a) Die Kostenanschlagssumme braucht nicht bereits vor Baubeginn festzustehen; sie kann sich auch erst im Verlaufe der Bauausführung ergeben und ist dann für die Berechnung des Architektenhonorars maßgeblich. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß für die Gebührenberechnung nur die in § 7 Nr. 2 des Vertrages vom November 1965 aufgeführten Beträge maßgeblich seien. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Ansprüche der Kläger - außer der hier nicht interessierenden Bauklasse - in erster Linie die Kostenanschlagssummen maßgeblich sind (§5 Abs. 1 GOA). Nach § 7 Nr. 1 Satz 2 des Architektenvertrages vom 29* November 1965 sollten der Schlußabrechnung zwar die tatsächlich entstandenen Herstellungskosten zugrunde gelegt werden; verbindlich ist eine derartige Regelung indessen nur, wenn dadurch die Kostenanschlagssummen unterschritten werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOA). Die in der Klage als "Zusammenstellung der Unternehmerangebote ", in den Schlußrechnungen als "Herstellungskosten" angegebenen unterschiedlichen Zahlen kommen nach Auffassung des Berufungsgerichts als hier zu berücksichtigende "Kostenanschlagssummen" nicht in Betracht. Dabei kann hier offen bleiben, ob eine derartige Abrede preisrechtlich nur dann zulässig und für die Parteien verbindlich ist, wenn die Schätzung auch unter der sich erst später ergebenden Kostenanschlagssumme liegt (vgl. Kostenschätzungen sind aber nach § 5 Abs.3 GOA regelmäßig nur solange als Grundlage für die Ermittlung der Gebühren heranzuziehen» als die Kostenanschlagssummen noch nicht feststehen. 3. Es kommt danach darauf an» ob die Beklagte in späterer Zeit auf eine den Anforderungen des § 19 Abs. 1 d GOA genügende Art über die voraussichtlichen Herstellungskosten unterrichtet worden ist. a) Das Berufungsgericht durfte sie nicht schon mit der Begründung verneinen, daß die Kläger für ihre Behauptung, sie hätten die Kostenanschläge erst aufgrund des Architektenvertrages vom November 1965 erstellt, keinen Beweis angetreten, die angeblichen Kostenanschläge auch nicht vorgelegt haben. Denn das Bauvorhaben ist mit den Klägern als Architekten durchgeführt worden; sie haben also die Leistungsbeschreibungen aufgestellt und die Ange- Erfüllt der Architekt, wie die Kläger das behauptet haben, die ihm nach § 19 Abs. 1 d GOA obliegende Verpflichtung dadurch, daß er die Leistungen beschreibt und die darauf beruhenden Angebote zusammenstellt, so braucht er die Angebotssummen nicht auch noch zu addieren. Das ist in § 19 Abs. 1 d GOA nicht vorgeschrieben und auch nicht sinnvoll, weil der Architekt regelmäßig nicht weiß, welcher der um denselben Einzelauftrag sich bewerbenden Anbieter den Zuschlag erhalten wird, welches Angebot also in die Kostenanschlagssumme einzubeziehen ist. Die Kläger brauchten daher hier nur zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen, daß sie die im Vertrage vom November 1965 vorgesehenen Leistungsbeschreibungen gefertigt und mit der Zusammenstellung der Angebote vorgelegt hatten. Die sich hieraus ergebenden Mehrkosten dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOA nur hinzugerechnet werden, falls sie durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Einverständnis oder durch Umstände, die der Architekt nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind und wenn damit eine entsprechende Mehrleistung des Architekten verbunden ist. c) Nicht erforderlich ist hingegen, daß die Kostenanschlags summe bereits vor Baubeginn festgestellt wird oder auch nur ermittelt werden kann. Der Senat hat allerdings in seinem bereits erwähnten