Die Beklagte schloß nunmehr unter Verwendung eines Vertragsmusters mit dem Kläger den Architektenvertrag vom 11 • August 1964 ab, in dem sie ihm außer der Bauleitung für die Rohbauarbeiten sämtliche Architektenleistungen gegen ein Pauschalhonorar von 200.000 tables Projekt entworfen, unzutreffende Angaben über die Erteilung der Baugenehmigung gemacht und hinter ihrem Rücken mit Baufirmen zusammengearbeitet habe* Sie verlangte vom Kläger auf dessen Honorar bereits geleistete Zahlungen von 290*500 DM zurück* B* Die Kündigung Das Berufungsgericht gelaugt mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger den Vertrag zu Recht aus einem von der Beklagten zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt hat. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Ehemann der Beklagten, der als ihr Bevollmächtigter alle Verhandlungen geführt und alle Verträge abgeschlossen hat, sich als Baufachmann ausgegeben und sich selbst die Wirtschaftlichkeitsberechnung Vorbehalten hatte (Bü 11), Dem Berufungsurteil ist weiter zu entnehmen, daß er dem Kläger keine Höchstbausumme genannt, ihm auch nicht die Finanzierung des Bauvorhabens übertragen hatte, Sie rügt, das Berufungsgericht habe die durch Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übergangen, der Kläger habe schon zu Beginn seiner Planungsarbeiten aus den Verhandlungen mit der Firma Schwab gewußt, daß diese von Anfang an lediglich einen jährlichen Mietzins von 1*250.000 DM habe zahlen wollen; er habe deshalb seine Planung hierauf ausrichten müssen* a) Schon das Landgericht hat jedoch die von der Revision genannten Zeugen K^|fe, B00t BaflBB sowie den Ehemann der Beklagten gemäß dem Beweisbeschluß vom 10* August 1967 vernommen* Gerade der Ehemann der Beklagten hat bekundet, die vom Kläger erstellten Pläne hätten schon vor Abschluß des Mietvertrags vom 50* Juni 1965 Vorgelegen, sie seien dessen Grundlage gewesen, er habe vorher mit dem Kläger darüber gesprochen, welche Miete man fordern solle, darauf habe dieser auf Grund einer Berechnung des umbauten Raumes, der Flächen und anderer Merkmale einen Mietzins von 1*350*000 DM empfohlen* b) Daß die Pläne des Klägers schon vor den ersten Verhandlungen mit der Firma SflBB Vorlagen, entnimmt das Berufungsgericht auch den Bekundungen der Zeugen Ba^HP, Dr* MBBB und SflBP, Danach hat der Kläger dem Ehemann der Beklagten geraten, bei den Verhandlungen am 30. Juni 1965 von der Firma SBHfeeine jährliche Miete von 1.400.000 bis 1.350.000 DM zu verlangen, der Ehemann sich jedoch nach langen und schwierigen Verhandlungen mit dem Inhaber der Firma entgegen dem ausdrücklichen Rat des Klägers auf 1*200*000 DM geeinigt* Darüber hinaus hat er später noch zusätzlichen Ausbauwünschen der Firma SBMPnach- c) Da dem Kläger weder eine Baukostengrenze genannt worden war, ihm auch nicht die Finanzierung des Bauvorhabens oblag, hätte er seine Planung nur dann nach einem bestimmten MietZinsertrag ausrichten müssen, wenn er hierauf hingewiesen worden wäre* Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dies vor der Planung des Kaufhauses nicht geschehen ist, kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. 2. Baß der Kläger zunächst einen Kostenaufwand für das gesamte Projekt von 14*000.000 DM genannt hat und daß dieser Betrag den Verhandlungen mit der Firma zugrunde lag, hat er selbst als Zeuge in dem Rechtsstreit des Statikers Bankmann gegen die Beklagte eingeräumt. Aus dieser Kostenangabe kann die Revision jedoch nichts für einen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Kündigungsgrund der Beklagten herleiten. schärferer Form auf Vereinbarung eines höheren Mietzinses zu drängen» Da der Ehemann der Beklagten sich als Baufachmann ausgegeben und sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung Vorbehalten hatte, ist die Annahme des Berufungsgerichts (S« 11) gerechtfertigt, der Kläger habe davon ausgehen können, daß sich der Ehemann der Beklagten der Tragweite