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BGH · VII ZR 38/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 38/58

- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimann-frosien, Br® Winkelmann und 13i*bel für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10• Januar 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Kläge in Höhe von 3*631,17 BM abgewiesen worden ist* Bei stärkeren Regenfällen staut sich in dem in der Straße befindlichen Hauptkanal das Wasser, dringt in die Abwasser Zuleitungen des Hauses und tritt aus den niedrig gelegenen Öffnungen der Aborte und des Sinkkastens im Hofe in die Keller und in den Maschinenraum« Auch der im Hof niedergehende Regen tritt durch die Tür in den Maschinen-raum« Eindringendes Wasser hat wiederholt Schäden an den Papiervorräten und sonstigen Gegenständen des Klägers verursacht » DM als Ersatz für den weiteren Minderwert des Gebäudes, der sich daraus ergebe, daß der Beklagte keine Isolierungsanlagen gegen die von den schweren Druckmaschinen ausgehenden Erschütterungen des Gebäudes und gegen das die Bewohner des Nachbarhauses störende Geräusch vorgesehen habe sowie daß der über dem Maschinenraum liegende Raum nicht zur Aufstellung schwerer Maschinen und Geräte geeignet sei, ferner 923,54 DM als Ersatz für den an den Papiervorräten entstandenen Schaden« Die in der Rechtsprechung und im Schrift-tum streitige Frage, ob in einem solchen Falle die Beziehungen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten den Re-geln des Dienst- (§§ 611 ff BGB) oder Werkvertrags (§§ 631 ff BGB) unterliegen oder ob ein gemischter Vertrag vorliegt, braucht hier nicht entschieden zu werden« Da das Berufungsgericht, wie im Folgenden ausgeführt wird, mit Recht zu dem Ergebnis gelaugt, daß dem Beklagten sowohl hinsichtlich der. Isolierung als auch der Entwässerung ein von ihm zu vertretender Planungsfehler unterlaufen ist, haftet dieser dem Kläger für die daraus entstandenen Schäden sowohl nach Dienstvertragsrecht (§ 2?6 BGB} als auch nach Werkvertragsrecht (§ 635 BGB)* Einer Nachfristsetzung nach § 634 Abs.3 BGB bedurfte es in dem letztgenannten Pölle schon deshalb nicht, weil eine Nachbesserung der Pläne - diese und nicht etwa das Haus wären das von dem Beklagten geschuldete Werk gewesen - nach Fertigstellung des Gebäudes sinnlos wäre. Den vom Beklagten zu vertretenden Mangel des Gebäudes hat das Berufungsgericht zutreffend darin erblickt, daß der die schwere Druckmaschine tragende Teil des Betonbodens nicht von dem übrigen Boden so getrennt ist, daß sich die von der Maschine ausgehenden Erschütterungen nicht auf die übrigen Teile des Hauses fortpflanzen können. Es trifft auch entgegen der Darstellung der Revision nicht zu,, daß nach den Sachverständigengutachten die Druckmaschine lediglich mangelhaft aufgestellt sei, das Haus aber insoweit keinen baulichen Mangel aufweise. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, daß damit die Planung des Beklagten, nicht etwa die spätere Montierung der Maschine gemeint ist* Der Sachverständige Heidt hat sich insofern ausdrücklich dem Gutachten Baier angeschlossen* Dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Die Darstellung der Bevision, daß sich die von der Druckmaschine ausgehenden Erschütterungen infolge einer unsachgemäßen Montage auf das Haus übertrügen, ist mit den feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren. b) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht in der unzulässigen Schalldämmung zu dem Nachbarhaus einen Planungsfehler des Beklagten erblickt. Bei dem von einer großen Druckmaschine ausgehenden starken Geräusch vermag, wie das Berufungsgericht feststellt, eine einfache Mauer den Nachbarn nicht vor Beeinträchtigungen zu schützen. Daß der Kläger nicht die für eine Isolierung der Vände erforderlichen Mehrkosten hätte aufbringen können und deshalb im falle der Belehrung durch den Beklagten auf eine Isolierung verzichtet hätte, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet. Im Hauptkanal bildet sich bei starken Hegenfällen ein Bücketau, der sich erheblich über die vorgesehene Wasserspiegellinie von 106,45 m hinaus auswirkt und dazu führt, daß das Wasser aus den niedrig gelegenen Öffnungen im Hause des Klägers heraustritt» Aber selbst wenn dem Wunsch des Bauaufsichtsamts, den Giebel des Hauses nicht höher als den des Nachbarhauses zu bauen, hätte entsprochen werden müssen, so hätte der Beklagte erst recht berechnen müssen, ob das erforderliche Gefälle zu dem Hauptkanal zu erreichen war. Dadurch, daß der Beklagte die nach der Sachlage unbedingt gebotene Berechnung der Höhen und des Gefälles unterlassen hat, hat er, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die von ihm als Architekt zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen o Bei einer Prüfung hätte ihm nicht entgehen können, daß es bei der von ihm vorgesehenen Planung nicht möglich war, den in der Praxis durchweg eingehaltenen Höhenunterschied von 60 cm zwischen der Einmündung des Haus-anschlusses in den Hauptkanal und dem Anschluß im Erdgeschoß des Gebäudes zu wahren* Auch hätte er feststellen müssen, daß das Gefälle der Hausleitung und der zu dem Kanal führen-den Grundleitung unter der nach der EntwässerungsOrdnung zugelassenen Grenze blieb* die Zuleitung vom Hauptkanal zu dem Hause des Klägers, nach der Weisung des Beklagten gebaut worden ist5 es geht ersichtlich davon aus, daß die Anschlußleitung, wie es die Entwässerungsordnung der Stadt Heidelberg vorsieht, vom städtischen liefbauamt gelegt worden ist» Die von den Parteien umstrittene Frage, ob gemäß der