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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
26DüsseldorfDressierKniffkaZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Ersatzfähigkeit der während des festgestellten Baustillstands angefallenen Zinslast veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 59.123,16 €
Dressier
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Kniffka
 Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 16.06.2005 - 5 O 319/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 -1-22 U 114/05 -