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BGH

Gericht: BGH

Mit Schreiben vom 14« Mai 1962 kündigte die Beklagte den Vertrag zu dem 30* Juni 1962» Dem Kündigungsschreiben ist zu entnehmen, daß damit auch die Pflicht der Klägerin, die Schilder zu kontrollieren beendet sein solle0 unter Abzug von 50 fi ersparter Aufwendungen insgesamt 31»808,50 DMo Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin für die Wartung der Schilder ab 1962 nichts mehr verlangen könne o Mit der Kündigung des Vertrags zu dem 30« Juni 1962 seien von diesem Zeitpunkt an auch ihr Recht und ihre Pflicht, die Schilder zu warten, erloschen. Die Revision ist nicht begründete Io) a) Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag dahin aus, daß die Klägerin die Schilder nicht nur aufzuotellen, sondern auch 5 Jahre über das Ende des Jahres der Aufstellung zu warten hatteo Ec folgert daraus, daß die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der für die 5-jährige Wartung der Schilder vereinbarten Vergütung durch seine Kündigung nicht beenden konnte. Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht ist durchaus sinnvolle Der Klägerin konnte nicht nur daran gelegen sein, die Schilder aufzustellen, sondern sie war auch an der Übernahme der Wartung interessiert o Darauf beruhte ihre Gowinnkalkulation, Das wird mit der Revision auch nicht beanstandet» Die Beklagte meint jedoch, sie habe aus den Mängeln immer noch ein Recht zur "fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund" herleiten können» Davon habe sie Gebrauch gemacht, so daß sie aus diesem Grunde die weitere Wartung der Schilder nicht zu bezahlen brauche» Die Rüge ist nicht begründet» Der Anspruch dos Unternehmers aus § 649 So 2 BGB auf die vereinbarte Vergütung für den noch aus stehenden Teil seiner Leistung entfällt zwar, wenn der Besteller den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat (BGHZ 31, 224* 229)» Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruchsvcr-lust sind aber schon nach den Vortrag der Beklagten nicht gegebene Dem Kündigungsschreiben vom 14» Mai 1962 ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte aus einem solchen Grunde kündigen wollte» Als Grund ihrer Kündigung gibt sie in diesem Schreiben vielmehr "geschäftliche Umdisponierungen" an= Überdies weist sie am Ende des Schreibens noch auf die "seitherige angenehme Zusammenarbeit" hin» Sie kann die angeblich mangelhafte Aufstellung eines Teils der Schilder auch nicht als Kündigungsgrund nachbringen» Zwar hatte sic mit Schreiben vom 18» Oktober 1961 und vom 22» Dezember 1961 darauf hingev/iesen, daß die Werbe Schilder teilv/ciso ungünstig auf ge stellt seien, in er-! Erstmalig mit ihrem Schriftsatz vom 1, Dezember 1963 S» 11 f weist sie auf ihr angebliches Recht zur fristlosen Kündigung hin» Damit kann sie nicht mehr gehört worden, denn es geht nicht an, nach so langer Zeit noch verjährte Mängel als Kündigungogrund vorzubringen n das gilt insbesondere, wenn diese gleich feststellbar waren (§ 242 BGB). weis gestellt worden ist, es hätten viele Schilder gefehlt, ist das ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil aus den Zustand der Schilder im Jahre 1963 noch nicht geschlossen werden kann, daß diese bis zu dem Jahre 1961 nicht ordnungsgemäß gewartet worden waren« Für etwa später eingetretene Beschädigungen und Verluste hat die Klägerin nicht einzuotehen, da ihr seit 1961 - nach Auffassung der Beklagten jedenfalls seit dem 1« Juli 1962 -die Möglichkeit einer Wartung durch die Beklagte entzogen worden war« Bie Beklagte meint jedoch, die Klägerin hätte jedenfalls noch im ersten Halbjahr 1962 die V/artung der Schilder mindestens teilweise durchführen können, so daß sie sich einen Abzug von mindestens 25 % ihres Anspruchs für das Jahr 1962 gefallen lassen müsse. Sie brauchte sich daher von der Beklagten den Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorschreiben zu lassen« Das gilt umsomehr, als die Klägerin noch weitere Kunden zu betreuen hatte und deshalb genötigt v/ar, den Einsatz ihrer Kolonnen langfristig zu planen«, Es konnte ihr deshalb nicht zugemutet werden, noch Mitte Mai 1962 ihre Planungen Jrurz-fristig umzuetellon«, Hinzu kommt schließlich noch, daß die Beklagte nach den PestStellungen des Berufungsgerichts (BU So 9) die Klägerin nicht mit den erforderlichen Mitteln (Geld für die Mieten und Quittungsblocks) für die Portsetzung der Kontrollen ausgestattet hat»

Zitierte Normen: § 649 BGB
vertragenBerufungsgerichtSchilderRechtWartungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2070 045
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
16o Mai 1968 Horn,
 Justizhauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma i'sco.
GoschuftsfUhrer Dr
'9
__ &
arlo I
GmbH
iroi'+TiQ + ftYi rlvn'»r»1i •?
- Prozcßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma Yfcrbedienst Rudolf	&	Co«,	KG,	vertreten
 durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf II(
:traße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
o
- Prozeßbevollmächtigter
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Mai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlsnzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann-Trosien, Rietschel, Erhol und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Hain vom 11e Januar 1966 wird zurüc kg e wi e s en.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch Vertrag vom 10» Dezember 1957 verpflichtete sich die Klägerin, für die Beklagte Werbeschilder an den Bundesstraßen und Landstraßen I» und II» Ordnung anzubringen» Hach dem von der Beklagten angenommenen vorherigen Angebot der Klägerin vom 22» November 1957 sollte es sich um etwa 5000 bis 6000 Plakate handeln»
Die von der Klägerin im Namen der Beklagten abzuschliefisenden Verträge mit den Grundstückseigentümern sollten (einschließlich des Jahres der Aufstellung) 6 Jahre dauern (Ziff» 3)o Für die Erstmontage der Schilder v/urde ein Preis von 8,20 DM bzw» 5980 DM für jedes Schild vereinbart (Ziff» 4 und 7)« Nach Ziffer 8 des Vertrages
 
übernahm es die Klägerin, die Schilder jährlich einmal zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu säubern und auszubessern. Hierfür wurde ein Preis von 3,80 DM pro Schild und Jahr vereinbarte
 Die Klägerin brachte in den Jahren 1958 bis 1961 insgesamt 5371 Schilder an.
Mit Schreiben vom 14« Mai 1962 kündigte die Beklagte den Vertrag zu dem 30* Juni 1962» Dem Kündigungsschreiben ist zu entnehmen, daß damit auch die Pflicht der Klägerin, die Schilder zu kontrollieren beendet sein solle0
Die Klägerin verlangt die Vergütung für die Wartung
 der	1958	aufgestellten	2441	Schilder	von	1962	bis	1963,
der	1959	aufgestcllten	939	Schilder	von	1962	bis	1964,
der	I960	aufgestellten	912	Schilder	von	1962	bis	1965 und
 der	1961	aufgestellten	1079	fichilder	von	1962	bis	1966
unter Abzug von 50 fi ersparter Aufwendungen insgesamt 31»808,50 DMo
 Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin für die Wartung der Schilder ab 1962 nichts mehr verlangen könne o Mit der Kündigung des Vertrags zu dem 30« Juni 1962 seien von diesem Zeitpunkt an auch ihr Recht und ihre Pflicht, die Schilder zu warten, erloschen. In der ersten Jahreshälfte 1962 habe die Klägerin keine Kontrollen mehr vorgenomneno Im übrigen hat die Beklagte noch vorgetragen, die Schilder seien zu einem großen Teil nicht werbewirksam aufgestellt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlon-desgericht ihr stnttgegeben.
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründete
 Io) a) Das Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag dahin aus, daß die Klägerin die Schilder nicht nur aufzuotellen, sondern auch 5 Jahre über das Ende des Jahres der Aufstellung zu warten hatteo Ec folgert daraus, daß die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der für die 5-jährige Wartung der Schilder vereinbarten Vergütung durch seine Kündigung nicht beenden konnte.
b) Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Was die Beklagte dagegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommenc Vertragsauslegung.
Das Berufungsgericht sieht den Vertrag zutreffend als ein einheitliches Ganzes an und unterstellt ihn insgesamt den Regeln des Werkvertrags. Es leitet daher die Zahlungspflicht des Beklagten aus § 649 BGB ab.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Meinung der Beklagten, die Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß der Vertrag ins Unendliche fortgesetzt werden könne, geht fehl. Die Beklagte konnte das Recht der Klägerin, neue Schilder aufzuotellen,
 
durch Kündigung des Vertrags jederzeit beenden,, Wae die Wartung der aufgcstcllten Schilder anlangt, wäre der Vertrag dann zu den Zeitpunkt ausgelaufen, an dem die vereinbarte Wartungczeit beendet war«. Da hier die Klägerin auch die V/artung gekündigt hat, treffen sie insoweit die Polgen des § 649 S„ 2 BGB»
Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht ist durchaus sinnvolle Der Klägerin konnte nicht nur daran gelegen sein, die Schilder aufzustellen, sondern sie war auch an der Übernahme der Wartung interessiert o Darauf beruhte ihre Gowinnkalkulation,
2o) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Schilder seien zu einem großen Teil nicht werbewirksam aufgestcllt worden*
Das Berufungsgericht hält diese Einwendung für unbegründet, da etwa hieraus entstehende Gewährleistungsan-sprüche verjährt seien»
Das wird mit der Revision auch nicht beanstandet» Die Beklagte meint jedoch, sie habe aus den Mängeln immer noch ein Recht zur "fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund" herleiten können» Davon habe sie Gebrauch gemacht, so daß sie aus diesem Grunde die weitere Wartung der Schilder nicht zu bezahlen brauche»
Die Rüge ist nicht begründet» Der Anspruch dos Unternehmers aus § 649 So 2 BGB auf die vereinbarte Vergütung für den noch aus stehenden Teil seiner Leistung entfällt zwar, wenn der Besteller den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers gekündigt hat (BGHZ 31, 224* 229)»
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Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruchsvcr-lust sind aber schon nach den Vortrag der Beklagten nicht gegebene
 Dem Kündigungsschreiben vom 14» Mai 1962 ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte aus einem solchen Grunde kündigen wollte» Als Grund ihrer Kündigung gibt sie in diesem Schreiben vielmehr "geschäftliche Umdisponierungen" an= Überdies weist sie am Ende des Schreibens noch auf die "seitherige angenehme Zusammenarbeit" hin»
Sie kann die angeblich mangelhafte Aufstellung eines Teils der Schilder auch nicht als Kündigungsgrund nachbringen» Zwar hatte sic mit Schreiben vom 18» Oktober 1961 und vom 22» Dezember 1961 darauf hingev/iesen, daß die Werbe Schilder teilv/ciso ungünstig auf ge stellt seien, in er-!	sten Schreiben aber ohne Angabe, um welche Schilder es
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i	sich handle, im zweiten unter Anführung von nur 3 Fällen,
 wobei nicht einmal ersichtlich ist, wann diese Schilder aufgestellt worden Bind» Sie ist auf diese Beanstandungen in ihrem Kündigungsschreiben nicht mehr zurückgekommen. Erstmalig mit ihrem Schriftsatz vom 1, Dezember 1963 S» 11 f weist sie auf ihr angebliches Recht zur fristlosen Kündigung hin» Damit kann sie nicht mehr gehört worden, denn es geht nicht an, nach so langer Zeit noch verjährte Mängel als Kündigungogrund vorzubringen n das gilt insbesondere, wenn diese gleich feststellbar waren (§ 242 BGB).
Damit erledigt sich auch ihr als übergangen gerügter Beweisantrag im Schriftsatz vom 16» Januar 1964 S» 3 ff zu der Behauptung, Kontrollen im Jahre 1963 hätten erge-1	ben, daß viele Schilder nicht werbewirksam aufgestellt
I	worden 3eion» Soweit in diesem Schriftsatz auch unter Be-
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weis gestellt worden ist, es hätten viele Schilder gefehlt, ist das ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil aus den Zustand der Schilder im Jahre 1963 noch nicht geschlossen werden kann, daß diese bis zu dem Jahre 1961 nicht ordnungsgemäß gewartet worden waren« Für etwa später eingetretene Beschädigungen und Verluste hat die Klägerin nicht einzuotehen, da ihr seit 1961 - nach Auffassung der Beklagten jedenfalls seit dem 1« Juli 1962 -die Möglichkeit einer Wartung durch die Beklagte entzogen worden war«
3») Das Berufungsgericht sieht es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Br« Berger als nicht erwiesen an, daß die Klägerin durch den Wegfall der Wartung mehr als 50 $ der Wartiingskosten eingespart hat„ Bas wird mit der Revision auch nicht angegriffen.
Bie Beklagte meint jedoch, die Klägerin hätte jedenfalls noch im ersten Halbjahr 1962 die V/artung der Schilder mindestens teilweise durchführen können, so daß sie sich einen Abzug von mindestens 25 % ihres Anspruchs für das Jahr 1962 gefallen lassen müsse.
Bas geht jedoch fehl« Bis zu dem Eingang des Kündigungsschreibens vom 14o Hai 1962 hatte die Klägerin die Wartung unterlassen, weil die Beklagte sie unstreitig ausdrücklich darum gebeten hatte« Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr aus der Untätigkeit der Klägerin in dieser Zeit Rechte für sich herleiten will« Es verbleibt also nur noch die Zeit vom 14» Mai bis 30« Juni 1962, für die die Beklagte der Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben allerdings ausdrücklich das Recht der Wartung noch eingeräumt hat. Bennoch kann die Untätigkeit der
 Klägerin auch in dieser Zeit nicht zu einer Kürzung ihrco Anspruchs führen«, Sie war verpflichtet, jedes Schild einmal im Jahr zu kontrolliereno Darüber, wann dies zu geschehen hatte, ist aber in dem Vertrag nichts bestimmt«
Sie brauchte sich daher von der Beklagten den Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorschreiben zu lassen« Das gilt umsomehr, als die Klägerin noch weitere Kunden zu betreuen hatte und deshalb genötigt v/ar, den Einsatz ihrer Kolonnen langfristig zu planen«, Es konnte ihr deshalb nicht zugemutet werden, noch Mitte Mai 1962 ihre Planungen Jrurz-fristig umzuetellon«, Hinzu kommt schließlich noch, daß die Beklagte nach den PestStellungen des Berufungsgerichts (BU So 9) die Klägerin nicht mit den erforderlichen Mitteln (Geld für die Mieten und Quittungsblocks) für die Portsetzung der Kontrollen ausgestattet hat»
4o) Die Revision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuv/eisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschol
 Die Bundesrichter Meyer und Erbel haben ihren Urlaub angetreten und können deshalb nicht unterschreiben«,
Glanzmann