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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 1/20, der Beklagte 19/20 zu tragen. In seinem Vorspruch wiesen die Parteien auf die erwähnte Anordnung der sowjetzonalen Regierung hin; der Beklagte erklärte weiter, daß er nicht imstande sei, diese Bedingungen zu erfüllen - d.h. Vorauszahlung zu ieisten - , und deswegen die Vorfinanzierung des beabsichtigten Geschäfts durch die Klägerin erbitte. Sie behauptet, der Beklagte habe ihre Auslagen nicht voll ers Wegen des Bestes sowie wegen anderer Beträge, darunter 341,42 DM Frachtkosten, hat sie Klage erhoben und die Vert teilung des Beklagten zur Zahlung von 17*991,43 DM nebst Sinsen erbeten. Die Klägerin habe sich mit einer Verrechnung auf ihre Forderung einverstanden erklärt; sie müsse aber auch nach Treu und Glauben die vorsorglich ihr gegenüber erklärte Aufrechnung gelten lassen. I* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte einen Anspruch gegen seinen Lieferanten auf frachtfreie Übersendung der sog. Er begehrt seinerseits, daß ihm die Klägerin die von ihm verauslagte Pracht von 350,30 DM vergüte; mit seiner dahingehenden Forderung hat er gegen den Anspruch der Klägerin aus dem Pinanzierungsvertrag aufgerechnet. Das Oberlandesgericht hat sich grundsätzlich der von dem Beklagten vertretenen Auffassung angeschlossen und die Klageforderung - nach Abzug zweier Beträge von 38,92 und 37,94 DM - um 614,86 DM gekürzt. Es meint, die Klägerin habe dadurch, daß sie die IDH nicht mit den Frachten belastet habe, ihre dem Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtungen verletzt und sei ihm daher insoweit ersatzpflichtig. Die Anschlußrevision ist der Ansicht, das Oberlandesgericht habe den sich auf diesen Posten beziehenden Sachvor-J. Die Klägerin habe nämlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen sei. Aus diesem Vertragsverhältnis, das nach den Grundsätzen des § 675 BGB zu beurteilen ist, erwuchsen den Parteien gegenseitige Treuepflichten» Insbesondere oblag es der Klägerin, darauf zu achten, daß sie keine Zahlungen an die IDE leistete, die über die Kaufpreisschuld des Beklagten hinausgingen« Ihr war bekannt, daS der Beklagte von den Coswiger Werken frachtfreie Lieferung nach München verlangen konnte, wie das auch später in § 8 des Vertretervertrags vom 13« Oktober 1951 ausdrücklich festgelegt worden ist; der Beklagte hatte sie zudem in den Schreiten vom 8« Juni und 17« Juli 1951 noch besonders hierauf hingewiesen und ihr mitgeteilt, daß er nicht gewillt sei, die streitigen Transportkosten zu tragen. Trotzdem hat sie in Kenntnis der von dem Beklagten erhobenen, berechtigten Einwände noch am 3« August und 23« Oktober 1951 hohe Beträge an die IDH und den DIA für Rechnung des Beklagten überwiesen, ohne die von ihr und dem Beklagten verauslagten Frachten abzuziehen« Hatte sie einen solchen Abzug vorgenommen? 2) Bei dieser Sachund Rechtslage ist die Behauptung der Klägerin nicht zu verstehen, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die 1DH mit den Frachtkosten zu belasten» Sie hätte es in der Weise tun können, daß sie von den später an die IDH abzuführenden Beträgen die Frachtkosten abzog und entsprechende! 3) Bis Klägerin macht schließlich geltend, nicht die IDH, sondern der DIA sei Schuldner des Beklagten gewesen; eine Belastung der IDH hätte schon deswegen keinen Bestand haben können. Der DIA habe den Anspruch des Beklagten bestritten und eine Belastung nicht geduldet. Diese Rüge geht schon deswegen fehl, weil sich keine Behauptungen der angegebenen Art in dem von der Anschlußrevision erwähnten Schriftsatz vom 9«* März 1956 befinden (Bl. 97 d.A.); zudem ist, soweit erkennbar, bisher unstreitig gewesen, daß es sich bei der IDH und dem DIA um ein und dieselbe Rechtsperson handelt» Nachträglich hat der Beklagte sein Rechtsmittel dahin beschränkt, daß es sich nur auf einen Betrag von 11.546,71 BM beziehen soll. Bie Revision greift das Urteil nur noch an, soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Anspruch des Beklagten gegen die IBH und den BIA in Höhe von 11.546,71 BM auf die Klageforderung anzurechnen. März 1953 (Bl. 14 Er. 9) unvereinbar, in dem er sich bereit erklärt habe, den Anspruch der Klägerin unabhängig von seiner Forderung gegen den DIA zu erfüllen- Wenn der Beklagte einen solchen Nachweis nicht erbrachte, war zu dem anderen zu prüfen, ob ihm die Klägerin eine jetzt noch bestehende Stundung gewährt hatte. Hierbei konnte es nur von den Behauptungen ausgehen, die der Beklagte über seine in Berlin im Dezember 1952 mit der Klägerin geführten Verhandlungen aufgestellt hatte. Danach soll die Klägerin dem Beklagten damals zugesagt haben, daß "er erst dann zu zahlen brauche, wenn die Forderung des Beklagten gegen den DIA beglichen sei11. Es ist auch nicht richtig, daß das Berufungsgericht hierbei den Vortrag des Beklagten oder die Aussagen der Zeugen unzureichend beachtet hat. ohne Hinzuziehung der Klägerin mit dem Justitiar des DIA, ümD, statt o Er war unstreitig nicht gesetzlicher Vertreter der Klägerin; aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht, daß ihm die Klägerin Vollmacht erteilt hatte. Unter diesen Umständen brauchte sich das Oberlandesgericht in dem Urteil nicht mehr besonders mit den Bekundungen des Hfl^zu befassen, die sich auf diese Besprechungen beziehen o Das gilt umso nähr, als der Beklagte auf die von dem Zeugen erwähnte spätere Verrechnungszusage