wird die für die Alleinerbin des verstorbenen Rechtsanwalts Prof. Br. eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts Br. SflU gegen den Festsetzungsbeschluß des tJrkunds-beamten der Geschäftsstelle vom 3. September I960 wurde der Beklagten das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Hechtsanwalt Br. SflMBhat für die Erbin des Verstorbenen die Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr in Höhe von 29,50 BM beantragt. ^^gleichzeitig mit der Einreichung des Armenrechtsgesuchs einen Sachantrag gestellt hat, und daß es sich um ein notwendiges tArmenrecht § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO handelte, kann ein Anspruch'auf eine volle Prozeßgebühr nicht hergeleitet werden; denn das Armenrecht ist nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bewilligt worden, und auch bei einem notwendigen Armenrecht besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß gerade er zu dem Armenanwalt bestellt wird.
YIX ZK 39/60 2210 083 B e 8 c h 1 u ß In der Rechtssache vertreten durch der Kreis- und Stadtsparkasse den Vorstand, Klägerin, Berufungsklägerin, Beruf ungsheklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Frau Lydia FflBfe von SflHHBstr. flp, Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» wird die für die Alleinerbin des verstorbenen Rechtsanwalts Prof. Br. eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts Br. SflU gegen den Festsetzungsbeschluß des tJrkunds-beamten der Geschäftsstelle vom 3. Juni 1961 zurückgewiesen. G r ü nde : Rechtsanwalt Prof. Br. CflHIhat mit Schriftsatz vom 18. August I960 namens der Beklagten beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, und gleichzeitig um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Burch Beschluß des Senats vom 22. September I960 wurde der Beklagten das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Br. CflB ihr als Armenanwalt beigeordnet. Am 17. Bezember I960 ist Rechtsanwalt Prof. Br. CUP gestorben, ohne in der Zwischenzeit einen weiteren Sachantrag gestellt zu haben. 2 Hechtsanwalt Br. SflMBhat für die Erbin des Verstorbenen die Festsetzung einer vollen Prozeßgebühr in Höhe von 29,50 BM beantragt. Ber Urkundsbeamte hat nur eine halbe Prozeßgebühr in Höhe von 15,—BM festgesetzt. Bie hiergegen eingelegte"Erftniferüng ist nicht begründet. Bie Beiordnung des Hechtsanwalts Prof. Br. CflH^pist erst mit der Mitteilung des Beschlusses vom 22. September I960 wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem lode hat er weder einen Sachantrag gestellt, noch hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Als Armenanwalt hat er also keine der in § 32 BRAGebO bezeichneten Handlungen vorgenommen. Aus dem Umstand, daß Hechtsanwalt Prof.Br. ^^gleichzeitig mit der Einreichung des Armenrechtsgesuchs einen Sachantrag gestellt hat, und daß es sich um ein notwendiges tArmenrecht § 119 Abs. 2 Satz 2 ZPO handelte, kann ein Anspruch'auf eine volle Prozeßgebühr nicht hergeleitet werden; denn das Armenrecht ist nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bewilligt worden, und auch bei einem notwendigen Armenrecht besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß gerade er zu dem Armenanwalt bestellt wird. Infolgedessen sind die Voraussetzungen des § 32 BRAGebO gegeben, v/onach dem Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur die halbe Prozeßgebühr zusteht«, Karlsruhe, H. Juli 1961 Bundesgerichtshof, VII„ Zivilsenat Glanzmann Bietschel