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BGH · VII ZR 39/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 39/62

BGB §§ 607, 254 C, Da Lehnt heim finanzierten Abzahlungskauf der Käufer die Abnahme der Kaufsache grundlos ab, so ist ganz überwiegend sein eigenes Verhalten für den Schaden ursächlich, der darin liegt, daß er das Darlehen an die Bank zurückzahlen muß, ohne den Besitz der KaufSache erlangt zu haben» Auch wenn die Bank die Darlehens summe an den Verkäufer ausgezahlt hat, ohne sich zu .vergewissern, ob er die Kauf sache dem Käufer übergeben hat, so bleibt in diesem 3?alle Ihr Darlehensan-spruoh ganz oder doch jedenfalls zu dem überwiegenden feil bestehen o Die Klägerin hat von dem Beklagten aus den Wechseln und aus Darlehen Zahlung der 3«837»6.0 DM sowie 125,80 DM Verwertungekoeten, abzüglich des Erlöses von 1.400 DM, verlangt. Er hat geltend gemacht, die Anfechtung des Kaufvertrages habe auch den Darlehensvertrag erfaßt, er könne der Klägerin die gleichen Einwendungen entgegensetzen wie der Firma hat aufge- Sie habe sich nicht auf die formularmäßige Bescheinigung der Firma im Darlehensantrag verlassen dürfen,'das Eigentum am Fahrzeug sei dem Beklagten übertragen* Die Klägerin habe sich durch ihre schuldhafte Vertragsverletzung dem Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht und könne deswegen gegen ihn Ansprüche aus den Wechseln, aus dem Darlehen und aus positiver Vertragsverletzung nicht geltend machen. Das Berufungsgericht unterstellt somit als möglich, daß der Beklagte die Abnahme des Wagens grund-I03 verweigert hat» Es hat insbesondere keine Fest- Für diesen Fall trifft aber die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, die Klägerin sei dem Beklagten schädensersatzpflichtig und könne deswegen keine Ansprüche gegen ihn geltend machen«. Io) Bas Berufungsgericht sieht ein schuldhaftes, zu dem Schadensersatz verpflichtendes Handeln der Klägerin darin, daß sie die Darlehenssumme ausgezahlt hat, ohne zu prüfen, ob der Wagen dem Beklagten übergeben war. Auch wenn man insov/eit der Auffassung des Berufungsgerichts folgt, ist die Klägerin unter den in der Revisionsinstanz zu unterstellenden besonderen Umständen, nämlich einer grundlosen Abnahmeweigerung des Beklagten, deswegen nicht daran gehindert, ihren Darlehensanspruch ; erster Linie und ganz überwiegend sein eigenes schuldhaftes Verhalten ursächlich für den ihm entstandenen Schaden, der darin liegt, daß er das Darlehen an die Klägerin zurückzahlen muß, ohne den Besitz des Wagens erlangt zu haben. 2,) Im Falle grundloser Abnahmeweigerung des Beklagten könnte auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße, wenn sie vom Beklagten Bezahlung der Wechsel bzw« des Darlehens fordert«, Wäre die Klägerin nicht als Finanzierungsinstitut eingeschaltet worden, so müßte der Beklagte bei grundloser Ablehnung des Wagens diesen an den Verkäufer bezahlen, ohne den Besitz daran erlangt zu haben» Br befände sich nämlich in Annahmeverzug, und der Verkäufer könnte aus einer Zug- um - Zug-Verurteilung gegen ihn vollstrocken, ohne daß sich der Beklagte darauf berufen könnte, den Vtegen noch nicht erhalten zu haben (§§ 322 Abso 3, 274 Abs» 2, 295 BGB', §§ 756, 765 ZPO)? c) Auch der Rechtsgedanke des § 162 Abs» 1 BGB ■zeigt, daß der Beklagte, wenn er es widerrechtlich verhindert haben sollte, den Besitz des Wagens zu erlangen, eich der Klägerin gegenüber nach Treu und Glauben doch so behandeln lassen müßte, als wäre er Besitzer des Wagens geworden» Für die Bank ist es allerdings in ihrem eigenen Interesse empfehlenswert, niemals eher zu zahlen, als bis sie sich vergewissert hat, daß der Käufer den Besitz der Kaufsache erlangt hat« Bas ändert aber nichts daranj daß dem Käufer seine eigene vertragswidrige Abnahmeweigerung entgegengehalten werden kann« Dieses muß noch weitere Feststellungen treffen und dabei auch die bisherige Beweisaufnahme auswerten« Es muß klären, ob der Beklagte den Darlehensvortrag mit der Klägerin wirksam angefochten hat? In solchem Falle könnten auch die als Gehilfen der Firma an den Verhandlungen mit dem Beklagten beteiligten Personen und gegenüber der Klägerin nicht als Dritte angesehen werden Denn es kann für die Frage der Anfechtbarkeit des Darlehensvertrages gegenüber der Bank verständigerweise keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer selbst die Verhandlungen mit dem Käufer geführt hat* oder