des BIA weder in seinem Schriftsatz vom 28. Br hat auch nicht klären können, wie sich sein Brief an die Klägerin vom 14. Er hat geltend gemacht, .die Klägerin hätte ihn veranlassen müssen, daß er seine Forderung gegen den BIA an sie, die. Der Beklagte kann sich auch nicht, wie im Falle der Frachtspesen, darauf berufen, daß die Klägerin in Höhe jener 11*546,71 DM keine Zahlung an den BIA hätte leisten dürfen. März 1959* Demnach fehlte eine eindeutige Stellungnahme des Beklagten, aus der die Klägerin hätte entnehmen können, daß sie das Geld zurückhalten sollte 0 Der Beklagte f,habe nicht hinreichend dargelegt, die Klägerin sei etwa in solcher Weise mit jenen Stellen wirtschaftlich verflochten * und in ihrem Bestand sowie ihrer wirtschaftlichen Betätigung derart von ihnen abhängig, daß die Träger sämtlicher Rechtspersönlichkeiten als identisch angesehen werden müßten”. Der dahingehende Vortrag des Beklagten bezieht eich aber, wie noch darzulegen ist, nur auf Sachumstände, die eine Gemeinsamkeit der Interessen und auch eine gewisse Abhängigkeit der Klägerin von dem DIA dartun sollen» Diese Hinweise genügen nicht, um die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu rechtfertigen» Eine ähnliche Lage könnte sich hier ergeben, wenn der Beklagte seine Ansprüche gegen den DIA oder die WB Kautas aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgen oder verwirklichen könnte. Die Klägerin weist aber mit Recht darauf hin, daß das Vorbringen des Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt insoweit nicht schlüssig ist. Der DIA hat den Beklagten vor dem Landgericht in München auf Zahlung von 32.664,27 DM verklagt. Es handelt sich dabei, um Ansprüche, die der Rechtsvorgängerin des DIA, der IDH, aus Lieferungen der Coswiger Werke in den Jahren 1950/51 entstanden sein sollen (Urteil des Landgerichts München I vom 1. Unter diesen Umständen entfällt hier der Grund, aus dem / sich im Palle der Kriegsgesellschaften vor allem die Notwendigkeit zur Anwendung des § 242 BGB ergeben hat. folgen; sie bedürfen nur einer besonders sorgfältigen Abwägung, wenn aus ihnen auf einen Rechtmißbrauch geschlossen werden soll, obwohl dem Beklagten die Möglichkeit offen gestanden hat, auf andere Weise au seinem Recht zu gelangen« Ein solcher Mißbrauch der förmlichen Rechtsstellung, die das Gesetz der Klägerin als selbständigen juristischen Person einräumt, könnte in Betracht kommen, wenn sie den Anschein einer persönlichen Haftung für die Gegenforderung des Beklagten erweckt hätte, wenn ihr Vermögen in untrennbarer Weise mit dem der sowjetzonalen Organisationen vermischt oder wenn sie nur vorgeschoben worden wäre, um einen Anspruch zu verwirklichen, der dem eigentlichen Gläubiger nicht au-kommt (BGHZ 22, 226, 230). Er hat zwar verschiedene Behauptungen aufgestellt, die nach seiner Ansicht für eine Abhängigkeit der Klägerin von dem DIA sprechen sollen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Regelung, wie die Revision behauptet, in dem hier interessierenden Zusammenhang von Bedeutung sein soll» Aus dieser Ausdrucksweise brauchte das Oberlandesgericht keine Weisungsgebundenheit zu entnehmen, die über die regelmäßige Abhängigkeit des Generalvertreters von dem Lieferwerk hinausgeht, dd) Rach dem Inhalt des Vertrage vom 5» April / 3* Juli 1951 ist die Klägerin eingeschaltet worden, weil die Rechtsvorgängerin des DIA nur noch gegen Vorauskasse oder Stellung eines Akkreditivs liefern durfte und der Beklagte zur Erfüllung] dieser Bedingungen nicht in der Lage war; deswegen sollte die Klägerin die Beträge vorschießen. Er hat aber ausdrücklich erklärt, daß er die wahren Zusammenhänge nicht kenne (S, 5 seines Schriftsatzes vom 17, Juli 1957), Er schließt nur aus den ihm gemachten Mitteilungen, daß die Klägerin "die Zahl- ee) Auch das von der Revision angeführte und von dem Berufungsgericht nicht näher erörterte Schreiben der Klägerin vom 7. Denn es lag auf der Hand, daß sich die Klägerin insoweit nach den Entschlüssen der IDH zu richten hatte. Wenn diese nämlich die "Verrechnung" bewilligt hätte, so hätte die Klägerin gegen sie eine Forderung auf Rückzahlung der bereits entrichteten Beträge gehabt, während sich die Schuld des Beklagten spätestens nach geren Eingang entsprechend verringert hätte. Unter diesen Umständen lassen sich aus jenen Zusagen keinerlei Schlüsse auf eine Abhängigkeit der Klägerin von dem DIA ziehen« 4) Die Revision hat ihre Auffassung, daß dem Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach dem § 273 BGB und dem § 369 HGrB zustehe, nicht begründet9 Es ist nicht ersichtlich, wie sich eine solche Annahme unter den obwaltenden Umständen rechtfertigen könnte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 554 ZK § 387 BGB § 13 GmbHG § 242 BGB § 92 ZPO
ForderungOberlandesgerichtDIAIDHUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2340 037
ZB 39/58
Verkünd et am 9- Juli 1959
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des unter der Firma Eduard E0BBE handelnden Kaufmanns Eduard EflBBfe, ilSBHMR BJHpstraße S»
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die
__________________________ mbH,	Dt
 Straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Erbel
 für Recht erkannt*
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivil- • senate des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 16. Januar 1958 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 1/20, der Beklagte 19/20 zu tragen.
