Abs 3 Satz 1 ZPO)« lc Die Beklagten haben der J^^zu dem Vorwurf gemacht, sie habe die Aufträge an die BdL, zugunsten der ausländischen Abladerin Akkreditive eröffnen zu lassen, über Gebühr verzögert® Ein Schadensersatzanspruch ließe sich mit diesem Verhalten nur begründen, wenn die Eeklagte zu 1 hierdurch einen Schaden erlitten hätte® In den Tatsacheninstanzen' ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen worden, inwiefern eine etwaige Verzögerung bei der Erteilung der Aufträge aur Akkrediliveröffnung mit den später festgestellten 2» Die Beklagten haben weiterhin beanstandet,, daß die Akkreditivaufträge nicht ordnungsmäßig erteilt und durchgeführt worden seien» Sie sind der Ansicht, daß der Firma Affonso de mit Rücksicht auf den Minderwert der gelieferten Läute und auf das vorhandene Untergewicht Zahlungen in Höhe der vereinbarten Kaufpreise aus den Akkreditiven nicht hätten geleistet werden können, wenn die Bedingungen in den Kaufverträgen vollständig in die Akkreditive aufgenommen worden wären« Die Beklagten haben nicht angegeben* in welchen Punkten die Akkreditivbedingungen von denen der Kaufverträge abgewichen sind» Sie haben lediglich ausgeführt, die Klausel “delivered weight” in den Kaufverträgen II und III habe im Käutehandel die Bedeutung* daß lediglich das im Bestimmungshafen festgestellte Gewicht der Abrechnung zugrunde zu legen sei«, Sie sind aber den Ausführungen des Sachverständigen Rummel, daß auch im Handel mit Südamerika zunächst nach dem verschifften Gewicht gezahlt und daß über den GewichtsSchwund während des Transports erst später abgerechnet werde, nicht entgegengetreten« Auch die Revision ist hierauf nicht mehr zurückgekommen» Es muß deshalb angenommen werden, daß die Beklagten Ansprüche insoweit nicht mehr geltend machen wollen. können daher unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7» Juli 1949 keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten, daß die eine Verpflichtung, die Firma Affonso de wegen des .Minderwerts und des Untergewichts der gelieferten Haute gerichtlich zu belangen, nicht erfüllt habe* Beweisantritt der Beklagten durch Benennung der Zeugen S^JJ^ und Se^p läßt keine andere Beurteilung zu, Denn dieser Beweisantritt ist nicht schlüssig* Um einen Schadensersatsanspruch wegen schuldhaft unterlassenen Vorgehens gegen die ausländische Abladerin durch die J^^ oder die.EGA darzulegen, hätten die Beklagten behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß die sich ihnen gegenüber verpflichtet habe , wegen der festgestellten Fehlmengen und des Minderwerts der gelieferten Ware gegen die Firma Affonso de nötigenfalls gerichtlich vorzugehen, daß ein Prozeß in Brasilien erfolgreich verlaufen sein und daß die Firma auf Grund eines obsiegen den Urteils den vom Gericht festgestellten Minderwert der Ware sowie das Fehlgewicht erstattet haben würde, Bas haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Daß sie hieran durch die Anweisungen der oder durch die Verordnung über die Kontrolle’ von Einfuhren, die aus Marshallplanmitteln finanziert werden, vom 6« Februar 1950 - Hr Bl S 27 - gehindert gewesen sei, wie die Beklagten vorgetragen haben und die Revision vom Berufungsgericht als nicht gewürdigt rügt, kann keine Rede sein« § 5 Abs 2 der Verordnung vom 6« Februar 1950 begründet eine Pflicht des Einführers, seine Rechte aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen auf eigene Kosten geltend zu machen, wenn die Warenrevisionsstelle dies verlangt« Die Bestimmung*steht aber einem Vorgehen des Importeurs aus eigener Entschließung ebensowenig im Wege wie die von den Beklagten angeführte Anweisung Nr 28, die der J( nur gewisse Kontrollen sichern sollte« so entfällt sov/ohl die Aufrechnung als auch ein auf sie gegründetes Zurückbehaltüngsrechte Die Beklagten v/aren vielmehr zur Zahlung des vollen DM-&egenwerts der von ihnen eingeführten Häute zu verurteilen* Das angefochtene Urteil erweist sich hiernach im Ergebnis als begründet9 und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden Glanzmann Rietschel Bundesrichter Dr« Hei-mann-Trosien ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung ver hindert*

Zitierte Normen: § 399 BGB § 565 ZPO
ECAhäutenBdLdeBerufungsgerichtAnspruchKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

- VII ZR 40/56
Verkündet laut Protokoll
 am 7o Februar 1957
Woitscheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
004
/
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Kommanditgesellschaft in H(
1* derPlxma Herbert
M^pm^straße
2« deren persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns Albert in	in	V<
Beklagten, Bei'ufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen	.
die Verwaltungs- und Verrechnungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt am Main, Niddastraße 7? vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Ministerialdirektor z0Ww« Rudolf Harmening und den Bankdirektor Br« Schubert, ebenda,
 Klägerin, Berufung.jbeklagte 'und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof* Br« Möhring -
^ i hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche :	Verhandlung	vom	7c	Februar	1957 unter Mitwirkung des Sena^spräsi-
denten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimann-Trosien, Br« Winkelmann und II« Meyer für Recht erkannts
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10« Mai 1955 wird zurückgewiesen«
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand?
