Für den Fäll, daß die Beklagten vor diesem Zeitpunkt die Grurd stücke veräußern sollten, verzichtete der Kläger auf das ihm dadurch entgehende Verwalterhonorar. Der Kläger bestätigte sie mit Schreiben vom 25* Januar 1957 dahin, daß er die Verwaltung bis zu dem 1. Januar 1957 so dar, daß der Kläger sich bereit erklärt habe, die Verwaltung zu dem 1, Februar 1957 aufzugeben, sofern die Beklagten einen Wechsel teilweise einlösten; das hätten sie inzwischen getan. April 1958 einen Betrag von (15 x 494,20 DM 55 7.413 DM eingeklagt; er hat mit seiner Klage weiter die Feststellung begehrt, daß der Hausverwaltervertrag bis Juni 1959 fortbestehe, sofern die Beklagten das Grundstück bis dahin nicht veräußerten und daß ihm im Falle der Veräußerung der Verkauf zu übertragen sei. Januar 1957 aufgehoben worden sei, sie ihn zu demindest mit dem Schreiben vom 1« Februar 1957 wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers vorsorglich fristlos gekündigt hätten. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger die Zahlungsansprüche und den Feststellungsanspruch hinsichtlich der Fortgeltung des Hausverwalter-vertrags weiter. eine Vereinbarung der Parteien aufgehoben worden ist; es ist aber der Ansicht, daß der Vertrag durch aas Schreiben der Beklagten vom 1« Februar 1957/ in dem es eine fristlose Kündigung erblickt, weil sich aus ihm unzweideutig deren Wille ergebe, das Dienstverhältnis mit dem Kläger sofort zu beenden, aufgelöst worden sei. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im gegebenen Palle auch keine -Umstande zu ersehen sind, die nach freu und Glauben eine Unterrichtung des Klägers über die Gründe, die die Beklagten zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses veranlaßten, geboten hätten. Daß andererseits der Kläger sich der ihm von den Beklagten zu dem Vorwurf gemachten Vorgänge in seiner Verwaltung bewußt war, hat er nicht bestritten. Auch weist das Berufungsgericht mit Recht daraufhin, daß der Kläger, obwohl er ausweislich seiner Klageschrift vom 20. Einen solchen Grund hält das Berufungsgericht für gegeben, weil der Kläger das Vertrauensverhältnis durch VertragsverletZungen derart getrübt habe, daß den Beklagten die Fortsetzung des Verwaltervertrags nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. a) Sie beruft sich auf den Inhalt der zu dem Gegenstam der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Rechtsstreits, den der Kläger gegen die Beklagte Gorgas geführ-hat (12.0.63/57 des Landgerichts Berlin). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diese vom Landgericht in jenem Rechtsstreit als unglaubwürdig bezeichnet© Bekundung des Zeugen selbst würdigen müssen (§ 286 ZPO). Der.Kläger hat das in dem Rechtsstreit gegen die Beklagte G^|^ ergangene Urteil des Landgerichts nicht angefochten. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf Grund der allgemeinen Bezugnahme des Klägers am Ende seiner Berufungsbegründung auf seinen Sach-vortrag in dem anderen Prozeß anzunehmen, der Kläger sei mit der Würdigung der Zeugenaussage BeBBK nicht einverstanden geweseni Hinzu kommt, daß es für die Präge, ob der Kläger angenommen hat, die von der H^m^B KG gezahlten 2.000 DM seien der Gegenleistung für die ihr überlassenen Einrichtungsgegenstände» nicht ankommt. b) Bereits das Landgericht hat in dem anhängigen Rechtsstreit den Betrag, den der Kläger den Beklagten nicht hätte vorenthalten dürfen, mit 1.323»25 DU errechnet. Entscheidend ist jedoch, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung, ob die Beklagten an einer fristlosen Kündigung berechtigt waren, nicht so sehr auf die Höhe des Schadens abstellt, den der Kläger als Hausverwalter durch die unüberlegte Vermietung des Ladens verursacht hatte, sondern den Kündigungsgrund - mit Recht - vor allem darin sieht, daß der Kläger den Beklagten den Sachverhalt verheimlicht und daß er verursacht hat, einen Teil des von ihm zu ersetzenden Schadens auf die Beklagten abzuwälzen. 5.) Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß nicht jede einzelne der von ihm festgestellten Vertragsverletzungen des Klägers nach § 626 BGB die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt hat. tet es aber als so schwerwiegend, daß den Beklagten die Fortsetzung des Verwaltervertrags nicht zuzu demuten gewesen sei. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagten als Gegenleistung für einen Nachlaß des Klägers von 8.100 DM auf einen ihm zustehenden Provisionsanspruch den Verwaltervertrag um 3 Jahre fest verlängert und ihm für den Pall der Veräußerung der Grundstücke das alleinige Verkaufsrecht zugesagt hätten. Im Hinblick auf diesen Verzicht und auf das sonstige Entgegenkommen, das der Kläger den Beklagten gezeigt habe, müßten etv/a erwiesene Nachlässigkeiten des Klägers milder beurteilt und könne das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur unter besonders erschwerenden Voraussetzungen bejaht werden. Das Berufungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß der Kläger für die Beklagten erhebliche Verpflichtungen' eingegangen sei. 1) zugestanden, daß sie als Gegenleistung für einen Verzicht des Klägers auf einen Provisionsteilbetrag von 8.100 DM den Verwaltervertrag um 3 Jahre verlängert und den Kläger gegebenenfalls mit dem Verkauf der Grundstücke beauftragt hätten, trifft nicht zu* In dem angeführten Schriftsatz heißt es nur, der Kläger habe durch die Übertragung des Verkaufsauftrags für das ihm im Falle der Veräußerung entgehende Verwalterhonorar entschädigt werden sollen. Hiervon abgesehen v/ar aber auch das Recht der Beklagten, den auf 3 Jahre fest abgeschlossenen Vertrag wegen der Pflichtwidrigkeiten des Klägers mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unter den von der Revision angeführten Umständen nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat sich aber, wie das Kammergericht festgestellt hat, in seiner Verwaltung nicht nur Nachlässigkeiten zuschulden kommen lassen, sondern in der Angelegenheit Heimchen KG die Beklagten auch irrezuführen versucht. 6.) Mit seiner Zahlungsklage hat der Kläger einen Teil des ihm nach seiner Meinung für die Zeit nach der Kündigung zustehenden Verwalterhonorars geltend gemacht. Den Teilbetrag von 8.100 DM eines Provisionsanspruchs, auf den er nach seiner Behauptung im Hinblick auf die Verlängerung des Verwaltervertrags bis zu dem 30. Juni 1939 und die Zusage, ihn im Falle der Veräußerung der Grundstücke mit deren Verkauf zu beauftragen, verzichtet haben will, hat er nicht eingeklagt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß zu prüfen, ob der Kläger nach der Kündigung des Verwaltervertrags den Teil des Honorars auf den er verzichtet haben will, beanspruchen kann (§81 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers festzustellen, daß das Dienstverhältnis über den lo Februar 1957 hinaus fortbestanden habe, zwar für verfahrensrechtlich zulässig, jedoch im Hinblick auf die fristlose Kündigung des Vertrags für sachlich unbegründet erachtet. Nachdem die Parteien in der Hevisionsverhandlung den das Alleinverkaufsrecht des Klägers betreffenden Feststellungsanspruch nach Ablauf der vorgesehen gewesenen Vertragsdauer in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, kommt es für die Kostenentscheidung nicht mehr darauf an, ob dieser Anspruch etwa verfahrensrechtlich unzulässig war.