Von Rechts wegen
r-
 
Tatbestand s
Der Beklagte stand mit den Bremsbelagwerken in Coswig bei Dresden in Geschäftsverbindung; er bezog deren Erzeugnisse und verkaufte sie in der Bundesrepublik Deutschland. Die Lieferfirma war der Vereinigung volkseigener Betriebe der Kautschuk- und AsbQstindustrie - später*Verwaltung der volkseigenen Betriebe - (WB Kautas) angeschlossen. Die Kaufverträge schloß namens der Verkäuferin zunächst die Gesellschaft Innerdeutscher Handel (im folgenden IDH), an deren Stelle später das volkseigene Handelsunternehmen Deutscher Innen- und Außenhandel Chemie (im folgenden DIA) trat.
Im Jahre 1950 ordnete die sowjetzonale Regierung an, daß die westdeutschen Bezieher den Kaufpreis vorauszahlen oder ein Akkreditiv stellen mußten. Zur Abwicklung der Verträge wurde die Klägerin, eine in der Bundesrepublik bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingeschaltet, die als Generalvertreterin der IDH für den Vertrieb der Coswiger Erzeugnisse bezeichnet wurde.
Am 5t April 1951 schloß die Klägerin mit dem Beklagten einen Vertrag. In seinem Vorspruch wiesen die Parteien auf die erwähnte Anordnung der sowjetzonalen Regierung hin; der Beklagte erklärte weiter, daß er nicht imstande sei, diese Bedingungen zu erfüllen - d.h. Vorauszahlung zu ieisten - , und deswegen die Vorfinanzierung des beabsichtigten Geschäfts durch die Klägerin erbitte. Diese verpflichtete sich, den Kaufpreis an die IDH abzuführen; der Beklagte sollte ihr den Betrag in spätestens 90 Tagen zurückerstatten. Das Abkommen wurde am 3« Juli 1951 auf eine weitere Lieferung ausgedehnt.
u--
Im Laufe des Jahres*1951 bezog der Beklagte von den Coswiger Werken Materialien; die Klägerin bezahlte für ih entsprechend den Vertragsbestimmungen den Kaufpreis. Sie behauptet, der Beklagte habe ihre Auslagen nicht voll ers Wegen des Bestes sowie wegen anderer Beträge, darunter 341,42 DM Frachtkosten, hat sie Klage erhoben und die Vert teilung des Beklagten zur Zahlung von 17*991,43 DM nebst Sinsen erbeten.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br hat vo
 allem einen Abzug von 11*546,71 DM verlangt. In dieser Höh
 so behauptet er, habe er bei dem Verkauf der Coswiger Erze
 nisse dadurch einen Schaden erlitten, daß seine Abnehmer 1 *
Konkurs geraten seien und den Gegenwert nicht gezahlt hätti Mach den mit der IDH, dem DIA und der WB Kautas getroffen« Abmachungen hätten diese dafür einzustehen. Die Klägerin habe sich mit einer Verrechnung auf ihre Forderung einverstanden erklärt; sie müsse aber auch nach Treu und Glauben die vorsorglich ihr gegenüber erklärte Aufrechnung gelten lassen.
Der Beklagte hat ferner seine Verpflichtung zur Bez lung der Frachtkosten von 341,42 DM bestritten. Er hat sein* seits mit einem Anspruch auf Vergütung von 350,30 DM aufge-rechnet, die er für Frachten verauslagt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht die Kla in Höhe von 4*668,63 DM abgewiesen, im übrigen jedoch (also in Höhe von 13*322,80 DM) das Urteil unter Änderung der Zinsentscheidung bestätigt„
Hiergegen hat der Beklagte Revision eingelegt. Er hat zunächst den Antrag angekündigt, nach seinen Schlußanträgen.
 
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in der Berufungsinstanz zu erkennen, also die Klage im vollen Umfange abzuweisen. Später hat er das Rechtsmittel auf einen Betrag von 11*546,71 DM beschränkt.
