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BGH · VII ZR 2/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 2/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshof0 hat in der Sitzung am 8. Die Erinnerung des Beklagten und Revisionsklägers vom 12. Mit der Revision VII ZR 2/69 wendet sich der Beklagte gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 3Qo Oktober 1968 über die Hauptsache? mit der Revision VII ZR 39/69 gegen die zugehörige Kostenentscheidung im Schlußurteil des Berufungsgerichts vom 18, Dezember 1968o Der Kostenbeamte hat für die Revision gegen die Kostenentscheidung einen besonderen Streitwert (in Röhe der dem Beklagten auferlegten Kosten der beiden Vorinstanzen). Der Beklagte ist der Auffassung, die Revision gegen die Kostenentscheidung habe gegenüber der Revision in der Hauptsache keinen besonderen Streitwert, Die Erinnerung ist nicht begründet« Der Senat hat zwar früher einmal dieselbe Auffassung vertreten wie der Beklagte (vgl« den Beschluß VII ZR 108/66 vom. "bis zur Verbindung mit der Revision in der Hauptsache einen besonderen Streitwert in Höhe der dem Revisions kläger in den Vorinstanzen auferlegten Kosten»

Zitierte Normen: § 20 GKG
ErinnerungBundesgerichtshofsJoachimStreitwertZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

2041 088
BUNDESGERICHTSHOF
VII_ZR_2/62_u._39/62
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Br. Andreas B
c^mmstraße
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt
 Prof» Dr. ho c»
gegen
 die Birma Joachim M fHHIB & Go* GmbH durch die Geschäftsführer Joachim
o, vertreten und Dietrich
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägex’in und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II„
Instanz: Rechtsanwalt Dr»
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof0 hat in der Sitzung am 8. Dezember 1969 unter Mitwir-" kung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Gla#0"* mann sowie der Bundesriehter Kietschel, Erbel, Dr, V°&J und Schmidt
 beschlossene
1e Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird v/ie folgt festgesetzt;
a)	bis zur Verbindung der beiden Sachen;
aa) für VII ZR 2/69 auf 17,923,21 DM, bb) für VII ZR 39/69 auf	5.157?— DM;
b)	nach der Verbindung der beiden Sachen;
auf insgesamt	17.923?21 DM,
2. Die Erinnerung des Beklagten und Revisionsklägers vom 12. Juni 1969 gegen den Kostenansatz vom 19. Mai 1969 in der Sache VII ZR 39/69 in Höhe von 243 DM wird zurückgewiesen.
Gründe t
Mit der Revision VII ZR 2/69 wendet sich der Beklagte gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 3Qo Oktober 1968 über die Hauptsache? mit der Revision VII ZR 39/69 gegen die zugehörige Kostenentscheidung im Schlußurteil des Berufungsgerichts vom 18, Dezember 1968o Der Kostenbeamte hat für die Revision gegen die Kostenentscheidung einen besonderen Streitwert (in Röhe
 der dem Beklagten auferlegten Kosten der beiden Vorinstanzen). angenommen und danach die vom Beklagten als Revisionskläger eingefordereto Prozeßgebühr berechnete Dagegen hat der Beklagte Erinnerung eingelegt (§ 4 G-KCr), welcher der Kostenbeamte nicht abgeholf hat.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Revision gegen die Kostenentscheidung habe gegenüber der Revision in der Hauptsache keinen besonderen Streitwert,
 Die Erinnerung ist nicht begründet« Der Senat hat zwar früher einmal dieselbe Auffassung vertreten wie der Beklagte (vgl« den Beschluß VII ZR 108/66 vom.
31o Oktober 1968). Er hält aber nach nochmaliger Prüfung daran nicht fest, sondern schließt sich jetzt der Auffassung und den Gründen an, welche der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung IM Nr. 5 zu § 20 Abs. 3 GKG vertreten hat, der sieb inzwischen auch weitere Senate des Bundesgerichtshofs, nämlich der X. Zivilsenat (X ZR 40/66 vom 25.
 März 1969) und der III. Zivilsenat (III ZR 22/67 + 79/68), angeschlossen haben. Nach dieser Rechtsauffassung hat die Revision gegen die Kostenentscheidung,
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"bis zur Verbindung mit der Revision in der Hauptsache einen besonderen Streitwert in Höhe der dem Revisions kläger in den Vorinstanzen auferlegten Kosten»
G-lanzmann
 Vogt