VII ZR 39/59 Verkündet am 14. April I960 vVoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Franz Sch^^, , BufIBIallee Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. Frau Karla G HUOBP t, 2. Frau Margarete Schä Br®platz A, 3. Frau Anneliese Tr SBl» BrfepXatz *>■ Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Finke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 1959 wird zurückgewiesen; jedoch ist der das Alleinverkauf srecht des Klägers betreffende Feststellungsanspruch in der Hauptsache erledigt. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 21. Dezember 1953 übertrugen die Beklagten dem Klüger bis zu dem 31. Dezember 1954 die Verwaltung ihrer in £«» gelegenen Hausgrundstücke. Als Vergütung erhielt der Kläger 3 1/2 # der Mieten (= monatlich 494,20 DM). Der Verwaltervertrag sollte sich jeweils um 6 Monate verlängern, falls er nicht 3 Monate vorher gekündigt wurde. Am 12. November_1955 wurde die Verwaltung dem Kläger bis zu dem 30. Juni 1959 übertragen. Für den Fäll, daß die Beklagten vor diesem Zeitpunkt die Grurd stücke veräußern sollten, verzichtete der Kläger auf das ihm dadurch entgehende Verwalterhonorar. Als Ausgleich hierfür erhielt er die Zusage, ihn allein mit dem Verkauf der Grundstücke zu beauftragen. Ende Mai 1956 gaben die Beklagten dem Kläger den Ver-kaufsauftrag. Am 22. Januar 1957 kam es zwischen den Parteien zu einer Unterredung, über* \ deren Inhalt Streit besteht. Der Kläger bestätigte sie mit Schreiben vom 25* Januar 1957 dahin, daß er die Verwaltung bis zu dem 1. Februar 1957 niederzulegen bereit sei, sofern die Beklagten bis zu dem 30. Januar 1957 vier Bedingungen erfüllten. Diese gingen dahin, daß sie ihn von Bürgschaften und Schulden, die er zu ihren Gunsten übernommen hatte, freisteilen und für sie vorgelegte Beträge erstatten sollten. Die Beklagten schickten am 26. Januar 1957 dem Kläger zwei Schreiben. In dem einen forderten sie ihn auf, mit ihnen einen Termin für die Übergabe seiner Verwaltungsunterlagen zu vereinbaren. In dem zweiten widersprachen sie seinem Bestätigungsschreiben vom 25. Januar 1957; sie stellten die Besprechung vom 22. Januar 1957 so dar, daß der Kläger sich bereit erklärt habe, die Verwaltung zu dem 1, Februar 1957 aufzugeben, sofern die Beklagten einen Wechsel teilweise einlösten; das hätten sie inzwischen getan. Am 29- Januar 1957 zogen die Beklagten den dem Kläger erteilten Verkaufsauftrag zurück. In einem weiteren Schreiben der Beklagten an detr Kläger vom 1. Februar 1957 heißt es: "Die Ihnen gegebenen Vollmachten, gleichgültig welcher Art, sowie etwa gegebene Verkaufsaufträge ziehen wir mit sofortiger Wirkung zurück und ersuchen um postwendende Übersendung der einzelnen Stücke, Hierin sehen die Beklagten eine fristlose Kündigung des Verwaltervertragso Anfang Februar 1957 legte der Kläger die Verwaltung nieder und händigte den Beklagten seine Unterlagen aus. Der Kläger ist der Ansicht, daß der Verwaltervertrag bis zu dem 30. Juni 1959 fortgedauert habe. Aufgehoben worden sei er am 22. Januar 1957 nicht, Weil die Beklagten seine Bedingungen nicht erfüllt hätten; einen Grund zur fristlosen Kündigung hätten die Beklagten nicht gehabt. Der Kläger hat als Honorar für die Zeit vom 1. Februar 1957 bis 30. April 1958 einen Betrag von (15 x 494,20 DM 55 7.413 DM eingeklagt; er hat mit seiner Klage weiter die Feststellung begehrt, daß der Hausverwaltervertrag bis * zu dem 350 . Juni 1959 fortbestehe, sofern die Beklagten das Grundstück bis dahin nicht veräußerten und daß ihm im Falle der Veräußerung der Verkauf zu übertragen sei. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, weil der Verwaltervertrag am 22. Januar 1957 aufgehoben worden sei, sie ihn zu demindest mit dem Schreiben vom 1« Februar 1957 wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers vorsorglich fristlos gekündigt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Hechtszug hat der Kläger zu dem Feststellungsbegehren, daß der Kausverwaltervertrag bis zu dem 30. Juni 1959 fort-bestehe, noch hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis zu dem 30. Juni 1959 an ihn monatlich 494,20 DM, jeweils zu dem ersten jeden Monats zu zahlen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger die Zahlungsansprüche und den Feststellungsanspruch hinsichtlich der Fortgeltung des Hausverwalter-vertrags weiter. Den das Alleinverkaufsrecht-des Klägers betreffenden Feststellungsanspruch haben beide Parteien in der Revisionsverha&dlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit beantragen sie, dem Gegner die Kosten der Revision aufzuerlegen. Ent scheidungsgründe: I. 1.) Den vom Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1957 bis 30. April 1958 geltend gemachten Honoraranspruch über 7.413 DM verneint das Berufungsgericht. Es läßt dahingestellt, ob der Verwaltervertrag am 22. Januar 1957 durch eine Vereinbarung der Parteien aufgehoben worden ist; es ist aber der Ansicht, daß der Vertrag durch aas Schreiben der Beklagten vom 1« Februar 1957/ in dem es eine fristlose Kündigung erblickt, weil sich aus ihm unzweideutig deren Wille ergebe, das Dienstverhältnis mit dem Kläger sofort zu beenden, aufgelöst worden sei. Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 1. Februar 1957 ist rechtlich unbedenklich; die Revision greift sie auch nicht an- — 2.) Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, daß die Beklagten in ihrem • Sch reiben vom 1. Februar 1957 keinen Kündigungsgrund angeführt haben. Als gestaltende Erklärung erfordert die Kündigung grundsätzlich nur die eindeutige Ausübung des Gestaltungsrechts (BGHZ 27, 220, 225). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im gegebenen Palle auch keine -Umstande zu ersehen sind, die nach freu und Glauben eine Unterrichtung des Klägers über die Gründe, die die Beklagten zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses veranlaßten, geboten hätten. Die Beklagten hatten zunächst nur den Verdacht, daß sich der Kläger bei der Hausverwaltung Pflichtwidrigkeiten habe zuschulden kommen lassen. Wie der Kläger selbst vorträgt, war ihnen am 1. Februar 1957 eine Reihe seiner Handlungen, in denen sie Verfehlungen erblicken, noch nicht bekannt. Diese haben sie erst aus den ihnen Anfang Februar vom Kläger ausgehändigten Verwaltungsunterlagen ersehen. Daß andererseits der Kläger sich der ihm von den Beklagten zu dem Vorwurf gemachten Vorgänge in seiner Verwaltung bewußt war, hat er nicht bestritten. Auch weist das Berufungsgericht mit Recht daraufhin, daß der Kläger, obwohl er ausweislich seiner Klageschrift vom 20. Februar.1957 - o - dem Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 1957 deren Willen, das Dienstverhältnis sofort zu lösen, entnommen hatte, von den Beklagten nicht die Angabe von Gründen hierfür verlangt hat* 3.) Das Kammergericht behandelt den Verwaltervertrag zutreffend als einen Dienstvertrag, der Geschäftsbesorgungen zu dem Gegenstand hatte (§ 675 BGB). Ihn durften die Beklagten gemäß § 626 3GB kündigen, wenn sie einen wichtigen Grund hatten. Einen solchen Grund hält das Berufungsgericht für gegeben, weil der Kläger das Vertrauensverhältnis durch VertragsverletZungen derart getrübt habe, daß den Beklagten die Fortsetzung des Verwaltervertrags nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Aus den von den Beklagten behaupteten Verstößen des Klägers gegen seine vertraglichen Pflichten hat es fünf Vorfälle herausgegriffen und hierzu festgestellt; a) Der Kläger hatte in den von ihm verwalteten Häusern einen freigewordenen Laden zur Eröffnung eines Tex? tilwarengeschäfts vermietet und dabei übersehen, daß zugunsten eines Mieters, der bereits im selben Hause ein Textilwarenge schüft betrieb , eine Schutzklausel vereinbart war. Auf dessen Einspruch veranlaßte er den neuen Mieter, gegen eine Ehtbchädigung von 3.000 DM das Geschäft slokal wieder aufzugeben. 