Die Klägerin verfolgt im Wege der Anschlußrevision einen ihr von dem Oberlandesgericht aberkannten Teilbetrag von 614,86 DM nebst Zinsen weiter»
Beide Teile beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen <>
Entscheidungsgründe:
A. Zur Anschlußrevision der Klägerin:
I* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte einen Anspruch gegen seinen Lieferanten auf frachtfreie Übersendung der sog. Erstausrüstungswaren nach München»
Im Juli 1951 schickten die Bremsbelagwerke Coswig einen Teil der für den Beklagten bestimmten Waren an die Klägerin nach DüflHIHMP; der Beklagte veranlaßte die Klägerin, den Posten an ihn nach	weiterzuleiten.	Durch	diese Versen-
dungen entstanden Frachtkosten in Höhe von 341,42 DM für die Strecke von Coswig nach DÜflMBBM, die die Klägerin bezahlte, und von 350,30 DM für den Transport von DüflIBHHP nach MflHH die der Beklagte verauslagte.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagter die Erstattung des von ihr entrichteten Frachtbetrags von 341,42 DM. Der Beklagte verweigert die Bezahlung mit der Begründung, daß er
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nach den Vereinharungen mit der Lieferantin nicht dafür auf- * zukommen habe. Er begehrt seinerseits, daß ihm die Klägerin die von ihm verauslagte Pracht von 350,30 DM vergüte; mit seiner dahingehenden Forderung hat er gegen den Anspruch der Klägerin aus dem Pinanzierungsvertrag aufgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat sich grundsätzlich der von dem Beklagten vertretenen Auffassung angeschlossen und die Klageforderung - nach Abzug zweier Beträge von 38,92 und 37,94 DM - um 614,86 DM gekürzt. Es meint, die Klägerin habe dadurch, daß sie die IDH nicht mit den Frachten belastet habe, ihre dem Beklagten gegenüber obliegenden Verpflichtungen verletzt und sei ihm daher insoweit ersatzpflichtig.
II. Die Anschlußrevision ist der Ansicht, das Oberlandesgericht habe den sich auf diesen Posten beziehenden Sachvor-J. trag der Klägerin und ihre Beweisantritte unzureichend berücksichtigt und dadurch gegen die §§ 286, 448 ZPO verstoßen. Die Klägerin habe nämlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen sei. Dieser hätte sich also an die IDH wenden und von ihr die Erstattung der Frachtbeträge verlangen müssen. Sie selbst habe weder Veranlassung noch die Möglichkeit gehabt, die IDH oder den DIA mit jenen Kosten zu belasten.
. Der Angriff geht schon deswegen fehl, weil es an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß das Oberlandesgericht den von der Anschlußrevision erwähnten Sachvortrag übergangen hat.
Es hat ihn vielmehr ersichtlich für unerheblich erachtet. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
1)	Die Hechte und Pflichten der Parteien ergaben sich aus dem Abkommen vom 5. April / 3. Juli 1951. Danach hatte die Klägerin die Kaufpreisschuld des Beklagten an die IDH
 
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zu bezahlen; dieser war seinerseits gehalten, ihr die aufge-wendeten Beträge zu erstatten«
Aus diesem Vertragsverhältnis, das nach den Grundsätzen des § 675 BGB zu beurteilen ist, erwuchsen den Parteien gegenseitige Treuepflichten» Insbesondere oblag es der Klägerin, darauf zu achten, daß sie keine Zahlungen an die IDE leistete, die über die Kaufpreisschuld des Beklagten hinausgingen«
Dieser Pflicht hat sie nach den bedenkenfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts schuldhaft zuwidergehandelt«
Ihr war bekannt, daS der Beklagte von den Coswiger Werken frachtfreie Lieferung nach München verlangen konnte, wie das auch später in § 8 des Vertretervertrags vom 13« Oktober 1951 ausdrücklich festgelegt worden ist; der Beklagte hatte sie zudem in den Schreiten vom 8« Juni und 17« Juli 1951 noch besonders hierauf hingewiesen und ihr mitgeteilt, daß er nicht gewillt sei, die streitigen Transportkosten zu tragen. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nur einen um die Prachtspesen gekürzten Betrag an die IDH abführen«
Trotzdem hat sie in Kenntnis der von dem Beklagten erhobenen, berechtigten Einwände noch am 3« August und 23« Oktober 1951 hohe Beträge an die IDH und den DIA für Rechnung des Beklagten überwiesen, ohne die von ihr und dem Beklagten verauslagten Frachten abzuziehen« Hatte sie einen solchen Abzug vorgenommen? so hätte sich ihre Forderung gegen den Beklagten um 614,86 DM gemindert« Sie ist verpflichtet, ihn so zu stellen, wie er ohne diese Vertragsverletzung stehen würde« Das bedeutet, daß sie in Höhe jenes Betrages keine Ansprüche gegen ihn erheben darf«

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2)	Bei dieser Sachund Rechtslage ist die Behauptung der Klägerin nicht zu verstehen, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die 1DH mit den Frachtkosten zu belasten» Sie hätte es in der Weise tun können, daß sie von den später an die IDH abzuführenden Beträgen die Frachtkosten abzog und entsprechende! Buchungen vornahm»
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Im übrigen weist das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß die Klägerin solche Belastung gen im Rahmen der laufenden Abrechnungen mehrfach vorgenommen hat (vgl. die Schreiben vom 26. Mai und 14» Juni 1951 );es ist nicht zu erkennen, warum dieser Weg nicht auch vorliegend gangbar gewesen sein soll.
3)	Bis Klägerin macht schließlich geltend, nicht die IDH, sondern der DIA sei Schuldner des Beklagten gewesen; eine Belastung der IDH hätte schon deswegen keinen Bestand haben können. Der DIA habe den Anspruch des Beklagten bestritten und eine Belastung nicht geduldet.
Diese Rüge geht schon deswegen fehl, weil sich keine Behauptungen der angegebenen Art in dem von der Anschlußrevision erwähnten Schriftsatz vom 9«* März 1956 befinden (Bl. 97 d.A.); zudem ist, soweit erkennbar, bisher unstreitig gewesen, daß es sich bei der IDH und dem DIA um ein und dieselbe Rechtsperson handelt»
Abgesehen hiervon kommt es nicht darauf an, ob der DIA den fraglichen Abzug geduldet hätte oder nicht; denn maßgebend ist nur, ob die Klägerin die Frachtkosten zu Lasten des Beklagten an die IDH oder den DIA abfUhren durfte. Das war, wie dargelegt, nicht der Fall.
