Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15- Dezember I960 unwirksam sei. Zur fristlosen Kündigung sei er - der Beklagte -insbesondere deshalb befugt gewesen, weil der Kläger seine Post mehrfach trotz ausdrücklichen Verbots geöffnet habe. 1. Das Berufungsgericht bejaht den Anspruch.des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 2 HGB), weil seine Tätigkeit unstreitig mitursächlich für das Zustandekommen von Aufträgen der vier Firmen gewesen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei den Gesantin-halt des Vertrages nicht gewürdigt hätte, wie die Revision meint. Per Umstand, daß der Kläger auch ein Fixum erhielt, v/ie es bei vielen Handelsvertretern der Fall ist, schließt diese Auslegung nicht aus. Aus dem Wortlaut des § 4 des Vertrages brauchte das Berufungsgericht eine solche nicht zu entnehmen. 2. Pas Berufungsgericht hält unter Bezugnahme auf die Ent s che i dungs gründe des Landgerichts den Kläger auch nach § 87 c Abs.4 HGB für berechtigt, Bucheinsicht zu verlangen, v/eil begründete Zv/eifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher vom Beklagten erteilten Abrechnungen und Buchauszüge beständen. a) Die Revision macht zu Unrecht geltend, über die streitigen Aufträge sei noch nicht abgerechnet worden, der Kläger könne daher noch keine Bucheinsicht verlangen. Die Verurteilung des Beklagten ist von den Vorinstanzen insoweit nicht damit begründet worden, daß die Aufträge der vier vorgenannten Firmen noch nicht abgerechnet seien, sondern daß der Buchauszug des Beklagten vom 19. b) Daß dem Kläger für die Teilausführung des Auftrages der Firma eine Provision zustand, hat das Landgericht ausdrücklich und ohne Rechtsfehler festgestellt, und das Berufungsgericht hat darauf verv/iesen. Die allgemeine Bemerkung, der Kläger sei über alle diese Vorgänge ins Bild gesetzt worden und habe genaue Kenntnis davon gehabt, ist nicht geeignet, einen Rechtsoder Verfahrensverstoß des Tatrich-tero in diesem Punkte darzutun. 3* Das Berufungsgericht hält auch keinen der von Beklagten geltend gemachten Gründe für hinreichend zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung (Bl. 9 ff). Es hält nicht für bewiesen, daß der Kläger mehrere Briefe dos Beklagten trotz Verbots geöffnet habe. fertigt, so jedenfalls entschuldbar gewesen, daß der Kläger den Umschlag geöffnet habe, ohne das Erscheinen des Beklagten in Büro abzuv/arten. a) Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Brief die Anschrift des Beklagten trug. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht das Verhalten dos Klägers den Umständen nach für entschuldbar gehalten und deshalb darin keinen v/ichtigen Kündigungsgrund gefunden hot. b) Die Revision rügt ferner (R 5), das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Präge befaßt, ob es dem Beklagten ausdrücklich verboten gev/osen sei, Briefe zu öffnen. Der Zeuge Pfeiffer hot zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei seiner ersten Vernehmung bekundet, der Beklagte habe in seinem Beisein dem Kläger verboten, die Post zu öffnen, aus der Form der Äußerung habe er entnehmen müssen, daß das nicht das erste Verbot des Beklagten gewesen sei, der Kläger habe "auch noch nach diesem Verbot einmal" einen Brief des R^B^-Verlages an den Beklagten geöffnet. Entscheidend ist, daß der Tatrichter für das Revisions gericht bindend nur ein einmaliges Zuwiderhandeln des Klägers gegen das Verbot für erwiesen und das den Umstän- . Diese Wertung gilt ersichtlich auch für den Fall, daß der Beklagte etwa nach der vorerwähnten Aussage des Zeugen F4HHK dem Kläger zweimal verboten haben sollte, für ihn - den Beklagten -bestimmte Post zu Öffnen, Im übrigen ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es die Bekundungen bei seinen mehreren Vernehmungen insgesamt nicht als eine zuverlässige Grundlage der Urteilsfindung betrachtet hat. c) Die Revision weist noch auf den Vortrag des Beklagten hin, der Kläger habe sich ’‘auch sonst nicht ordnungsmäßig ihm gegenüber benommen”. Hinreichend bestimmt ist lediglich die Bezugnahme der Revision auf das Vorbringen des Beklagten in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 19. Darin, daß der Kläger im Laufe des Rechtsstreits sich darauf berufen hat, der Beklagte habe oft dem Alkohol reichlich zugesprochen, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls keinen wichtigen Kündigungsgrund zu sehen.