Auf Grund von Verträgen«, die unter Verwendung von Vordrucken der	Cooperation	Administration	(EGA)	in
 Washington abgefaßt und von der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden ware: ^verkaufte die Firma	de
 Ltda in Rio de Janeiro in der Zeit vom 27« November 1948:bis züm;.17« März 1949 eine Partie getrocknete und drei Partien naß .gesalzene Rinderhäute« Der Kaufpreis war in US-Dollar bemessen« Die Ware sollte unter Verwendung von Marshallplan-Mitteln nach Deutschland eingeführt werden« Auf Veranlassung der	Export-Import	Agency	m	,	die	die	Ein-
fuhranträge der Beklagten zu 1 genehmigt hatte* eröffnete die Bank deutscher Länder (BdL) bei der National City Bank of N^H^ Akkreditive in Höhe der Kaufpreise zugunsten der Verkäuferin« Diese nahm die Verschiffung der Häute vor und ließ sich die Akkreditive in voller Höhe auszahlen«
Als die Ware in Deutschland eintraf9 stellte die Beklagte zu 1 fest, daß die Häute minderwei'tig waren und Untergewicht hatten? und verweigerte die Zahlung des ihr aufgegebenen DM-Gegenwertsc Die	lagerte die ‘Ware zunächst ein« Nach
 einem von der Beklagten erwirkten A^^^J^-Urteil vom 1« Mai 1949 betrug bei der Lieferung I (getrocknete Häute) der Minderwert 12 % und das Untergewicht 8 fo des Kaufpreises«
Bei den übrigen Lieferungen schätzte die Beklagte den Minderwert auf 25 $ des Preises« Bei der Lieferung IV2 bei der mit Rücksicht auf den Gewichtsschwund während des Transports bereits im Kaufverträge ein gewisser Abschlag vorgesehen war? hatte die Firma Affonso de A^m^^ ein zu hohes Gewicht in die Verladepapiere eingesetzt« Um die Ware nicht verderben zu lassen«, lieferte die BdL der Beklagten am 30 * Juni 1949
 
die Dokumente gegen Anzahlung von 82,21 cß> für die Partie I und 75 für die übrigen Partien aus« Die Beklagte brachte ferner die ihr für Lagerung, Überwachung und dglc entstandenen Kosten in Abzug« Mit Schreiben vom 7« Juli 194-9 teilte die
 der Beklagten zu 1 auf deren Brief vom 30. Mai 194-9 mit , sie könne die BdL nicht zu einem Preisnachlaß ermächtigen und müsse auf Bezahlung des vollen DM-Gegenwerts des für die Häute aufgewendeten Dollarbetrages an die BdL bestehen* Wenn die Zahlungen aus den Akkreditiven nicht korrekt geleistet sein sollten, möge die Beklagte gegen den vergehen., der für den Fehler verantwortlich sei* Sofern dies zu keinem Erfolg führe, wolle sie sich bemühen, eine der Billigkeit entsprechende Regelung der Angelegenheit herbeizuführen*
Die Versuche der Beklagten zu 1, die Firma Affonso de wegen nicht vertragsmäßiger Lieferung in Anspruch zu nehmen, schlugen fehl« Auch auf Grund von Bemühungen de Beklagten zu 1, der	und	der	ECA	war	die Verkäuferin zu
 einer teilweisen Rückzahlung der Kaufpreise in Güte nicht zu bewegen« Ein Rechtsstreit in Brasilien aber wurde von dem dortigen Anwalt der Beklagten als langwierig und angesichts des schlechten Leumunds der Firma de	als	wenig	erfolg-
versprechend bezeichneto
 Gestützt auf Abtretungserklärungen der BdL, der Bundesrepublik Deutschland und der	verlangt	die Klägerin
 von der Beklagten zu 1 als Käuferin der Häute und dem Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 vollen Ersatz der zur Bezahlung der Ware gemachten Aufwendungen« Sie hat die Zahlung der von der Beklagten zu 1 einbehaltenen Restbeträge gefordert und beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, an sie 81«210,62 DM nebst 5 Zinsen auf 72« 422,57 DM seit dem 1« April 1949? auf
2o645?58 DM seit dem 1* Mai 1949 und auf 6«142?47 DM seit dem 1« Januar 1950 zu zahlen«
Die Beklagten haben beantragt?
die Klage abzuweisen«
Sie haben die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Berechtigung, der Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung in Abrede gestellt« Hierzu haben sie ausgeführt? das zwischen der	und	der	Beklagten bestehende Rechtsverhältnis
 sei öffentlichrechtlicher Natur« Die Klägerin habe nicht angegeben? von wem sie ihre Ansprüche herleite« Die Jj^^habe ihre etwaigen Ansprüche aus den Einfuhrverträgen nicht an die Klägerin abgetreten« Die Beklagten haben nicht bestritten?