Urteil BauR 1972, 124 ausgesprochen, daß unter Kostenanschlagssumme nur die vor der Bauausführung im voraus ermittelten, lediglich "veranschlagten" Herstellungskosten zu verstehen seien. Hiermit hat er aber nur gesagt, daß eine vom Architekten erst nach Beendigung der Bauarbeiten an Hand der bereits erbrachten Unternehmer- und Eigenleistungen angefertigte Kostenaufstellung nicht mehr eine Kostenanschlagssumme darstellt, sondern als Ermittlung der endgültigen Herstellungskosten beurteilt werden muß. Daß eine Kostenaufstellung nur dann eine "Kostenanschlagssumme" sei, wenn sie schon vor Beginn der Bauarbeiten vorliege, hat der Senat nicht angenommen, vielmehr in einem weiteren Urteil als ausreichend angesehen, wenn das Bauvorhaben sich zur Zeit der Kostenzusammenstellung "noch in der Ausführung" befand (BGHZ 62, 208, 211). 1st die Kostenanschlagssumme dadurch zu ermitteln, daß der Architekt die zur Ausführung des Entwurfs erforderlichen Leistlingen beschreibt und die darauf beruhenden Angebote der Unternehmer zmsammensteilt, so ist das häufig erst im Verlaufe der Bauarbeiten möglich. Im allgemeinen wird der Architekt zwar mit den Leistungsbeschreibungen alsbald nach Fertigstellung des Entwurfs beginnen können; aber auch wenn er die Baugenehmigung nicht abwartet, nehmen dem § 19 Abs. 1 d GOA entsprechende Leistungsbeschreibungen doch erhebliche Zeit in Anspruch; für den Eingang der Angebote gilt nichts Könnte eine im Laufe der Bauausführung erstellte Kostenermittlung keine Kostenanschlagssumme im Sinne des § 5 GOA sein, so müßte für die Berechnung der Architektengebühren in einem Umfange auf die "Kostenschätzung" zurückgegriffen werden, der durch deren Bedeutung als nur vorläufig maßgebliche Ermittlungsgrundlage nicht gerechtfertigt ist. Der Senat hat denn auch bei der endgültigen Berechnung des Honorars die Kostenschätzung - statt der Kostenanschlagssumme - bisher nur dann zu dem Vergleich mit den Herstellungskosten herangezogen, wenn der Architekt die in § 19 Abs. 1 d GOA aufgeführten Leistungen nicht erbracht hatte (Urteile vom 13* Juli 1970 -VII ZR 189/68 - VersR 1970, 930, 932; 9. Die Annäherung der Kostenanschlagssumme an die tatsächlichen Herstellungskosten bedeutet auch nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (BauR 1975» 361) meint, einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GOA, sofern nur die anrechenbaren (siehe oben zu b) Angebote allein berücksichtigt werden. Hat der Architekt einzelne Ausschreibungen verzögert und dadurch - wie bei anderen Planungsfehlem - Kostensteigerungen verschuldet, so ist er auch im Hinblick auf den Gebührenanspruch zu dem Schadensersatz verpflichtet (vgl. d) Das Berufungsgericht hätte nach alledem prüfen müssen, welche der von der Beklagten gebilligten Angebote, wie sie in den mit der Klage überreichten Listen aufgeführt sind, für die Feststellung der Kostenanschlagssummen in Betracht kommen. Diese Listen ergeben zwar erheblich höhere Summen als den Gebührenrechnungen der Kläger unter der Bezeichnung NHerstellungskosten” zugrunde gelegt worden ist; aus ihnen ist aber ersichtlich, daß zahlreiche Nachtragsaufträge erteilt worden sind, die möglicherweise mit noch anderen Aufträgen ausgeschieden werden müssen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kläger ihre Ansprüche auf eine die Höchstpreise der GOA zwar überschreitende, nach § 2 VO PR 66/50 aber ausnahmsweise dennoch zulässige Honorarabrede nicht stützen können. a) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Parteien die Herstellungskosten in § 7 Nr. 1 Satz 2 des Vertrages vom November 1965 nur ganz allgemein als Grundlage der Gebührenberechnung vorgesehen und dabei an die Höchstpreisvorschriften nicht gedacht hatten. Wenn die Revision dazu meint, entscheidend sei allein, ob es überhaupt eine Vereinbarung gebe, nicht aber, ob die HöchstpreisvorSchriften in ihr erwähnt worden seien, so ist das zwar richtig; das Berufungsgericht hat mit seinen Ausführungen aber ersichtlich nur sagen wollen, daß die Parteien eine besondere Vergütung für außergewöhnliche Leistungen oder für Leistungen von außergewöhnlicher Dauer dort nicht vorgesehen haben. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht es schließlich abgelehnt, die Herstellungskosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOA der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift dürfen solche die Kostenanschlagssumme übersteigenden Herstellungskosten berücksichtigt werden, die der Architekt nicht zu vertreten hat, sofern mit der Kostenerhöhung eine entsprechende Mehrleistung des Architekten verbunden ist.
7 Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja GOA §§ 5, 19 a) Die Kostenanschlagssumme braucht nicht bereits vor Baubeginn festzustehen; sie kann sich auch erst im Verlaufe der Bauausführung ergeben und ist dann für die Berechnung des Architektenhonorars maßgeblich. b) Zur Fragev wie die Kostenanschlagssumme zu ermitteln ist. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1976 - VII ZR 39/75 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VII ZR 39/75 URTEIL VOLKES Verkündet am 7. Oktober 1976 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Architekten Dipl.-Inj und Dipl.-Ing. Ruth Pfl beide in Pi®aT . Wolfgang ee i» Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes in tyflHH’ Landeshaus, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr / - 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr* Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19» November 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte beauftragte die Kläger im Dezember 1963 mündlich mit der Anfertigung der Vorentwürfe für die beiden Bundesautobahn-Raststätten Land" (West- und Ostseite)* Die Kläger führten den Auftrag aus* Am 21* Mai 1964 Übergaben sie der Beklagten "Kostenvoranschläge - § 14 RHO - nach DIN 276 und DIN 277", in denen sie für Jede Raststätte gesondert unter Beifügung von Berechnungsunterlagen angaben, welche Mittel sie für erforderlich hielten. Mit Schreiben vom 12. April 1965 teilte die zuständige Straßenbauverwaltung mit, daß die von der Beklagten zuvor auf 2*730,000 DM bzw* 2*050*000 DM gekürzten Haushaltsmittel zur Verfügung ständen, und beauftragte die Kläger mit weiteren Architektenleistungen. Am 29• November 1965 schlossen die Parteien einen schriftlichen, von der Beklagten entworfenen Architektenvertrag. Diesem Vertrag lagen "die genehmigten Vorentwürfe mit Kostenvoranschlägen vom 21. Mai 1964" zugrunde (§ 2 Nr. 2); gemäß § 7 Nr. 1 Satz 2 sollte "die Schlußabrechnung der Vergütung ... nach den tatsächlichen Herstellungskosten" erfolgen. Als "vorläufig anrechnungsfähige Baukosten" waren 1.949.552,60 DM bzw. 1.545.768,— DM angegeben (§ 7 Nr. 2). Im Jahre 1966 verfügte die Beklagte einen allgemeinen Baustopp, der dazu führte, daß die Raststätten statt im Herbst 1967 erst am 30. Juli 1970 übergeben werden konnten. Die Kläger verlangen restliches Architektenhonorar. Ihren Schlußabrechnungen haben sie die nach ihrer Auffassung gebührenfähigen Anteile der tatsächlich entstandenen Herstellungskosten von 2.335.464,20 DM bzw. 2.067.264,54 DM zugrunde gelegt. Mit der Klage haben sie 24.334,96 DM nebst Zinsen abzüglich zwischenzeitlich gezahlter 