Bntwässe- rungsordnung zuerst die Leitung zu dem Hause und erst dann die Leitungen im Haus gelegt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht entschieden* ladurch wird aber seine Feststellung, daß der Beklagte die Entwässerungsleitungen nicht unter Berücksichtigung der eine besondere Beachtung erfordernden Gegebenheiten im voraus geplant hat, nicht berührt. Laß deshalb der Beklagte auch dann die Verantwortung trägt, wenn die Anschlußleitung vom städtischen Tiefbauamt gelegt worden ist, hat das Berufungsgericht Zutreffend ausgeführt. Auch in der von ihm als Anlage zu dem Schreiben vom 16, November 1956 beigefügten Zeichnung ist das Gefälle mit 1 : .130.1. Von der Stärke des Gefälles hängt, wie auch die Revision selbst betont, in erster Linie ab, ob das Wasser schnell genug abläuft und ob Verstopfungen entstehen können. Im Hinblick hierauf ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Beklagte auch dann nicht entlastet ist* wenn das Tiefbauamt die Entwässerungsleitung genehmigt hat und das Fassungsvermögen des Hauptkanals nicht so bemessen ist, daß er in jedem Fall alle Abwässer aufzunehmen und schnell genug abzuleiten vermag. Bei dem dem Beklagten bekannt gewesenen sehr geringen Höhenunterschied und in Anbetracht der zusätzlichen Warnung durch den Nachbarn Arnold mußte sich ihm als Architekten der Gedanke aufdrängen, daß Wasser in das Haus eindringen könne. Demnach hat er den Kläger nicht bereits, wie es seine Pflicht war, bei der Planung auf die sich aus der tiefen Lage für die Entwässerung des Grundstücks ergebenden Schwierigkeiten hingewiesen. Daß dem Kläger die Mittel gefehlt hätten, anders als nach dem Plan des Beklagten zu bauen, ist nicht festgestellt, Die Übergehung eines dahinzielenden Beweisantrags hat der Beklagte mit sein ex* Revision nicht gerügt. Das Berufungsgericht erblickt den dem Kläger durch die Mängel der Isolierung und Entwässerungsanlage erwachsenen Schaden in dem durch diese Mängel bedingten Minderwert des Hauses. 1) Den durch die fehlende Isolierung bedingten Minderwert hat das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO auf 500.- DM geschätzt, Es geht davon aus, daß der nachträgliche Einbau der Isolierungen 1.000.- DM kostet, daß aber der Kläger für diese Arbeiten, wenn sie schon bei der Errichtung des Hauses vorgenommen worden wären, 500.- 3) Zusammenfassend schätzt das Berufungsgericht den durch die genannten Mängel bedingten Minderwert des Hauses unter Einbeziehung aller Schäden, die der Kläger namentlich an seinen Papiervorräten erlitten hat und noch erleiden kann, auf 10.000.- DM. a) Daß die nachträgliche Isolierung der schweren Druckmaschine und ebenso die der Wände höhere Kosten verursacht als wenn diese Arbeiten bei der Erstellung des Hauses ausgeführt worden wären, liegt auf der Hand* Zudem muß während dieser Arbeiten die Maschine stillgelegt werden* Ausgehend von den mit 1*000*- DM angenommenen Kosten der Isolierungen, hat das Berufungsgericht die nachträglichen Mehrkosten auf 500,- DM geschätzt* Das begegnet grundsätzlich, aber auch im Hinblick, auf die vom Sachverständigen Heidt in seinem Gutachten vom 12o September 1957 (S. b) In der Revisionsverhandlung hat der Beklagte geltend gemacht, wäre das Haus so geplant und gebaut worden, daß die von dem Berufungsgericht angenommenen Mängel der Entwässe-rpng nicht aufgetreten wären, so hätte der Bau den Kläger §§ 286, 554 Abs.3 Nr. 2 b, 561 ZPO)- Nach den gegebenen Umständen drängt sich der Gedanke, der Klager würde bei einer einwandfreien Entwässerung des Grundstücks, etwa durch Höherlegung des Kellerbodens und des Hofej£>' mehr Kosten gehabt haben, auch nicht von selbst auf * In seiner Nichtberücksichtigung kann daher kein sachlichrechtlicher Fehler, sei es eine offensichtliche Lücke im rechtlichen Gedankengang, sei es ein-Senkfohlor, orblickt werden. 4) Ersatzansprüche des Klägers wegen zu geringer Tragfähigkeit des Obergeschoßbodens hat das Berufungsgericht nicht für nächgowi c senior acht et; der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, daß er den Beklagten beauftragt hatte, auch diesen Baum für die Aufnahme schwerer lasten zu planen. 25- September 1957 (S* 4), er habe dem Beklagten bei den Vorbesprechungen klar gesagt, daß der zweite Stock für Setzerei und Buchbinderei zu planen sei, hat der Kläger keinen Beweis erboten, Tde Umstände allein sprachen aber, wie das Berufungsgericht feststellt, noch nicht dafür, daß der Kläger an einer entsprechenden Gestaltung des Gebäudes interessiert war.» 1) Begründet ist die Revision des Klägers insoweit, als sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Architekt enge-“ bühren für die beiden Vorentwürfe und den Entwurf, die das Berufungsgericht auf Grund der Gebührenordnung für Architekten vom 15*. August 1942 zusammen.in Höhe von 5*500,75 DM für begründet erachtet hat, nach § 16 UmstG mit 10 : 1 umzustellen sind» Die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs» 1 Ziff.UinstG, wonach Verbindlichkeiten aus Werkverträgen 1:1 um-susteilen sind, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21» Juni 1948 noch nicht bewirkt war, kommt für diese drei Gebühren nicht zur Anwendung, wenn der Beklagte diese Teil-leistungen, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1, März 1955 (S* 5/6) behauptet, vor dem genannten Tag erbracht hat (BGHZ 1, 229, 254)* Auch hier macht es keinen Unterschied, ob man den Vertrag zwischen den Parteien dem Recht des Bienst- oder des Werkvertrags unterstellt» Wenn man einen Bienstvertrag für gegeben erachtet, sind die genannten Teilverbindlichkeiten dear Kläger^' .wenn.seine Behauptung zutrifft, ebenfalls im Verhältnis 10 j 1 umzustellen (vgl* OGHZ 1., 143, 1465 Harmening-Buden, Währungs-gesetze 1949« I S» 246)» Anders würde es sich verhalten, wenn der Beklagte, wie er es in seinen «Erläuterungen zur Architektengebührenrechnung,f zu dem 15« April 1955 (S- 3) darstellt, die Pläne zunächst für sich gefertigt und sie dann zusammen mit dem Grundstück nach dem Umstellungstag dem Kläger verkauft hätte- Insoweit ist der Sachverhalt noch zu klären« [ Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage wegen Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 3-631,17 DM abgewiesen worden ist»

