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BGH · VII ZR 59/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 59/70

Februar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Als eine Pfahlgründung zur Auflage gemacht wurde, beauftragte die Beklagte den Kläger als Statiker mit einer statischen und konstruktiven Bearbeitung und Berechnung des Bauobjekts. Auf das Honorar des Klägers von 58.690,35 DM hat die Beklagte 20.000 DM abgezahlt. Insbesondere sei der vom Kläger berechnete Stahlverbrauch nicht über das statisch und konstruktiv notwendige Maß hinausgegangen; der Prüfingenieur habe sogar weitere 35 to Stahl für erforderlich erklärt. Der von der Beklagten behaupteten Erklärung des Klägers über den Stahlbedarf könne nur die Bedeutung einer unverbindlichen Schätzung zukommen, einen Willen zur festen vertraglichen Bindung habe er damit nicht ausgedrückt. Positive Vertragsverletzung Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger die von der Beklagten behauptete Erklärung über den Stahl verbrauch abgegeben und es später unterlassen hat, die Beklagte auf den zu erwartenden Mehrverbrauch an Stahl hinzuweisen. Eine vertragliche Nebenpflicht des Klägers, die Beklagte auf eine zu erwartende Überschreitung des nach ihrer Behauptung vom Kläger mit 210 to angegebenen Stahlverbrauchs hinzuweisen, hält es nicht für gegeben. Der Kläger hätte deshalb nach Erstellung der statischen Berechnung den Architekten oder die Beklagten auf den zu erwartenden höheren Stahlbedarf hinweisen müssen. 1. Nach dem vom Berufungsgericht als richtig vinterstellten Sachvortrag des Beklagten hat der Kläger am 18. April 1966 anläßlich einer Besprechung des Architekten mit ihm über die Pfahlgründung gesagt, für das ganze Bauwerk würden 210 to Stahl benötigt. 18) feststellt - für den Bau von Kraftfutterwerken besonders sachkundige Architekt der Beklagten mußte jedoch wissen, daß die behauptete Äußerung des Klägers über den für das 40 m hohe Gebäude zu erwartenden Stahlbedarf nur völlig unverbindlich sein konnte. b) Die Äußerung des Klägers über den zu erwartenden Stahlverbrauch war mit einer Kostenschätzung i.S. der Gebührenvorschriften nicht vergleichbar. Der Kläger hatte keinen Anlaß anzunehmen, daß sie der Beklagten als Grundlage für die Überlegung dienen sollte, ob sie das mit 1*160.000 DM veranschlagte Kraftfutterwerk wegen eines zu erwartenden höheren Stahlbedarfs kleiner ausführen müsse. 3. Durfte somit der Kläger seine beiläufige Erklärung über den zu erwartenden Stahlbedarf als völlig unverbindlich ansehen und hatte er auch keinen Anlaß zur Annahme, daß sie der Beklagten als Grundlage für finanzielle Überlegungen dienen werde, so brauchte er sich auch nicht für verpflichtet zu halten, Wenn der Beklagten oder dem Architekten daran gelegen war, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten den wirklichen Stahlbedarf zuverlässig zu erfahren, so war es ihre Sache, den Kläger hierüber zu befragen, als die statische Berechnung erstellt und damit die Grundlage für eine zuverlässige Ermittlung gegeben war. Wenn der Architekt und die Beklagte trotzdem den Bau beginnen ließen, brauchte der Kläger nicht anzunehmen, daß der Beklagten daran gelegen war, vorher über den Stahlbedarf zuverlässig unterrichtet zu werden. 4. Da das Berufungsgericht eine Pflicht des Klägers, die Beklagte später auf den sich ergebenden höheren Stahlverbrauch aufmerksam zu machen, somit zu Recht verneint hat, erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 97 ZPO
StahlBerufungsgerichterwartendKlägerBerechnungArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 59/70	URTEIL
Verkündet am
17. Februar 1972
Amtsinspektor
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich M Am Ai
 traße
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Prof. Dr. h.c.
gegen
 den Dipl.-Inj
 Albert . Si
9
Kläger, Berufungsbeklagten una Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Dr. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Düsseldorf vom 20. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Jedoch hat der Kläger die Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts Arnsberg entstanden sind.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat ein Kraftfutterwerk bauen lassen. Ihr Architekt hatte zunächst als Fundament eine Betonplatte (Plattengründung) vorgesehen. Als eine Pfahlgründung zur Auflage gemacht wurde, beauftragte die Beklagte den Kläger als Statiker mit einer statischen und konstruktiven Bearbeitung und Berechnung des Bauobjekts.