207 * 067 7V BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IILSL3§Z§£ URTEIL Verkündet am 20. Mär25 1967 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl-Helmut •Straße fll. -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen den Handelsvertreter Max B^MBtstraße -Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte v/ar Bezirksvertreter des Verlages "1149 " H.E. RdBl KO in Prankfurt/Main und geschäftsführender Gesellschafter der Firma GAHBHHÜ & GmbH in Düsseldorf. Gemäß Vertrag vom 8. August I960 arbeitete der Kläger für ihn als Handelsvertreter (Untervertreter) . Hach § 1 dieses Vertrages übertrug der Beklagte dem Kläger die Vertretungen für Marktforschung, Automatisiertc-Export-Offerte (AEO), Anzeigen und die aus seiner Firma anfallenden Arbeiten und Tätigkeiten. § 4 lautete: "Der Handelsvertreter erhält ein monatliches Fixum von DM 600, —. Diese werden nur dann bezahlt, wenn mindestens DM 5-000,— in Monat umgesetzt werden. Darüber hinaus bekommt er 10 % für direkt vermittelte Aufträge. Diese Bezüge verstehen sich auf die Tätigkeit für Made in Europe. Bei allen anderen Aufträgen wird die Provision von Pall zu Pall geregelt ..." Nach § 10 des Vertrages hatte das Vertragsverhältnis am 1. Januar I960 begonnen und sollte vor dem 31- Dezember 1965 nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden können. Am 15- Dezember I960 schrieb der Beklagte dem Kläger: "Da Sie ohne mein Einverständnis mehrfach meine Post geöffnet haben, kündige ich mit sofortiger Wirkung den mit Ihnen am 8. August 1960 geschlossenen Vertrag....... Der Kläger hat u.a. beantragt, den Beklagten zu verurteilen. ihm einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die er in der Zeit vom 1. Januar I960 bis 31« Dezember I960 für den Verlag mit den Pirmen Egp^ <5t Co., G^fcK Peter PH* und Priedrich B#P vermittelt habe, 2. nach Wahl des Beklagten ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchoachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden des Beklagten insoweit zu gewähren, wie dies zur Feststellung der Dichtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung und des Buchauszuges vom 19. März 1962 nebst Ergänzungen erforderlich sei. Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die fristlose Kündigung des Beklagten vom 15- Dezember I960 unwirksam sei. Er hat zur Begründung dieser Klageanträge vorgotragen: Die ihm vom Beklagten erteilten Abrechnungen seien unrichtig und unvollständig. Es fehlten darin ins- besondere die Aufträge der genannten vier Firnen, die er vernittelt habe. Der Beklagte habe ferner keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gehabt. Der Beklagte hat geltend gemacht: Die Aufträge der vier Firmen habe der Kläger nicht allein, sondern unter seiner Mitwirkung erhalten. Unter direkt vermittelten Aufträgen im Sinne des § 4 des Vertrages seien aber nur solche zu verstehen, die der Kläger allein abgeschlossen habe. Zur fristlosen Kündigung sei er - der Beklagte -insbesondere deshalb befugt gewesen, weil der Kläger seine Post mehrfach trotz ausdrücklichen Verbots geöffnet habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil den vorstehend angeführten Klageanträgen entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht bejaht den Anspruch.des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 2 HGB), weil seine Tätigkeit