7.700 DM verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß für die Gebührenberechnung nur die in § 7 Nr. 2 des Vertrages vom November 1965 aufgeführten Beträge maßgeblich seien. i Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Ansprüche der Kläger - außer der hier nicht interessierenden Bauklasse - in erster Linie die Kostenanschlagssummen maßgeblich sind (§5 Abs. 1 GOA). Nach § 7 Nr. 1 Satz 2 des Architektenvertrages vom 29* November 1965 sollten der Schlußabrechnung zwar die tatsächlich entstandenen Herstellungskosten zugrunde gelegt werden; verbindlich ist eine derartige Regelung indessen nur, wenn dadurch die Kostenanschlagssummen unterschritten werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GOA). Die nach der GOA zu ermittelnden Entgelte sind grundsätzlich Höchstpreise (§1 Abs* 2 VO PR 66/50 über die Gebühren für Architekten vom 13* Oktober 1950 in der bis zur VO vom 23* Juli 1974, BuAnz. Nr. 134, gültigen Fassung). Zugunsten der Kläger konnten die Parteien eine hiervon abweichende Vereinbarung lediglich für die Ausführung außergewöhnlicher Leistungen oder für Leistungen von außergewöhnlicher, von den Klägern nicht zu vertretender Dauer treffen (§ 2 VO PR 66/50). In allen übrigen Fällen führt der Verstoß gegen die GOA zur Unwirksamkeit der Honorarabrede und statt ihrer zur preisrechtlich zulässigen Vergütung (vgl. BGHZ 51, 174, 181). II. Die in der Klage als "Zusammenstellung der Unternehmerangebote ", in den Schlußrechnungen als "Herstellungskosten" angegebenen unterschiedlichen Zahlen kommen nach Auffassung des Berufungsgerichts als hier zu berücksichtigende "Kostenanschlagssummen" nicht in Betracht. Maßgeblich seien vielmehr die geringeren Beträge, welche die Kläger in den Kostenberechnungen vom 21. Mai 1964 für erforderlich gehalten hatten und welche die Beklagte - nach Prüfung und Kürzung verschiedener Positionen -genehmigt habe. Dabei könne dahinstehen, ob diese die voraussichtlichen Baukosten eingehend erläuternden Angaben Kostenschätzungen oder Kostenanschlagssummen darstellten; die Parteien hätten sie in den Vertrag aufgenommen und dort (§7 Nr. 6) die den Klägern demnach zustehende Gesamtvergütung ermittelt. Die Berechnungen der Kläger seien deshalb kraft Vereinbarung als Kostenanschlags-summen anzusehen, und hiernach hätten sich ihre Gebühren zu richten. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen von Rechtsfehlem beeinflußt sind. 1• Die Parteien hätten zwar für die Vergütung eine unter den Herstellungskosten liegende Kostenschätzung als Berechnungsgrundlage vereinbaren können (Senatsurteil vom 9. Dezember 1971 - VII ZR 53/70 - BauR 1972, 124, 125). Dabei kann hier offen bleiben, ob eine derartige Abrede preisrechtlich nur dann zulässig und für die Parteien verbindlich ist, wenn die Schätzung auch unter der sich erst später ergebenden Kostenanschlagssumme liegt (vgl. OLG r Düsseldorf, BauR 1971, 140). Davon, daß die Parteien den in dem Vertrage erwähnten Beträgen eine endgültige Bedeutung beigemessen hätten, kann Jedenfalls keine Rede sein. Nach § 7 Nr. 3 des Vertrages handelt es sich bei den Zahlen, die von der Beklagten als maßgeblich betrachtet werden, lediglich um die "vorläufig anrechnungsfähigen Baukosten" und in § 7 Nr. 6 aaO heißt es, daß die Gesamtvergütung "demnach voraussichtlich" die von der Beklagten (nach Aufrundung) letztlich gezahlten Summen ausmache. Mochten die Parteien dabei auch an die erst später feststellbaren tatsächlichen Herstellungskosten als endgültige Berechnungsgrundlage gedacht haben, so geht es doch nicht an, sie ohne weiteres an Berechnungen zu binden, die sie