Auf das Honorar des Klägers von 58.690,35 DM hat die Beklagte 20.000 DM abgezahlt. Die restlichen 38.690 DM nebst Zinsen hat der Kläger eingeklagt. Er hat seine Forderung zunächst vor dem örtlich unzuständigen Amtsgericht Arnsberg geltend gemacht.
Die Beklagte will aufrechnen mit einer Schadensersatzforderung wegen unrichtiger Beratung. Sie behauptet, der Kläger habe am 18. April 1966 anläßlich einer Besprechung ihrem Architekten NflBBI gesagt, bei einer Pfahlgründung würden gegenüber einer Plattengründung 40 to Stahl eingespart, für das gesamte Bauwerk würden 210 to Stahl benötigt. Der Architekt habe ihr diese Erklärung des Klägers am nächsten Tag schriftlich mitgeteilt. Es seien jedoch 420 to Stahl verbraucht worden. Infolge der 200.000 DM Mehrkosten hätten sich für sie Finanzierungsschwierigkeiten und daraus Schäden ergeben. Der Kläger hätte vor oder während der Bauausführung auf die zu erwartende Erhöhung des Stahlverbrauchs hinweisen müssen. Sie hätte dann das Kraftfutterwerk kleiner geplant und die Erhöhung der Baukosten verhindern können.
Der Kläger hat bestritten, einen voraussichtlichen Gesamtbedarf von 210 to genannt zu haben. In der Besprechung am 18. April 1966 habe er nur überschlägig eine Ersparnis von 40 to bei einer Pfahlgründung anstelle einer Plattengründung errechnet. Diese sei auch erzielt worden. Über den Gesamtbedarf habe er nicht gesprochen.
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Die Vorinstanzen haben dem Kläger das eingeklagte Honorar zugesprochen. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Werkmängel
1. Das Berufungsgericht verneint einen Gegenanspruch der Beklagten aus § 635 BGB, weil die statische Berechnung als solche keinen Fehler enthalte, der sich auf das Bauwerk ausgewirkt habe. Insbesondere sei der vom Kläger berechnete Stahlverbrauch nicht über das statisch und konstruktiv notwendige Maß hinausgegangen; der Prüfingenieur habe sogar weitere 35 to Stahl für erforderlich erklärt.
2.	Dem Werk des Klägers fehle auch nicht etwa eine zugesicherte Eigenschaft, denn der Kläger habe hinsichtlich des Stahlbedarfs keine Zusicherung gegeben. Der von der Beklagten behaupteten Erklärung des Klägers über den Stahlbedarf könne nur die Bedeutung einer unverbindlichen Schätzung zukommen, einen Willen zur festen vertraglichen Bindung habe er damit nicht ausgedrückt.
Die Ausführungen 1) und 2) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift sie auch nicht an.
 
II. Positive Vertragsverletzung
 Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger die von der Beklagten behauptete Erklärung über den Stahl verbrauch abgegeben und es später unterlassen hat, die Beklagte auf den zu erwartenden Mehrverbrauch an Stahl hinzuweisen. Eine vertragliche Nebenpflicht des Klägers, die Beklagte auf eine zu erwartende Überschreitung des nach ihrer Behauptung vom Kläger mit 210 to angegebenen Stahlverbrauchs hinzuweisen, hält es nicht für gegeben.
Die vorgesehenen Baukosten einzuhalten, sei grundsätzlich Sache des Architekten. Die Aufgabe des Statikers als Sonderfachmann beschränke sich auf das technische Gebiet. Dafür, daß der Kläger erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, die Beklagte unterliege einem finanziellen Limit, sei nichts vorgetragen. Schon für den ursprünglich geplanten Rohbau seien 1.160.000 DM veranschlagt gewesen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Pflichtenkreis des Klägers zu eng gefaßt. Ein Statiker wisse, daß auch dem Ergebnis der statischen Berechnung für die Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten wesentliche Bedeutung zukomme. Der Kläger hätte deshalb nach Erstellung der statischen Berechnung den Architekten oder die Beklagten auf den zu erwartenden höheren Stahlbedarf hinweisen müssen.
f
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.	Nach dem vom Berufungsgericht als richtig vinterstellten Sachvortrag des Beklagten hat der Kläger am 18. April 1966 anläßlich einer Besprechung des Architekten mit ihm über die Pfahlgründung gesagt, für das ganze Bauwerk würden 210 to Stahl benötigt.