seiner Handlungen bewußt war« 3« Im Dezember 1965 hat der Kläger dem Ehemann der Beklagten die Kostenaufstellung über 15«253«992,47 DM vorgelegt« Diese enthält neben den von den Firmen Grün und BflUBfe sowie I4MB eingeholten Angeboten und dem Angebot für die Robertson-Decken auch die vom Kläger ermittelten Beträge der Ausbaukosten. VersR 1957» 298, wonach sogar bei Überschreitung der Voranschlag um mehr als 25 ^ ein Verschulden des Architekten noch zweifelhaft sein kann« Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis» daß etwaige Fehlschätzungen des Klägers sich in engen Grenzen gehalten hätten« Bie Revision verweist auf die Berufungsbegründung (S« 8/9) der Beklagten, worin durch Sachverständigengutachten Beweis dafür erboten sei, daß sich entgegen dem Kostenvoranschlag des Klägers von 15«253*992,47 DM die Baukosten auf über 22«000«000 DM gestellt hätten« 12)« Hierbei berücksichtigt es jedoch außer den Rohbau- und Ausbaukosten auch die Grundstückskosten« Bas entspricht der von dem Zeugen Br« Graf - den der Ehemann der Beklagten schließlich im August 1966 beauftragt hat, die Wirtschaftlichkeit des geplanten Kaufhauses zu prüfen - zu den Akten gereichten Notiz über eine Besprechung der Parteien am 16« September 1966« Banach ging man von der Kostenzusammenstellung des Klägers über 15»25 Millionen BM sowie 750*000 BM sonstigen Baunebenkosten aus und gelangte unter Berücksichtigung von 1,5 Millionen DM für Honorare, 2 Millionen DM Finanzierungskosten und 1,5 Millionen BM für das Grundstück, Abfindung u«a« auf 21 Millionen BM« In der Notiz ist gesagt, daß angesichts dieser Kosten bei der vereinbarten Miete von 1,25 Millionen DM und den schlechten Hypothe- In dem von der Beklagten nicht angenommenen Angebot der Firma GMB und B^^^vom 14. die Ausbaukosten auf 7* 175«800 DM gestellt* Vergleicht man diesen Betrag mit den vom Kläger - ohne Angebote eingeholt zu haben - auf 6.230.593 DM ermittelten Ausbaukosten, so beträgt die Differenz 945*307 DM, um die der Kläger die Ausbaukosten geringer als die Firma GM und BMHHM ermittelt hat. Da der Kläger, wie der Ehemann der Beklagten wußte, ohne Angebote eingeholt zu haben, die Ausbaukosten angesetzt hat, ist die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich etwaige Fehlschätzungen des Klägers angesichts der Höhe der Gesamtkosten in engen Grenzen gehalten haben. Die Rüge der Revision, es komme nicht auf den Grundsatz, sondern auf den gegebenen Fall an, ist gegenstandslos, denn das Berufungsgericht stellt mit dem b) Der Ehemann der Beklagten war auch, wie das Berufungsgericht (S* 13) feststellt, über die Verteuerung durch das Stahlskelett und die Robertson-Decken hinreichend informiert* Als Zeuge hat er erklärt, daß der Statiker von einer Verteuerung um 10 gesprochen habe, damals sei aber die Überkragung des Gebäudes über die Straße noch nicht vorgesehen gewesen* Es sei ihm klar gewesen, daß das Projekt im Volumen teurer werde, über den Preisunterschied zwischen Stahlbeton und Stahlskelett sei dann nicht mehr gesprochen worden* Sich darüber Klarheit zu verschaffen, war jedoch seine Sache, wenn es ihm für seine Entschließungen darauf ankam* Statt dessen hat er im Dezember 1963 den Auf-trag für den Stahlskelettbau und die Robertson-Decken auf Grund der ihm vorliegenden Angebote vergeben. 5* Der Ehemann der Beklagten hat entgegen dem Rat des Klägers den Firmen G4B un(3 sowie IJHB die Aufträge erteilt ohne Konkurrenzangebote einzuholen (BU S. Daß der Kläger mit diesen Firmen zu dem Nachteil der Beklagten zusammengearbeitet habe, ist, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht bewiesen. 