erklärtermaßen nur als "vorläufig" gewertet wissen wollten. a) Kostenanschlagssummen sind, wie sich aus § 19 Abs. 1 d GOA ergibt, entweder "durch Aufstellung von Massenberechnungen und Einsetzen ortsüblicher Preise" oder "durch Aufstellung von Leistungsbeschreibungen mit Zusammenstellungen der Angebote von Unternehmern" zu ermitteln. Für die Kostenschätzung genügt es, daß der Architekt die zu erwartenden Herstellungskosten nach cbm umbauten Raumes oder nach qm bebauter Fläche errechnet (§5 Abs. 3 GOA). Die Kostenschätzung gehört zu den Leistungen, die der Architekt als Teil des Vorentwurfs erbringt (§ 19 Abs. 1 a GOA). Die Kostenanschlagssumme läßt sich dagegen regelmäßig erst feststellen, wenn der Entwurf, also die endgültige zeichnerische Lösung in solcher Durcharbeitung vorliegt, daß danach die weitere Entwicklung ohne grundsätzliche Änderung erfolgen kann (§ 19 Abs. 1 b GOA). Erst dann können entweder die Massen zuverlässig berechnet oder die Leistungen beschrieben und die darauf beruhenden Angebote der Unternehmer zusammengestellt werden. b) Schon hieraus folgt eindeutig» daß die Kläger im Mai 1964 mit ihren ausdrücklich als wKostenVoranschläge" bezeichneten Angaben nicht Kostenanschlagssummen mitgeteilt haben. Den Auftrag zur Anfertigung des Entwurfs und der AusführungsZeichnungen erhielten sie erst am 12. April 1965. Der Inhalt der im Mai 1964 vorgelegten Berechnungen ergibt zudem deutlich» daß es sich nur um Kostenschätzungen handelt. Die Anlagen zu den "Kostenvoranschlägen" enthalten lediglich Angaben Uber den umbauten Raum sowie pauschal eingesetzte Beträge; von Leistungen» die dem § 19 Abs. 1 d GOA entsprechen» ist dort nichts ersichtlich. Kostenschätzungen sind aber nach § 5 Abs. 3 GOA regelmäßig nur solange als Grundlage für die Ermittlung der Gebühren heranzuziehen» als die Kostenanschlagssummen noch nicht feststehen. 3. Es kommt danach darauf an» ob die Beklagte in späterer Zeit auf eine den Anforderungen des § 19 Abs. 1 d GOA genügende Art über die voraussichtlichen Herstellungskosten unterrichtet worden ist. Diese Frage ist bisher nicht geklärt. a) Das Berufungsgericht durfte sie nicht schon mit der Begründung verneinen, daß die Kläger für ihre Behauptung, sie hätten die Kostenanschläge erst aufgrund des Architektenvertrages vom November 1965 erstellt, keinen Beweis angetreten, die angeblichen Kostenanschläge auch nicht vorgelegt haben. Denn das Bauvorhaben ist mit den Klägern als Architekten durchgeführt worden; sie haben also die Leistungsbeschreibungen aufgestellt und die Ange- bote der Unternehmer eingeholt. Daraus konnte die Beklagte dann möglicherweise die Kostenanschlagssumme errechnen (§ 19 Abs. 1 d GOA, 2. Alternative). Erfüllt der Architekt, wie die Kläger das behauptet haben, die ihm nach § 19 Abs. 1 d GOA obliegende Verpflichtung dadurch, daß er die Leistungen beschreibt und die darauf beruhenden Angebote zusammenstellt, so braucht er die Angebotssummen nicht auch noch zu addieren. Das ist in § 19 Abs. 1 d GOA nicht vorgeschrieben und auch nicht sinnvoll, weil der Architekt regelmäßig nicht weiß, welcher der um denselben Einzelauftrag sich bewerbenden Anbieter den Zuschlag erhalten wird, welches Angebot also in die Kostenanschlagssumme einzubeziehen ist. Auch dort, wo die öffentliche Hand die Aufträge erteilt, kommen hierfür durchaus nicht immer die niedrigsten Angebote in Betracht. Die Kläger brauchten daher hier nur zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen, daß sie die im Vertrage vom November 1965 vorgesehenen Leistungsbeschreibungen gefertigt und mit der Zusammenstellung der Angebote vorgelegt