Zitierte Normen: § 635 BGB § 286 ZPO § 254 BGB § 287 ZPO § 16 UStellungsG
GefälleGebäudeBerufungsgerichtHauptkanalhausenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

VII ZR 38/58
mm «p—amm+mm
 Verkündet
am 4. Dezember 1958 Woitscheek,
 Just iz obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2338 047
Im Hamen des Volk es In dem Rechtsstreit
 des ffritz GBBWfc Druckerei,
 Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und
 Revisionsbeklagten,'
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br*
gegen
 den Wilhelm He
 Architekt.
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten
 und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimann-frosien, Br® Winkelmann und 13i*bel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10• Januar 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Kläge in Höhe von 3*631,17 BM abgewiesen worden ist*
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung,an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Die weitergehende Revision des Klägers und die Revision des Beklagten werden zurückgewiesen*
Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden*

*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Von Herbst 194-8 bis Ende 1949 ließ der Kläger nach den Planen des Beklagten und unter dessen Bauleitung in
 ein Gebäude errichten, in dem die Druckerei des Klägers untergebracht wurde» Das Baugelände, das der Kläger vom Beklagten erworben hat, liegt etwa 1,5m unter dem Straßenniveau* Das Untergeschoß besteht aus zwei Kellerräumen, mehreren Aborten und einem großen Raum für die Druckereimaschinen *
Bei stärkeren Regenfällen staut sich in dem in der Straße befindlichen Hauptkanal das Wasser, dringt in die Abwasser Zuleitungen des Hauses und tritt aus den niedrig gelegenen Öffnungen der Aborte und des Sinkkastens im Hofe in die Keller und in den Maschinenraum« Auch der im Hof niedergehende Regen tritt durch die Tür in den Maschinen-raum« Eindringendes Wasser hat wiederholt Schäden an den Papiervorräten und sonstigen Gegenständen des Klägers verursacht »
Der Kläger klagt^auf; Zahlung von zuletzt insgesamt 18*979,54 DM, nämlich 15«056,— DM als Ersatz für den durch die mangelhafte Entwässerung bedingten Minderwert,
3o000,~. DM als Ersatz für den weiteren Minderwert des Gebäudes, der sich daraus ergebe, daß der Beklagte keine Isolierungsanlagen gegen die von den schweren Druckmaschinen ausgehenden Erschütterungen des Gebäudes und gegen das die Bewohner des Nachbarhauses störende Geräusch vorgesehen habe sowie daß der über dem Maschinenraum liegende Raum nicht zur Aufstellung schwerer Maschinen und Geräte geeignet sei, ferner 923,54 DM als Ersatz für den an den Papiervorräten entstandenen Schaden«
Der Beklagte bestreitet, daß die Hausentwässerungsanlage fehlerhaft sei« Das Wasser dringe nur dann in die
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KeIIerräumec wenn der Hauptkanal das bei starkem Regen auftretende Wasser nicht aufzunehmen vermöge« Die Druckmaschine aufzustellen habe nicht zu seinem Auftrag gehört.« Vorsorglich rechne er mit einer Gegenforderung von 1«000,— DM als Restkaufpreis für das Grundstück und 6«640,40 DM aus restlichen Honoraransprüchen für seine Architektentätigkeit *'t auf«
Das Landgericht hat die Forderung des Klägers in Höhe
 von 1«480,— DM für begründet erachtet, die Klage jedoch
 auf Grund der Aufrechnung des Beklagten abgewiesen« Das
 Oberlandesgericht hat den Schaden des Klägers mit 10.000,— D
die Gegenforderung des Beklagten mit 3*854,16 DM ?angdsetzt und. demgemäß, der. Klage;. im.betrage yon,,6.145,84«	.
Zinsen ^tatfcgegebnh;^eide^Parteien haben Rpva	eingelegt»
der icillgcr, um *seineA: ganzen * Kläganäp'ruck durchzusetzen, der Beklagte, um die Abweisung der Klage zu erreichen« Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel des Gegners zurück-suweisen*
Ent sehe!dungsgründe s
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Der Beklagte hatte die Planung des Hauses und die Bauleitung übernommen. Die in der Rechtsprechung und im Schrift-tum streitige Frage, ob in einem solchen Falle die Beziehungen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten den Re-geln des Dienst- (§§ 611 ff BGB) oder Werkvertrags (§§ 631 ff BGB) unterliegen oder ob ein gemischter Vertrag vorliegt, braucht hier nicht entschieden zu werden« Da das Berufungsgericht, wie im Folgenden ausgeführt wird, mit Recht zu dem Ergebnis gelaugt, daß dem Beklagten sowohl hinsichtlich der. Isolierung als auch der Entwässerung ein von ihm zu vertretender Planungsfehler unterlaufen ist, haftet dieser dem Kläger für die daraus entstandenen Schäden sowohl nach
 
Dienstvertragsrecht (§ 2?6 BGB} als auch nach Werkvertragsrecht (§ 635 BGB)* Einer Nachfristsetzung nach § 634 Abs. 3 BGB bedurfte es in dem letztgenannten Pölle schon deshalb nicht, weil eine Nachbesserung der Pläne - diese und nicht etwa das Haus wären das von dem Beklagten geschuldete Werk gewesen - nach Fertigstellung des Gebäudes sinnlos wäre.
