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BGH · VII ZR 39/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 39/67

Er hat dazu vorgetragen, die Klägerin habe ihn nicht rechtzeitig über die ihm bekannte Kreditunwürdigkeit der Firma PflBHH aufgeklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und auf die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 16.000 DM verurteilt. Nach dieser Bestimmung hat der Handelsvertreter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben. Dazu gehört auch die Pflicht, ihm davon Mitteilung zu machen, wenn er von der Kreditunwürdigkeit eines Geschäftspartners erfährt (Schröder, Recht des Handelsvertreters, 3« Aufl. b) Die Klägerin kann sich nicht damit entschuldigen, daß sie dieser Auskunft keine Bedeutung beigemessen habe. Sie war "nicht berechtigt, die Bedeutung der Auskunft nach eigenem Gutdünken zu beurteilen und dem Beklagten die Möglichkeit des eigenen Entschlusses zu nehmen" (BU S. Deshalb liegt es auch neben der Sache, wenn die Klägerin unter Hüge der Verletzung des § 139 2P0 in der Revisionsinstanz noch vorträgt, daß die Birma Wofll & NflHVLtd etwa um dieselbe Zeit mit umfangreiche Kredit- Vereinsbank, wie die Klägerin behauptet, trotz der ihr bekannten Auskunft noch Kreditgeschäfte dev Birma mit PflHHI finanziert hat, läßt - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - noch nicht den Schluß zu, daß die Bank damit von der Auskunft abgerückt ist. d) Die Klägerin trägt in der Revisionsinstanz noch vor, sie hätte der Auskunft der Bank schon deshalb keinen Wert beizulogon brauchen, weil dort ein Lagerbestand der Firma Wert von nur 300.000 bfrs - ca« 24*000 DK keit an, daß sie selbst trotz der ungünstigen Bankauskunft weiter Geschäfte mit der Firma tätigt habe und dadurch Verluste in Höhe von etwa 1,5 Millionen DM erlitten habe. Im übrigen hat sie nach ihren eigenen Angaben umfangreiche Geschäfte mit der Firma iflBHBabgeschlossen und von dieser erhebliche Provisionen erhalten. f) Die Klägerin rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Auskunft vertraulich gewesen sei und deshalb an den Beklagten nicht weitergegeben werden durfte. Daß die Firma ifBB der Klägerin verboten habe, dem Beklagten davon Kenntnis zu geben, hat die Klägerin nicht behauptet, ist auch aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Firma nicht ersichtlich. g) Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, da!; die Unterlassung der Klägerin für den Schaden des Beklagten ursächlich war. Die RUge der Klägerin, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß sie selbst erst im April 1963, also nach den letzten Lieferungen des Beklagten an die Firma von deren Schv/ierigkeiten erfahren habe, liegt neben der Sache. Mai 1962 das Risiko einer Kreditgewährung an hätte erkennen müssen, und trotzdem unterlassen habe, den Beklagten über die Auskunft zu unterrichten. h) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte schon allein durch seine Selbstboteiligung an den nicht bezahlten kreditversicherten Lieferungen einen Ausfall von 70.929,23 DM erlitten hat (BU S. Dann bestand aber - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - für den Beklagten auch keine Veranlassung, selbst Auskünfte über die Birma zuholen, solange deren Wechsel noch eingelöst

Zitierte Normen: § 86 HGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtBirmaKlägerinAuskunftBankRevision

Volltext der Entscheidung

J
2036 083 BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
VII ZR 39/67
«MM*»«»	MHH
URTEIL	Verkündet am
19, Juni 1969 Horn,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma B^^H KG, vertreten durch den Gesellschafter Friedrich BSB, ABIS» Friedrich-V/J^HP-Platz fli,
 Klägerin, Berufungsheklagter und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Hans G
9 HflHstr.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
r
- 2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Stuttgart vom 14. Dezember 1966 wird zurückgewiesen•
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
"	Tatbestand:
Die Klägerin ist Wollgroßhändlerin. Sie betreibt eigene Geschäfte und ist daneben auch als Handelsvertreterin für andere Unternehmen, darunter für den Beklagten, tätig. Sie hat für ihn mehrere Jahre lang Aufträge der Firma Emile	in	(Belgien)	ver-
mittelt.
Mit der Klage hat sie Provisionsansprüche in Höhe von 9.122 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hat diese bestritten und mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet. Er hat dazu vorgetragen, die Klägerin habe ihn nicht rechtzeitig über die ihm
 bekannte Kreditunwürdigkeit der Firma PflBHH aufgeklärt.
So habe sie ihm insbesondere eine der Firma FflHHH von der Bayer. Vereinsbank Filiale	überlassene	Aus-
kunft Uber die Firma Pauwels vom 4. Mai 1962, die die Firma FfllHHi ihr zur Kenntnis gegeben hatte, vorenthalten, obwohl diese Auskunft sehr ungünstig gelautet habe. Infolge dieser Unterlassung habe er im Vertrauen auf die Kreditwürdigkeit der Firma FflHBB diese weiter auf Kredit gegen Wechsel beliefert. Die für die Lieferungen im ersten Vierteljahr 1963 gegebenen Wechsel seien nicht mehr eingclöst worden; die Firma IjflHHI sei dann im Juli 1963 in Konkurs geraten, und er habe dadurch einen Verlust von etwa 360.000 DM erlitten. Dieser Verlust wäre vermieden worden, wenn die Klägerin ihn pflichtgemäß von der Auskunft in Kenntnis gesetzt hätte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und auf die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 16.000 DM verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungeffründet
1 • Das Oberlandesgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Provisionsforderung der Klägerin für begründet, billigt dem Beklagten jedoch eine Schadenser-
c/v
 
satzforderung in Höhe der Aufrechnung und der Widerklage zu.
2. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist nicht begründet.
a)	Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung des § 86 HOB. Nach dieser Bestimmung hat der Handelsvertreter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben. Dazu gehört auch die Pflicht, ihm davon Mitteilung zu machen, wenn er von der Kreditunwürdigkeit eines Geschäftspartners erfährt (Schröder, Recht des Handelsvertreters, 3« Aufl. § 86 HGB Anm. 25)* Dazu ist er auch dann verpflichtet, wenn er selbst von der Richtigkeit der ihm zugegangenen Mitteilungen nicht überzeugt ist, jedenfalls dann, wenn diese Mitteilungen aus zuverlässiger Quelle stammen (Schröder aaO)•
Dieser Pflicht ist die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei anniramt, fahrlässig nicht nach-gekoraoen. Die von der Bayer. Vereinsbank übermittelte Auskunft war recht ungünstig und mahnte zu "größter Vorsicht" bei Kreditgeschäften mit der Pirma PfllHi«
b)	Die Klägerin kann sich nicht damit entschuldigen, daß sie dieser Auskunft keine Bedeutung beigemessen habe. Sie war "nicht berechtigt, die Bedeutung der Auskunft nach eigenem Gutdünken zu beurteilen und dem Beklagten die Möglichkeit des eigenen Entschlusses zu nehmen" (BU S. 18). Das gilt auch, wenn die Lieferanten von PflHB ~ darunter auch die Parteien - noch nach dem 4» Mai 1962 kreditver-
 
sichert waren* Kögen auch die von den Kreditversicherern eingeholten Auskünfte möglicherweise günstiger gelautet haben, so durfte die Beklagte deshalb die von der Bank übermittelte Auskunft noch nicht als bedeutungslos ansehen.
Deshalb liegt es auch neben der Sache, wenn die Klägerin unter Hüge der Verletzung des § 139 2P0 in der Revisionsinstanz noch vorträgt, daß die Birma Wofll & NflHVLtd etwa um dieselbe Zeit mit	umfangreiche	Kredit-
geschäfte abgeschlossen und für diese auch eine Kreditversicherung erhalten habe.
c)	Der Umstand, daß die Bayer. Vereinsbank, wie die
 Klägerin behauptet, trotz der ihr bekannten Auskunft noch Kreditgeschäfte dev Birma	mit	PflHHI	finanziert
 hat, läßt - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - noch nicht den Schluß zu, daß die Bank damit von der Auskunft abgerückt ist. Sofern die Firma FUHi kreditwürdig war, ging die Bank damit kein Risiko ein.
d)	Die Klägerin trägt in der Revisionsinstanz noch
 vor, sie hätte der Auskunft der Bank schon deshalb keinen Wert beizulogon brauchen, weil dort ein Lagerbestand der Firma	Wert von nur 300.000 bfrs - ca« 24*000 DK
angegeben worden sei, was unmöglich richtig sein könne; denn bei den erheblichen Umsätzen dieser Firma hätte selbst der 50 fache Lagerbestand nicht ausgereicht.
Das Vorbringen ist neu und kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Es ist aber auch nicht schlüssig.
Die Angabe eines der Größe des Umsatzes in keiner Weise entsprechenden Lagerbestandes hätte die Klägerin im Ge-
 