hatten. Die Addition der von der Beklagten gebilligten und - wie im folgenden auszuführen ist -außerdem anrechenbaren Angebotssummen ergibt dann die Kostenanschlagssumme• b) Nicht alle mit der Errichtung eines Bauwerks zusammenhängenden Angebote dürfen nämlich in die Kostenanschlagssumme einbezogen werden. Nicht in jedem Falle zu berücksichtigen sind diejenigen Angebote, die notwendig geworden sind, weil bei der Bauausführung von dem ursprünglichen Entwurf (§ 19 Abs. 1 b GOA) und den darauf beruhenden Leistungsbeschreibungen abgevichen wurde. Die sich hieraus ergebenden Mehrkosten dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOA nur hinzugerechnet werden, falls sie durch Maßnahmen des Auftraggebers oder mit seinem Einverständnis oder durch Umstände, die der Architekt nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind und wenn damit eine entsprechende Mehrleistung des Architekten verbunden ist. Auszuscheiden sind ferner solche Nachtragsangebote, die wegen zwischenzeitlich eingetretener Lohnund Preissteigerungen oder deshalb eingeholt werden mußten, weil der Architekt nicht sorgfältig gearbeitet hatte. Auf die Kostenanschlagssumme anrechenbar sind nur solche vom Auftraggeber gebilligte Angebots siammen, die auf den zunächst zur Ausführung des Entwurfs gefertigten Leistungsbeschreibungen benähen. c) Nicht erforderlich ist hingegen, daß die Kostenanschlags summe bereits vor Baubeginn festgestellt wird oder auch nur ermittelt werden kann. Der gegenteiligen Ansicht von OLG Düsseldorf, BauR 1975, 361; KG Berlin, BauR 1976, 214, 215; LG Berlin, BauR 1976, 213; Roth/ Gaber, Komm, zu dem Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 11. Aufl., S. 323 vermag der Senat nicht zuzustimmen (wie hier von Stocki, BauR 1976, 154, 157). Der Senat hat allerdings in seinem bereits erwähnten Urteil BauR 1972, 124 ausgesprochen, daß unter Kostenanschlagssumme nur die vor der Bauausführung im voraus ermittelten, lediglich "veranschlagten" Herstellungskosten zu verstehen seien. Hiermit hat er aber nur gesagt, daß eine vom Architekten erst nach Beendigung der Bauarbeiten an Hand der bereits erbrachten Unternehmer- und Eigenleistungen angefertigte Kostenaufstellung nicht mehr eine Kostenanschlagssumme darstellt, sondern als Ermittlung der endgültigen Herstellungskosten beurteilt werden muß. Daß eine Kostenaufstellung nur dann eine "Kostenanschlagssumme" sei, wenn sie schon vor Beginn der Bauarbeiten vorliege, hat der Senat nicht angenommen, vielmehr in einem weiteren Urteil als ausreichend angesehen, wenn das Bauvorhaben sich zur Zeit der Kostenzusammenstellung "noch in der Ausführung" befand (BGHZ 62, 208, 211). Eine erst im Laufe der Bauzeit gefertigte KostenaufStellung kann also durchaus eine Kostenanschlagssumme im Sinne von § 5 GOA enthalten. Das ist auch sachgerecht. 1st die Kostenanschlagssumme dadurch zu ermitteln, daß der Architekt die zur Ausführung des Entwurfs erforderlichen Leistlingen beschreibt und die darauf beruhenden Angebote der Unternehmer zmsammensteilt, so ist das häufig erst im Verlaufe der Bauarbeiten möglich. Namentlich bei größeren Bauvorhaben wäre es schon wegen der zusätzlichen finanziellen Belastungen, die mit jeder vermeidbaren Verzögerung verbunden sind (so zutreffend von Stocki, aaO S. 156), mit den Interessen des Auftraggebers oft unvereinbar, wenn mit den Arbeiten nicht gleich nach Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung begonnen würde. Im allgemeinen wird der Architekt zwar mit den Leistungsbeschreibungen alsbald nach Fertigstellung des Entwurfs beginnen können; aber auch wenn er die Baugenehmigung