II.
1)	Das Berufungsgericht hat festgestellti
a)	Die im Keller aufgestellte Druckmaschine des Klägers wiegt 5 to (vgl. die Gutachten Baier vom 12. August 1952 (S. 1) und Heidt vom 16. Mai 1954 (S. 4), nicht 5 Ztr., wie es irrtümlich im angefochtenen Urteil heißt). Sie besitzt ein Schwungrad und wird mittels eines Piemens angetrieben. Die von ihr ausgehenden Schwingungen teilen sich dem Betonboden mit, auf dem sie befestigt ist, und werden auf die mit dem Betonboden starr verbundenen Wände und Stützen des Gebäudes übertragen. Die Schwingungen rufen Erschütterungen hervor, die sich auf die Dauer für das Haus nachteilig auswirken. Dieser Mangel wäre'vermieden worden, wenn der Teil des Betonbodens, den die Druckmaschine einnimmt, von dem übrigen Boden isoliert worden wäre.
b)	Der Maschinenraum ist unmittelbar an die Brandmauer des Nachbarhauses ABMB angebaut. Diese besteht teils aus Backsteinen, teils aus Hohlblocksteinen und ist 25 cm stark. Eine solche Wand ist schon im Wohnungsbau nicht schalldicht. Als Schallisolierung zwischen einer Druckerei und einem Wohn haus ist sie völlig ungeeignet. Der Kläger ist wegen der von der Druckereimaschine ausgehenden Erschütterungen und Geräusche Besitzstörungsklagen seines Nachbarn ausgesetzt.
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Pie Wände des Maschinenraums hätten durch eine Mauer aus Bimsdielen, Backsteinen oder Hohlhlocksteinen mit Hinterfüllung isoliert werden können.
2)	In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht aus-geführt z
Der Beklagte war beauftragt, ein zur Aufnahme der Drucke rei des Klägers geeignetes Gebäude zu planen. Br hätte sich deshalb vor der Planung über das Gewicht der Druckmaschine und die von ihr ausgehenden Erschütterungen und Geräusche unterrichten und dementsprechend den Boden und die Wände zu dem Nachbarhaus isolieren lassen müssen. Br hat dies unterlassen und dadurch die ihm als planendem Architekten obliegende Sorgfalt außer acht gelassen, also fahrlässig gehandelt.
Daß er nicht beauftragt war, die Maschinen auch aufzustellen 5 entlastet ihn nicht.
3' Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten greifen nicht durch.
Ob der Betonboden geeignet ist, Maschinen von erheblich höherem Gewicht zu tragen, ist unerheblich. Auf dessen Tragfähigkeit kommt es nicht an. Den vom Beklagten zu vertretenden Mangel des Gebäudes hat das Berufungsgericht zutreffend darin erblickt, daß der die schwere Druckmaschine tragende Teil des Betonbodens nicht von dem übrigen Boden so getrennt ist, daß sich die von der Maschine ausgehenden Erschütterungen nicht auf die übrigen Teile des Hauses fortpflanzen können. Es trifft auch entgegen der Darstellung der Revision nicht zu,, daß nach den Sachverständigengutachten die Druckmaschine lediglich mangelhaft aufgestellt sei, das Haus aber insoweit keinen baulichen Mangel aufweise.
Nach dem Gutachten Baier vom 12. August 1952 (S. 1) werden

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die Schwingungen der Maschine von dem mit dem Boden zusam-menhetonierten fundament auf die nähere und möglicherweise auch weitere Umgehung übertragen und gefährden die entstehenden Erschütterungen mit der Zeit die tragenden Bauteile (Außenwände und Stützen) des Hauses. In dem Gutachten Heidt vom 16o Mai 1954 (S* 4) heißt es zwar, hei der Aufstellung der 5 to schweren Maschine sei zweifellos ein fehler gemacht worden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, daß damit die Planung des Beklagten, nicht etwa die spätere Montierung der Maschine gemeint ist* Der Sachverständige Heidt hat sich insofern ausdrücklich dem Gutachten Baier angeschlossen* Dem ist das Berufungsgericht gefolgt. Die Darstellung der Bevision, daß sich die von der Druckmaschine ausgehenden Erschütterungen infolge einer unsachgemäßen Montage auf das Haus übertrügen, ist mit den feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren.
b) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht in der unzulässigen Schalldämmung zu dem Nachbarhaus einen Planungsfehler des Beklagten erblickt.
Bei dem von einer großen Druckmaschine ausgehenden starken Geräusch vermag, wie das Berufungsgericht feststellt, eine einfache Mauer den Nachbarn nicht vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dies mußte der Beklagte auch in den Jahren 1948/49 wissen, unabhängig davon, ob damals schon so weitgehende Vorschriften über Schalldämmung wie heute bestanden. Daß der Kläger nicht die für eine Isolierung der Vände erforderlichen Mehrkosten hätte aufbringen können und deshalb im falle der Belehrung durch den Beklagten auf eine Isolierung verzichtet hätte, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht behauptet. Unerheblich ist auch, ob die Brandmauer des Nachbarhauses auf dem dem Kläger gehörenden Grund und Boden steht. Einer Besitzstörungsklage des Nachbarn würde dieser Umstand nicht entgegensteben*
♦
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in.
1) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt$
a) Das Gebäude ist entsprechend den Plänen des Beklagten durch zwei Stränge an den in der Straße liegenden städtischen Hauptkanal angeschlossen. Der eine Strang leitet das Wasser aus dem Dachahfallrohr an der Ostecke des Hauses, den Klosettanlagen im Untergeschoß, sowie den übrigen Aborten und den Wasserentnahme stellen zu dem Hauptkanal. Der andere Strang führt das aus einem weiteren Dachabfallrohr und dem Sinkkasten im Hofe anfallenden Wasser zu dem Kanal. Der Einlaufrost der Aborte im Untergeschoß ist 5 m von der Einmündung des Grundleitungsrohrs in den Hauptkanal entfernt.
Die Zuleitung vom Haus zu dem Hauptkanal (Grundleitung), hat ein Gefälle von 1 % 130. Hach § 14 b Ziff. 8 der Entwässerungsordnung für den Stadtkreis Heidelberg vom 23. Mai 1937 sind Grundleitungen mit einheitlichem durchgehenden Gefälle möglichst nicht unter 1 : 50 m, im übrigen nach genehmigten Plänen auszuführen. Schwächere Gefälle sind nur in Ausnahmefällen gestattet; dann ist aber durch ausreichende Spülungen oder sonstige Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Anlage dauernd in betriebsfähigem Zustand bleibt. Gefälle unter 1 g 100 sind unstatthaft.
Die Sohle des 90 cm hohen und 60 cm breiten,eiförmigen Hauptkanals verläuft vor dem Hause des Klägers in 105,87 m über Meereshohe. Die aus dem Hause kommende Grundleitung mündet in 106,13 m Höhe, also 26 cm über-‘der Kanalsohle in den Hauptkanal. Die Fußbodenoberkante an dem 5 m von der Einmündungsstelle entfernten Einlaufrost der Abortanlage im Untergeschoß liegt 106,50 m, die Oberkante der WC-Schale an dieser Stelle 106,96 m und die Oberkante des Fußbodens im Maschinenraum 106,60 m hoch.
 
Im Hauptkanal bildet sich bei starken Hegenfällen ein Bücketau, der sich erheblich über die vorgesehene Wasserspiegellinie von 106,45 m hinaus auswirkt und dazu führt, daß das Wasser aus den niedrig gelegenen Öffnungen im Hause des Klägers heraustritt»
b) In rechtlicher Hinsicht gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis?
Der Beklagte hatte als Architekt des Klägers eine einwandfreie Entwässerung des Bauwerks zu planen. In Anbetracht der verhältnismäßig tiefen Lage des Grundstücks mußte er überlegen, wie ein die Entwässerung gewährleistendes Gefälle der Grundleitung zu erreichen war. Hierzu hatte er umso me^ir Anlaß, als ihm bekannt war, daß bei starken Hegenfällen aus dem y/aschküchenrost des Nachbarhauses wiederholt Wasser herausgetreten war. Er durfte sich deshalb nicht damit begnügen, den Höhenunterschied und das Gefälle zu schätzen, sondern mußte beides genau berechnen, dies umsomehr, als das Untergeschoß den Druckereibetrieb sowie die Aborte und Waschanlagen für die Angestellten aufnehmen sollte» Die bauliche Notwendigkeit, das Haus an die Brandmauer des Nachbarhauses anzubauen, bestand, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht unbedingt. Aber selbst wenn dem Wunsch des Bauaufsichtsamts, den Giebel des Hauses nicht höher als den des Nachbarhauses zu bauen, hätte entsprochen werden müssen, so hätte der Beklagte erst recht berechnen müssen, ob das erforderliche Gefälle zu dem Hauptkanal zu erreichen war.
Es entlastet ihn auch nicht, wenn er von vornherein mit dem Einbau besonderer Rückstausicherungen gerechnet hat. Derartige Anlagen müssen im Bedarfsfälle jeweils betätigt werden; dann können die Aborte und Waschanlagen nicht benutzt werden. Dafür, daß er den Klager von vornherein auf die Notwendigkeit, solche Anlagen einzubauen, hingewiesen ha-
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be, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, keinen Beweis angetreten. Ein solcher Hinweis würde auch keineswegs genügt haben, vielmehr hätte der Beklagte den Kläger auf die Wirkungsweise einer Bückstausicherung und ihre sich für die Benutzung der Aborte ergebenden nachteiligen Folgen aufmerksam machen und sich des ausdrücklichen Einverständnisses des Klägers versichern müssen*
Dadurch, daß der Beklagte die nach der Sachlage unbedingt gebotene Berechnung der Höhen und des Gefälles unterlassen hat, hat er, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die von ihm als Architekt zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen o Bei einer Prüfung hätte ihm nicht entgehen können, daß es bei der von ihm vorgesehenen Planung nicht möglich war, den in der Praxis durchweg eingehaltenen Höhenunterschied von 60 cm zwischen der Einmündung des Haus-anschlusses in den Hauptkanal und dem Anschluß im Erdgeschoß des Gebäudes zu wahren* Auch hätte er feststellen müssen, daß das Gefälle der Hausleitung und der zu dem Kanal führen-den Grundleitung unter der nach der EntwässerungsOrdnung zugelassenen Grenze blieb*
2) Tie gegen vorstehende Ausfühlungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten, sind nicht gerechtfertigt*
a) Pas Berufungsgericht stellt nicht etwa fest, daß die Grundleitung, dL.«j h. die Zuleitung vom Hauptkanal zu dem Hause des Klägers, nach der Weisung des Beklagten gebaut worden ist5 es geht ersichtlich davon aus, daß die Anschlußleitung, wie es die Entwässerungsordnung der Stadt Heidelberg vorsieht, vom städtischen liefbauamt gelegt worden ist» Die von den Parteien umstrittene Frage, ob gemäß der Bntwässe-
 
rungsordnung zuerst die Leitung zu dem Hause und erst dann die Leitungen im Haus gelegt worden sind, hat das Berufungsgericht nicht entschieden* ladurch wird aber seine Feststellung, daß der Beklagte die Entwässerungsleitungen nicht unter Berücksichtigung der eine besondere Beachtung erfordernden Gegebenheiten im voraus geplant hat, nicht berührt.