6. Bie Revision legt nicht dar, inwiefern das G-e-samtverhalten des Klägers, wie es in den ihn von der Beklagten vorgeworfenen Vertragsverletzungen zu dem Ausdruck kommt, der Beklagten einen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Grund zur Kündigung gegeben haben könnte« Ber Ehemann der Beklagten hat erst im August 1966 den Zeugen Br« GxflP beauftragt, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens zu prüfen« Eine solche Prüfung vor Abschluß des Mietvertrags mit der Firma hätte die Beklagte von dem übereilten Mietvertrag und der Vergabe der großen Aufträge für den Rohbau bewahrt«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TU ZR 39/71 URTEIL Verkündet am 15- Mai 1972 Amtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Barbara Gr itraße r geh* • 9 Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs< beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« und Prof« Br« gegen den Architekten Wilfried itraße A« a.M., Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Re visions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 4 / u i I V Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1972 unter Mitwirkung des Bundesrichters Rietschel als Vorsitzenden und des Senatspräsidenten Br. Vogt sowie der Bundesrichter Rrbel, Schmidt und Br* Recken für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 12* Zivilsenats in Barmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10* Dezember 1970 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Beklagte beabsichtigte auf ihrem Grundstück in der Offenbacher Innenstadt ein Geschäftshaus bauen zu t lassen, das sie an die Firma 0IA-V4MHi vermieten wollte. Ber Kläger fertigte hierfür im Februar 1964 einen Vorentwurf und ein Modell an. Bie Verhandlungen mit der Firma scheiterten jedoch. Später nahm die Beklagte Verhandlungen mit der Firma Co auf, die daran interessiert war, ein auf dem Grundstück zu errichtendes Kaufhaus zu mieten. Die Beklagte schloß nunmehr unter Verwendung eines Vertragsmusters mit dem Kläger den Architektenvertrag vom 11 • August 1964 ab, in dem sie ihm außer der Bauleitung für die Rohbauarbeiten sämtliche Architektenleistungen gegen ein Pauschalhonorar von 200.000 IM übertrug. Als sich in der Folgezeit der zunächst vorgesehene Umfang des Bauvorhabens erheblich ausweitete, vereinbarten die Parteien mündlich, das Pauschalhonorar des Klägers solle 650.000 DM betragen und der Kläger auch die örtliche Bauführung übernehmen. Der Kläger bestätigte diese Vereinbarung mit Schreiben vom 11. Januar 1965. In der Folgezeit entwarf er Pläne, auch fertigte er ein Modell an. Mitte 1965 schloß die Beklagte mit der Firma Schwab einen Mietvertrag über das zu errichtende Kaufhaus zu einer Jahresmiete von 1,250.000 DM. Der Kläger reichte im August 1965 beim Bauamt ein Gesuch um Erteilung einer Teilbaugenehmigung für die Unterfangungsarbeiten an den Nachbargrundstücken und für die Erdarbeiten ein. Im Dezember 1965 vergab die Beklagte an die Firma GA & BS^UPdie Rohbauarbeiten, die umgehend die Baustelle einrichtete und mit den Erdeurbei ten begann. Desgleichen übertrug sie der Firma l4HA>den Auftrag für das Stahlgerüst. Im Januar 1966 wurden die Bauarbeiten abgebrochen und in der Folgezeit auch nicht mehr aufgenommen. Mit Schreiben vom 27* September 1966 kündigte die Beklagte den Architektenvertrag vom 11. August 1964 gemäß dessen § 15 Nr. 1 und 3, weil der Kläger ein unren- tables Projekt entworfen, unzutreffende Angaben über die Erteilung der Baugenehmigung gemacht und hinter ihrem Rücken mit Baufirmen zusammengearbeitet habe* Sie verlangte vom Kläger auf dessen Honorar bereits geleistete Zahlungen von 290*500 DM zurück* Die Vorwürfe der Beklagten nahm der Kläger zu dem Anlaß, seinerseits den Vertrag am 6* Oktober 1966 schriftlich zu kündigen* Er schickte der Beklagten die Schlußrechnung vom 5. Oktober 1966 über 529.500 DM und verlangte die restlichen 272.200 DM. Er hat mit der Klage zuletzt noch 267.200 3DM nebst Zinsen gefordert* Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklagend 290*500 DM nebst Zinsen verlangt* Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 250*750 DM und eines Teiles der verlangten Zinsen entsprochen* Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 207.200 