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BGH · VII ZR 39/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 39/66

Zu jener Zeit verhandelten die Klägerin und ihr Ehemann mit dem Beklagten über eine Umwandlung der Firma Gebr. B^|^^ in eine neu zu gründende Handelsgesellschaft, deren Rechtsform noch nicht feststand, an der aber die Klägerin mit einer Kapitaleinlage beteiligt sein sollte. lautete, eine Überweisung der Firma B^m^ Elektro-Großvertrieb in Höhe von 50.000 DH ein, deren Verwendungszweck mit "Kapitaleinlage Johanna , Lendringsen" (Klägerin) angegeben war. Mit der Klage hat sie Rückzahlung der 50.000 DM nebst Zinsen von dem Beklagten als Erben seines Vaters gefordert, und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung. B^|£ sei um die 50*000 DM auch nicht mehr bereichert, da der Ehemann der Klägerin von dem genannten Konto im Einverständnis der Klägerin rund 84.000 DM für die Tilgung von Schulden seiner Firma G^| & KtfPt verbraucht,ferner 13*300 DM für sich entnommen habe. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht führt aus: Da die geplante Gesellschaft nicht zustande gekommen sei, könne die Klägerin die 50.000 DM als ihre Leistung zurückfordern; denn der damit nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Unerheblich sei, daß der Ehemann der Klägerin, als Inhaber der Firma B^ÜH^ Elektro-Großvertrieb, die Summe gezahlt habe. Soweit der Ehemann der Klägerin mit dem Geld Schulden seiner Firma getilgt oder es für sich selbst verwandt habe, habe der Beklagte Ersatzforderungen gegen ihn aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Der Beklagte habe nicht dargelegt, daß diese seine Ansprüche gegen den Ehemann der Klägerin etwa nicht durchsetzbar seien. 4-5 des Berufungsurteils) lasse auch nicht die Feststellung zu, daß sie Strohmann ihres Ehemanns gewesen sei. 1.) Die Behauptung der Revision, die Gesellschaft habe bereits ihre Geschäfte begonnen gehabt, ist neu und kann daher in der Revisionsinstanz nicht berück- a; Das Berufungsgericht brauchte der vom Beklagten behaupteten Äußerung des Ehemanns der Klägerin gegenüber dem Dipl.-Volkswirt Dezember 1965 deshalb, weil sich aus diesen Akten die ünglaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin ergebe, war unsubstantiiert und daher vom Berufungsgericht nicht zu beachten. Danach darf der Grundsatz des § 561 ZPO nur dann durchbrochen werden, v/enn das Urteil des Revisionsgerichts bei einer Nichtberücksichtigung der urkundlich belegten neuen Tatsachen mit einem früher ergangenen rechtskräftigen Urteil in Vfiderspruch stände oder wenn ein solches Revisionsurteil zur Folge hätte, daß in dem anhängigen Rechtsstreit noch weitere unrichtige Urteile ergehen würden, die nur durch eine Restitutionsklage beseitigt werden könnten.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 561 ZPO
GebrFirmaEhemannGeldKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VII ZR 39/66	URTEIL
2066 01?
VOLKES
Verkündet am
29* April 1968 Horn,
 Justizbauptsekret/ir als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl.~Volkswirts Priedel
 Am alten P
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B^,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Prau Johanna
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geh
m
Klägerin, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.i
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosicn, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 20. Dezember 196*5 wird zu— rückgev/iesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In den Jahren 1961/62 war der (inzwischen verstorbene und vom Beklagten beerbte) Vater des Beklagten Alleininhaber der Einzclfirma Gebr.	Metallwaren-
fabrik, Lendringsen, Kreis Iserlohn. "Geschäftsführer” dieser Firma war damals der Ehemann der Klägerin. Diese] war zugleich Alleininhaber der Firma Gdfc & K^P, Lendringsen, sowie Inhaber oder Mitinhaber der Firma Elelctro-Großvertrieb.
Zu jener Zeit verhandelten die Klägerin und ihr Ehemann mit dem Beklagten über eine Umwandlung der Firma Gebr. B^|^^ in eine neu zu gründende Handelsgesellschaft, deren Rechtsform noch nicht feststand, an der aber die Klägerin mit einer Kapitaleinlage beteiligt sein sollte.
Am 26. Januar 1962 ging auf dem Konto Nr. 700 dor Genossenschaftsbank lendringsen, das auf den Namen der Firma Gebr.	lautete,	eine Überweisung der
 Firma B^m^ Elektro-Großvertrieb in Höhe von 50.000 DH ein, deren Verwendungszweck mit "Kapitaleinlage Johanna , Lendringsen" (Klägerin) angegeben war.
Die beabsichtigte Gesellschaftsgründung scheiterte; die Klägerin ist nicht Gesellschafterin der Firma Gebr. geworden.
Mit der Klage hat sie Rückzahlung der 50.000 DM nebst Zinsen von dem Beklagten als Erben seines Vaters gefordert, und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie hat behauptet, ihr Mann habe ihr die 50.000 DM geschenkt.
Der Beklagte hat u.a. eingewandt: Nicht die Klägerin, sondern allenfalls ihr Ehemann sei klagobefugt; die Klägerin sei nur Strohmann ihres Ehemannes gev/esen. Die Firma Gebr. B^|£ sei um die 50*000 DM auch nicht mehr bereichert, da der Ehemann der Klägerin von dem genannten Konto im Einverständnis der Klägerin rund 84.000 DM für die Tilgung von Schulden seiner Firma G^| & KtfPt verbraucht,ferner 13*300 DM für sich entnommen habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben, letzteres mit dem Vorbehalt beschränkter Erbenhaftung des Beklagten.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründei
 Das Berufungsgericht führt aus: Da die geplante Gesellschaft nicht zustande gekommen sei, könne die Klägerin die 50.000 DM als ihre Leistung zurückfordern; denn der damit nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Pall BGB). Unerheblich sei, daß der Ehemann der Klägerin, als Inhaber der Firma B^ÜH^ Elektro-Großvertrieb, die Summe gezahlt habe. Denn nach dem bei der Zahlung angegebenen Verwendungszweck sei klar erkennbar gewesen, daß eine Leistung der Klägerin erbracht werden sollte. Einen Fortfall der Bereicherung habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Ehemann der Klägerin mit dem Geld Schulden seiner Firma	getilgt	oder	es	für	sich	selbst
 verwandt habe, habe der Beklagte Ersatzforderungen gegen ihn aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Der Beklagte habe nicht dargelegt, daß diese seine Ansprüche gegen den Ehemann der Klägerin etwa nicht durchsetzbar seien. Die eidliche Farteivernehmung der Klägerin vom 20. Dezember 1965 (S. 4-5 des Berufungsurteils) lasse auch nicht die Feststellung zu, daß sie Strohmann ihres Ehemanns gewesen sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHZ 40, 272, 278). Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch:
1.) Die Behauptung der Revision, die Gesellschaft habe bereits ihre Geschäfte begonnen gehabt, ist neu und kann daher in der Revisionsinstanz nicht berück-
 