Die Anschlußrevision ist somit, da auch sonst kein
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die Klägerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist zurückzuweisen.
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Zur Revision des Beklagten
I.	Der Beklagte hat in seiner, am letzten Tage der Frist des § 554 Abs. 2 ZK) eingereichten Revisionsbegründung beantragt, nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Bier Antrag war sinngemäß dahin zu verstehen,«daß der Beklagte das Urteil anfechten wollte, soweit er unterlegen war, also in Höhe von 13.322,80 BM. In diesem Umfange war
 die Sache somit in der Revisionsinstanz anhängig.
Nachträglich hat der Beklagte sein Rechtsmittel dahin beschränkt, daß es sich nur auf einen Betrag von 11.546,71 BM beziehen soll. Biese Erklärung .enthält eine Rücknahme der Revision in Höhe von 1.776,09 BM. Infolgedessen ist dem Beklagten gemäß den §§ 566, 515 Abs. 3 ZK) ein entsprechender Teil der Kosten dieses Rechtszuges aufzuerlegen.
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II.	Bie Revision greift das Urteil nur noch an, soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Anspruch des Beklagten gegen die IBH und den BIA in Höhe von 11.546,71 BM auf die Klageforderung anzurechnen.
1)	Bas Berufungsgericht führt hierzu aus:	Unstreitig
 habe im Bezember 1952 in Berlin eine Besprechung zwischen Vertretern der Parteien und des BIA stattgefunden. Ber Beklagte * habe ursprünglich behauptet, daß ihm der BIA bei dieser Gelegenheit zugesichert habe, seine Forderung von 11.546,71 BM in bar oder durch Warenlieferung zu begleichen, und daß die Klägerin ihm hierauf gestattet habe, die Bezahlung ihrer eigenen Forderung bis dahin zurückzustellen. Im Gegensatz
 hierzu habe der Beklagte in der Berufungsinstanz eine unbedingte Verreehnungsabrede behauptet, die zu einer alsbaldigen Tilgung seiner der Klägerin gegenüber bestehenden Schuld geführt habe. Eine solche Abmachung sei nicht erwiesen. Die Zeugen	und	H<MPhätten	sie	nicht	bestätigt.	Zudem
 sei mit dieser Behauptung das Schreiben des Beklagten vom 14. März 1953 (Bl. 14 Er. 9) unvereinbar, in dem er sich bereit erklärt habe, den Anspruch der Klägerin unabhängig von seiner Forderung gegen den DIA zu erfüllen-
Danach käme höchstens eine dem Beklagten damals gewährte Stundung in Betracht. Ob sie wirklich zugesagt worden sei, könne dahinstehen. Denn sie könne sich keinesfalls auf unbegrenzte 2eit erstreckt haben, so daß die Forderung inzwischen in jedem Falle fällig geworden sei.
Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Be-vision greifen nicht durch.
a) Allerdings ist ihr zuzugeben, daß das Oberlandesgericht die Ausführungen des Beklagten S. 12 seiner Berufungsbegründung vom 6. Mai 1957 anscheinend mißverstanden hat.
An dieser Stelle findet sich kein neuer Sachvortrag.
Der Beklagte hat vielmehr lediglich auf die Darlegungen in seinem Schriftsatz vom 28. März 1955 S. 6-21 und den Inhalt der Zeugenaussagen verwiesen. Hieraus hat er geschlossen, daß eine Verrechnung vereinbart worden sei, die nicht nur als Stundung aufgefaßt werden könne. Es handelte sich also allein um Folgerungen, nicht jedoch um neue. Behauptungen.
b) Das Ergebnis ändert sich aber durch ein etwaiges, dem Oberlandesgericht in dieser Richtung unterlaufenes Mißverständnis nicht.
 
Für die Entscheidung kommt es nur auf zweierlei ans Einmal ist wesentlich, ob die Parteien, wie die Revision es darstellt, vereinbart haben, daß der Beklagte an die Klägerin nur zu zahlen brauchte, wenn und soweit der DIA ihn befriedigte. Wenn der Beklagte einen solchen Nachweis nicht erbrachte, war zu dem anderen zu prüfen, ob ihm die Klägerin eine jetzt noch bestehende Stundung gewährt hatte.
Das Oberlandesgericht hat sich mit beiden Möglichkeiten befaßt. Hierbei konnte es nur von den Behauptungen ausgehen, die der Beklagte über seine in Berlin im Dezember 1952 mit der Klägerin geführten Verhandlungen aufgestellt hatte. Sie befanden sich S. 14 seines Schriftsatzes vom 28. März 1955; auf sie hatte er auch in seiner Berufungsbegründung verwiesen. Danach soll die Klägerin dem Beklagten damals zugesagt haben, daß "er erst dann zu zahlen brauche, wenn die Forderung des Beklagten gegen den DIA beglichen sei11. Hierin erblickt das Oberlandesgericht, soweit es diese Behauptung für erwiesen hält, weder eine Verrechnungsabrede im Sinne einer Tilgung der Schuld noch eine Stundung auf unbeschränkte Zeit (S. 8 und 10 des Urteils). Diese Würdigung, die durch das Schreiben des Beklagten vom 14- März 1953 (Bl. 14 Nr. 9) bestätigt wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht.
Es ist auch nicht richtig, daß das Berufungsgericht hierbei den Vortrag des Beklagten oder die Aussagen der Zeugen unzureichend beachtet hat. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Bekundungen des	vom	8.