1.000 DM zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln. 2.000 DM beschaffte er in der Weise, daß er mit der der er dann den Laden vermietete, die Zahlung eines Betrags von 2.000 DM für die Überlassung der von den abgefundenen Mietern eingebauten Sachen vereinbarte. Die von der KG ge- zahlten 2.000 DM hat der Kläger nicht als Einnahme aus der Hausverwaltung verbucht. Die von den abgefundenen Mietern eingebauten Sachen hatten nur einen Wert von 676,75 DM. Den darüber hinausgehenden Betrag von 1.323,25 DM hätte der Kläger den Beklagten zukommen lassen müssen, da er den von ihm verursachten Schaden seihst zu tragen hatte«. h) Der Kläger hat eine Kohlenrechnung zu spät bezahll obwohl ausreichende Einnahmen aus der Verwaltung zur Verfügung standen. Er hat dadurch den Beklagten einen Ver-zugöschaden von 336,90 DM verursacht. cj Er hat in einer Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung des Gewinns verabsäumt, die Zinsen für die Hypothekengewinnabgabe mit 34.831,35 DM abzusetzen. Hiera entstand den Beklagten ein Schaden von 4.435,90 DM. d) Er hat eine Mietzinsforderung verjähren lassen. Unter Einbeziehung der Kosten des deshalb verlorenen Rechtsstreits beträgt der den Beklagten erwachsende Schaden 501,62 DM. e) Zu Lasten der Beklagten hat er einen Betrag von 417,74 DM zweimal verbucht. Dieserhalb hat er in einem Rechtsstreit gegen die Beklagte G^m^ seine Klage insoweit zurückgenommen. 4.) In tatsächlicher Hinsicht wendet sich die Revision nur gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Vorgang KG (oben zu 3 a). a) Sie beruft sich auf den Inhalt der zu dem Gegenstam der mündlichen Verhandlung gemachten Akten des Rechtsstreits, den der Kläger gegen die Beklagte Gorgas geführ-hat (12.0.63/57 des Landgerichts Berlin). In diesem Verfahren ist der Gesellschafter Befl|[^^ der KG als Zeuge über die Behauptung des Klägers vernommen word- 8 die KG habe den vollen Betrag von 2.000 DM als Gegenleistung für das von den abgefundenen Vormietern überlassene Inventar gezahlt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diese vom Landgericht in jenem Rechtsstreit als unglaubwürdig bezeichnet© Bekundung des Zeugen selbst würdigen müssen (§ 286 ZPO). Dem kann nicht beigetreten werden. Der.Kläger hat das in dem Rechtsstreit gegen die Beklagte G^|^ ergangene Urteil des Landgerichts nicht angefochten. In dem anhängigen Rechtsstreit hat er sich nicht auf den Zeugen BeflH^ berufen. Br ist auch auf dessen Bekundung in dem anderen Prozeß nicht eingegangen. In seiner Berufungabe-gründung hat er sich lediglich dagegen gewehrt, daß das Landgericht in dem Vorgang KG einen die fristlo- se Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund gesehen hat. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf Grund der allgemeinen Bezugnahme des Klägers am Ende seiner Berufungsbegründung auf seinen Sach-vortrag in dem anderen Prozeß anzunehmen, der Kläger sei mit der Würdigung der Zeugenaussage BeBBK nicht einverstanden geweseni Hinzu kommt, daß es für die Präge, ob der Kläger angenommen hat, die von der H^m^B KG gezahlten 2.000 DM seien der Gegenleistung für die ihr überlassenen Einrichtungsgegenstände» nicht ankommt. b) Bereits das Landgericht hat in dem anhängigen Rechtsstreit den Betrag, den der Kläger den Beklagten nicht hätte vorenthalten dürfen, mit 1.323»25 DU errechnet. Gegen die Höhe dieser Suünme hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts eingewandt. Sein allgemeiner Hinweis auf den Inhalt der beigezogenen Akten des anderen Prozesses brauchte deshalb dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu bereiten, von einem abweichenden Betrag auszugehen. Zwar hat der abgefundene Mieter in jenem Ver- fahren bekundet, er habe die dreiteilige Schaufensterschei^ be durch eine durchgehende Scheibe ersetzen lassen, diese habe er in dem Laden zurückgelassen.:Daü sich hieraus eine Y/erterhöhung des von ihm verwalteten Hauses ergeben hätte, hat der Kläger im weiteren Verlauf des anderen Rechtsstrei-nicht behauptet. Dagegen hat die Beklagte GflHP in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 1957 ausdrücklich eine solche Werterhöhung in^Abrede gestellt. Nach der Vernehmung des Zeugen ist der Kläger in jenem Rechtsstreit auf die Auswechslung der Schaufensterscheibe nicht mehr eingegangen. Entscheidend ist jedoch, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung, ob die Beklagten an einer fristlosen Kündigung berechtigt waren, nicht so sehr auf die Höhe des Schadens abstellt, den der Kläger als Hausverwalter durch die unüberlegte Vermietung des Ladens verursacht hatte, sondern den Kündigungsgrund - mit Recht - vor allem darin sieht, daß der Kläger den Beklagten den Sachverhalt verheimlicht und daß er verursacht hat, einen Teil des von ihm zu ersetzenden Schadens auf die Beklagten abzuwälzen. 5.) Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß nicht jede einzelne der von ihm festgestellten Vertragsverletzungen des Klägers nach § 626 BGB die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt hat. Das Verhalten des Klägers insgesamt, besonders die Verheimlichung des Sachverhalts betreffend die KG, wer- tet es aber als so schwerwiegend, daß den Beklagten die Fortsetzung des Verwaltervertrags nicht zuzu demuten gewesen sei. Dabei berücksichtigt es, daß der Kläger vollkommen 10 - selbständig Uber große Vermögenswerte verfügen konnte, was ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertrags-teilen erfordert habe und daß der Kläger dieses Vertrauensverhältnis durch sein Verhalten getrübt habe«, a) Ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB abgcben, liegt weitgehend im Beurteilungserkennen des Tatrichters. Die Ausführungen des Kammergerichts lassen nicht erkennen, daß es den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes nicht zutreffend angewendet hat. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagten als Gegenleistung für einen Nachlaß des Klägers von 8.100 DM auf einen ihm zustehenden Provisionsanspruch den Verwaltervertrag um 3 Jahre fest verlängert und ihm für den Pall der Veräußerung der Grundstücke das alleinige Verkaufsrecht zugesagt hätten. Im Hinblick auf diesen Verzicht und auf das sonstige Entgegenkommen, das der Kläger den Beklagten gezeigt habe, müßten etv/a erwiesene Nachlässigkeiten des Klägers milder beurteilt und könne das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes nur unter besonders erschwerenden Voraussetzungen bejaht werden. Das Berufungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß der Kläger für die Beklagten erhebliche Verpflichtungen' eingegangen sei. Eine fristlose Kündigung habe die sofortige Freistellung hiervon vorausgesetzt i Die Behauptung der Revision, die Beklagten hätten in ihrem Schriftsatz vom 18. März 1957 (S. 1) zugestanden, daß sie als Gegenleistung für einen Verzicht des Klägers auf einen Provisionsteilbetrag von 8.100 DM den Verwaltervertrag um 3 Jahre verlängert und den Kläger gegebenenfalls - 11 mit dem Verkauf der Grundstücke beauftragt hätten, trifft nicht zu* In dem angeführten Schriftsatz heißt es nur, der Kläger habe durch die Übertragung des Verkaufsauftrags für