•die Kaufverträge mit der Firma Exportadora Affonso de unterzeichnet zu haben; sie sind jedoch der Ansicht? nicht sie? sondern die J^P sei aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet« In Ziffer 17 der Kaufverträge sei die Beklagte als Agent der Verkäuferin bezeichnet« Ein Teil der Rechnungen sei auf die ausgestellt worden« Der Nutzen der Beklagten zu 1 aus den Kaufen habe nur 3 i - anstatt üblicherweise 30 i — betra-gen« Ferner haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung mit Gegenansprüchen in gleicher Höhe aufgerechnet« Hierzu haben sie vorgebracht j die JjpP habe die Errichtung der A-kkreditive erheblich verzögert» Die Akkreditivbedingungen hätten denen der Kaufverträge nicht entsprochen« Vor allem habe das Suppliers Certificate nicht Vorgelegen, in dem sich der ausländische Ablader der ECA gegenüber wegen aller Fälle von Nichtoder Schlechterfüllung zu verpflichten gehabt habe« Auf Grund des
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Supplier's Certificate sei der ECA.-Administrator zu dem Vorgehen gegen die Abladerin verpflichtet gewesen« Wenn staatliche Be-hörden sich so weitgehend in die Außenhandelsgeschäfte einschalteten, wie dies bei der	der Fall sei, so müßten
 sie auch die Interessen des deutschen Importeurs im Auslande wahrnehmeno Weder die	noch	die ECA hätten das getan«
 
Das Landgericht hat nach einer Beweiserhebung der Klage stattgegeben» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter5 während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bitteto
 Entscheidungsgründes
Ic Bie Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 als Vertragsgegnerin der Firma Exportadora Affonso de A^m^lp Ltda und gegen den Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Ersatz restlicher Aufwendungen geltend9 die in Erfüllung der Kaufverträge über die an die Beklagte zu 1 gelieferten Häute in US-Bollar gemacht worden sind* Auch wenn es sich hierbei um Ansprüche handelt > an deren Entstehung die	ein	Organ
 der früheren Besatzungsmächte (von Schmoller-Maier-Tobler* Handbuch des Bedatzungsrechts § 45 S 10); beteiligt war» sind in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht gegen deren Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege keine rechtlichen Bedenken zu erheben» Denn die	trat* als sie die BdL zur
 Eröffnung von Akkreditiven zugunsten der ausländischen Abladerin veranlaßte* ersichtlich nicht im Rahmen der ihr verliehenen hoheitlichen Befugnisse auff sondern schloß privatrechtliche Verträge mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Wirkungen ab»
Die aus diesen Rechtsgeschäften hervorgehenden Ansprüche sind somit im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen (BGH in ständiger Rechtsprechung^ BGHZ 17? 319 ff und die im Urteil des Senats vom 20» Bezember 1956 - VII ZR 46/36 - angeführten Entscheidungen) c Mit Recht sind daher die Vorinstanzen von der Zulässigkeit des Rechtsv/egs und - mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen d-er Beteiligten sowie darauf, daß die Ver-einbarungen über die Einfuhr der Häute in Deutschland ge-
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troffen und hier die für ihren Ankauf aufgewendeten Mittel zu erstatten v/aren - auch von der Anwendung deutschen Rechts auf das streitige Rechtsverhältnis ausgegangen«
II« Gemäß den Abtretungserklärungen der BdL, der Bundesrepublik und der	hält	sich die Klägerin für befugt, von
 den Beklagten die Erstattung der DM-Restbeträge zu verlangen, die zur Bezahlung der an die Beklagte zu 1 gelieferten Häute in Dollar aufgewendet worden sind* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe nur zu der	in	rechtlichen
 Beziehungen gestandene Die	habe	die BdL mit der Eröffnung
 der Akkreditive zugunsten der ausländischen Alladerin beauftragte Da es sich um Einfuhren aus Marshallplan-Mitteln gehandelt und die ECA die erforderlichen Devisen nur gegen Übernahme der Verpflichtung zur Verfügung gestellt habe, den DM-Gegenwert zu zahlen, sei die	entweder	unmittelbar	der	EGA	oder	der BdL
gegenüber verpflichtet gewesen, den DM-Gegenwert auf das Marshallplan-Sonderkonto einzuzahleiic Die	könne	von den Be-r-
klagten die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen Dieser Anspruch könne zwar nicht abgetreten werden, weil seine Übertragung eine Änderung seines Inhalts zur Folge haben würde (§ 399 BGB)c Das von der Klägerin angenommene Abtretungsangebot der
 sei aber nach § 140 BGB in eine Einziehungsermächtigung umzudeutenc Die Klägerin habe an der Geltendmachung der Klageforderung ein eigenes rechtliches Interesse, weil es mit den Interessen der drei Zedenten identisch sei* Da durch die der Klägerin erteilte linziehungsermächtigung die Rechtsgrundlage umfassend habe klargestellt werden sollen, dürfe angenommen werden, daß die Klägerin, wenn auch die Forderung auf Schuldbefreiung gerichtet sei, doch auch ermächtigt worden sei, die Zahlung der Klagesumme entgegenzunehmen«, Obwohl die Beklagte zu 1 an sich nur zur Zahlung auf das Gegenwertkonto verpflichtet sei, sei ihr nach Treu und Glauben die Zahlung an die Klägerin zuzu demuten, weil sie hierdurch nicht stärker belastet werde als durch eine Zahlung auf das Gegenwertkonto bei
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der BdL
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet a Sie beruhen auf einer Verkennung der Umstände? unter
 denen die Importe aus ECA-Mitteln abgewickelt werdenv und sind auch sonst in mehrfacher Einsicht rechtsirrtümlich.. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutretendaß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung berechtigt istc