Laß deshalb der Beklagte auch dann die Verantwortung trägt, wenn die Anschlußleitung vom städtischen Tiefbauamt gelegt worden ist, hat das Berufungsgericht Zutreffend ausgeführt.
b) Sach den Ausführungen des S achy er ständigen Lr. Muhl-hopt in seinem Gutachten vom 28» April 1956 (S.. 5) beträgt das Gefälle der Hausentwässerungsleitung 1 s 130 statt 1 : 50. Auch in der von ihm als Anlage zu dem Schreiben vom 16, November 1956 beigefügten Zeichnung ist das Gefälle mit 1 : .130.1. eingetragen. Aus der Zeichnung selbst ist das Gefälle nicht zu ersehen, da sie nur einen Regelplan einer Hausentwässerung darstellt und nicht maßstäblich entworfen ist. Lie Höhe des Kellerablaufs beträgt nach den Angaben im Gutachten Lr. Mühl-hopt vom 28. April 1956 (S. 6) 106,50 nu Liese Zahlen hat auch.das Berufungsgericht übernommen. Ob das Gefälle mit 1 s 130 richtig errechnet oder ob es, wie die Revision meint, erheblich größer ist, kann auf sich beruhen-.' Von der Stärke des Gefälles hängt, wie auch die Revision selbst betont, in erster Linie ab, ob das Wasser schnell genug abläuft und ob Verstopfungen entstehen können. Hier dagegen handelt es sich darum, ob das Haus des Klägers so viel höher liegt, daß kein Wasser aus dem Hauptkanal eindringen kann. Hierfür kommt es nur auf den Höhenunterschied zwischen der Einmündung der Grundleitung in den Hauptkanal und der tiefsten Stelle im Hause des Klägers an. Lie Oberkante -.der Grundleitung liegt an der Einmündung in den Hauptkanal 106,43 m, «die Oberkante des Fußbodens am Einlaufrost der Abortanlage 106,50 m hoch.
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Demnach “beträgt der Höhenunterschied nur 7 cm. Das Wasser steigt aber bei stärkerem Hegen im Hauptkanal höher als der Fußboden im Untergeschoß liegt und dringt deshalb und auch infolge des auftretenden Rückstaues in das Haus ein. Daß der Beklagte trotz der von ihm erkannten besonderen Verhältnisse und trotz der Warnung durch den Nachbarn Arnold keine eingehende Prüfung und Planung vorgenommen hat, hat ihm das Berufungsgericht mit Hecht zu dem Vorwurf gemacht.
Wie das Berufungsgericht feststellt, beträgt der Höhen- £ unterschied zwischen der Einmündung des Hausanschlusses in den Hauptkanal und dem Anschluß im Erdgeschoß des Gebäudes üblicherweise 60 cm. Im Hinblick hierauf ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Beklagte auch dann nicht entlastet ist* wenn das Tiefbauamt die Entwässerungsleitung genehmigt hat und das Fassungsvermögen des Hauptkanals nicht so bemessen ist, daß er in jedem Fall alle Abwässer aufzunehmen und schnell genug abzuleiten vermag. Bei dem dem Beklagten bekannt gewesenen sehr geringen Höhenunterschied und in Anbetracht der zusätzlichen Warnung durch den Nachbarn Arnold mußte sich ihm als Architekten der Gedanke aufdrängen, daß Wasser in das Haus eindringen könne. Der Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, ein planen- ^ der Architekt dürfe grundsätzlich davon ausgehen, daß die Kanalleitungen in ausgebauten Straßen einer Großstadt ein ausreichendes Fassungsvermögen haben. Wäre der Kellerboden im Hause des Klägers hoch genug angelegt worden, so könnte aus dem Hauptkanal kein Wasser in das Untergeschoß eindringen. Das ist der entscheidende Gesichtspunkt. Auf das Beweiserbieten des Beklagten, ihm sei vom städtischen Kanalbauamt zugesichert worden, das Kanalnetz sei in Ordnung und der Hausentwässerungsplan reiche hinsichtlich des vorgesehenen Gefälles aus und sei genehmigt, kommt es somit nicht an.
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Der Beklagte will, wie er in seiner Revision erneut hervorhebt, vorsorglich den Einbau einer Rückstauklappe vorgesehen haben, der Kläger habe dies Jedoch abgelehnt. Er meint, das Berufungsgericht habe in dieser Richtung dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen, daß es den vom Beklagten in den Schriftsätzen vom 20. Juni 1956 (S. 12) und 8. September 1956 (S >. 6) benannten Zeugen Rudolf	nicht	vernommen
 hat< Bas trifft jedoch nicht zu. Der Beklagte hat selbst später, nämlich bei seiner gerichtlichen Vernehmung vom 14. November 1956, erklärt, er habe «im*. Verlauf der Arbeiten, genauer gesagt, bei der Errichtung der Entwässerungsanlagen«, den Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß die Anbringung von Stauklappen zu empfehlen sei. Demnach hat er den Kläger nicht bereits, wie es seine Pflicht war, bei der Planung auf die sich aus der tiefen Lage für die Entwässerung des Grundstücks ergebenden Schwierigkeiten hingewiesen. Nur ein rechtzeitiger Hinweis, verbunden mit einer Belehrung über die “Wirkungsweise einer Rückstausicherung und die sich für die Benutzung der sanitären Anlagen ergebenden Polgen hätte den Beklagten, falls sich der Kläger trotzdem gegen den Einbau einer Sicherungsanlage entschieden hätte, möglicherweise entlasten können. Daß dem Kläger die Mittel gefehlt hätten, anders als nach dem Plan des Beklagten zu bauen, ist nicht festgestellt, Die Übergehung eines dahinzielenden Beweisantrags hat der Beklagte mit sein ex* Revision nicht gerügt.
