der einen nach menschlichem Ermessen in Vegetation bestehenden Wärme-umwandler aufweisen müsse* Im Dezember 1949 versprach er in einem "Preisausschreiben" 25 000 DU dem« der beweise, daß seine vorerwähnte Auffassung falsch sei, sowie weitere 25 000 DM demv der den Beweis erbringe, daß das Innere der Sonne und der übrigen Pixsterne gasförmig heiß sein müsse und bestimmte Temperaturen und Druckverhältnisse aufweise» Das Preisausschreiben wurde bis zu dem 31* Dezember 1950 befristet» Ob die Beweise geführt seien, sollten im Zweifelsfalle drei unabhängige Sachverständige entscheiden, unter denen sich zv/ei Astronomen oder Physiker und ein Jurist befinden mußten» Die Kosten der Entscheidung hatte der unterliegende Teil zu tragen. Um die beiden Preise von je 25 000 DM bewarb sich die Astronomische Gesellschaft e» V® in Hamburg, vertreten durch Prof® Br» Heckmann als Vorstand® In einem längeren Schriftwechsel einigten sich und Prof, lauf die Kläger Prof» Dr» SfliB und Prof» Dr» II sowie den inzwischen verstorbenen Prof» Dr® jur, den Vater der Klägerin Hechtsanwältin Sibylle als Preisrichter» Die Entscheidung des Preisgerichts mußte einstimmig gefällt sein® In seinem Schreiben an Prof, HflHI vom 5« Dezember 1950 wies BpHI u» a® darauf hin, daß seine "Lage bezüglich der Sachverständigen außerordentlich prekär" sei, da sowohl Prof® Heflp flBl als auch Prof, SHHHP seine Ansicht nicht teilten® Weiter führte er aus, Prof* HflBHHlhabe sich auf anerkannte und durch vielfältige Erfahrungen gesicherte physikalische Gesetze gestützt, die er als bekannt voraussetze * Es könne von HflBBl nicht erwartet werden, daß er diese Gesetze selbst noch begründe oder erkläre* Wenn man diese Gesetze nicht anerkennen wollte, wäre für eine Diskussion der ganzen Frage keine Grundlage mehr vorhanden. Hachdem er darin zu den einzelnen Funkten der Preisschrift Stellung genommen hatte, erklärte er abschließend, er müsse daher zu dem Ergebnis kommen, daß die BBHBeche Auffassung durch die erste Preis schrift als widerlegt betrachtet werden müsse* im Aufträge der Astronomischen Gesellschaft vorgelegte Preisausschreiben den Beweis liefere, daß die von Herrn vertretene Auffassung falsch sei* nach welcher im Innern einer nur außen heißen Sonnenhül-le ein fester Kern vorhanden sei, der einen Wär-meumwandler aufweisen müsse, welcher menschlichem Ermessen nach in Vegetation bestehe 0 Hierzu bemerkte das Preisgericht, daß nach seiner Auffassung die Anforderungen eines Beweises erfüllt seien, wenn die zur Widerlegung der von dem Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen..*1 mischen Gesellschaft die in der Sitzung vom 29, August 1951 gefällte Entscheidung des Preisgerichts bekannt mit dem Zusatz, daß damit die erste Preisfrage zugunsten der von ihr vorgelegten Preisschrift entschieden und auf Grund der getroffenen Vereinbarung der ausgesetzte Preis von 25 000 DM an sie zu zahlen sei. te Eueren, daß er einen ordnungsgemässen Schiedsspruch solange nicht als vorliegend anzuerkennen vermöge., als nicht seine sämtlichen Argumente, die für seine Auffassung und gegen die Ausführungen in der Preisbcv/erbung und die gegenwärtig herrschende Auffassung sprächen, eingehend in objektiver Weise abgehandelt seien* Hierzu nahm Prof, P^B Hl^in Schreiben an die beiden anderen Preisrichter unu BflHB eingehend Stellung, Er wies darauf hin, daß das Preisgericht einstimmig entschieden habe und das Verfahren keine Mängel aufv/eise. sellrchaft auf PestStellung, daß dieser gegen ihn kein Anspruch auf Zahlung von 25 000 DIfi zustehe# Die Astronomische Gesellschaft erhob Widerklage auf Zahlung von 25 000 DM« Der Widerklage wurde stattgegeben, BHlBs Berufung und Revision hatten keinen Erfolg, Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger für ihre Tätigkeit als Preisrichter von den Beklagten als Rechtsnachfolgern Zahlung eines Honorars von je 750 DM nebst Zinsen, der Kläger Prof, He^^^^ ferner Auslagenersatz in Höhe von 25,80 DM, gekommen \var0 Danach hatten die Preisrichter die ihnen übertragene Entscheidung zu fällen, und fid|hatte ihnen hierfür ein Honorar