 ln Die Einfuhr der von der Firma Affonso de bezogenen Häute warv wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt 5. ein Import unter Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln» Ob es sich bei dem hier fraglichen Einfuhrgeschäft um einen sog« Individualimport handelte? de hc ob die Beklagte selbst als Käuferin der Häute auftrat, oder ob ein sogc Direktimport der J^|^in Frage steht, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Jedenfalls brachten die der Beklagten zu 1 auf ihre Anträge erteilten Einfuhrbewilligungen für die die Verpflichtung mit sich, gemäß den Bedingungen der Kaufverträge für die Bezahlung der Verkäuferin zu sorgen (Ziffer 15 der J^^-Anweisung Nr 10) ? und zwar durch Eröffnung von Akkreditiven zugunsten des ausländischen Abladers (Ziffer 16 der Anw Nr 10)c
Daß die Lieferung IV nach den abweichenden Bestimmungen der am 28c Februar 1949 in Kraft getretenen J^^-Anweisung Nr 29 abgewickelt worden sei9 wie das Berufungsgericht annimmt9 trifft nicht zu, Allerdings ist die Einfuhrgenehmigung für diesen Teil der Häute erst am 18 c März 1949 5, also nach der Aufhebung der J^^-Anweisung Nr 10 durch Ziffer 3 der Anw 29? erteilt wordene Aber auch nach dem 28c Februar 1949 ist der größte Teil der Einfuhren nach dem in den J(^^-Anv/eisungen Nr 3 (Direktimporte) und 10 (Individualimporte) vorgesehenen Verfahren durchgeführt worden« Der nach Ziffer 5 der Anw 29 mit der Überwachung der Einfuhren in die britisch-amerikanische Zone Deutschlands betraute
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Einfuhrausschuß (Import Advisory Committee - IAC) hat auf Grund der ihm darin erteilten Ermächtigung die Geltungsdauer der durch die Anw 29 (Ziff 3) aufgehobenen J^^-Anw Nr 10 - die Anw Nr 3 ist durch die Anw 29 nicht außer Kraft gesetzt worden -mehrfach verlängert, so durch die IAC - Verlautbarung Nr 1 (IV C 3) vom 28c Februar 1949 - Off Anz 17/49 - his zu dem 31c März 1949c Tatsächlich hat die J^^ bei der Lieferung IV in gleicher Weise wie bei den Lieferungen I bis III die BdL zur Stellung eines Akkreditivs zugunsten der Firma Affonso de A^ bei der National City Bank of N^pH^ veranlaßt und hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Einfuhr dieses Teils der Häute unter Anwendung anderer Verfahrensregeln durch^u-führen beabsichtige als die der vorangegangenen Lieferungen« Die ,g sich aus der Lieferung IV ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1 beruhen daher auf derselben rechtlichen Grundlage t wie die der Lieferungen I bis III0	1
Im Unterschied zu den Normalplaneinfuhren wurde die Akkre-	?:
ditivbank im Marshallplan-Verfahren für ihre Aufwendungen nicht durch eine Be Visenzahlung entschädigt , die ihr Auf-	.*
traggeber, die	oder	deren	Erfüllungsgehilf	e, die BdL, auf-
brachte, sondern die Bank wurde aus Mitteln der ECA befriedigte	•;
Zwischen der J^^ und der ECA wurde, wie dem Senat aus einer Reihe ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, in der Weise abgerechnet, daß die ECA in ihren 10-Tage Be-	:
richten (10 days notification-reports) die verauslagten Dollarbeträge der Alliierten Bankenkommission in Frankfurt übermittelte und daß die BdL im Aufträge der J^p den BM-Gegen-wert der von der ECA gezahlten Boilarbeträge auf ein unter der Bezeichnung ’.’Amerikanische und britische Militärgouverneure, Erlöse aus ERP-Importen (Gegenwertfonds)” geführtes Sonderkonto überwies*
Bas geschilderte Verfahren hat seine Grundlage in Art IV 2 des Bilateralen Abkommens vom 14= Juli 1948 über Wirtschaft-
 
liehe Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und den Militärgouverneuren der britischen und amerikanischen Besatzungszone Deutschlands - Öff Anz Nr 26/49 Dieses Abkommen vermag zwar als völkerrechtlicher Vertrag mangels einer Anordnung der Besatzungsmüchte oder eines innerstaatlichen deutschen Gesetzes keine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zu 1 zu dem Ersatz der zur Bezahlung der eingeführten Ware gemachten Aufwendungen zu begründen«, Dennoch lassen die Umstände, unter denen die Häute eingeführt worden sind5 den Schluß zuP daß die der Beklagten aus der Inanspruchnahme von ECA-Mitteln gegenüber der	erwachsene	Verbindlichkeit auch
 die Verpflichtung umfaßte9 dieser den Gegenwert für die eingeführte Ware nach Maßgabe der für Marshallplan-Einfuhren geltenden Grundsätze zu erstatten* Die Beklagte mag die Unterschiede zwischen Normalplan- und Marshallplan-Einfuhren im einzelnen nicht gekannt haben« Immerhin ersah sie sowohl aus den Einfuhrbewilligungen als auch aus den Kaufvertragen5 daß die Einfuhren mit ECA-Mitteln finanziert wurden« Nahm sie die ihr erteilten Einfuhrbewilligungen vorbehaltlos entgegen, Unterzeichnete sie die Kaufverträge, die unter Verwendung von Vordrucken der ECA-Verwaltung ausgefertigt waren und verfügte sie über die ihr später zur Verfügung gestellte Ware, so erklärte sie sich, auch ohne die Einzelheiten der Abwicklung von ECA-Importen zu kennen* stillschweigend damit einverstanden,, daß sich die Einfuhr und die daraus hervorgehenden Zahlungsverbindlichkeiten nach den Besonderheiten richteten* die sich aus der Inanspruchnahme von Marshallplan-Mitteln ergaben» Die Beklagte ist deshalb zur Erstattung von DM-Beträgen in der Höhe verpflichtet? in der sie nach den Bestimmungen des ECA-Verfahrens in Rechnung zu stellen waren* Im einzelnen wird hierzu auf die ausführliche Begründung des Urteils des IIc Zivilsenats vom 7« Mai 1956 - II ZR 70/54 - (WM 1956, 1158) sowie der Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20« Dezember 1956 (VII ZR 46 und 48/56) Bezug genommene
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2c Die Beklagte zu 1 hat die Anträge auf Genehmigung der Häute-Einfuhren an die J^^ gerichtet» Diese hat die Importe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genehmigt und die Eröffnung der Akkreditive zugunsten der Firma Affonso de A veranlaßt „ Wenn die j£^ auch eigene Mittel zur Bezahlung der ausländischen Ahladerin nicht aufgewendet hat, so hatte sie doch als die allein dazu berufene Stelle der früheren Besatzungsmächte den gesamten Außenhandel zu regeln und abzuwickeln (Art 2, 17 der revidierten* am 17« Januar 1948 vom Bipartite Board genehmigten und am 21«, Januar 1948 in Kraft gesetzten Charta)c Bei den Marshallplan-Einfuhren handelte sie als Treuhänderin der EGA und war als Behörde der Besatzungsmacht verpflichtet* dafür zu sorgen, daß der DM-^Gegenwert der aus den 10-Tage-Berichten der ECA ersichtlichen Zahlungen für Lieferungen im Rahmen des Marshallplans entsprechend* den Bestimmungen des Bilateralen Abkommens vom 14. Juli 1948 ungeschmälert dem Sonderkonto zugeführt wurde» Dieser Verpflichtung der J^^ entsprach ihre Berechtigung* von dem Importeur* der sich durch die Stellung der Einfuhranträge und durch die widerspruchslose Entgegennahme der Importbewilligungen zur Abnahme' und zur Bezahlung der unter ihrer Mitwirkung eingeführten Y»ra.ren verpflichtet hatte, die Zahlung des DM-Gegenwerts der für die eingeführten Waren aufgewendeten Dollarbeträge zu verlangeno
 Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die	ge-
gen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der ECA oder der BdL aus der >j ; Eröffnung und Auszahlung der Akkreditive habe, weil die BdL •;.’} in ihrem Aufträge entsprechende Verpflichtungen gegenüber der ECA oder der Akkreditivbank eingegangen sei, kann hiernach nicht gefolgt werden« Gemäß ihrem Aufträge, zugunsten der Firma Affonso de	Akkreditive	zu	eröffnen,	wurde die
•v
 
BdL zwar zunächst von der	Bank	auf einem für
 diese Zwecke eingerichteten EGA-Advance-Account belastet? hatte die Akkreditivbank aber die vei-auslagten Beträge von der ECA erstattet erhalten , so ei*kannte sie die BdL in entsprechender Höhe auf dem Vorlagekonto, so daß eine Schuld der BdL gegenüber der Akkreditivbank und damit der	gegenüber	der	BdL	nicht
 mehr bestände Die	hatte	also	gegen die Beklagte einen
 Zahlungsanspruch., der entsprechend den Besonderheiten des Marshallplan-Verfahrens auf Entrichtung des DM-Gegenwerts der für den Warenimport aufgev/endeten Devisen nach Maßgabe der IC-Tage Berichte der ECA gerichtet war..
Diesen Anspruch hätte die	an sich ungehindert an die
 Klägerin abtreten können„ Indessen stand ihr die angebliche Eestforderung zu dem Zeitpunkt, in dem sie das von dem Berufungsgericht als Abtretungsangebot ausgelegte Schreiben vom 24c November 1950 verfaßte, nicht mehr zu« Gemäß dem Bilate ralen Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und der. Bundesrepublik Deutschland Uber wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 15c Dezember 1949? bekannt gegeben durch Gesetz vom 31* Januar 1950 - BGBl 1950, 9 ff -? und Abschnitt J 1 der im Zusammenhang damit getroffenen Nebenabkommen zwische der Bundesrepublik und den Hohen Kommissaren über ECA-Konten vom gleichen Tage - RAnz 112/50 - sind alle Guthaben und Forderungen der Besatzungsmilchte aus ECA-Einfuhren mit Wirkung vom 7„ Februar 1950 - BGBl 1950, 19? BAnz aaO -auf die Bundesrepublik übertragen worden., Da die Bundesrepublik ausweislich der - von den Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen - Erklärung des Bundesministers der Finanzen vom 6« Oktober 1950 u« a« ihre Ansprüche aus unbezahlten Einfuhren, bei denen die Ware bereits in den Besitz des Importeurs gelangt ist, unter ausdrücklicher Angabe der hier streitigen Forderung an die Klägerin abgetreten Hat, bestellen gegen deren Befugnis, den Klageanspruch geltend zu machen, keine rechtlichen Bedenken«,
 
III« Das Berufungsgericht bezeichnet die hier vorliegenden Einfuhrgeschäfte als Individualimporteo Es folgert aus dem Inhalt der Vertragsurkunden, daß die Beklagte zu 1 Käuferin der Häute sei,und meint, die Beklagten seien der	hinsichtlich der Lieferungen I - III
nach § 6705 hinsichtlich der Lieferung IV nach § 683 BGB zu dem Ersatz der zur Bezahlung des Kaufpreises aufgewendeten Lollarbeträge verpflichtete
 Die Revision stellt die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 in Abredeo Sie möchte aus einer Reihe von Umständen, namentlich aus der Angabe in den Kaufverträgen, daß Empfänger (consignee) der Ware die	gewesen	sei,
 sowie daraus, daß die	in einigen Begleitpapieren,
 ZoBo in dem Quantitative Receipt und in dem Outturn Report, sich selbst als Käuferin, die Beklagte zu 1 aber als consignee angeführt habe, schließen, daß die	die	Ware
 gekauft und sie später auf die Beklagte zu 1 übertragen habe«
1* Die Präge, ob die Beklagte zu 1 Käuferin der Haute gewesen ist, ob es sich also um Individualimporte gehandelt hat oder ob hier Direkteinfuhren der	vor-
genommen worden sind, läßt die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 unberührt« Im einen wie im anderen Palle ist die Beklagte, nachdem ihr die eingeführten Häute zur Verfügung überlassen worden waren, nach den für die Abwicklung von ECA-Einfuhren maßgebenden Vorschriften, die Bestandteil der zwischen der	und	der	Beklagten	zu	1
entstandenen RechtsbeZiehungen geworden sind, zur Erstattung des LM-Gegenwerts der für die Bezahlung der eingeführten Ware aufgev/endeten Beträge verpflichtet (BGH Urteil des II, Zivilsenats vom 7» Mai 1956 - II ZR 70/54 - WM 1956,
1158 -$ Urteil des erkennenden Senats vom 20« Dezember 1956
 
- VII ZR 46/56 - nicht veröffentlicht)« Da die Beklagten die von der Klägerin geforderten Restbeträge der Röhe nach nicht bestritten haben, stände einer Verurteilung der Beklagten auch dann nichts im Wege, wenn die Haute nicht von der Beklagten zu 1, sondern von der	gekauft	worden wären«