nicht abwartet, nehmen dem § 19 Abs. 1 d GOA entsprechende Leistungsbeschreibungen doch erhebliche Zeit in Anspruch; für den Eingang der Angebote gilt nichts 11 anderes. Schiebt überdies der Bauherr die Entscheidung über die Vergabe nicht vordringlicher Arbeiten hinaus, ist die Feststellung der Kostenanschlagssumme schon vor Beginn der Bauausführung noch weniger möglich. Könnte eine im Laufe der Bauausführung erstellte Kostenermittlung keine Kostenanschlagssumme im Sinne des § 5 GOA sein, so müßte für die Berechnung der Architektengebühren in einem Umfange auf die "Kostenschätzung" zurückgegriffen werden, der durch deren Bedeutung als nur vorläufig maßgebliche Ermittlungsgrundlage nicht gerechtfertigt ist. Oer Auftraggeber könnte dann bei ihm günstiger Kostenschätzung die Erstellung eines für die Berechnung der Architektengebühren maßgebenden Kostenanschlags dadurch verhindern, daß er einen Teil der Angebote erst nach Baubeginn einholen ließe. Umgekehrt könnte der Architekt daran interessiert sein, die Zusammenstellung der Angebote erst nach Baubeginn vorzunehmen, wenn seine Kostenschätzung zu hoch war. Der Senat hat denn auch bei der endgültigen Berechnung des Honorars die Kostenschätzung - statt der Kostenanschlagssumme - bisher nur dann zu dem Vergleich mit den Herstellungskosten herangezogen, wenn der Architekt die in § 19 Abs. 1 d GOA aufgeführten Leistungen nicht erbracht hatte (Urteile vom 13* Juli 1970 -VII ZR 189/68 - VersR 1970, 930, 932; 9. Dezember 1971, aaO; 15. Februar 1973 - VII ZR 31/72 « BauR 1973, 197). Eine erst nach Baubeginn abgeschlossene Ermittlung der Kostenanschlagssumme beeinträchtigt auch nicht schutzwerte Belange des Auftraggebers. Diesem steht es frei, sich vom Architekten verbindlich zusichern zu lassen, daß die im Vorentwurf geschätzte Bausumme eingehalten werde. Geschieht das dann nicht, und zwar so, daß die Grenzen des 12 - i einer Schätzung zuzubilligenden Spielraums überschritten werden, und hat der Architekt das zu vertreten, so ist er zu dem Schadensersatz verpflichtet (Senatsurteil VersR 1970, 930). Die Feststellung der Kostenanschlagssumme ist dazu nicht erforderlich. Die Annäherung der Kostenanschlagssumme an die tatsächlichen Herstellungskosten bedeutet auch nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (BauR 1975» 361) meint, einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GOA, sofern nur die anrechenbaren (siehe oben zu b) Angebote allein berücksichtigt werden. Wird hiervon ausgegangen, so macht es keinen beachtlichen Unterschied, ob die Kostenanschlagssumme für die Gebührenberechnung vor oder nach Baubeginn ermittelt wird. Hat der Architekt einzelne Ausschreibungen verzögert und dadurch - wie bei anderen Planungsfehlem - Kostensteigerungen verschuldet, so ist er auch im Hinblick auf den Gebührenanspruch zu dem Schadensersatz verpflichtet (vgl. Hesse, BauR 1970, 148, 149). d) Das Berufungsgericht hätte nach alledem prüfen müssen, welche der von der Beklagten gebilligten Angebote, wie sie in den mit der Klage überreichten Listen aufgeführt sind, für die Feststellung der Kostenanschlagssummen in Betracht kommen. Diese Listen ergeben zwar erheblich höhere Summen als den Gebührenrechnungen der Kläger unter der Bezeichnung NHerstellungskosten” zugrunde gelegt worden ist; aus ihnen ist aber ersichtlich, daß zahlreiche Nachtragsaufträge erteilt worden sind, die möglicherweise mit noch anderen Aufträgen ausgeschieden werden müssen. Andererseits ist ebensowenig auszuschließen, daß den Klägern noch irgendeine Vergütung zusteht. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die Parteien müssen zunächst Gelegenheit erhalten, ihren Sachvortrag in der hier erörterten Hinsicht zu ergänzen. III. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache aus anderen Gründen abschließend zu entscheiden. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kläger ihre Ansprüche auf eine die Höchstpreise der GOA zwar überschreitende, nach § 2 VO PR 66/50 aber ausnahmsweise dennoch zulässige Honorarabrede nicht stützen können. Eine dieser Bestimmung genügende Vereinbarung ist nicht ersichtlich; sie ist indessen erforderlich, weil § 2 VO PR 66/50 keine selbständige Anspruchsgrundlage darstellt (Senatsurteil vom 23. April 1964 - VII ZR 30/63), vielmehr nur für besondere Fälle die Höchstpreisgrenze aufhebt, eine abweichende Vereinbarung also lediglich ermöglicht, aber nicht ersetzt. a) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Parteien die Herstellungskosten in § 7 Nr. 1 Satz 2 des Vertrages vom November 1965 nur ganz allgemein als Grundlage der Gebührenberechnung vorgesehen und dabei an die Höchstpreisvorschriften nicht gedacht hatten. Wenn die Revision dazu meint, entscheidend sei allein, ob es überhaupt eine Vereinbarung gebe, nicht aber, ob die HöchstpreisvorSchriften in ihr erwähnt worden seien, so ist das zwar richtig; das Berufungsgericht hat mit seinen Ausführungen aber ersichtlich nur sagen wollen, daß die Parteien eine besondere Vergütung für außergewöhnliche Leistungen oder für Leistungen von außergewöhnlicher Dauer dort nicht vorgesehen haben. Das wäre jedoch notwendig gewesen: Die Vereinbarung muß sich gerade auf diese Ausnahmefälle beziehen; anderenfalls wäre e*ne / Umgehung der Höchstpreisvorschrift Tür und Tor geöffnet. Die GOA sieht eine besondere Gebühr allein wegen Verlängerung der veranschlagten Bauzeit nicht vor (Senatsurteile vom 30. Januar 1969 - VII ZR 117/66 /5. 1^7 « Der Architekt 1969, 400 und vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 /5. Ö7; Fabricius/von Nordenflycht/ Bindhardt, GOA, 8. Aufl., § 10 Anm. 7). Die Frage, ob der Vertrag hier nach den Grundsätzen der Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ergänzen sei (vgl. Ludwigs/Ludwigs, Der Architekt, S. 260), hat das Berufungsgericht mit zutreffenden, von der Revision auch nicht angegriffenen Erwägungen verneint. b) Entgegen der Ansicht der Revision durfte danach offen bleiben, ob eine Leistung von außergewöhnlicher Dauer bereits dann anzunehmen ist, wenn der zunächst vorgesehene Fertigstellungstermin wegen eines Baustopps hinausgeschoben, die eigentliche Bauzeit aber nicht verlängert wird (vgl. Kröppen, in: Spezielle Fragen des Bauvertragsund Architektenrechts, Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V., Band 7, S. 29, 34 ff). Hierauf kommt es nicht mehr an. 2. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht es schließlich abgelehnt, die Herstellungskosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOA der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift dürfen solche die Kostenanschlagssumme übersteigenden Herstellungskosten berücksichtigt werden, die der Architekt nicht zu vertreten hat, sofern mit der Kostenerhöhung eine entsprechende Mehrleistung des Architekten verbunden ist. Das Berufungsgericht durfte es aber als nicht ausreichende Dar- legung "entsprechender Mehrleistungen" an sehen, daß die Kläger trotz Hinweises auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags lediglich erklärt haben, sie hätten sich nach fast dreijähriger Unterbrechung der Arbeiten "mit der Planung erneut vertraut machen müssen". 3. Auf alles weitere kommt es nicht mehr an. Vogt Meise Recken Doerry Bliesener