ob er sie durch einen seiner Angestellten oder eine sonstige Person seines Vertrauens hat führen lassen, für welche er dem Käufer nach $ 278 BGB einstehen muß. c) Wenn eine Anfechtung des Darlehensvertrages nicht durchgreift, so hat die Klägerin doch möglicherweise keine oder nur geringere Ansprüche gegen den Beklagten, wenn dieser von B^milB in der von geschil- aa) Die Klägerin muß nämlich unter Umständen für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen und damit auch für ein Verschulden seiner Leute ^ und nach i 278 h' B cinstehen, wie bereits ausgeführt ist (BGHZ 33> 293i 33, 302)» Das kann dazu führen, daß die Klägerin, weil sie dem Beklagten aus Verschulden bei Vortragsverhandlungen zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, ihren Darlehepsanepruch gegen den Beklagten nicht geltend machen darf* cc) Bas Berufungsgericht 'wird auch zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte den Schaden schuldhaft mitverursacht hat (§ 254 BGB), der dadurch entstanden ist, daß die Klägerin an die Firma gezahlt hat und von dieser nichts mehr zu holen ist«' "Baujahr 1951" übersehen hat oder daß er die Klägerin nicht alsbald von der vertraglichen Aufhebung des. d) Falls dem verkauften Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (falsche Angaben über Baujahr und ’’Herkunft aus erster Hand”) und wenn deswegen der Kaufvertrag gewandelt worden ist, so wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagte den Mangel des Fahrzeuges der Klägerin entgegenhalten kann, obwohl nach deren Bedingungen (Ziffer 3) Aufrechnungen, Mängelrügen, Zurückbehaltüngsrechte sowie sonstige Einwendungen ausgeschlossen sein sollen, Bas Berufungsgericht wird dabei die in der Entscheidung BGHZ 37) 94 oiederge-legten Grundsätze berücksichtigen müssen, an denen der Senat festhält, e) Bie Revision macht geltend, zu dem Unterschied von früher entschiedenen Fällen handele es sich hier nicht um den Kauf von Haushaltsgegenständen durch einen geschäftsunerfahrenen Käufer, Biese Umstände sind jedoch ohne Bedeutung für die Frage, ob der Verkäufer Britter im Sinne des § 123 BGB ist oder nicht, und ob die Klägerin für das schuldhafte Verhalten des Verkäufers und seiner Leute nach § 273 BGB einstehen muß. Auch in seinen früheren Entscheidungen hat der Senat zu diesen Fragen nicht auf die Art des Keufgegenstandes oder den Bildungsgrad und die geschäftliche Unerfahrenheit des Käufers abgestellt (vglo' ZoB« BGHZ 33, 302, 311, 312), Bagegen können die genannten Umstände eine Rolle spielen für die Beurteilung der l?rage, welchen Umfang die Aufklärungsund Belehrungspflichten des Kreditinstituts gegenüber dem Käufer haben und inwieweit das Kreditinstitut sich auf Klauseln seiner formularmäßigen Geschäftsund Barlehensbedingungen berufen kann

Zitierte Normen: § 242 BGB § 322 ZPO § 278 BGB
BGBWagenFirmaBerufungsgerichtKäuferVerkäuferKlägerin

Volltext der Entscheidung

ITachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 607, 254 C, Da
 Lehnt heim finanzierten Abzahlungskauf der Käufer die Abnahme der Kaufsache grundlos ab, so ist ganz überwiegend sein eigenes Verhalten für den Schaden ursächlich, der darin liegt, daß er das Darlehen an die Bank zurückzahlen muß, ohne den Besitz der KaufSache erlangt zu haben» Auch wenn die Bank die Darlehens summe an den Verkäufer ausgezahlt hat, ohne sich zu .vergewissern, ob er die Kauf sache dem Käufer übergeben hat, so bleibt in diesem 3?alle Ihr Darlehensan-spruoh ganz oder doch jedenfalls zu dem überwiegenden feil bestehen o
BGH, Urt.v.30. September 1953 -VII ZR 39/62- OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
 xr
2193 052
YII ZR 39/62 Verkündet
 am 30. September ?963 WoitScheck Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit
KG, Absatzfinanzierung in
 der Firma B1
>, SMBBsi-rasse fl, vertreten durch persönlich haftenden Gesellschafter Curt
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Burogehilf^
Rolf Ml
 in Ri
 strssse w,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagter - FrozeÖbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 10. Januar 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
3
2 -
Tatbestand:
Im März 1959 kaufte der Beklagte - aus Gefälligkeit für seinen damals noch minderjährigen Arbeitskollegen	Dei	der Firma	in	Recklinghausen
 einen gebrauchten Volkswagen für 3.220 DM» Er zahlte 600 DM an. Den Restkaufpreie finanzierte die Klägerin.