Februar 1957. Der Zeuge hat dort zwar ausgesagt, ihm sei bei Besprechungen in Berlin versichert worden, die Forderung . der Klägerin gegen den Beklagten solle dadurch getilgt werden, daß der DIA dem Beklagten Waren liefere und dieser den Erlös an die Klägerin abführe. Diese Verhandlungen fanden aber
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ohne Hinzuziehung der Klägerin mit dem Justitiar des DIA, ümD, statt o Er war unstreitig nicht gesetzlicher Vertreter der Klägerin; aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht, daß ihm die Klägerin Vollmacht erteilt hatte. Unter diesen Umständen brauchte sich das Oberlandesgericht in dem Urteil nicht mehr besonders mit den Bekundungen des Hfl^zu befassen, die sich auf diese Besprechungen beziehen o Das gilt umso nähr, als der Beklagte auf die von dem Zeugen erwähnte spätere Verrechnungszusage des BIA weder in seinem Schriftsatz vom 28. März 1955 noch in seinen zweitinstanzlichen Schriftsätzen besonders hingewiesen hat. Br hat auch nicht klären können, wie sich sein Brief an die Klägerin vom 14. März 1953, in dem er Zahlung an diese unabhängig von seinen Gegenforderungen zusagt, mit einer solchen Verrechnung vereinen lassen soll.
2)	Der Beklagte hat seine Zahlungsweigerung ferner mit einer angeblichen Vertragsverletzung der Klägerin begründet.
Er hat geltend gemacht, .die Klägerin hätte ihn veranlassen müssen, daß er seine Forderung gegen den BIA an sie, die. Klage abtrat; alsdann hätte die Klägerin mit dieser Forderung gegen Ansprüche des BIA an sie aufrechnen müssen.
Das Oberlandesgericht hat diesen Einwand mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung zurückgewiesen. Die Revision ist hierauf nicht mehr eingegangen..
Der Beklagte kann sich auch nicht, wie im Falle der Frachtspesen, darauf berufen, daß die Klägerin in Höhe jener 11*546,71 DM keine Zahlung an den BIA hätte leisten dürfen.
Zwar hatte er seine Forderung bei der IBH und den Coswig-Werken* schon im April und Mai 1951 angemeldet (vgl. Urt. S. 11).	•;
Die Verhandlungen über die Anerkennung liefen aber noch, als -die Klägerin ihre letzte Zahlung am 23- Oktober 1951 zu Gunsten r des Beklagten leistete (vgl. hierzu die eigene Darstellung
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des Beklagten S. 6 bis 8 seines Schriftsatzes vom 28. März 1959* Demnach fehlte eine eindeutige Stellungnahme des Beklagten, aus der die Klägerin hätte entnehmen können, daß sie das Geld zurückhalten sollte 0
3)	Der Beklagte hat hilfsweise mit seinen angeblichen Ansprüchen an den DIA bzw. die IDH gegen die Klageforderung aufgerechnet. Er meint, die Klägerin sei von diesen vollständig abhängig und müsse sich deswegen die Aufrechnung gefallen lassen.
Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit einer solchen . Aufrechnung verneint, weil es an der nach § 387 BOB erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Schuldnerin der dem Beklagten zustehenden Forderung seien, so führt es.-aus, die Coswiger Werke oder die WB KaBBt oder die DIA, nicht jedoch die Klägerin«
Diese sei eine selbständige juristische Person. Der Beklagte f,habe nicht hinreichend dargelegt, die Klägerin sei etwa in solcher Weise mit jenen Stellen wirtschaftlich verflochten * und in ihrem Bestand sowie ihrer wirtschaftlichen Betätigung derart von ihnen abhängig, daß die Träger sämtlicher Rechtspersönlichkeiten als identisch angesehen werden müßten”.
Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist ebenfalls der Erfolg zu versagen.
a)	Nach § 387 BGB ist eine Aufrechnung nur zulässig, wenn die Gegenseitigkeit vorliegt. Daran fehlt es hier. Die streitige Forderung steht der Klägerin zu; diese ist gemäß § 13 GmbHG eine selbständige juristische Person. Demgegenüber macht der Beklagte Ansprüche gegen den DIA oder den WB KaBP* geltend; auch diese sind selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 3 der Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Kandelsunternehmen

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vom 20» März 1952 - GBl der DBB S. 225 - und Statut der volks-* eigenen Handelsunternehmen Deutscher Innen- und Außenhandel vom 6. November 1952 - MSI der DDR S* 177).
Nun ist allerdings seit langem anerkannt, daß der Hinweis auf eine solche förmliche Verschiedenheit versagt, wenn er gegen Treu und Glauben verstößt. Bs müssen insoweit aber streng Anforderungen gestellt werden, um einer die Rechtssicherheit gefährdenden Ausweitung vorzubeugen (vgl» u.a. BGHZ 17, 19>
23 und Urteil des Senats vom 8. Januar 1958 VII ZR 9/57 =
WM 1958, 463).
Diese Grundsätze sind von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit den Kriegsgesellschaften und mit der sog. Rinmanngesellschaft bei der GmbH entwickelt worden (vgl» außer den bereits genannten Urteilen u.a. BGHZ 22, 226 und 26, 31). Die Revision meint, daß vorliegend insbesondere ein Vergleich mit den Kriegsgesellschaften am Platze sei; denn die Klägerin sei in Wirklichkeit nichts anderes, als "ein westdeutsches Organ der sowjetzonalen Aussenhandelsorganisationen".