Es muß auch angenommen werden, daß ein Statiker, sobald die statische Berechnung vorliegt, das Gewicht des sich danach ergebenden StahlVerbrauchs zu ermitteln vermag.
2.	Der - wie das Berufungsgericht (S. 18) feststellt - für den Bau von Kraftfutterwerken besonders sachkundige Architekt der Beklagten mußte jedoch wissen, daß die behauptete Äußerung des Klägers über den für das 40 m hohe Gebäude zu erwartenden Stahlbedarf nur völlig unverbindlich sein konnte. Vor allem mußte er sich darüber klar sein, daß der Kläger selbst sie so wertete, der ja zu dieser Zeit mit seinen Berechnungen allenfalls gerade angefangen hatte.
a) Eine Kostenschätzung, die dem Bauherrn einen Überblick über die voraussichtlichen Baukosten verschaffen soll, kennt die Gebührenordnung für Architekten. Nach § 5 Abs. 3 GOA ist die Kostenschätzving an Hand zuvor ermittelter Größen, nämlich des umbauten Raumes oder der bebauten Fläche, auszuarbeiten. Die Kostenschätzung stellt zudem eine zu vergütende Archi-
 
tektenleistung dar. Desgleichen kennt das Leistungsund Honorarverzeichnis für Ingenieure vom 1. Juni 1965 unter Ziff. 11.1 im Rahmen der Leistung "Vorentwurf" eine überschlägliche Kostenschätzung.
b) Die Äußerung des Klägers über den zu erwartenden Stahlverbrauch war mit einer Kostenschätzung i.S. der Gebührenvorschriften nicht vergleichbar. Der Kläger hatte keinen Anlaß anzunehmen, daß sie der Beklagten als Grundlage für die Überlegung dienen sollte, ob sie das mit 1*160.000 DM veranschlagte Kraftfutterwerk wegen eines zu erwartenden höheren Stahlbedarfs kleiner ausführen müsse. In der Berufungsbegründung ist, entgegen der Darstellung der Revision, nicht behauptet, der Kläger habe gewußt, daß die Beklagte voll und ganz seiner Schätzung vertraute, daß sie Kredite auf Grund einer Landesbürgschaft erhalte und die Baukosten deshalb nicht überschritten werden dürften. Es heißt dort lediglich, es könne angenommen werden, daß der Architekt dies alles dem Kläger mitgeteilt habe.
Der Kläger hat das bestritten (Berufungsbegründung S. 2). Die Beklagte hat für ihre Darstellung keinen Beweis angetreten.
3.	Durfte somit der Kläger seine beiläufige Erklärung über den zu erwartenden Stahlbedarf als völlig unverbindlich ansehen und hatte er auch keinen Anlaß zur Annahme, daß sie der Beklagten als Grundlage für finanzielle Überlegungen dienen werde, so brauchte er sich auch nicht für verpflichtet zu halten,
f.
 
den Architekten auf den sich später ergebenden höheren Stahlverbrauch hinzuweisen. Wenn der Beklagten oder dem Architekten daran gelegen war, vor Inangriffnahme der Bauarbeiten den wirklichen Stahlbedarf zuverlässig zu erfahren, so war es ihre Sache, den Kläger hierüber zu befragen, als die statische Berechnung erstellt und damit die Grundlage für eine zuverlässige Ermittlung gegeben war. Nach dem Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 11) mußten jedoch auf Verlangen des Prüfingenieurs weitere 35 to Stahl eingebaut werden und wurden die Bewehrungspläne erst parallel zur Bauausführung und der Maschinenplanung angefertigt. Wenn der Architekt und die Beklagte trotzdem den Bau beginnen ließen, brauchte der Kläger nicht anzunehmen, daß der Beklagten daran gelegen war, vorher über den Stahlbedarf zuverlässig unterrichtet zu werden.
4.	Da das Berufungsgericht eine Pflicht des Klägers, die Beklagte später auf den sich ergebenden höheren Stahlverbrauch aufmerksam zu machen, somit zu Recht verneint hat, erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Anrufung des ört-
lieh unzuständigen Amtsgerichts Arnsberg entstandenen Mehrkosten hat nach § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Kläger zu tragen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Schmidt