Zu diesem Zwecke Unterzeichneten der Beklagte und die Firma	einen formularmäßigen Darlehensantrag.
Die Firma	stellte 24 Wechsel über insgesamt
3.837,60 DM aus (Restkaufpreis zuzüglich Finanzierungskosten}, die vom 1. Mai 1959 bis 1. April 1961 fällig waren. Del* Beklagte akzeptierte die Wechsel« Die Firma K0B» leitete sie mit dem Darlehensantrag an die Klägerin weiter und erhielt von dieser den Restkaufpreis ausgezahlto
 Bald darauf focht der Beklagte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er behauptete, die Firma	habe ihm wahrheitswidrig zugesichert,
 der Wagen sei aus dem Baujahr 1956/57 und stamme--; aus erster Hand, in Wirklichkeit habe der Wagen aber das Baujahr 1951.
Der Beklagte nahm den Wagen nicht ab und bezahlte die Wechsel nicht. Darauf verwertete die Klägerin den Wagen anderweitig für 1.400 DM.
Die Firma	kam	zu dem Erliegen.
Die Klägerin hat von dem Beklagten aus den Wechseln und aus Darlehen Zahlung der 3«837»6.0 DM sowie 125,80 DM Verwertungekoeten, abzüglich des Erlöses von 1.400 DM, verlangt.
 
Sie hat dementsprechend den Antrag gestellt: den Beklagten zu verurteilen, an sie 2»563,40 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt»
Er hat geltend gemacht, die Anfechtung des Kaufvertrages habe auch den Darlehensvertrag erfaßt, er könne der Klägerin die gleichen Einwendungen entgegensetzen wie der Firma	hat	aufge-
rechnet mit Schadensersatzansprüchen, die er daraus herleitet, daß die Klägerin an die Firma gezahlt hat, ohne daß der Wagen ihm (Beklagten) geliefert war»
Landgericht und Öberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin hätte an die Firma	erst	zahlen	dürfen, nach-
dem sie sich vergewissert hätte, daß das Fahrzeug dem Beklagten geliefert war«. Sie habe sich nicht auf die formularmäßige Bescheinigung der Firma im Darlehensantrag verlassen dürfen,'das Eigentum am Fahrzeug sei dem Beklagten übertragen* Die Klägerin habe sich durch ihre schuldhafte Vertragsverletzung dem Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht und könne deswegen gegen ihn Ansprüche aus den Wechseln, aus dem Darlehen und aus positiver Vertragsverletzung nicht geltend machen. Das gelte auch bei Abnahmeweigerung des Beklagten»
Das Berufungsgericht unterstellt somit als möglich, daß der Beklagte die Abnahme des Wagens grund-I03 verweigert hat» Es hat insbesondere keine Fest-
 
Stellungen darüber getroffen, ob der Beklagte, wie er behauptet, von dem Verkäufer arglistig getäuscht worden ist. In der Revisionsinstanz muß daher zu Gunsten der Klägerin von einer grundlosen Abnahmeweigerung des Beklagten ausgegangen ’werden«,
Für diesen Fall trifft aber die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, die Klägerin sei dem Beklagten schädensersatzpflichtig und könne deswegen keine Ansprüche gegen ihn geltend machen«.
Io) Bas Berufungsgericht sieht ein schuldhaftes, zu dem Schadensersatz verpflichtendes Handeln der Klägerin darin, daß sie die Darlehenssumme ausgezahlt hat, ohne zu prüfen, ob der Wagen dem Beklagten übergeben war.
Auch wenn man insov/eit der Auffassung des Berufungsgerichts folgt, ist die Klägerin unter den in der Revisionsinstanz zu unterstellenden besonderen Umständen, nämlich einer grundlosen Abnahmeweigerung des Beklagten, deswegen nicht daran gehindert, ihren Darlehensanspruch	;
gegen ihn geltend zu machen* 2war hat der Senat wiederholt entschieden, daß die Verletzung vertraglicher Neben-	j
pflichten die Finanzierungsbank schadensersatzpflichtig	)
macht, so daß sio deshalb ihren Darlehensanspruch verliert ' -j (vgl. BGH2 55, 295, 500-501; 53, *02, 5TT). Bine solche	j
Schadensersatzpflicht würde aber im vorliegenden Falle nach	•	j
§ 254’3GB entfallen oder allenfalls nur zu einen, geringeren Teil j bestehen, wenn der Beklagte sich grundlos geweigert haben	.	j
sollte, den gekauften Wagen abzunehmen. Denn dann wäre in	;	1
erster Linie und ganz überwiegend sein eigenes schuldhaftes Verhalten ursächlich für den ihm entstandenen Schaden, der darin liegt, daß er das Darlehen an die Klägerin zurückzahlen muß, ohne den Besitz des Wagens erlangt zu haben.
Diese eigene schuldhafte Mitverursachung wiegt in solchem	j
Falle so viel schwerer als die etwaige fahrlässige Ver-	j
letzung einer vertraglichen irkundigungspflicht durch	$
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die Klägerin, daß der Beklagte dann den Schaden allein tragen müßte oder ihn höchstens zu einem ganz geringen Teil auf die Klägerin abwälzen könnte»
2,) Im Falle grundloser Abnahmeweigerung des Beklagten könnte auch keine Rede davon sein, daß die Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße, wenn sie vom Beklagten Bezahlung der Wechsel bzw« des Darlehens fordert«,
a)	Vielmehr würde der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er seine eigene grundlose Abnahmcweigerung vorschutzen wollte, um sich seinen Vertragspflichten gegenüber der Klägerin zu entziehen»
b)	Wie unbillig in solchem Fall das Ergebnis wäre, zu dem das Berufungsgericht gelangt, zeigt auch folgende Überlegung:
Wäre die Klägerin nicht als Finanzierungsinstitut eingeschaltet worden, so müßte der Beklagte bei grundloser Ablehnung des Wagens diesen an den Verkäufer bezahlen, ohne den Besitz daran erlangt zu haben» Br befände sich nämlich in Annahmeverzug, und der Verkäufer könnte aus einer Zug- um - Zug-Verurteilung gegen ihn vollstrocken, ohne daß sich der Beklagte darauf berufen könnte, den Vtegen noch nicht erhalten zu haben (§§ 322 Abso 3, 274 Abs» 2, 295 BGB', §§ 756, 765 ZPO)? Auch könnte der Verkäufer wegen der Brfüllungsweigerung des Beklagten ohne Fristsetzung die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Erlös des Deckungsverkaufs als Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern (BGHZ 2,
 310, 321; BGH LM tfr. 2 zu § 326 (De) BGB; RGRIC BGB 11.
Auf 1 o <j 326, Anm» 15)?
Der Beklagte kann billigerweise nicht erwarten, beim finanzierten Abzahlungskauf grundsätzlich besser gestellt zu sein, als wenn er ohne Einschaltung eines Finanzierungsinstitutes gekauft hätte»
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c)	Auch der Rechtsgedanke des § 162 Abs» 1 BGB ■zeigt, daß der Beklagte, wenn er es widerrechtlich verhindert haben sollte, den Besitz des Wagens zu erlangen, eich der Klägerin gegenüber nach Treu und Glauben doch so behandeln lassen müßte, als wäre er Besitzer des Wagens geworden»
3») Bas Berufungsgericht meint; Ber Fall grundloser Abnahmeweigerung des Käufers dürfe deswegen nicht anders behandelt werden als die Fälle fehlenden Bieferwillens oder fehlender Lieferraöglichkeit des Verkäufers, weil sonst “eine Unsicherheit eintreten würde“« Bie Bank werde häufig nicht beurteilen können, welche der genannten Möglichkeiten vorliege« Ber Verkäufer werde häufig nicht beurteilen können, wann er ein Recht gegen die Bank auf Auszahlung habe« Ber Käufer könne in seinem Recht, nur Zug um Zug zahlen zu müssen, beeinträchtigt werden«
Biese Ausführungen überzeugen nicht«
Für die Bank ist es allerdings in ihrem eigenen Interesse empfehlenswert, niemals eher zu zahlen, als bis sie sich vergewissert hat, daß der Käufer den Besitz der Kaufsache erlangt hat« Bas ändert aber nichts daranj daß dem Käufer seine eigene vertragswidrige Abnahmeweigerung entgegengehalten werden kann«
Beim Verkäufer kann keine Unsicherheit aufkomtnen; . denn der Käufer hat ja ihm gegenüber die Annahme verweigert«
Ein Recht des Käufers, nur Zug um Zug 2u zahlen* besteht im Falle seines Annahmeverzugs nicht, wie bereits ausgeführt ist«
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4») Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muß noch weitere Feststellungen treffen und dabei auch die bisherige Beweisaufnahme auswerten« Es muß klären, ob der Beklagte den Darlehensvortrag mit der Klägerin wirksam angefochten hat? wenn nein, ob er die Abnahme des Wagens grundlos oder mit Recht verweigert hat.
a) Die Anfechtung des Kaufvertrages erstreckt sich allerdings nicht ohne weiteres auf den Darlehensvertrag (vgl. die Entscheidung VII ZR 261/60 vom 7» Mai 1962 = WM 1962, 761). Das Berufungsgericht wird aber prüfen müssen, ob nicht das Vorbringen des Beklagten ira Prozeß als Anfechtung des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin aufzufaesen ist, wenn ja, ob diese Anfechtung noch rechtzeitig ist• Möglicherweise kommt auch eine außerhalb des Rechtsstreits der Klägerin gegenüber abgegebene Anfechtungserklärung in Betracht.
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b) Bei einer Anfechtung des Darlehensvertrages nach $ 123 B6B wäre der Inhaber der Firma	nicht
 Dritter im Sinne des Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift, wenn er Gehilfe der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen über den Darlehensvertrag war (§ 278 BGB; vgl. BGHZ 33? 293; 33, 302; BGH VII ZR 120/62 vom 11. Juli 1963 und öfter; ferner auch BGH VII ZR 138/61 vom 6. Dezember 1962). Das wäre dann der Fall, wenn die Klägerin ln einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung mit der Firma	stand	und	diese	damit
 betraut hatte, ihr Finanzierungsanträge der Kundschaft beizubringen, die Darlehensgesuche entgegenzunehmen und an sie weiterzuleiten (BCHZ 33, 293, 299 ff).
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In solchem Falle könnten auch die als Gehilfen der Firma	an	den	Verhandlungen mit dem Beklagten beteiligten Personen	und
 gegenüber der Klägerin nicht als Dritte angesehen werden Denn es kann für die Frage der Anfechtbarkeit des Darlehensvertrages gegenüber der Bank verständigerweise keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer selbst die Verhandlungen mit dem Käufer geführt hat* oder ob er sie durch einen seiner Angestellten oder eine sonstige Person seines Vertrauens hat führen lassen, für welche er dem Käufer nach $ 278 BGB einstehen muß. Zog die Firma	alsErfüllungsgehilfe der Klägerin in
 erlaubter Weise ihrerseits Erfüllungsgehilfen zu, so haftet die Klägerin auch-für diese nach § 278 BGB (vgl«, BGH LM Nr.. 2/3 zu § 278 BGB, RGHK aaO $ 278, Anm, 15 a$ Meyer-Ladewig MDR 1962, 446, 448)»