sichtigt werden {§ 56*1 Abs. * ZPO). Sie widerspricht sogar dem, was der Beklagte selbst vorgctragon batte. Daß der Ehemann der Klägerin als Geschäftsführer der Einzelfirma Gebr. B^|^ möglicherweise über das auf dem Konto dieser Firma stehende Geld für firmenfremde Zwecke verfügt hat, bedeutete noch keinen Beginn der Geschäfte der Gesellschaft. Von einer "faktischen Gesellschaft" kann daher keine Rede sein. Damit entfallen auch alle Folgerungen,welebe die Revision aus dem Bestehen einer "faktischen Gesellschaft" herzuleiten sucht.
2.	) Die Revision rügt zu Unrecht die Übergehung von Beweisantritten:
a; Das Berufungsgericht brauchte der vom Beklagten behaupteten Äußerung des Ehemanns der Klägerin gegenüber dem Dipl.-Volkswirt 3?^^, er habe 50.000 DM in den Betrieb B^|^^ gesteckt, das Geld sei seine Einlage, keine wesentliche Bedeutung beizu demessen, zu demal das Geld unstreitig vom Ehemann der Klägerin stammte.
Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 29« Oktober 1965, die Akten 8 U 97/64 OIG Hamm beizuziehen, und zwar gemäß Schriftsatz vom 16. Dezember 1965 deshalb, weil sich aus diesen Akten die ünglaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin ergebe, war unsubstantiiert und daher vom Berufungsgericht nicht zu beachten. Dieses brauchte auch mit der Parteivernehmung der Klägerin nicht bis zur Erledigung des Beweisantritts zu warten.
3.	) Die Revision möchte, unter Berufung auf die Urteile RG DR 1944, 498 und BGHZ 5, 240, 248 ff, über
 
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§ 580 Nr. 7 b ZPO eine Reihe von Urkunden neu in den Prozeß einführen. Sie übersieht, daß der Bundesgerichtshof dafür enge Grenzen gesteckt hat {vgl. BGHZ 18, 59» 60; Urteil des Senats VII ZR 22’7/58 vom 26. November 1959 S. 29-30). Danach darf der Grundsatz des § 561 ZPO nur dann durchbrochen werden, v/enn das Urteil des Revisionsgerichts bei einer Nichtberücksichtigung der urkundlich belegten neuen Tatsachen mit einem früher ergangenen rechtskräftigen Urteil in Vfiderspruch stände oder wenn ein solches Revisionsurteil zur Folge hätte, daß in dem anhängigen Rechtsstreit noch weitere unrichtige Urteile ergehen würden, die nur durch eine Restitutionsklage beseitigt werden könnten. Die Berücksichtigung neuer Urkunden ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsstreit durch das Revisionsurteil beendet wird. Das ist nach dem oben Gesagten hier der Fall, da keine der sonstigen Revisionsrügon durchgreift. Dem Beklagten muß gegebenenfalls die Erhebung der Restitutionsklage anheim gegeben werden.
4-) Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZFO zurückzuweisen.
Glanzroann
 Vogt
Heimann-Trosien
 Pinke
Erbel