genteil besonders mißtrauisch machen müssen, weil das den Verdacht erwecken mußte, der Firma PflHBB fehle es
*
an den erforderlichen Betriebsmitteln,
e)	2)ie Klägerin führt zu dem Beweis ihrer Gutgläubig-
keit an, daß sie selbst trotz der ungünstigen Bankauskunft weiter Geschäfte mit der Firma	tätigt
 habe und dadurch Verluste in Höhe von etwa 1,5 Millionen DM erlitten habe.
Auch das kann sie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, nicht entschuldigen. Ihr Vortrag ist schon nicht schlüssig; denn sie haftet dem Beklagten gegenüber nicht nur für die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Im übrigen hat sie nach ihren eigenen Angaben umfangreiche Geschäfte mit der Firma iflBHBabgeschlossen und von dieser erhebliche Provisionen erhalten.
So gesehen mag es sein, daß sie angesichts dieser großen Verdienstmöglichkeiten trotz der von der Bank übermittelten ungünstigen Auskunft das Risiko auf sich nahm, mit der Firma	weiter	auf	Kredit zu arbeiten. Bas be-
rechtigte sie aber nicht, dem Beklagten das gleiche Risiko aufzubürden. Die Entscheidung hierüber mußte sie dem Beklagten überlassen.
f)	Die Klägerin rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Auskunft vertraulich gewesen sei und deshalb an den Beklagten nicht weitergegeben werden durfte.
Der Vortrag ist neu und kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Rüge ist aber auch sachlich
 nicht begründet. Die Auskunft wurde nicht der Klägerin, sondern der Firma	mitgeteilt.	Diese	hat	sie
 an die Klägerin v/eitergeleitet. Daß die Firma ifBB der Klägerin verboten habe, dem Beklagten davon Kenntnis zu geben, hat die Klägerin nicht behauptet, ist auch aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Firma	nicht ersichtlich.
g)	Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, da!; die Unterlassung der Klägerin für den Schaden des Beklagten ursächlich war.
Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Ein Rechtsfehler tritt auch insoweit in dem angefochtenen Urteil nicht zutage.
Die RUge der Klägerin, das Berufungsgericht habe Übersehen, daß sie selbst erst im April 1963, also nach den letzten Lieferungen des Beklagten an die Firma von deren Schv/ierigkeiten erfahren habe, liegt neben der Sache. Der Vorwurf gegen die Klägerin geht dahin, daß sie schon di^rch die Auskunft vom \. Mai 1962 das Risiko einer Kreditgewährung an	hätte	erkennen	müssen,	und
 trotzdem unterlassen habe, den Beklagten über die Auskunft zu unterrichten.
h)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte schon allein durch seine Selbstboteiligung an den nicht bezahlten kreditversicherten Lieferungen einen Ausfall von 70.929,23 DM erlitten hat (BU S. 21). Das wird mit der Revision nicht gerügt.
8
i)	Das Berufungsgericht hat ein ursächliches Mitverschulden des Beklagten an seinem Schaden verneint. Dieser hätte, so meint es, allein auf Grund der "schleppenden Zahlungsweise" der Birma PfflUHI noch keinen Anlaß zu der Annahme haben müssen, daß diese sich in ernsten Zahlungsschwierigkeiten befinde.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Dann bestand aber - entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung - für den Beklagten auch keine Veranlassung, selbst Auskünfte über die Birma zuholen, solange deren Wechsel noch eingelöst
PÜHi einwurden .
 
3* Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. GlanzTnann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Pinke