IM nebst Zinsen verurteilt, die Klage in Höhe von 5.000 IM abgewiesen und den Klageanspruch im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen* Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage und die Verurteilung des Klägers gemäß der Widerklage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen* Bntscheidungsgründe: A. Me Vertragsgrundlage sieht das Berufungsgericht in dem schriftlichen Architektenvertrag vom 11. August 1964 in Verbindung mit der vom Kläger am 11. Januar 1965 schriftlich bestätigten mündlichen Vereinbarung der Parteien, durch die die Pauschal Vergütung auf 650.000 DM erhöht und dem Kläger zusätzlich die örtliche Bauleitung übertragen wurde. Der Ansicht der Beklagten, durch die genannte spätere Vereinbarung sei ein von dem Formularvertrag losgelöstes neues Vertragsverhältnis begründet worden, das sich nach der gesetzlichen Regelung richte, folgt das Berufungsgericht nicht. Diese dem (Datrichter zustehende Auslegung der getroffenen Part ei Vereinbarungen bindet das Revisionsgericht. Sie ist auch naheliegend. Dem Umstand, daß Gegenstand des schriftlichen Vertrags ein Geschäftshaus war, später dann ein Kaufhaus errichtet werden sollte, brauchte das Berufungsgericht insoweit keine Bedeutung beizu demessen. Der Architektenvertrag hat sich stets auf dasselbe Grundstück bezogen. Die Beklagte wollte das von Anfang an geplante, zur Vermietung als Geschäftshaus bestimmte Gebäude später lediglich anders, vor allem größer ausführen lassen. Demgemäß wurde das vereinbarte Pauschalhonorar erhöht. Grundlage der vertraglichen Beziehungen blieb der schriftliche Archi-tekten(formular)vertrag. Demgemäß hat auch die Beklagte im Schreiben vom 27« September 1966 "den Architektenvertrag vom 11. August 1964” gekündigt. B* Die Kündigung Das Berufungsgericht gelaugt mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger den Vertrag zu Recht aus einem von der Beklagten zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt hat. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung hält es für unwirksam, weil ihre Vorwürfe gegen den Kläger unbegründet seien. Nach § 13 Nr, 2 des Vertrags stehe deshalb dem Kläger die gesamte vereinbarte Vergütung zu, abzüglich der auf 4-0 hiervon vereinbarten ersparten Aufwendungen, I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Ehemann der Beklagten, der als ihr Bevollmächtigter alle Verhandlungen geführt und alle Verträge abgeschlossen hat, sich als Baufachmann ausgegeben und sich selbst die Wirtschaftlichkeitsberechnung Vorbehalten hatte (Bü 11), Dem Berufungsurteil ist weiter zu entnehmen, daß er dem Kläger keine Höchstbausumme genannt, ihm auch nicht die Finanzierung des Bauvorhabens übertragen hatte, II. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger, wie jeder Architekt, das ihm übertragene Bauvorhaben wirtschaftlich planen und den Bauherrn bei der Planung und Durchführung beraten und unterstützen mußte. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß er diese Pflichten verletzt hat. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg, 1. Sie rügt, das Berufungsgericht habe die durch Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übergangen, der Kläger habe schon zu Beginn seiner Planungsarbeiten aus den Verhandlungen mit der Firma Schwab gewußt, daß diese von Anfang an lediglich einen jährlichen Mietzins von 1*250.000 DM habe zahlen wollen; er habe deshalb seine Planung hierauf ausrichten müssen* a) Schon das Landgericht hat jedoch die von der Revision genannten Zeugen K^|fe, B00t BaflBB sowie den Ehemann der Beklagten gemäß dem Beweisbeschluß vom 10* August 1967 vernommen* Gerade der Ehemann der Beklagten hat bekundet, die vom Kläger erstellten Pläne hätten schon vor Abschluß des Mietvertrags vom 50* Juni 1965 Vorgelegen, sie seien dessen Grundlage gewesen, er habe vorher mit dem Kläger darüber gesprochen, welche Miete man fordern solle, darauf habe dieser auf Grund einer Berechnung