2o Da die Beklagten jedoch Gegenforderungen aus schuldhafter Verletzung der den an den Einfuhren beteiligten Stellen obliegenden Pflichten zur Aufrechnung gestellt haben» bedarf es einer Prüfung, ob, wie die Klägerin geltend macht und das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte zu 1 Käuferin der Häute ist oder ob sie, wie die Revision meint, die Ware erst von der	bezogen hat«
a) Hierbei ist das Revisionsgericht nicht auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Auslegung, die das Berufungsgericht den Kaufverträgen gegeben hat, denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, ob sie den gesetzlichen Ausle-gungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (EGZ 169? 122 l 124.1$ OGHZ 1, 133 L137J)? sondern es kann die Verträge und die damit zusammen-, hängende Umstände frei würdigen! denn bei den mit der Firma Affonso de	geschlossenen Verträgen handelt
 es sich nicht um gewöhnliche rechtsgeschäftliche Erklärungen, sondern, wie die Revision mit Recht hervorhebt5 um vorgedruckte Kontrakte, wie sie bei Importen unter Verwendung von Marshallplan-Mitteln üblich waren und von den in der Bundesrepublik ansässigen Firmen allgemein benutzt werden mußten«
b) Die Prüfung dieser Verträge und der sie begleitenden Umstände ergibt, daß der Berufungsrichter die Beklagte zu 1 zutreffend als Vertragsgegnerin der Verkäuferin angesehen hatc Die Verträge führen die Beklagte zu 1 schon
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in ihrem Eingang als Käufer (buyer) auf«. Sie sind von der Beklagten ausgefertigt und unterzeichnet wordene Baß in Ziffer 17 der Kontrakte für die Beklagte eine Agentenprovision von 1 c/o vorgesehen ist, beruht , wie das Berufungsgericht im Anschluß an die unwidersprochen gebliebene Darstellung der Klägerin ausgeführt hat, auf einer verbreiteten Übung«, die dem Käufer einen erhöhten Nutzen für den Pall sichern sollte, daß der Abschluß der Verträge nicht durch einen Agenten vermittelt wurdeo Die Angabe der	als	Empfänger	der Ware in Ziffer 5 der Ver-
träge entspricht der Vorschrift der Ziffer 12 b der Anv/eisung Nr 10, die den Schutz des deutschen Importeurs vor Zugriffen des feindlichen Auslands auf sein Vermögen bezweckteo In Ziffer 5 der Kaufverträge wird zudem klargestellt, daß die verkaufte Ware endgültig für die Beklagte zu 1 als Käufer bestimmt seio Angesichts dieser eindeutigen Erklärungen in den Kaufverträgen sowie mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte zu 1 sich, wie unstreitig ist, die Firma Affonso de	als	Lieferantin	selbst
 ausgesucht hat, weil sie von dieser früher zu ihrer Zufriedenheit mit Häuten beliefert worden war, ist die Beklagte zu 1 und nicht die	als Vertragspartnerin der
 ausländischen Verkäuferin anzuseheno Demgegenüber fällt es nicht ins Gewicht, daß die	die	nach	den	für	die
 Einfuhr geltenden allgemeinen Bestimmungen zunächst Eigentümerin der aus dem Auslande bezogenen Ware werden sollte und für deren Bezahlung Sorge tragen mußte, einen Teil der Rechnungen .erhalten hat und in einigen Begleitpapieren als Käufer und nicht als Empfänger der Ware bezeichnet worden' ist* Daß zu der Zeit, in der die hier fraglichen Verträge geschlossen v/orden sind (Dezember 1948 bis März 1949)? unmittelbare Vereinbarungen zwischen dem deutschen Einführer und dem ausländischen Exporteur noch nicht zulässig gewesen seien, wie die Beklagten in der Berufungs-
 
instanz haben vortragen lassen, trifft nicht zu« Seit November 1948 wurden, wie dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, in der ehemaligen britisch-amerikanischen Besatzungszone praktisch die meisten Importgeschäfte über V/aren der hier in Betracht kommenden Kategorie B von den deutschen Importeuren selbst vorgenommen (vgl auch von Schmoller-Maier-Tobler aaO § 45 S 11)*
Bas Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte zu 1 und nicht die Käuferin der Häute war, daß es sich also um Individualim-porte handeltep
IV* Bie Beklagten haben gegenüber der Klageforderung, die sie dem Betrage nach nicht bestreiten., mit Gegenansprüchen in gleicher Höhe wegen positiver Vertragsverletzung seitens der	sowie	anderer an den Häuteimporten
 beteiligter Stellen aufgerechnet, mindestens aber wegen derartiger Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht erhoben*
Bas Berufungsgericht ist in eine sachliche Prüfung, ob die Gegenforderungen berechtigt sind, nicht eingetreten«
Es hält die Aufrechnung nicht für zulässig, weil es an der nach § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit der Ansprüche fehle. Es vertritt die Ansicht, die mit der Klage geltend gemachte Forderung sei eine solche auf Schuld-' befreiung« Ba die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Zahlung von Geld gerichtet seien, könne mit ihnen gegenüber der Klageforderung nicht aufgerechnet werden»
Biesen Ausführungen kann zv/ar nicht beigetreten werden; denn wie oben zu II 2 dargelegt worden ist, bezv/eckt auch die an die Klägerin abgetretene Forderung eine Geldleistung; ab*er selbst wenn § 387 BGB der Aufrechnung mit den von den Beklagten erhobenen Gegenforderungen nicht entgegensteht, erscheint es zweifelhaft, ob die Beklagten überhaupt
 mit Forderungen gegen die	aufrechnen können, weil die
 früheren Gesetze Ur 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommission Klagen gegen die JEIA nicht zuließen (vgl hierzu RGRK BGB 10» Aufl Anm 3 . zu § 390 $ Palandt 16» Aufl Anm 6 zu § 387 BGB; RGZ 123, 348 ff5 BGH Urteil des II« Zivilsenats vom 26« Mai 1955 - II ZR 256/54 - insoweit nicht veröffentlicht)® Jedenfalls könnte das Bestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht geprüft werden, wenn die Gegenforderung auf eine Amtspflichtverletzung der J^£ gestützt würden denn die Entscheidung über derartige Ansprüche ist den deutschen Gerichten, wie in dem Urteil BGHZ 19?
