* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 39/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 39/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KniffkaBerlinZPOWiebelKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 39/05
20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 27 U 267/03 vom 06.01.2005; LG Berlin - Az. 21 0 529/01 vom 19.11.2002;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 2.916.123,00 €
Wiebel
 Kniffka
Dressier
 Haß
Hausmann