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BGH · VII ZR 39/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 39/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Der Kläger hat im Jahre 1956 im Neubau des Beklagten in D^IIHB» CHHHBstraße die Malerarbeiten ausgeführt. Die Werklohnforderung des Klägers verjährt - wie der erkennende Senat in dem in dieser Sache ergangenen Urteil VII ZR 37/62 vom 18, April 1963 entschieden hat -gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 2 Jahren. Als die Mieter im Februar 1956 einzogen, habe der Kläger, so stellt das Berufungsgericht fest, die Arbeiten bereits ausgeführt gehabt. 1.) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger auch den Auftrag hatte, das Treppenhaus zu streichen. Die Revision meint, weil der Kläger - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - einen einheitlichen, auch die Arbeiten im Treppenhaus umfassenden Vertrag erhalten habe, sei nach dem Vertrag das Werk nicht in Teilen abzunehmen und mangels Abnahme der erbrachten Leistungen die darauf entfallende Vergütung nicht fällig gewesen. a) Die Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es stellt fest, daß die übrigen Arbeiten schon vor dem Anstreichen des Treppenhauses abgenommen werden sollten. 1) vorgetragen hat, der Fahrstuhl im Jahre I960 noch nicht eingebaut war, die Malerarbeiten im Treppenhaus aber erst nach Einbau dos Fahrstuhls auszuführen waren, so wäre der Anspruch des Klägers auf die Vergütung für die übrigen schon im Frühjahr 1956 ausgeführten Arbeiten sogar am 27. Das aber nimmt der Kläger selbst nicht an, denn er hat dem Beklagten die Rechnung hierüber bereits am 24. Es spricht auch nichts dafür, daß der Kläger sich mit der Einziehung des Werklohns für die ausgeführten umfangreichen Arbeiten bis zu dem unbestimmten Einbau des Aufzugs hätte gedulden sollen. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Würdigung der Bekundung der Ehefrau des Klägers vom 9- Juni 1961. 7) hat das Berufungsgericht diese Zeugin als befangen sowie am Ausgang des Rechtsstreits interessiert bezeichnet und ihrer Bekundung mangels ihre Aussage erhärtender Umstände keinen Glauben geschenkt. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.

Zitierte Normen: § 196 BGB § 97 ZPO
TreppenhausAbnahmeBerufungsgerichtArbeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 39/64
URTEIL
Verkündet am
28. Mär2 1966 Horn,
«Xus ti zober Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des^alermeisters Hubert BflHstraBe /R,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Architekten Walter ttraße IB,
>
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
Hir
-2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Dorschei,
 Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahre 1956 im Neubau des Beklagten in D^IIHB» CHHHBstraße die Malerarbeiten ausgeführt. Seine Rechnung vom 24. Januar 1959 lautet über 14.170,81 DM. Unter Berücksichtigung einer Zahlung und einer Gutschrift verlangt er vom Beklagten im Rechtsstreit noch 10.886,24 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen.
Die Vorinstanzen haben den Anspruch für verjährt erachtet. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter.
 
Entscheidungsgründe:
Die Werklohnforderung des Klägers verjährt - wie der erkennende Senat in dem in dieser Sache ergangenen Urteil VII ZR 37/62 vom 18, April 1963 entschieden hat -gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 2 Jahren.
Als die Mieter im Februar 1956 einzogen, habe der Kläger, so stellt das Berufungsgericht fest, die Arbeiten bereits ausgeführt gehabt. Die 2-jährige Frist habe deshalb mit Ablauf des Jahres 1956 begonnen und sei bei Eingang des Zahlungsbefehls am 19* Februar 1959 schon abgeiaufen gewesen (§§ 198, 641# 201 BGB).
Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
1.) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger auch den Auftrag hatte, das Treppenhaus zu streichen. Nach seiner eigenen Darstellung habe er diese Arbeit erst nach erfolgtem Einbau des Fahrstuhls ausführen sollen. Daraus ergebe sich, daß die Arbeiten im Treppenhaus jedenfalls später auszuführen waren. Mit dem Beziehen der Wohnungen im Frühjahr 1956 habe der Beklagte zu demindest stillschweigend die Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen erklärt. Mit deren Abnahme sei die darauf entfallende Vergütung fällig geworden. Deshalb habe die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1956 zu laufen begonnen.
Die Revision meint, weil der Kläger - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - einen einheitlichen, auch die Arbeiten im Treppenhaus umfassenden Vertrag erhalten habe, sei nach dem Vertrag das Werk
HL
 
nicht in Teilen abzunehmen und mangels Abnahme der erbrachten Leistungen die darauf entfallende Vergütung nicht fällig gewesen. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte seine Behauptung, das Werk sei in Teilen abzunehraen gewesen, beweisen müsse.
Dem kann nicht beigetreten werden.
a)	Die Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt, denn es stellt fest, daß die übrigen Arbeiten schon vor dem Anstreichen des Treppenhauses abgenommen werden sollten.
b)	Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so wird die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig
(§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Teilabnahme schon im Vertrag vorgesehen ist. Auf die Teilabnahme können sich die Parteien auch während der Ausführung der Arbeiten einigen. Diese Einigung sieht das Berufungsgericht in der stillschweigend erklärten Abnahme aller mit Ausnahme der im Treppenhaus auszuführenden Malerarbeiten. Damit wird es dem Verhalten des Klägers gerecht. Denn wenn, wie die Rechtsvorgängerin des Klägers im Schriftsatz vom 27. Januar I960 (S. 1) vorgetragen hat, der Fahrstuhl im Jahre I960 noch nicht eingebaut war, die Malerarbeiten im Treppenhaus aber erst nach Einbau dos Fahrstuhls auszuführen waren, so wäre der Anspruch des Klägers auf die Vergütung für die übrigen schon im Frühjahr 1956 ausgeführten Arbeiten sogar am 27. Januar I960 noch nicht fällig gewesen. Das aber nimmt der Kläger selbst nicht an, denn er hat dem Beklagten die Rechnung hierüber bereits am 24. Januar 1959 er-
 
teilt. Es spricht auch nichts dafür, daß der Kläger sich mit der Einziehung des Werklohns für die ausgeführten umfangreichen Arbeiten bis zu dem unbestimmten Einbau des Aufzugs hätte gedulden sollen. Unter den gegebenen Umständen lag die Abnahme der in den übrigen Räumen ausgeführten Malerarbeiten auch in seinem Interesse, denn damit wurde die Verjährungsfrist hinsichtlich möglicher Gewährleistungsansprüche in Lauf gesetzt (§ 638 Abs, 1 BGB).
2.) Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte am 11./12. Februar 1959 der Hechtsvorgängerin des Klägers Bezahlung der ihr abgetreten gewesenen Werklohnforderung zugesagt hat.
Zu Unrecht vermißt die Revision eine Würdigung der Bekundung der Ehefrau des Klägers vom 9- Juni 1961. In seinem ersten Urteil vom 19. Januar 1962 (S. 7) hat das Berufungsgericht diese Zeugin als befangen sowie am Ausgang des Rechtsstreits interessiert bezeichnet und ihrer Bekundung mangels ihre Aussage erhärtender Umstände keinen Glauben geschenkt. Da sich der Kläger im 2. Berufungsrechtszug nicht mehr auf jene Bekundung seiner Ehefrau berufen hat, hatte auch das Berufungsgericht keinen Anlaß, nochmals hierauf einzugehen.
 
3.) Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rochtsfehler erkennen. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Rietschel	Erbel	Dorschei
 Vogt	Pinke
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