zu zahlen« Gegen diese rechtliche Wertung und gegen die Höhe der von den Klägern verlangten Honorare haben die Beklagten schon in der Vorinstanz keine Einwendungen erhoben« Vielmehr haben sie von dem von ihnen geltend gemachten Schadensbetrag von 14 37??81 DM - 8 279?80 DM Prozeßkosten und 6 100 DM als Teilbetrag der Urteilssumme des Vorprozesses - die eingeklagten Honorare und Auslagen von zusammen 2 273?80 DM abgezogen und den verbleibenden Betrag von 12 106?01 DM mit der Widerklage geltend gemacht« Auch die Revision greift die Verurteilung der Beklagten nur deshalb an? 1o) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die .Kläger verneint« Es sieht in den Preisrichtern keine Schiedsgutacher, sondern meint? daß sich deren Aufgabe der von Schiedsrichtern genähert habe» Sie hätten nach dem Willen und der Astronomischen Gesellschaft endgültig darüber entscheiden sollen, ob der in dem Preisausschreiben in Aussicht gestellte Preis der Astronomischen Gesellschaft zustehe» Als Schiedsrichter hafteten sie aber den Parteien wegen Pflichtverletzungen bei der Fällung des Schiedsspruchs nur wie ein ordentlicher Richter mit der sich aus § 839 Abs«, 2 BGB ergebenden Beschränkung» Sie könnten demnach für den sich aus einer AmtspflichtVerletzung ergebenden Schaden nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht sei, beispielsweise wegen Richterbestechung (§ 334 StGB), Rechtsbeugung (§ 536 StGB) oder auch Betrugs ( § 236 StGB)* Es bestehe jedoch nicht der geringste Anlaß anzunehmen, daß die drei Preisrichter sich einer solchen Straftat schuldig gemacht hätten» Die Preisrichter hätten BflP auch das rechtliche Gehör (§ 1041 Abs» 1 Ziffer 4 ZPO) gewährt und ihre Entscheidung durch die Bezugnahme auf die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen der Professoren HeflMHB und Schaefer und die eingehende mündliche Erörterung in der Verhandlung begründet» 2») In dem Vorprozeß BflBBIs gegen die Astronomische Gesellschaft hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14» Juni 1955 (BGHZ 17; 366? 372) ausgoführt, die Aufgabe der drei Preisrichter habe sich der von Schiedsrichtern genähert« Sie hätten ihre Entscheidung entsprechend der eine präzise wissenschaftliche Fragestellung enthaltenden Auslobung nicht etwa wie Schiedsgutachter nach billigem Ermessen oder gar nach freiem Belieben, sondern gewissermaßen als Richter zu treffen gehabt» Ihrer Ansicht, ein Preisausschreiben, nach dem die Entscheidung von Preisrichtera nur dann angerufen werden solle, wenn Zweifel bestünden, ob die Bewerbung der Auslobung entspreche, könne kein Preisausschreiben i« S. Zwar unterscheidet sich das Preisausschreiben nach § 661 BGB von der gewöhnlichen Auslobung nach § 657 BGB dadurch, daß nicht bereits die Leistung, sondern erst die Entscheidung des Preisrichters den Anspruch auf den Preis begründet« In § 661 Abs. 2 Satz 1 BGB ist jedoch auch der Fall geregelt, daß ein Preisrich- 4o) Bas Berufungsgericht hat seine Ansicht, Eueren selbst habe den Spruch der Preisrichter als eine flir beide Teile verbindliche und endgültige Entscheidung betrachtet wissen wollen, aber auch mit Recht ruf den Inhalt des Schriftwechsels BH^^mit Prof. Das Berufungsgericht hat diesem Schreiben nicht, wie die Revision meint, entnommen, daß durch spätere Abreden zwischen BBB| und der Astronomischen Gesellschaft die rechtliche Stellung der Preisrichter eine Änderung erfahren habe - auf die es übrigens ebenfalls ankommen würde sondern es hat daraus geschlossen, daß Buercn von Anfang an von den Preisrichtern eine endgültige verbindliche Entscheidung erwartet höbe, ohne deren Nachprüfung durch ein anderes Gremium oder etwa gar durch ein ordentliches Gericht ins Auge zu fassen. PflIBIP Bedenken geäussert hatte, ob sich die Astronomische Gesellschaft statt ihrer einzelnen Mitglieder um den Preis bewerben könnte, so schließt das nicht aus, den über diese Bedenken des Prof. 5.) Da nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Preisrichter einen dem Urteil ordentliche;: Richter gleichkommenden Spruch zu fällen hatten, hat sie das Berufungsgericht mit Rocht als Schiedsrichter behandelt. 1.) Die Revision meint weiter, auch wenn man den Erst- und den Zweitkläger sowie den Prof« P^M^als Preisrichter i« Sc des § 661 BGB ansehe, sei ihre Entscheidung nachprüfbar, denn diese widerspreche den nach Treu und Glauben auszulegenden Bestimmungen des Preisausschreibens«, Bie Preisrichter seien dem eigentlichen Sinn des Preisausschreibens nicht gerecht geworden-habe stets gewußt, daß seine Thesen zu den geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in Gegensatz ständen« Um ihnen die gewünschte wissenschaftliche Beachtung zu verschaffen, habe er die Preise ausgesetzt„ Er habe dadurch klarstellen wollen, daß die geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ebenso nur Arbeitshypothesen seien wie seine eigenen Thesen« An die Richtigkeit solcher Arbeit sthesen könne man nur glauben, beweisen lasse sie sich nicht« Bas habe er aufzeigen wollen und deshalb einen naturwissenschaftlich und logisch eindeutigen Beweis gefordert« Biese Umstände seien den Preisrichtern bekannt gewesen« Sie hätten sie aber bei ihrem Spruch nicht berücksichtigt «. Baß aber die Preisrichter sich Uber den von ihnen erkannten Sinn und Zweck des Preis aus3Chreibens, wie ihn die Revision verstanden wissen will bewußt hinveggesetzt hätten, hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint« Es hat nicht verkannt, dass Buerens zwischen Hypothesen und tf juristisch einwandfreien Beweisen" unterschieden wissen wollte« Es ist aber der Ansicht, dai* die Schiedsrichter in juristisch einwandfreier tfeiss die von vertretenen Thesen als durch die geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse für ’widerlegt angesehen haben« Die Preisrichter hätten, so stellt es fest, in Anbetracht der im Preisausschreiben gesetzten kurzen Zeit von einem Jahr und der noch kürzeren Zeit bis zu ihrer Entscheidung nicht anzunehmen brauchen, daß die geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht als Beweismittel habe gelten lassen wollen, sondern neue Forschungen verlangt habe« Diese auf tatsächlichem Sebiet liegenden Feststellungen binden das Revisionsgericht, Daß das Berufungsgericht dabei gegen § 286 oder § 139 2P0 verstossen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden« Die Auslegung des Preisausschreibens und der späteren Schreiben durch das Berufungs-
/
VII ZR 38/57
Verkündet
am 17o April 1958
WoitschecL, «ftutizoberselcretär
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
2333 045
Im Hanen des Volkes
In dem Rechtsstreit gebo «Hü in B{
1) der Witwe Minny
KÜBstr0
des Rnno büB, bBBBBBBR HBHBisi;raße
Beklagter, Widerkläger; Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
gegen
1) den Frofessor Br« Clemens S1
2) den Professor Dr0 Werner
3) die Rechtsanwältin Sibylle Y|^ü in Hü RHÜ^r<
Kläger, Widerbeklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof«Br,
hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimann-Trosien, Br« Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Obeilandesgerichts in Oldenburg vom 16« November 1956 wird zurückgewiesen«
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
• 2 -
Tatbestands
Die Beklagten sind die Erben des 1954 verstorbenen Patentanwalts Dipl»Ing« Godfried BflHlc Dieser vertrat die Auffassung, daß im Innern einer nach aussen heissen Sonnenhülle ein fester Kern vorhanden sei? der einen nach menschlichem Ermessen in Vegetation bestehenden Wärme-umwandler aufweisen müsse* Im Dezember 1949 versprach er in einem "Preisausschreiben" 25 000 DU dem« der beweise, daß seine vorerwähnte Auffassung falsch sei, sowie weitere 25 000 DM demv der den Beweis erbringe, daß das Innere der Sonne und der übrigen Pixsterne gasförmig heiß sein müsse und bestimmte Temperaturen und Druckverhältnisse aufweise» Das Preisausschreiben wurde bis zu dem 31* Dezember 1950 befristet» Ob die Beweise geführt seien, sollten im Zweifelsfalle drei unabhängige Sachverständige entscheiden, unter denen sich zv/ei Astronomen oder Physiker und ein Jurist befinden mußten» Die Kosten der Entscheidung hatte der unterliegende Teil zu tragen.