c) Wenn eine Anfechtung des Darlehensvertrages nicht durchgreift, so hat die Klägerin doch möglicherweise keine oder nur geringere Ansprüche gegen den Beklagten, wenn dieser von B^milB in der von	geschil-
derten Weise getäuscht worden ist*
aa) Die Klägerin muß nämlich unter Umständen für ein Verschulden	bei	den	Vertragsverhandlungen
 und damit auch für ein Verschulden seiner Leute ^ und	nach	i	278 h' B cinstehen, wie bereits
 ausgeführt ist (BGHZ 33> 293i 33, 302)» Das kann dazu führen, daß die Klägerin, weil sie dem Beklagten aus Verschulden bei Vortragsverhandlungen zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, ihren Darlehepsanepruch gegen den Beklagten nicht geltend machen darf*
bb) Dann hat sie insoweit auch keine Wechselansprüchej denn die Wechsel sollten ausschließlich der Sicherung des. Darichensanspruchs der Klägerin dienen« Soweit dieser nicht besteht, kann der Beklagte den ’Wechselansprüchen
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den Eimvand ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin entgegensetzen* Art» 17 WG greift hier nicht ein (vgl., BGH VII ZK 261/60 vom 7, Mai 1962 = WM 1962,
761 = BB 1962, 691 > BGH VII ZK 156/61 vom 11«, Oktober
1962),,
cc) Bas Berufungsgericht 'wird auch zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte den Schaden schuldhaft mitverursacht hat (§ 254 BGB), der dadurch entstanden ist, daß die Klägerin an die Firma	gezahlt	hat
 und von dieser nichts mehr zu holen ist«'
Sollte die Barstellung	zutreffen, daß
 der Beklagte den Barlehensantrag und die Wechsel erst in der späteren Verhandlung mit	unterschrie-
ben und diesem ausgebändigt hat, als der Kaufvertrag bereits in beiderseitigem Einverständnis	und
 des - Beklagten wieder rückgängig gemacht war, so könnte dem Beklagten der Vorwurf eines sehr leichtsinnigen oder gar betrügerischen Verhaltens nicht erspart werden* In solchem Falle könnte an einem erheblichen Mit-verschulden des Beklagten kein Zweifel sein*
Wenn aber der. Beklagte den Barlehensantrag und die Wechsel bereits früher unterschrieben hatte, so könnte sein Mitverschulden doch darin liegen, daß er im Barlehensantrag die AngaV? "Baujahr 1951" übersehen hat oder daß er die Klägerin nicht alsbald von der vertraglichen Aufhebung des. Kaufvertrages benachrichtigt hat* Möglicherweise wäre dann der Schaden vermieden worden oder geringer gewesen«
d)	Falls dem verkauften Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (falsche Angaben über Baujahr und ’’Herkunft aus erster Hand”) und wenn deswegen der Kaufvertrag gewandelt worden ist, so wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagte den Mangel des Fahrzeuges der Klägerin entgegenhalten kann, obwohl nach deren Bedingungen (Ziffer 3) Aufrechnungen, Mängelrügen, Zurückbehaltüngsrechte sowie sonstige Einwendungen ausgeschlossen sein sollen, Bas Berufungsgericht wird dabei die in der Entscheidung BGHZ 37) 94 oiederge-legten Grundsätze berücksichtigen müssen, an denen der Senat festhält,
e)	Bie Revision macht geltend, zu dem Unterschied von früher entschiedenen Fällen handele es sich hier nicht um den Kauf von Haushaltsgegenständen durch einen geschäftsunerfahrenen Käufer, Biese Umstände sind jedoch ohne Bedeutung für die Frage, ob der Verkäufer Britter im Sinne des § 123 BGB ist oder nicht, und ob die Klägerin für das schuldhafte Verhalten des Verkäufers und seiner Leute nach § 273 BGB einstehen muß. Auch in seinen früheren Entscheidungen hat der Senat zu diesen Fragen nicht auf die Art des Keufgegenstandes oder den Bildungsgrad und die geschäftliche Unerfahrenheit des Käufers abgestellt (vglo' ZoB« BGHZ 33, 302, 311, 312),
Bagegen können die genannten Umstände eine Rolle spielen für die Beurteilung der l?rage, welchen Umfang die Aufklärungsund Belehrungspflichten des Kreditinstituts gegenüber dem Käufer haben und inwieweit das Kreditinstitut sich auf Klauseln seiner formularmäßigen Geschäftsund Barlehensbedingungen berufen kann

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(BGHZ 33, 293» 297), ferner für die Frage, ob und inwieweit den Käufer ein Mitverschulden nach § 234 BGB trifft (BGHZ 33,' 293, 301; 33, 302, 313) =
Glanzinann	Rietschel	JSrbel
 Uro Vogt	Finke