unstreitig mitursächlich für das Zustandekommen von Aufträgen der vier Firmen gewesen sei. Die Mitwirkung des Beklagten hierbei schließe den Provisionsanspruch des Klägers nicht aus. Unter direkt vermittelten Aufträgen im Sinne des § 4 des Vertrags seien nach allgemeinem Sprachgebrauch Aufträge zu verstehen, die der Kläger unmittelbar oder persönlich hereingebracht habe, nicht nur solche, die er allein vermittelt habe. Für eine andere Auslegung fehle jeder Anhalt. Pie Auslegung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum oder Verstoß gegen ErfahrungsSätze erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei den Gesantin-halt des Vertrages nicht gewürdigt hätte, wie die Revision meint. Per Umstand, daß der Kläger auch ein Fixum erhielt, v/ie es bei vielen Handelsvertretern der Fall ist, schließt diese Auslegung nicht aus. Paß ein Frovisionsanspruch des Klägers deshalb entfallen sollte, weil er den Beklagten zu den abschließenden Verhandlungen mit den Kunden hinzugezogen hat, wäre eine ungewöhnliche und unbillige, von den Vorschriften des § 87 Aba. 1 HGB abweichende Regelung. Aus dem Wortlaut des § 4 des Vertrages brauchte das Berufungsgericht eine solche nicht zu entnehmen. 2. Pas Berufungsgericht hält unter Bezugnahme auf die Ent s che i dungs gründe des Landgerichts den Kläger auch nach § 87 c Abs. 4 HGB für berechtigt, Bucheinsicht zu verlangen, v/eil begründete Zv/eifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisher vom Beklagten erteilten Abrechnungen und Buchauszüge beständen. Per Kläger habe den Beklagten zunächst erfolglos zur Abrechnung aufgefordert. Pie dann noch Klageerhebung vom Beklagten erteilte Provisionsabrechnung vom 23. Juni 1961 sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig odor unvollständig gewesen. Auch der später erteilte Buchauszug vom 19. März 1962 sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden. So sei ein Auftrag der Firma darin nicht enthalten, obwohl derselbe teilweise ausgeführt und von der Firma bezahlt worden sei. *-1 i a) Die Revision macht zu Unrecht geltend, über die streitigen Aufträge sei noch nicht abgerechnet worden, der Kläger könne daher noch keine Bucheinsicht verlangen. Die Verurteilung des Beklagten ist von den Vorinstanzen insoweit nicht damit begründet worden, daß die Aufträge der vier vorgenannten Firmen noch nicht abgerechnet seien, sondern daß der Buchauszug des Beklagten vom 19. März 1962 andere Mängel aufweise. b) Daß dem Kläger für die Teilausführung des Auftrages der Firma eine Provision zustand, hat das Landgericht ausdrücklich und ohne Rechtsfehler festgestellt, und das Berufungsgericht hat darauf verv/iesen. Die Revision hat nicht vermocht, diese Darlegungen zu widerlegen. Auch in dem von ihr angeführten Schriftsatz vom 1. Oktober 1963 (S. 9) findet sich dazu nichts. Die allgemeine Bemerkung, der Kläger sei über alle diese Vorgänge ins Bild gesetzt worden und habe genaue Kenntnis davon gehabt, ist nicht geeignet, einen Rechtsoder Verfahrensverstoß des Tatrich-tero in diesem Punkte darzutun. 3* Das Berufungsgericht hält auch keinen der von Beklagten geltend gemachten Gründe für hinreichend zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung (Bl. 9 ff). Es hält nicht für bewiesen, daß der Kläger mehrere Briefe dos Beklagten trotz Verbots geöffnet habe. Lediglich in einem Fall habe er Mitte November I960 einen Brief dos R^BBl-Verlages, der die Anschrift des Beklagten getragen habe, geöffnet, v/eil er auf Grund einer telefonischen Mitteilung seitens des Verlages gewußt habe, daß die Sendung Unterlagen zu einem von ihm bearbeiteten Auftrag enthielt, und die weitere Erledigung dieses Auftrags dringlich gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es, wenn nicht gerecht- fertigt, so jedenfalls entschuldbar gewesen, daß der Kläger den Umschlag geöffnet habe, ohne das Erscheinen des Beklagten