Der dahingehende Vortrag des Beklagten bezieht eich aber, wie noch darzulegen ist, nur auf Sachumstände, die eine Gemeinsamkeit der Interessen und auch eine gewisse Abhängigkeit der Klägerin von dem DIA dartun sollen» Diese Hinweise genügen nicht, um die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben zu rechtfertigen»
b)	Im Falle der Kriegsgesellschaften hat regelmäßig der Umstand eine entseheidende Rolle gespielt, daß der in Anspruch genommene Schuldner*gehindert war, seine eigenen Forderungen gegen das Deutsche Reich durchzüsetzen (u.a. BGHZ 26, 31, 36).
 
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Eine ähnliche Lage könnte sich hier ergeben, wenn der Beklagte seine Ansprüche gegen den DIA oder die WB Kautas aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgen oder verwirklichen könnte. Das könnte der Pall sein, wenn er darauf angewiesen wäre, sein Recht vor den sowjetzonalen Gerichten zu suchen. Diese sind nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden; wie der Minister der Justiz der sog. DDR selbst hervorgehoben hat, wird von ihnen Parteilichkeit in dem Sinne erwartet, daß sie vom Standpunkt der Interessen des Sozialismus, des sozialistischen Aufbaus aus zu entscheiden haben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1955 StB 1/52 in "Hochverrat und Staatsgefährdung" Bd. 1 S. 108, 112 und 144 ff). Unter solchen Umständen ist einem Gläubiger die Klage vor diesen Gerichten schwerlich zuzu demuten, wenn es sich um eine Forderung gegen Organisationen handelt, die unter straffer Kontrolle und Leitung der dortigen Staatsführung stehen«
Denn die Gefahr, daß dann nicht nach dem Recht, sondern nach den Anweisungen der Staatsstellen zu deren Gunsten entschieden wird, ist nicht von der Hand zu weisen.
Der Beklagte hat zwar behauptet, daß diese Voraussetzungen auch für seine Gegenforderung zuträfen. Die Klägerin weist aber mit Recht darauf hin, daß das Vorbringen des Beklagten nach dem unstreitigen Sachverhalt insoweit nicht schlüssig ist. Der DIA hat den Beklagten vor dem Landgericht in München auf Zahlung von 32.664,27 DM verklagt. Es handelt sich dabei, um Ansprüche, die der Rechtsvorgängerin des DIA, der IDH, aus Lieferungen der Coswiger Werke in den Jahren 1950/51 entstanden sein sollen (Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 1957 3 HK 169/56 - Bl. 151 d.A.).
Aus den gleichen Geschäftsvorgängen sollen die Gegenforderungen des Beklagten stammen. Danach wäre er Jederzeit in der Lage gewesen, sie im Wege der Widerklage geltend zu machen. Er hat auch nicht dargetan, daß er ein erstrittenes Urteil nicht *
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durch Vollstreckung in Forderungen des DIA in der Bundesrepublik Deutschland hätte verwirklichen können (vgl. §§ 828,
 23 ZPO).
Unter diesen Umständen entfällt hier der Grund, aus dem / sich im Palle der Kriegsgesellschaften vor allem die Notwendigkeit zur Anwendung des § 242 BGB ergeben hat.
c)	Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß dem Beklagten schlechthin die Berufung auf eine Einheit der handelnden Rechtspersönlichkeiten abgeschnitten ist. Ein Verstoß gegen freu und Glauben kann auch aus den sonstigen Umständen
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folgen; sie bedürfen nur einer besonders sorgfältigen Abwägung, wenn aus ihnen auf einen Rechtmißbrauch geschlossen werden soll, obwohl dem Beklagten die Möglichkeit offen gestanden hat, auf andere Weise au seinem Recht zu gelangen«
Ein solcher Mißbrauch der förmlichen Rechtsstellung, die das Gesetz der Klägerin als selbständigen juristischen Person einräumt, könnte in Betracht kommen, wenn sie den Anschein einer persönlichen Haftung für die Gegenforderung des Beklagten erweckt hätte, wenn ihr Vermögen in untrennbarer Weise mit dem der sowjetzonalen Organisationen vermischt oder wenn sie nur vorgeschoben worden wäre, um einen Anspruch zu verwirklichen, der dem eigentlichen Gläubiger nicht au-kommt (BGHZ 22, 226, 230).
Es ist nicht zu verkennen, daß derartige Voraussetzungen im Verhältnis zwischen den alle Lebensgebiete erfassenden, einheitlich gelenkten Organisationen eines kommunistischen Staates eher in Betracht kommen werden als in der freien Wirtschaft. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es aber nicht. Denn die Klägerin ist keine dem unmittelbaren Zwang der sowjetzonalen Staatsleitung unterliegende Vereinigung, sondern
 
eine nach dem Rechte und in dem Gebiete der Bundesrepublik bestehende juristische Person. Zwar würde dies nicht die Möglichkeit ausschließen, daß die Beteiligten wenigstens tatsächlich einen Zustand geschaffen hätten, der den in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden Rechtsund Machtverhältnissen gleichkäme. Dazu bedürfte es aber eingehender Feststellungen über die Geschäftsführung der Klägerin, die Zusammensetzung ihrer Gesellschafter und vor allem über ihr Kapital, sowie dessen Aufbringung und Verwendung.
Der Vortrag des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Er hat zwar verschiedene Behauptungen aufgestellt, die nach seiner Ansicht für eine Abhängigkeit der Klägerin von dem DIA sprechen sollen. Sie beziehen sich aber - entgegen der Ansicht der Revision - nur auf Umstände, die in diesem Zusammenhang unwesentlich sind.
aa) Das Protokoll über die lagung vom 8. Oktober 1951 ist insoweit bedeutungslos.
Unstreitig sollte die Klägerin den von dem Beklagten geschuldeten Kaufpreis verauslagen. Sie hatte sich also nach den Abmachungen der Vertragschließenden, insbesondere auch nach den von dem DIA gestellten Bedingungen zu richten. Dann lag es in der Natur der Sache, daß ein Angestellter des DIA die Verhandlungen leitete und daß er den Käufern mitteilte, sie seien an die Klägerin gebunden und sollten die Vertreterverträge mit dieser abschließen.
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Darauf, ob und inwieweit die Beteiligten gleiche Interessen verfolgten, worauf der von Dr. Fritze gebrauchte Ausdruck "Vertreterkombinat" hindeuten könnte, kommt es nicht an. Denn daraus könnten noch keine maßgebenden Schlüsse auf eine vollkommene wirtschaftliche und tatsächliche Einheit der Klägerin und des DIA gezogen werden.
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Demnach brauchte sich das Oberlandesgericht nicht mit diesem Protokoll zu befassen-
bb) Die Klägerin sollte nicht nur die Kaufverträge vorfinan zieren; sie wurde vielmehr auch als "GeneralVertreterin11 der Coswiger Werke bezeichnet. Als solche hatte sie die Untervertreter zu bestellen. Andererseits änderte dies nichts an der Tatsache, daß die Kaufverträge unmittelbar zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer abzuschließen waren.

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Es ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Regelung, wie die Revision behauptet, in dem hier interessierenden Zusammenhang von Bedeutung sein soll»
cc) Der Justitiar der DIA,	hat	bei	seiner	Vernehmung
 bekundet, er habe die Klägerin "veranlassen" wollen, noch etwas zu warten»
Aus dieser Ausdrucksweise brauchte das Oberlandesgericht keine Weisungsgebundenheit zu entnehmen, die über die regelmäßige Abhängigkeit des Generalvertreters von dem Lieferwerk hinausgeht,
 dd) Rach dem Inhalt des Vertrage vom 5» April / 3* Juli 1951 ist die Klägerin eingeschaltet worden, weil die Rechtsvorgängerin des DIA nur noch gegen Vorauskasse oder Stellung eines Akkreditivs liefern durfte und der Beklagte zur Erfüllung] dieser Bedingungen nicht in der Lage war; deswegen sollte die Klägerin die Beträge vorschießen.
Der Beklagte scheint zwar bestreiten zu wollen, daß dies der richtige Grund gewesen ist. Er hat aber ausdrücklich erklärt, daß er die wahren Zusammenhänge nicht kenne (S, 5 seines Schriftsatzes vom 17, Juli 1957), Er schließt nur aus den ihm gemachten Mitteilungen, daß die Klägerin "die Zahl-
stelle" für den DIA ist
 
Auch diese Erwägungen führen nicht weiter. Denn es handelt sich nur um Vermutungen des Beklagten, die das Oberlan-desgericht nicht ausdrücklich zu bescheiden brauchte. Maßgebende Schlüsse auf die wirtschftliche und tatsächliche Einheit beider Gesellschaften ließen sich jedenfalls nicht daraus herleiten. .
ee) Auch das von der Revision angeführte und von dem Berufungsgericht nicht näher erörterte Schreiben der Klägerin vom 7. Juli 1951 ist nicht geeignet, die von dem Beklagten vertretene Auffassung zu stützen«
Darin teilt die Klägerin mit, daß ihr Direktor mit der IDH über die Gegenforderung des Beklagten sprechen werde; sie, die Klägerin, werde auf die Abrechnung zurückkommen, sobald sie von	Näheres	über	die	Verrechnung
 erfahren habe.
Es ist nicht zu erkennen, weswegen sich das Oberlandesgericht hiermit hätte befassen sollen. Denn es lag auf der Hand, daß sich die Klägerin insoweit nach den Entschlüssen der IDH zu richten hatte. Wenn diese nämlich die "Verrechnung" bewilligt hätte, so hätte die Klägerin gegen sie eine Forderung auf Rückzahlung der bereits entrichteten Beträge gehabt, während sich die Schuld des Beklagten spätestens nach geren Eingang entsprechend verringert hätte. Unter diesen Umständen lassen sich aus jenen Zusagen keinerlei Schlüsse auf eine Abhängigkeit der Klägerin von dem DIA ziehen«
ff) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe den § 139 ZPO verletzt, geht ebenfalls fehl«
Die von der Revision behauptete Verflechtung der Klägerin
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mit den sowjetzonalen Organisationen ist im 1. und 2. Rechts— zuge von den Parteien ausgiebig erörtert worden. Ras Berufungsgericht hatte danach keinen An3.aß, den Beklagten zur Vorlegung weiterer Beweisstücke aufzufordern, zu demal er mit seinen Einwendungen bereits ii 1. Rechtszuge nicht durchgedrungen war und v/ußte, worauf es ankam»
4) Die Revision hat ihre Auffassung, daß dem Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nach dem § 273 BGB und dem § 369 HGrB zustehe, nicht begründet9 Es ist nicht ersichtlich, wie sich eine solche Annahme unter den obwaltenden Umständen rechtfertigen könnte.
III. Die Revision des Beklagten ist somit ebenfalls zurück zuweisen, da auch sonst kein ihn beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97, 566 und 515 Abs. 3 ZPO.
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
 Heimann-Tro sien
 Erbel