IV.
Das Berufungsgericht erblickt den dem Kläger durch die Mängel der Isolierung und Entwässerungsanlage erwachsenen Schaden in dem durch diese Mängel bedingten Minderwert des Hauses. Die Höhe dieses Minderwerts hat es anhand der für die Behebung der Mängel aufzuwendenden Kosten bemessen und sich insoweit den Angaben der Sachverständigen angeschlossen«

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1)	Den durch die fehlende Isolierung bedingten Minderwert hat das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO auf 500.- DM geschätzt, Es geht davon aus, daß der nachträgliche Einbau der Isolierungen 1.000.- DM kostet, daß aber der Kläger für diese Arbeiten, wenn sie schon bei der Errichtung des Hauses vorgenommen worden wären, 500.- TM hätte auf wenden müssen..
2)	Die sich aus der fehlerhaften Entwässerungsanlage ergebenden Mängel lassen sich nach der Ansicht des Sachverständigen Dr> Mühlhopt nur durch den Einbau einer automatischen Pumpanlage wirksam beheben. Die Kosten einer solchen Anlage sollen 7.000.- bis 8.000.- DM betragen. Hach Ansicht des Sachverständigen Heidt könnten die Klosett- und Waschanlagen auch in einem zu errichtenden besonderen Gebäude im Hof untergebracht werden. Die Kosten einer solchen baulichen Veränderung wären geringer. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger gegen die Lösung des Sachverständigen Heidt vorgebrachten Eindwendungen als gerechtfertigt erachtet. Hach seiner Ansicht kommt nur der Vorschlag des Sachverständigen Dr- Mühlhopt in Betracht, um die Mängel der Hausentwässerungsanlage zu beheben. Die Mängel der Hofentwässerung seien durch Verlegung der Leitungen, Höherlegung des Hofes und bauliche 'Änderungen an der seitlichen Eingangstür mit einem Kostenaufwand von ungefähr 1.500.- DM zu beheben.
3)	Zusammenfassend schätzt das Berufungsgericht den durch die genannten Mängel bedingten Minderwert des Hauses unter Einbeziehung aller Schäden, die der Kläger namentlich an seinen Papiervorräten erlitten hat und noch erleiden kann, auf 10.000.- DM.
4)	Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu er-
setzendes Interesse "beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 28*7 ZPO)* Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und Auswertung in ausreichendem Maße dargelegt, so daß geprüft werden kann, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen und ob wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62)« Das ist nicht der Fall«
a)	Daß die nachträgliche Isolierung der schweren Druckmaschine und ebenso die der Wände höhere Kosten verursacht als wenn diese Arbeiten bei der Erstellung des Hauses ausgeführt worden wären, liegt auf der Hand* Zudem muß während dieser Arbeiten die Maschine stillgelegt werden* Ausgehend von den mit 1*000*- DM angenommenen Kosten der Isolierungen, hat das Berufungsgericht die nachträglichen Mehrkosten auf 500,- DM geschätzt* Das begegnet grundsätzlich, aber auch im Hinblick, auf die vom Sachverständigen Heidt in seinem Gutachten vom 12o September 1957 (S. 7) erwähnten Preissteigerungen, keinen rechtlichen Bedenken*
b)	In der Revisionsverhandlung hat der Beklagte geltend gemacht, wäre das Haus so geplant und gebaut worden, daß die von dem Berufungsgericht angenommenen Mängel der Entwässe-rpng nicht aufgetreten wären, so hätte der Bau den Kläger
14*500 DM mehr gekostet3 der Betrag sei an der Klageforderung in jedem Palle abzusetzen. In der schriftlichen Revisionsbegründung war dieser Vortrag nicht enthalten. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß solche Mehraufwendungen nicht erforderlich gewesen wären. Wenn anders als bei der Behandlung des durch die mangelhafte Isolierung

bedingten Minderwerts des Hauses hat es bei der Feststellung des auf die Mängel der Entwässerung zurückzuführenden Schaden keine dahingehenden Erörterungen angestellt ? Paß insoweit ein Parteivortrag des Beklagten übergangen sei, hat die Revisionsbegründung nicht gerügt (vgl. §§ 286, 554 Abs. 3 Nr. 2 b, 561 ZPO)- Nach den gegebenen Umständen drängt sich der Gedanke, der Klager würde bei einer einwandfreien Entwässerung des Grundstücks, etwa durch Höherlegung des Kellerbodens und des Hofej£>' mehr Kosten gehabt haben, auch nicht von selbst auf * In seiner Nichtberücksichtigung kann daher kein sachlichrechtlicher Fehler, sei es eine offensichtliche Lücke im rechtlichen Gedankengang, sei es ein-Senkfohlor, orblickt werden. Pas Vorbringen des Beklagten kann daher in diesem Rechtszuge nicht mehr beachtet werden.
Was der Beklagte in seiner Revision gegen die Schätzung des Berufungsgerichts vorbringt, greift nach alledem nicht
 durch.