341 [344 ff] ausgeführt wird, entzogen®
Sieht main von diesen allgemeinen Bedenken ah und geht man davon aus, daß die Schadensersatzansprüche, mit denen die Beklagten gegenüber der Klageforderung aufrechnen oder die sie zu dem Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts machen wollen, auf Vertragsverletzungen beruhen, so bedarf es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils dennoch nicht, weil die Gegenansprüche der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht geklärt, weitere Tatsachenfeststellungen nicht mehr erforderlich sind, eine Entscheidung über diese Ansprüche daher schon jetzt möglich ist (§ 565 Abs 3 Satz 1 ZPO)«
lc Die Beklagten haben der J^^zu dem Vorwurf gemacht, sie habe die Aufträge an die BdL, zugunsten der ausländischen Abladerin Akkreditive eröffnen zu lassen, über Gebühr verzögert® Ein Schadensersatzanspruch ließe sich mit diesem Verhalten nur begründen, wenn die Eeklagte zu 1 hierdurch einen Schaden erlitten hätte® In den Tatsacheninstanzen' ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen worden, inwiefern eine etwaige Verzögerung bei der Erteilung der Aufträge aur Akkrediliveröffnung mit den später festgestellten
 
Untergewichten oder dem Minderwert der verkauften Häute im Zusammenhang stehte Schon hieran muß ein Schadenersatzanspruch der Beklagten scheitern.,
2» Die Beklagten haben weiterhin beanstandet,, daß die Akkreditivaufträge nicht ordnungsmäßig erteilt und durchgeführt worden seien» Sie sind der Ansicht, daß der Firma Affonso de	mit	Rücksicht	auf	den	Minderwert
 der gelieferten Läute und auf das vorhandene Untergewicht Zahlungen in Höhe der vereinbarten Kaufpreise aus den Akkreditiven nicht hätten geleistet werden können, wenn die Bedingungen in den Kaufverträgen vollständig in die Akkreditive aufgenommen worden wären«
Die Beklagten haben nicht angegeben* in welchen Punkten die Akkreditivbedingungen von denen der Kaufverträge abgewichen sind» Sie haben lediglich ausgeführt, die Klausel “delivered weight” in den Kaufverträgen II und III habe im Käutehandel die Bedeutung* daß lediglich das im Bestimmungshafen festgestellte Gewicht der Abrechnung zugrunde zu legen sei«, Sie sind aber den Ausführungen des Sachverständigen Rummel, daß auch im Handel mit Südamerika zunächst nach dem verschifften Gewicht gezahlt und daß über den GewichtsSchwund während des Transports erst später abgerechnet werde, nicht entgegengetreten« Auch die Revision ist hierauf nicht mehr zurückgekommen» Es muß deshalb angenommen werden, daß die Beklagten Ansprüche insoweit nicht mehr geltend machen wollen. Es bedurfte daher keines näheren Eingehens auf die Fragen, ob die Beklagte zu 1 durch entsprechende Zusätze in den Kaufverträgen die Akkreditivbank auf die Bedeutung der Klausel "delivered weight” im Käutehandel hätte hinweisen können und müssen-, ob eine etwaige unrichtige Auslegung dieser Klausel der Bank als Verschulden anzurechnen ist und ob ein solches Verschulden
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mit Rücksicht auf das Verhalten der Verkäuferin bei der Lieferung IV für den der Beklagten entstandenen Schaden ursächlich gewesen wäre«
3 c Die Revision entnimmt dem Schreiben der	vom
7, Juli 1949 deren Verpflichtung, alles in ihrer Macht Liegende zu tun, um die Differenz mit der Firma Affonso de AMB» zu einem günstigen Ergebnis zu bringen«
Liese Auslegung wird weder dem Y/ortlaut ”we will do everything within our power to see that the matter ist equitably settled” noch dem Zusammenhang, in dem diese Wendung gebraucht ist, gerecht« Zu Beginn des Schreibens betont die m, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des vollen LM->Gegenwerts für die ihr überlassene Wäre«, Sie gibt der Beklagten dann den Rat, zu prüfen, ob das Akkreditiv ordnungsmäßig ausgezahlt worden, sei, und wegen des Unterschieds gegen die Beteiligten vorzugehen, denen ein Fehler unterlaufen sei« Erst wenn die Beklagte nicht in angemessener Zeit befriedigt sein sollte, bittet die J^P um Nachricht und stellt für diesen Fall in Aussicht, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Angelegenheit auf billige Weise zu ordnen« Lie von der Revision angeführten Worte lassen nicht einmal klar erkennen, ob das Anerbieten der A die Angelegenheit zu regeln, sich auf Fehler der mit/&kreditiven befaßten Stellen oder ob es sich auch auf den mit der ausländischen Abladerin entstandenen Streit bezieht« Es ist aber unmöglich, das Schreiben nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß es ein verbindliches Anerbieten enthalte, die Beteiligten, durch deren Verhalten sich die Beklagte geschädigt fühlte, zur Wiedergutmachung des Schadens anzuhalten, und schon gar nicht, sie hierzu durch Inanspruchnahme der Gerichte zu zwingen«
