Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 39/05 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 27 U 267/03 vom 06.01.2005; LG Berlin - Az. 21 0 529/01 vom 19.11.2002; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde des Streithelfers der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Streithelfer der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 2.916.123,00 € Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann