Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr Beauftragter sei und alles an sie herauszugoben habe, was er als ihren Anteil an der Erbschaft erhalten habe. Den Auftrag zur Vertretung im Entschüdigungsverfähren habe der Beklagte, so legt es dar, nur von Erl. 4HHV erhalten; die Klägerin sei selbst davon ausge-gangen, daß er nicht ihr Bevollmächtigter sei. Erl. WflHHHI habe mit dem Beklagten auch keinen Vertrag zu Gunsten der Klägerin geschlossen, auf Grund dessen sie eigene Rechte hätte herleiton dürfen (§ 328 BGB). Sie hat nicht dargelegt, mit welcher Begründung sie bei einer solchen gemeinsamen Beauftragung gegen den Widerspruch der beiden anderen Zahlung an sich allein beanspruchen könnte. 2. ) Legt man die Rechtsansicht der Revision zugrunde, so könnte also die Klägerin höchstens die Auskunftsansprüche und den Antrag, dem Beklagten Verfügungen und Maßnahmen ohne ihre Zustimmung zu untersagen, für sich geltend machen. Bereits im Jahre 1952 bestand Streit zwischen den Beteiligten, der seine Ursache darin fand, daß Frl. Wcltzicn und Frau PflIHIHB der Klägerin vorwarfen, sie verweigere zu Unrecht die Herausgabe des in ihrer Hand befindlichen Nachlaßvermögens. Dabei gingen die Beteiligten davon aus, daß die Klägerin nicht Miterbin sei; das bestätigte sie unmißverständlich in ihrem Schreiben vom 6. Allein diese Vorgeschichte macht es ganz unwahrscheinlich, daß der Beklagte auch die Vertretung der Klägerin übernehmen sollte und übernommen hat. Denn es lag auf der Hand, daß es wegen der nicht beigelegten Meinungsverschiedenheiten über das amerikanische Nachlaßvermögen zwischen der Klägerin und den beiden anderen Beteiligten zu dem Interessenwiderotreit kommen werde, wie es dann auch der Fall gewesen ist. b) Die Annahme der Revision, ein Erfolg im Ent-schädigungsverfähren hätte nur dadurch erzielt werden können, daß alle 3 Beteiligten den Beklagten mit ihrer Vertretung beauftragten, entbehrt jeder Grundlage. 3 und 8 d.Urt. damit befaßt, daß die Klägerin den Vorschuß des Beklagten aus in ihrem Besitz befindlichen Nachlaßmittcln bezahlt hat. Deswegen wurdÄi sie auch von den Auoga-ben berührt, die mit diesem Verfahren zusammenhingen, und hatten Grund, sich nach dem Honorar des Beklagten zu erkundigen. Eine Beauftragung des Beklagten durch die Klägerin ist daraus umso weniger zu entnehmen, als er ausdrücklich auf den Streit verweist, der wegen des von ihr selbst beanspruchten und von Frl. WpflBP nicht anerkannten Honorars bestand. Bas Berufungsgericht brauchte sich nicht mit diesem Schreiben zu befassen; denn aus der Weitergabe des von der Klägerin gefertigten Entwurfs und ihrer Bitte um Unterzeichnung läßt sich nichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß der Beklagte ihr Beauftragter war» Es meint, der Beklagte habe der Klägerin darin wohl zugecagt, er werde nicht ohne ihre Zustimmung über das Anderkonto verfügen; das höbe er aber nur unter der Voraussetzung versprochen, daß sich die Wünsche der Klägerin mit denen von Erl. V/|HHHideckten; denn ihren Weisungen hätte er vorbehaltlos nachkommen müssen» Sie schließt es auch aus, diesem Brief eine besondere von dem Beklagten einge-gangeno Verpflichtung zu entnehmen, wie die Revision dies geltend gemacht hat. V/cnn der Beklagte darin sagt, er halte sich von allen 3 Beteiligten für ermächtigt, den Vergleich anzunehmen, dann hat er, wie das Kammergericht S. h) Das Berufungsgericht sagt S» 8 des Urteils nicht, die Klägerin habe keine vertraglichen Rechtsbeziehungen zu dem Beklagten behauptet; vielmehr heißt es dort, ’’der mündlich erfolgte Abschluß eines solchen Vertrags” sei von ihr nicht vafirgetragen worden» Der von der Revision gerügte Widerspruch besteht also nicht; denn die Feststellung des Kammergerichts bezieht sich nur auf einen ausdrücklichen Vertrago-schluß» Diesen hat die Klägerin in der Tat nicht behauptet. k) Dio Gründe, die gegen einen unmittelbaren Auftrag der Klägerin an den Beklagten sprechen, schließen auch die Annahme eines berechtigenden Vertrags zwischen Frl. und dcm Beklagten zu Gunsten der Klägerin aus (§ 328 BGB). Ho Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil der Beklagte nicht für sie, sondern nur für Frl. tcätig sein wollen. Sie sind mit der Annahme des Kammergerichts sehr woh-1 vereinbar, der Beklagte habe nur auf die ihm von Frl. W^miBüber-tragene Aufgabe hinv/eisen wollen, sie vor Schadenser-satsansprüchen der Klägerin zu schützen. Denn es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erkennen, unter dem die Klageansprücho oder auch nur einer von ihnen gerechtfertigt sein könnten, wenn die Klägerin Miterbin wäre. Das Rechtsmittel ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen<>
BUNDESGERICHTSHOF 2°83 008 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26o Mai 1966 Jodas, Justisaugestolltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Rechtsstreit der Rechtsanwältin Pr» Hanna New York, N.Yo 10027/USA und Ca|^Pstro fli? - Prozeßbevollmächtigter % Klägerin, >Beru£uNgsklägerin und Revi sionsklägorin, Rechtsanwalt Dr. gegen doi^Rocl^sanwalt und Notar Gustav 9 - Prozoßbevollmächtigters Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br« 2 «V Dor VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkanntt Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Be-zember 1963 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Chemiker Br. bMMBgehörte zu dem Personenkreis, der in der Zeit des Nationalsozialismus aus rassischen Gründen verfolgt wurde. Er setzte durch ein am 22. August 1941 errichtetes notarielles Testament die Lehrerin Louise Alleinerbin ein; sie hatte ihm mündlich versprochen, Frau Olga PMM und die Klägerin, die beide jüdischer Abstammung sind, als Miterben zu je 1/3 zu behandeln. Br. Ff| starb am 22. Oktober 1941. Prl. WHHis^ ein Erbschein erteilt worden, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie erhob als Erbin von Br. Entschädi- gungsansprüche . Mit deren Geltendmachung beauftragte sic im Winter 1953/1954 auf Vorschlag der Klägerin den - 3 ~ beklagten Rechtsanwalt. Er erhielt von der Klägerin einen Gebührenvorschuß von 200 8, die diese aus in New York befindlichen, von ihr verwalteten Nachlaßbe-ständen zahlte. In den Jahren 1958 und I960 überwies das Land Berlin an den Beklagten als Vertreter von Frl. W Entschädigungsbeträge von 21.250 und 34.000 DM. Auf deren Anweisung führte er davon nach Abzug seines Honorars je 1/3 an Frl. ^HBHund Pr au a^° auf die Klägerin entfallenden Anteil legte er, ebenfalls auf Anweisung von Prl. Wi und der C seinen Namen lauteten, der im Auftrag von Prl. die Überweisung der Be träge und angekauften Wertpapiere auf ein Anderkonto des Rechtsanwalts - "für Louise ~ in Bochum. , auf Anderkonten bei der Bank in an, die auf Im Oktober 1961 veranlaßte er, wie- Frl. an diesen Werten ein Zurückbe- haltungsrecht geltend. Sie stützt es darauf, daß die Klägerin bedeutendes Nachlaßvermögen nach Br. PflHIHI hinter sich habe, dessen Herausgabe sie verweigere und über das sie keine Auskunft erteile. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr Beauftragter sei und alles an sie herauszugoben habe, was er als ihren Anteil an der Erbschaft erhalten habe. Sie klagt auf Zahlung von 14.675»15 DM und 200,90 8. Ferner verlangt sie a) die Feststellung, daß er ihr wegen seines Verhaltens schadensersatzpflichtig sei; b) daß er Verfügungen über Entschädigungsleistungen und Maßnahmen bei Gericht und Behörden nur mit ihrer Zustimmung vornehme; *,* c) daß er ihr über verschiedene, die EntSchädigungs-forderungen betreffende Fragen Auskunft erteile; d) daß er ihr eine Gebührenabrechnung übersende. Der Beklagte macht geltend, daß seine Auftraggeberin allein Frl. Wfim^sei, deren Weisungen er zu befolgen habe« Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben. Den Auftrag zur Vertretung im Entschüdigungsverfähren habe der Beklagte, so legt es dar, nur von Erl. 4HHV erhalten; die Klägerin sei selbst davon ausge-gangen, daß er nicht ihr Bevollmächtigter sei. Erl. WflHHHI habe mit dem Beklagten auch keinen Vertrag zu Gunsten der Klägerin geschlossen, auf Grund dessen sie eigene Rechte hätte herleiton dürfen (§ 328 BGB). Wenn er auf deren Interessen Rücksicht genommen und ihr Einverständnis zu gewissen Maßnahmen eingeholt habe, dann habe er das nur für seine Auftraggeberin, Erl. getan. Die Revision greift diese Würdigung mit verschie-denen Verfahrensrügen an. Sie meint, aus dem Schriftwechsel ergebe sich bei vollständiger und zutreffender Beurteilung, . * daß Frl. die Klägerin und Frau den Beklagten gemeinsam bevollmächtigt hätten» 1. ) Hierbei übersieht sie, daß die Klage auch in diesem Falle zu dem überwiegenden Teil nicht schlüssig wäre» Sie hat nicht dargelegt, mit welcher Begründung sie bei einer solchen gemeinsamen Beauftragung gegen den Widerspruch der beiden anderen Zahlung an sich allein beanspruchen könnte. Ben Vorschuß von 200 8 hätte sie übrigens dann zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit entrichtet und könnte ihn schon deswegen nicht zurück verlangen. m Entsprechendes würde für die Feststellungsanträge gelten. 2. ) Legt man die Rechtsansicht der Revision zugrunde, so könnte also die Klägerin höchstens die Auskunftsansprüche und den Antrag, dem Beklagten Verfügungen und Maßnahmen ohne ihre Zustimmung zu untersagen, für sich geltend machen. Aber auch insoweit hat die Revision keinen Erfolg. Benn das Kammergericht hat seine Ansicht, zwischen den Parteien bestehe kein Vertragsverhältnis, rechtsirrtums-frei begründet. a) Bio Revision geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus, wenn sie meint, es sei zwischen den Beteiligten offen geblieben, ob Frl. Alleinorbin sei; diese habe der Klägerin jedenfalls ein Widerspruchs-recht eingeräumt. Bereits im Jahre 1952 bestand Streit zwischen den Beteiligten, der seine Ursache darin fand, daß Frl. Wcltzicn und Frau PflIHIHB der Klägerin vorwarfen, sie verweigere zu Unrecht die Herausgabe des in ihrer Hand befindlichen Nachlaßvermögens. Der Bevollmächtigte von Frau F^HHiHBha'^c damals - nach der Behauptung der Klägerin im Zusammenwirken mit Frl. An- schuldigungen gegen die Klägerin bei der Bar Association in New York erhoben. Nach diesem Zeitpunkt bat die Klägerin Frl WÜHIft den Beklagten mit der Vertretung im Entschädigungsverfahren zu beauftragen (Urt. S. 2). Dabei gingen die Beteiligten davon aus, daß die Klägerin nicht Miterbin sei; das bestätigte sie unmißverständlich in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1955« Allein diese Vorgeschichte macht es ganz unwahrscheinlich, daß der Beklagte auch die Vertretung der Klägerin übernehmen sollte und übernommen hat. Denn es lag auf der Hand, daß es wegen der nicht beigelegten Meinungsverschiedenheiten über das amerikanische Nachlaßvermögen zwischen der Klägerin und den beiden anderen Beteiligten zu dem Interessenwiderotreit kommen werde, wie es dann auch der Fall gewesen ist. b) Die Annahme der Revision, ein Erfolg im Ent-schädigungsverfähren hätte nur dadurch erzielt werden können, daß alle 3 Beteiligten den Beklagten mit ihrer Vertretung beauftragten, entbehrt jeder Grundlage. Das gleiche gilt von der Behauptung, das sei auch dem Beklagten klar gewesen. c) Das Berufungsgericht hat sich S. 3 und 8 d.Urt. damit befaßt, daß die Klägerin den Vorschuß des Beklagten aus in ihrem Besitz befindlichen Nachlaßmittcln bezahlt hat. Seine Würdigung, daraus ergebe sich nichts für einen unmittelbaren Auftrag seitens der Klägerin, enthält keinen Rechtsfehler„ d) Das Kammergericht brauchte und konnte nicht jedes Schreiben aus dem umfangreichen Briefwechsel einzeln behandeln. Es genügte, wenn es die wesentlichen Gesichtspunkte herausgriff und sich mit ihnen befaßte. Das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 11. Oktober 1956 enthält keine Besonderheiten, die ein Eingehen darauf nötig gemacht hätten. Selbstverständlich waren Frau und die Klägerin an dem Ergebnis des Entschädigungsverfahrens interessiert; denn davon hing es ab, wieviel Frl. W|Hmp ihnen Zuteilen konnte. Deswegen wurdÄi sie auch von den Auoga-ben berührt, die mit diesem Verfahren zusammenhingen, und hatten Grund, sich nach dem Honorar des Beklagten zu erkundigen. Einen zwingenden Schluß dahin, daß sie den Beklagten persönlich beauftragen und dieser eineri solchen Auftrag annehmen wollte, läßt der Brief jedenfalls nicht zu. Ebensowenig spricht für den Standpunkt der Klägerin, daß der Beklagte sie als '’federführend” bezeichnet hat. Das bedeutete, daß sie die erforderlichen Informationen erteilen, nicht aber, daß sie Auftraggeberin sein sollte. e) Den Brief des Beklagten vom 14- Juli 1958 hat das Berufungsgericht S. 13/14 d.Urt. rechtsirrtumsfrei gewürdigt; der von der Revision gerügte Verstoß gegen die §§ 133» 157 BGB ist nicht zu erkennen. Eine Beauftragung des Beklagten durch die Klägerin ist daraus umso weniger zu entnehmen, als er ausdrücklich auf den Streit verweist, der wegen des von ihr selbst beanspruchten und von Frl. WpflBP nicht anerkannten Honorars bestand. - 8 k 1 f) Im Brief vom 31. Juli 1958 berichtete der Beklagte der Klägerin, er habe Frl. £e beten, die von der Klägerin gewünschte Neufassung der Geld-enpfangsvollmacht zu unterzeichnen» Prl» WflHB lehnte das ab» Bas Berufungsgericht brauchte sich nicht mit diesem Schreiben zu befassen; denn aus der Weitergabe des von der Klägerin gefertigten Entwurfs und ihrer Bitte um Unterzeichnung läßt sich nichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß der Beklagte ihr Beauftragter war» Das Schreiben vom 16. April 1959 hat das Kammergericht eingehend gewürdigt. Es meint, der Beklagte habe der Klägerin darin wohl zugecagt, er werde nicht ohne ihre Zustimmung über das Anderkonto verfügen; das höbe er aber nur unter der Voraussetzung versprochen, daß sich die Wünsche der Klägerin mit denen von Erl. V/|HHHideckten; denn ihren Weisungen hätte er vorbehaltlos nachkommen müssen» Biese Würdigung ist, insbesondere wenn man die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie schließt es auch aus, diesem Brief eine besondere von dem Beklagten einge-gangeno Verpflichtung zu entnehmen, wie die Revision dies geltend gemacht hat. g) Ber Brief des Beklagten an die Klägerin vom 8. Januar I960 enthält keinen Gesichtspunkt, der im Berufungsurteil nicht berücksichtigt wäre. V/cnn der Beklagte darin sagt, er halte sich von allen 3 Beteiligten für ermächtigt, den Vergleich anzunehmen, dann hat er, wie das Kammergericht S. 9 des Urteils ausführt, hiermit allein die Pflichten von Frl beachtet, die sie gegenüber der Klägerin übernommen hatte» Im übrigen hatte die Klägerin das angebliche Auf-tragsverhältnis bereits am 25» August 1959 gekündigt» Dann kann in dem Brief vom 8. Januar I960 keine Bestätigung dieses Verhältnisses erblickt werden» Die Auslegung des Kamraergerichts wird dadurch bestätigt» h) Das Berufungsgericht sagt S» 8 des Urteils nicht, die Klägerin habe keine vertraglichen Rechtsbeziehungen zu dem Beklagten behauptet; vielmehr heißt es dort, ’’der mündlich erfolgte Abschluß eines solchen Vertrags” sei von ihr nicht vafirgetragen worden» Der von der Revision gerügte Widerspruch besteht also nicht; denn die Feststellung des Kammergerichts bezieht sich nur auf einen ausdrücklichen Vertrago-schluß» Diesen hat die Klägerin in der Tat nicht behauptet. i) Der Hinweis der Revision auf § 44 BRAO geht fehl. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des Kammergerichts dem Beklagten keinen Vertretungsauftrag erteilt. Sie durfte bei vernünftiger Überlegung schon im Hinblick auf den eingangs erwähnten Interessenwiderstreit auch nicht zu der Auffassung gelangen, der Beklagte vertrete sie persönlich. k) Dio Gründe, die gegen einen unmittelbaren Auftrag der Klägerin an den Beklagten sprechen, schließen auch die Annahme eines berechtigenden Vertrags zwischen Frl. und dcm Beklagten zu Gunsten der Klägerin aus (§ 328 BGB). 10 Ho Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil der Beklagte nicht für sie, sondern nur für Frl. tcätig sein wollen. Dieser Feststellung stehen die von der Revision angeführten Briefe nicht entgegen. Sie sind mit der Annahme des Kammergerichts sehr woh-1 vereinbar, der Beklagte habe nur auf die ihm von Frl. W^miBüber-tragene Aufgabe hinv/eisen wollen, sie vor Schadenser-satsansprüchen der Klägerin zu schützen. III. Nach Ansicht des Kammergerichts würde sich die Rechtslage nicht ändern, wenn die Klägerin Miterbin nach Dr. F^BHHB8C^n sollte. Denn auch dann hätte sie, so führt es aus, nur Ansprüche gegen M. W| nicht jedoch gegen den Beklagten. Zudem sei die Klägerin gar nicht Miterbin nach Dr. FÜHHHi geworden. Auf die dagegen gerichteten Rügen braucht nicht eingegangen zu werden. Denn es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erkennen, unter dem die Klageansprücho oder auch nur einer von ihnen gerechtfertigt sein könnten, wenn die Klägerin Miterbin wäre. Auch die Revision hat hierzu nichts vorgetragen. IV. Das Rechtsmittel ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen<> Glanzmann Vogt Heimann-Trosien Pinke Erbel