in Büro abzuv/arten. Auch die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg« a) Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Brief die Anschrift des Beklagten trug. Wenn es andererseits dessen Inhalt als "für den Kläger bestimmt" bezeichnet hot, v/eil dieser die Sache bearbeitet hotte, so ist das für die Wertung des Palles ersichtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht das Verhalten dos Klägers den Umständen nach für entschuldbar gehalten und deshalb darin keinen v/ichtigen Kündigungsgrund gefunden hot. Das kann aus Rechtsgründen nicht mißbilligt v/erden. b) Die Revision rügt ferner (R 5), das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Präge befaßt, ob es dem Beklagten ausdrücklich verboten gev/osen sei, Briefe zu öffnen. Sie weist darauf hin, der Zeuge habe schon bei seiner ersten Aussage bekundet, das erste Verbot des Beklagten habe vor dem öffnen des Briefes gelegen. Der Kläger habe das Verbot auch nicht in Abrede gestellt. Die Rüge ist unbegründet. Der Zeuge Pfeiffer hot zwar nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei seiner ersten Vernehmung bekundet, der Beklagte habe in seinem Beisein dem Kläger verboten, die Post zu öffnen, aus der Form der Äußerung habe er entnehmen müssen, daß das nicht das erste Verbot des Beklagten gewesen sei, der Kläger habe "auch noch nach diesem Verbot einmal" einen Brief des R^B^-Verlages an den Beklagten geöffnet. Entscheidend ist, daß der Tatrichter für das Revisions gericht bindend nur ein einmaliges Zuwiderhandeln des Klägers gegen das Verbot für erwiesen und das den Umstän- . den nach für entschuldbar gehalten hat. Diese Wertung gilt ersichtlich auch für den Fall, daß der Beklagte etwa nach der vorerwähnten Aussage des Zeugen F4HHK dem Kläger zweimal verboten haben sollte, für ihn - den Beklagten -bestimmte Post zu Öffnen, Im übrigen ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es die Bekundungen bei seinen mehreren Vernehmungen insgesamt nicht als eine zuverlässige Grundlage der Urteilsfindung betrachtet hat. c) Die Revision weist noch auf den Vortrag des Beklagten hin, der Kläger habe sich ’‘auch sonst nicht ordnungsmäßig ihm gegenüber benommen”. Darin ist keine den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr, 2 b ZPO genügende Verfahrensrüge zu sehen. Hinreichend bestimmt ist lediglich die Bezugnahme der Revision auf das Vorbringen des Beklagten in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 19. November 19.64 (S, 1 f), der Kläger habe dem Beklagten "sogar die Einsicht in die Unterlagen verwehrt” und ihn "als Trunkenbold hingestellt”. Boi der zuerst angeführten Bohauptung handelt es sich um eine kurze Kennzeichnung des Streites der Parteien an Tage der Kündigung, dem 15. Dezember I960. Es fehlt dafür an einem Beweisantritt. Der Vorfall ist nicht unstreitig, wie die Revision meint. Der Kläger hatte dazu bereits in seinem Schriftsatz vom 19. März 1963 eine Darstellung gegeben, aus der keinesfalls ein Zugeständnis eines die frist lose Kündigung rechtfertigenden Verhaltens des Klägers entnommen werden kann. Darin, daß der Kläger im Laufe des Rechtsstreits sich darauf berufen hat, der Beklagte habe oft dem Alkohol reichlich zugesprochen, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls keinen wichtigen Kündigungsgrund zu sehen. Das Vertragsverhältnis der Parteien bestand zu dieser Zeit längst nicht mehr. d) Eines Eingehens auf die weiteren vom Berufungsgericht geprüften Vorv/ürfe dos Beklagten bedarf es nicht, weil die Revision darauf nicht zurückgekommen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. 4. Danach erweist sich die Revision des Beklagten in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurtickzuv/eisen. Glanzmann Rietschel Bundesrichter Hubert Meyer hat seinen Urlaub angetreten. Er kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Vogt Pinke