Eine solche Tätigkeit wäre mit der Rechtsstellung und den Aufgaben der jfl) nicht vereinbar gewesen« Lie Beklagten
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können daher unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7» Juli 1949 keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten, daß die	eine Verpflichtung, die Firma Affonso de
 wegen des .Minderwerts und des Untergewichts der gelieferten Haute gerichtlich zu belangen, nicht erfüllt habe*
4» Der Hinweis der Revision auf den. Beweisantritt der Beklagten durch Benennung der Zeugen S^JJ^ und Se^p läßt keine andere Beurteilung zu, Denn dieser Beweisantritt ist nicht schlüssig* Um einen Schadensersatsanspruch wegen schuldhaft unterlassenen Vorgehens gegen die ausländische Abladerin durch die J^^ oder die.EGA darzulegen, hätten die Beklagten behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß die	sich	ihnen	gegenüber	verpflichtet habe , wegen
 der festgestellten Fehlmengen und des Minderwerts der gelieferten Ware gegen die Firma Affonso de nötigenfalls gerichtlich vorzugehen, daß ein Prozeß in Brasilien erfolgreich verlaufen sein und daß die Firma auf Grund eines obsiegen den Urteils den vom Gericht festgestellten Minderwert der Ware sowie das Fehlgewicht erstattet haben würde, Bas haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Sie haben viel-mehr die unter. Bezugnahme auf den Schriftwechsel der Beklagten mit dem Advokaten Peter	in
 aufgestellte Behauptung der Klägerin, daß ein Rechtsstreit vor brasilianischen Gerichten, langwierig und daß eine Befriedigung der Beklagten wegen cles schlechten Rufes, den die Firma de	genieße,	mehr als zweifelhaft ge-
wesen wäre, nicht in Abrede gestellte
 Unter diesen Umständen reichen Beweisantritte der Beklagten, wie der im Schriftsatz vom 19« Mai 1953 (S 1), daß	ihnen'im Aufträge der	erklärt	habe3 "Wir werden
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gegen den Ablader klagen$ denn dafür ist ja die ECA da und dafür ist das Supplier's Certificate ausgestellt worden” oder der im Schriftsatz vom 27* Juli 1954- (S 6) , S< und Se^ hätten auf ihre wiederholten Versuche, die zu einem unmittelbaren Vorgehen zu veranlassen, am 24o bzw« am 27» April 1950 bestätigt, daß die	nunmehr	unmittel-
bar auf der Basis des Supplier's Certificate, einer besonderen zur Sicherung des ECA-Administrators bestimmten Verpflichtungserklärung des Abladers, vorzugehen habe, nicht aus, um eine verbindliche Zusage der ♦ anzunehmen, daß sie gegen die ausländische Abladerin nqtfalls gerichtlich vorzugehen habe«
5o Da auch für die ECA, die zu der Beklagten zu 1 in keinerlei vertraglichen Beziehungen stand, ungeachtet der Unterzeichnung des Supplier's Certificate durch die Firma de	keine	Verpflichtung	zur	Klageerhebung	bestand,
 wäre es ausschließliche Sache der Beklagten als Käuferin der Ware gewesen, gegen ihre Vertragsgegnerin vorzugehen«.
Daß sie hieran durch die Anweisungen der	oder	durch
 die Verordnung über die Kontrolle’ von Einfuhren, die aus Marshallplanmitteln finanziert werden, vom 6« Februar 1950 - Hr Bl S 27 - gehindert gewesen sei, wie die Beklagten vorgetragen haben und die Revision vom Berufungsgericht als nicht gewürdigt rügt, kann keine Rede sein« § 5 Abs 2 der Verordnung vom 6« Februar 1950 begründet eine Pflicht des Einführers, seine Rechte aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen auf eigene Kosten geltend zu machen, wenn die Warenrevisionsstelle dies verlangt« Die Bestimmung*steht aber einem Vorgehen des Importeurs aus eigener Entschließung ebensowenig im Wege wie die von den Beklagten angeführte Anweisung Nr 28, die der J( nur gewisse Kontrollen sichern sollte«
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Können somit die von den Beklagten erhobenen Gegenansprüche nicht als begründet angesehen werden? so entfällt sov/ohl die Aufrechnung als auch ein auf sie gegründetes Zurückbehaltüngsrechte Die Beklagten v/aren vielmehr zur Zahlung des vollen DM-&egenwerts der von ihnen eingeführten Häute zu verurteilen* Das angefochtene Urteil erweist sich hiernach im Ergebnis als begründet9 und die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden
 Glanzmann
Rietschel
 Bundesrichter Dr« Hei-mann-Trosien ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung ver hindert*
Glanzmann
 Dr* Winkelmann
 Meyer