des umbauten Raumes, der Flächen und anderer Merkmale einen Mietzins von 1*350*000 DM empfohlen* b) Daß die Pläne des Klägers schon vor den ersten Verhandlungen mit der Firma SflBB Vorlagen, entnimmt das Berufungsgericht auch den Bekundungen der Zeugen Ba^HP, Dr* MBBB und SflBP, Danach hat der Kläger dem Ehemann der Beklagten geraten, bei den Verhandlungen am 30. Juni 1965 von der Firma SBHfeeine jährliche Miete von 1.400.000 bis 1.350.000 DM zu verlangen, der Ehemann sich jedoch nach langen und schwierigen Verhandlungen mit dem Inhaber der Firma entgegen dem ausdrücklichen Rat des Klägers auf 1*200*000 DM geeinigt* Darüber hinaus hat er später noch zusätzlichen Ausbauwünschen der Firma SBMPnach- gegeben und sogar noch im Oktober 1965 der Verlegung des Selbstbedienungsladens in den 4* Stock zugestimmt. c) Da dem Kläger weder eine Baukostengrenze genannt worden war, ihm auch nicht die Finanzierung des Bauvorhabens oblag, hätte er seine Planung nur dann nach einem bestimmten MietZinsertrag ausrichten müssen, wenn er hierauf hingewiesen worden wäre* Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dies vor der Planung des Kaufhauses nicht geschehen ist, kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. 2. Baß der Kläger zunächst einen Kostenaufwand für das gesamte Projekt von 14*000.000 DM genannt hat und daß dieser Betrag den Verhandlungen mit der Firma zugrunde lag, hat er selbst als Zeuge in dem Rechtsstreit des Statikers Bankmann gegen die Beklagte eingeräumt. Aus dieser Kostenangabe kann die Revision jedoch nichts für einen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Kündigungsgrund der Beklagten herleiten. a) Es handelt sich nach der Bekundung des Ehemanns der Beklagten um eine Kostenschätzung auf Grund des geplanten umbauten Raumes. Eine solche naturgemäß ungenaue Schätzung kann nicht die Grundlage abgeben für die Berechnung des zu fordernden Mietzinses. Der Kläger hat zudem bei den Verhandlungen mit der Firma SfllV den Ehemann der Beklagten ohne Erfolg gedrängt, einen höheren Mietzins zu vereinbaren. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Berufungsgerichts (S. 11) rechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Kläger nicht zuzu demuten war, in noch T schärferer Form auf Vereinbarung eines höheren Mietzinses zu drängen» Da der Ehemann der Beklagten sich als Baufachmann ausgegeben und sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung Vorbehalten hatte, ist die Annahme des Berufungsgerichts (S« 11) gerechtfertigt, der Kläger habe davon ausgehen können, daß sich der Ehemann der Beklagten der Tragweite seiner Handlungen bewußt war« b) Als der Ehemann der Beklagten Ende 1965 wußte (vgl« unten 3), daß die Gtesamtkosten sich erheblich höher als 14*000.000 DM stellen würden, kündigte er nicht etwa den Architektenvertrag, vielmehr erteilte er der Firma GBB und Bmmm den Bauauftrag über 3 «620.000 DM und der Firma den Auftrag über 4« 234«050 DM« Auch hieraus konnte der Kläger schließen, daß die Höhe des schon am 30« Juni 1965 vereinbarten Mietzinses für die Entschließung des Ehemanns der Beklagten, das Kaufhaus zu bauen, letzten Endes nicht entscheidend war. 3« Im Dezember 1965 hat der Kläger dem Ehemann der Beklagten die Kostenaufstellung über 15«253«992,47 DM vorgelegt« Diese enthält neben den von den Firmen Grün und BflUBfe sowie I4MB eingeholten Angeboten und dem Angebot für die Robertson-Decken auch die vom Kläger ermittelten Beträge der Ausbaukosten. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, die Ausbaukostsn fahrlässig erheblich zu gering angesetzt zu haben« Auch daraus leitet sie einen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Kündigungsgrund her« Das Berufungsgericht (S. 13/14) ist der Ansicht, daß dem Kläger bei solchen überschlägigen, vorläufigen Kostenermittlungen, die sich nicht auf eingeholten Ange- 10 - boten stützen, ein gewisser Spielraum zuzubilligen sei« Es beruft sich hierfür auf die Entscheidung des erkennenden Senats VII ZR 266/56 vom 7# Februar 1957 = VersR 1957» 298, wonach sogar bei Überschreitung der Voranschlag um mehr als 25 ^ ein Verschulden des Architekten noch zweifelhaft sein kann« Bas Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis» daß etwaige Fehlschätzungen des Klägers sich in engen Grenzen gehalten hätten« Bie Revision verweist auf die Berufungsbegründung (S« 8/9) der Beklagten, worin durch Sachverständigengutachten Beweis dafür erboten sei, daß sich entgegen dem Kostenvoranschlag des Klägers von 15«253*992,47 DM die Baukosten auf über 22«000«000 DM gestellt hätten« Baß die Kosten des Kaufhauses schließlich 22«000«000 BM betragen haben könnten, unterstellt das Berufungsgericht (S. 12)« Hierbei berücksichtigt es jedoch außer den Rohbau- und Ausbaukosten auch die Grundstückskosten« Bas entspricht der von dem Zeugen Br« Graf - den der Ehemann der Beklagten schließlich im August 1966 beauftragt hat, die Wirtschaftlichkeit des geplanten Kaufhauses zu prüfen - zu den Akten gereichten Notiz über eine Besprechung der Parteien am 16« September 1966« Banach ging man von der Kostenzusammenstellung des Klägers über 15»25 Millionen BM sowie 750*000 BM sonstigen Baunebenkosten aus und gelangte unter Berücksichtigung von 1,5 Millionen DM für Honorare, 2 Millionen DM Finanzierungskosten und 1,5 Millionen BM für das Grundstück, Abfindung u«a« auf 21 Millionen BM« In der Notiz ist gesagt, daß angesichts dieser Kosten bei der vereinbarten Miete von 1,25 Millionen DM und den schlechten Hypothe- 11 kenbedingungen von der Beklagten zusätzlich bis zu 400•OOO DM jährlich aufgebracht werden müßten* Da die Honorare, die Finanzierungs- und Grund stückskos ten weder in der Kostenschätzung über 14 Millionen DM noch in der Kostenaufstellung über 15»25 Millionen DM enthalten waren, geht es nicht an, mit der Revision (S* 6) einen Betrag von 21 oder 22 Millionen DM mit den beiden vom Kläger genannten Beträgen zu vergleichen und von einer Überschreitung der vorgesehenen Kosten um mehr als 50 f> zu sprechen. Es kann vielmehr nur darauf ankommen, ob dem Kläger bei der Ermittlung der Gesamtbaukosten ein wesent~ Hoher Fehler unterlaufen ist. Da die darin angesetzten Rohbaukosten den eingeholten Angeboten der Firmen Grün und Bilfinger und Lavis sowie dem Angebot für die Robert-son-Decken entsprechen, könnte den Kläger nur der Vor* wurf treffen, die Ausbaukosten wesentlich zu niedrig angesetzt zu haben« Das verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. In der Aufstellung des Klägers über 15*253*992 DM entfallen (3.620.000 G^und + 4.234.03 Imm + 1.169.349 Robertson-Decken =) insgesamt 9.023.399 DM auf den Rohbau und somit 6.230.393 DM auf den Ausbau. In dem von der Beklagten nicht angenommenen Angebot der Firma GMB und B^^^vom 14. Dezember 1963 sind die Ausbaukosten für das Kaufhaus auf 8.232.180 DM errechnet. Dieses Angebot war nach der Bekundung des Direktors Haager der Firma G^fe und auf den schlüssel- fertigen Ausbau abgestellt und enthielt wegen des damit für den Unternehmer verbundenen Risikos hohe Preise; der Generalunternehmerzuschlag betrug 15 Ohne diesen hätten sich somit nach dem Angebot G4M und 12 - i die Ausbaukosten auf 7* 175«800 DM gestellt* Vergleicht man diesen Betrag mit den vom Kläger - ohne Angebote eingeholt zu haben - auf 6.230.593 DM ermittelten Ausbaukosten, so beträgt die Differenz 945*307 DM, um die der Kläger die Ausbaukosten geringer als die Firma GM und BMHHM ermittelt hat. Da der Kläger, wie der Ehemann der Beklagten wußte, ohne Angebote eingeholt zu haben, die Ausbaukosten angesetzt hat, ist die Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich etwaige Fehlschätzungen des Klägers angesichts der Höhe der Gesamtkosten in engen Grenzen gehalten haben. Einen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Kündigungsgrund brauchte das Berufungsgericht darin nicht zu sehen. Auf die Abweichungen in einzelnen Positionen brauchte das Berufungsgericht nicht abzustellen. 4. Das Berufungsgericht (S. 12) hat offen gelassen, ob eine Stahlbetonbauweise wirtschaftlicher gewesen wäre als die vom Kläger vorgesehene Stahlskelett-Konstruktion, denn der Kläger habe auch dann seine Vertragspflichten erfüllt, wenn er auf architektonische Schönheit abgestellt habe. Es entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen Prof. LaMM, daß ein Stahlskelettbau und ebenso die vorgesehen gewesenen Robertson-Decken bei einem Kaufhaus nicht als grundsätzlich unwirtschaftlich anzusehen sind. Die Rüge der Revision, es komme nicht auf den Grundsatz, sondern auf den gegebenen Fall an, ist gegenstandslos, denn das Berufungsgericht stellt mit dem Sachverständigen fest, daß im vorliegenden Pall wegen der Bauhöhe, des geringeren Platzbedarfs und der Möglichkeit, das Kaufhaus schneller fertigzustellen, ein Stahlskelett wesentliche Vorteile geboten hätte* b) Der Ehemann der Beklagten war auch, wie das Berufungsgericht (S* 13) feststellt, über die Verteuerung durch das Stahlskelett und die Robertson-Decken hinreichend informiert* Als Zeuge hat er erklärt, daß der Statiker von einer Verteuerung um 10 gesprochen habe, damals sei aber die Überkragung des Gebäudes über die Straße noch nicht vorgesehen gewesen* Es sei ihm klar gewesen, daß das Projekt im Volumen teurer werde, über den Preisunterschied zwischen Stahlbeton und Stahlskelett sei dann nicht mehr gesprochen worden* Sich darüber Klarheit zu verschaffen, war jedoch seine Sache, wenn es ihm für seine Entschließungen darauf ankam* Statt dessen hat er im Dezember 1963 den Auf-trag für den Stahlskelettbau und die Robertson-Decken auf Grund der ihm vorliegenden Angebote vergeben. 5* Der Ehemann der Beklagten hat entgegen dem Rat des Klägers den Firmen G4B un(3 sowie IJHB die Aufträge erteilt ohne Konkurrenzangebote einzuholen (BU S. 15). Daß der Kläger mit diesen Firmen zu dem Nachteil der Beklagten zusammengearbeitet habe, ist, so stellt das Berufungsgericht fest, nicht bewiesen. Zwar hat zunächst die Firma GflB & die für ihre Arbeiten maßgebende Leistungsbeschreibung erarbeitet, der Kläger hat diese aber überprüft und ergänzt (BUS. 18). Die Ansicht des Berufungsgerichts, damit habe der Kläger seine Pflicht erfüllt, das Leistungs- -H- verzeichnis zu erstellen, 1st nicht zu beanstanden« Baß das Leistungsverzeichnis unnötige Arbeiten enthalten habe, hat die Beklagte nicht behauptet« 6. Bie Revision legt nicht dar, inwiefern das G-e-samtverhalten des Klägers, wie es in den ihn von der Beklagten vorgeworfenen Vertragsverletzungen zu dem Ausdruck kommt, der Beklagten einen vom Kläger zu vertretenden wichtigen Grund zur Kündigung gegeben haben könnte« Ber Ehemann der Beklagten hat erst im August 1966 den Zeugen Br« GxflP beauftragt, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens zu prüfen« Eine solche Prüfung vor Abschluß des Mietvertrags mit der Firma hätte die Beklagte von dem übereilten Mietvertrag und der Vergabe der großen Aufträge für den Rohbau bewahrt« 7* Bas abschließende Ergebnis des Berufungsgerichts, daß der Kläger angesichts der von der Beklagten gegen ihn erhobenen unberechtigten Vorwürfe einen von der Beklagten zu vertretenden wichtigen Grund zur Kündigung hatte, ist nach vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden« Für diesen Fall bestimmt § 15 Nr« 2 des Architektenvertrages, daß der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung behält unter Abzug ersparter Aufwendungen, die mit 40 i» des Honorars für die noch nicht geleisteten Arbeiten vereinbart sind« C« Bas Architektenhonorar hat das Berufungsgericht, ausgehend von der vereinbarten Pauschal Vergütung von 625*000 HM unter Berücksichtigung des § 15 Nr« 2 des Vertrages errechnet« Biese Berechnung läßt keinen Fehler erkennen« Die Revision greift sie auch nicht an« Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen« Rietschel Vogt Erbel Schmidt Recken