V.
Gleiches gilt auch für die Angriffe, die der Kläger in seiner Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe des Schadens richtet.
1)	Pie vom Berufungsgericht genannten Einselbeträge ergeben einen Minderwert von 9-000,- bis 10*000,- PM- Wenn das Berufungsgericht insgesamt einen "Minderwert11 von 10-000,- PM zugrunde legt, so hat es dabei, wie es ausdrücklich hervorhebt, auch die von ihm ebenfalls zu schätzenden Schäden berücksichtigt, die dem Kläger an seinen Papiervorräten und durch Arbeitsunterbrechungen entstanden sind oder noch entstehen können. Mit dem Ausdruck "Minderwert” ist also sowohl
f;
 
der eigentliche*• Minderwert dee Gebäudes als auch der sonstige Schaden gemeinte Den Schaden an den Papiervorräten, den der Kläger mit 923?54 DM angegeben,h&tj~hat äas^Berufungsgericht innerhalb der Spanne von 9-000 l'Vf* 10.000 DM berücksichtigt. Die Entstehung künftiger Schäden weitgehend« 2u^verhindern, hat der Kläger selbst in der Hand, indem er die Mangel der Entwässerungsanlage bald beheben läßt (vgl. § 254 Abs. 2 BGB).
2)	Zusätzlich einen allgemeinen Minderwert des Hauses zu berücksichtigen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß.
Sind die mangelhafte Isolierung und die Mängel der Entwässerungsanlage behoben, dann befindet sich das Haus, soweit ersichtlich, in dem vertraglichen Zustand.
3)	Der Sachverständige Dr. Mühlhopt hat bei seiner Vernehmung am 14. November 1956 offengelassen, ob es für die Hofseite und die Vorderfront zweier getrennter Entwässerungsanlagen bedürfe; er halte eine Kombination für möglich, die allerdings mit höheren Kosten als die von ihm auf
7«000,- bis 8.000,- DM geschätzten verbunden sei. Diese Äußerung des Sachverständigen hat der Kläger, soweit ersichtlich, im weiteren Verlaufe des Prozesses nicht aufgegriffen. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, sie gemäß § 287 ZPO bei seiner Schätzung zu berücksichtigen.
4)	Ersatzansprüche des Klägers wegen zu geringer Tragfähigkeit des Obergeschoßbodens hat das Berufungsgericht nicht für nächgowi c senior acht et; der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, daß er den Beklagten beauftragt hatte, auch diesen Baum für die Aufnahme schwerer lasten zu planen. Pür seine Behauptung in den Schriftsätzen vom 29. Mai (S. 7) und

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25- September 1957 (S* 4), er habe dem Beklagten bei den Vorbesprechungen klar gesagt, daß der zweite Stock für Setzerei und Buchbinderei zu planen sei, hat der Kläger keinen Beweis erboten, Tde Umstände allein sprachen aber, wie das Berufungsgericht feststellt, noch nicht dafür, daß der Kläger an einer entsprechenden Gestaltung des Gebäudes interessiert war.»
VI *
1) Begründet ist die Revision des Klägers insoweit, als sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Architekt enge-“ bühren für die beiden Vorentwürfe und den Entwurf, die das Berufungsgericht auf Grund der Gebührenordnung für Architekten vom 15*. August 1942 zusammen.in Höhe von 5*500,75 DM für begründet erachtet hat, nach § 16 UmstG mit 10 : 1 umzustellen sind» Die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs» 1 Ziff. UinstG, wonach Verbindlichkeiten aus Werkverträgen 1:1 um-susteilen sind, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21» Juni 1948 noch nicht bewirkt war, kommt für diese drei Gebühren nicht zur Anwendung, wenn der Beklagte diese Teil-leistungen, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1, März 1955 (S* 5/6) behauptet, vor dem genannten Tag erbracht hat (BGHZ 1, 229, 254)* Auch hier macht es keinen Unterschied, ob man den Vertrag zwischen den Parteien dem Recht des Bienst- oder des Werkvertrags unterstellt» Wenn man einen Bienstvertrag für gegeben erachtet, sind die genannten Teilverbindlichkeiten dear Kläger^' .wenn.seine Behauptung zutrifft, ebenfalls im Verhältnis 10 j 1 umzustellen (vgl* OGHZ 1., 143, 1465 Harmening-Buden, Währungs-gesetze 1949« I S» 246)» Anders würde es sich verhalten,
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wenn der Beklagte, wie er es in seinen «Erläuterungen zur Architektengebührenrechnung,f zu dem 15« April 1955 (S- 3) darstellt, die Pläne zunächst für sich gefertigt und sie dann zusammen mit dem Grundstück nach dem Umstellungstag dem Kläger verkauft hätte- Insoweit ist der Sachverhalt noch zu klären«	[
2)	Das Berufungsgericht hat auch nicht zu der vom Kläger im Schriftsatz vom 13- März 1955 (S. 6) gegenüber der Gebührenforderung des Beklagten zur Aufrechnung gestellten Porderung über 480,49 DM Stellung genommen.
3)	Sollten die drei Teilgebühren des Beklagten von zusammen 3-500,75 DM im Verhältnis 10 s 1 umzustellen und die Gegenforderung des Klägers von 480,49 DM begründet sein,
 so würde sich der dem Kläger vom Berufungsgericht. zugesprochene Betrag von 6.145,84 DM um 9/10 x 3-500,75 + 480,49 = 3,631-17 TM erhöhen. Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage wegen Gegenforderungen des Beklagten in Höhe von 3-631,17 DM abgewiesen worden ist»
Insoweit und auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Die weitergehende Revision des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen. *
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Die Revision des Beklagten war in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweisen»
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr* Winkelmann Erbel