das ihm im Falle der Veräußerung entgehende Verwalterhonorar entschädigt werden sollen. Hiervon abgesehen v/ar aber auch das Recht der Beklagten, den auf 3 Jahre fest abgeschlossenen Vertrag wegen der Pflichtwidrigkeiten des Klägers mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unter den von der Revision angeführten Umständen nicht ausgeschlossen. DasVertrauen der Beklagten in die Gewissenhaftigkeit des Klägers, das sich daraus ergibt, daß sie ihm die Verwaltung erheblicher Werte für lange Zeit übertrugen, ohne eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorzusehen, erforderte vom Kläger eine besonders sorgfältige Pflichterfüllung. Der Kläger hat sich aber, wie das Kammergericht festgestellt hat, in seiner Verwaltung nicht nur Nachlässigkeiten zuschulden kommen lassen, sondern in der Angelegenheit Heimchen KG die Beklagten auch irrezuführen versucht. 6.) Mit seiner Zahlungsklage hat der Kläger einen Teil des ihm nach seiner Meinung für die Zeit nach der Kündigung zustehenden Verwalterhonorars geltend gemacht. Den Teilbetrag von 8.100 DM eines Provisionsanspruchs, auf den er nach seiner Behauptung im Hinblick auf die Verlängerung des Verwaltervertrags bis zu dem 30. Juni 1939 und die Zusage, ihn im Falle der Veräußerung der Grundstücke mit deren Verkauf zu beauftragen, verzichtet haben will, hat er nicht eingeklagt. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß zu prüfen, ob der Kläger nach der Kündigung des Verwaltervertrags den Teil des Honorars auf den er verzichtet haben will, beanspruchen kann (§81 Abs. 1 Satz 2 BGB). 12 II. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers festzustellen, daß das Dienstverhältnis über den lo Februar 1957 hinaus fortbestanden habe, zwar für verfahrensrechtlich zulässig, jedoch im Hinblick auf die fristlose Kündigung des Vertrags für sachlich unbegründet erachtet. Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil nicht an. III o Die vom Kläger weiter begehrte Feststellung, ihm habe, falls die Beklagten vor dem 1. Juli 1959 die Grundstücke veräußern wollten, das Recht zugestanden, den Verkauf zu vermitteln, hat das Berufungsgericht für verfahrensrechtlich unzulässig erachtet. Mit der Entscheidung Uber den Feststellungsantrag hinsichtlich der V/eitergeltung des Verwaltervertrages sei zugleich entschieden, daß der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen sei, gegebenenfalls den Verkauf zu vermitteln; deshalb habe er kein rechtliches Interesse an einer besonderen gerichtlichen Feststellung hierzu. Das Berufungsgericht hält diesen Feststellungsanspruch aber auch für sachlich unbegründet, weil das Alleinverkauf srecht des Klägers Bestandteil des Hausverwaltervertrages gewesen und deshalb mit dessen Aufkündigung entfallen sei. Nachdem die Parteien in der Hevisionsverhandlung den das Alleinverkaufsrecht des Klägers betreffenden Feststellungsanspruch nach Ablauf der vorgesehen gewesenen Vertragsdauer in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, kommt es für die Kostenentscheidung nicht mehr darauf an, ob dieser Anspruch etwa verfahrensrechtlich unzulässig war. Sachlich unbegründet war er jedenfalls. Denn mit der Auflösung des Verwaltervertrages entfiel auch das Allel verkaufsrecht, weil der Kläger, wie das Berufungsgericl ht ohne Rechtsverstoß feststellt, durch dieses Recht für werden sollen. Mit diesem Pest Stellungsantrag wäre Kläger somit im Ergebnis unterlegen. Nach Erledigung de; Hauptsache hat er daher gemäß § 91 a ZPO insoweit die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten seiner weitergehenden unbegründeten Re'« sion treffen ihn nach § 97 ZPO. Dr. Winkelmann Rietsehel Erbel das vorzeitig entfallende Verwalterhonorar hat entschäl Meyer Pinke