Um die beiden Preise von je 25 000 DM bewarb sich die Astronomische Gesellschaft e» V® in Hamburg, vertreten durch Prof® Br» Heckmann als Vorstand® In einem längeren Schriftwechsel einigten sich und Prof,
lauf die Kläger Prof» Dr» SfliB und Prof» Dr» II sowie den inzwischen verstorbenen Prof» Dr® jur, den Vater der Klägerin Hechtsanwältin Sibylle als Preisrichter» Die Entscheidung des Preisgerichts mußte einstimmig gefällt sein® In seinem Schreiben an Prof, HflHI vom 5« Dezember 1950 wies BpHI u» a® darauf hin, daß seine "Lage bezüglich der Sachverständigen außerordentlich prekär" sei, da sowohl Prof® Heflp flBl als auch Prof, SHHHP seine Ansicht nicht teilten®
Wenn er sie als Preisrichter anerkenne, so setze er als selbstverständlich voraus, daß sie die Gegenargumente vorbehaltlos prüften« Pie Anwesenheit eines Juristen, der sich in technische Tatbestände hineindenken könne, sei notwendig, ”um eine Verwechselung zwischen Hypothesen und Beweisen zu vermeiden”®
Prof« sandte die Preis Schriften an
sowie die drei 'Preisrichter« In seiner Stellungnahme hierzu vom 18« Januar 1951 führte Bueren aus, warum er in den PreisSchriften keine Widerlegung seiner Auffassung erblicken könne«
Am 31 c März 1951 gab der Kläger Prof« seine Stellungnahme zu den beiden Preisbewerbungen der Astronomischen Gesellschaft bekannt« Er sah die erste Preisaufgabe durch die Preissclirift namentlich aus drei gegen die B^BPsche Auffassung sprechenden Gründen als gelöst ans
«
”1) Pie Strahlung von der Photosphäre nach innen würde auf dem von Bueren angenommenen “kalten Kern" so ungeheuer viel intensiver sein als die Sonnenstrahlung auf der Erde, daß sich keine noch so dichte Vegetation denken läßt, die diese riesige Energiezufuhr dauernd (während Milliarden Jahren) vollständig in Form chemischer Energie aufspeichert«
2) In der Bueren»sehen Auffassung ist die Herkunft der riesigen Strahlenenergie der Sonne unverständlich«
3) Die von BfH^angenommene Plioto Sphäre müßte nach physikalischen Gesetzen einfach auf den kalten inneren Kern herunter fallen* BflHfehat nicht den Versuch gemacht zu erklären, wie dies verhindert werden könnte*"
Weiter führte er aus, Prof* HflBHHlhabe sich auf anerkannte und durch vielfältige Erfahrungen gesicherte physikalische Gesetze gestützt, die er als bekannt voraussetze * Es könne von HflBBl nicht erwartet werden, daß er diese Gesetze selbst noch begründe oder erkläre* Wenn man diese Gesetze nicht anerkennen wollte, wäre für eine Diskussion der ganzen Frage keine Grundlage mehr vorhanden. Daher müsse die erste Preisaufgabe durch die BH^sche Schrift als vollständig gelöst betrachtet werden*
Der Kläger Prof* SBHHBgab sein Gutachten am 11. August 1951 ab. Hachdem er darin zu den einzelnen Funkten der Preisschrift Stellung genommen hatte, erklärte er abschließend, er müsse daher zu dem Ergebnis kommen, daß die BBHBeche Auffassung durch die erste Preis schrift als widerlegt betrachtet werden müsse*
In seinem Schreiben vom 22* August 1951 an Prof. F^BB Qehnte bBBI das Gutachten des Klägers Prof* SflBBBunter weiteren Ausführungen ab* Ferner äußerte er; daß die Angelegenheit jetzt vielleicht soweit fortgeschritten sei, daß eine Besprechung mit dem Preis-
1
richterkollegium zu dem Ergebnis führen könne* 1
Am 28c September 1951 trat das Preisrichterkollegium in Hannover zu einer Sitzung zusammen* an der auch teilnahm. Pas Preisgericht prüfte die von der Astronomischen Gesellschaft eingereichte Preisschrift«
In dem Protokoll heißt es%
"Pas Preisgericht kam einstimmig zu der Auffassung daß das von Herrn Prof. im Aufträge der
Astronomischen Gesellschaft vorgelegte Preisausschreiben den Beweis liefere, daß die von Herrn
vertretene Auffassung falsch sei* nach welcher im Innern einer nur außen heißen Sonnenhül-le ein fester Kern vorhanden sei, der einen Wär-meumwandler aufweisen müsse, welcher menschlichem Ermessen nach in Vegetation bestehe 0 Hierzu bemerkte das Preisgericht, daß nach seiner Auffassung die Anforderungen eines Beweises erfüllt seien, wenn die zur Widerlegung der von dem Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen..*1
Per Kläger Prof. HeflHBl legte in einem nachträglichen Schreiben vom 8. Oktober 1951 bHB nochmals die Gründe dar, aus denen die Preisrichter den Vergleich seiner Sonnenhypothese mit den Vorgängen im Treibhaus abgelehnt hatten. B^Kpantwortete hierauf mit Schreiben vom 20. Oktober 1951« Parin setzte er sich eingehend mit allen Argumenten und Gegenargumenten zu seinen Thesen auseinander und feat um eine endgültige Stellungnahme»
Am 23o Oktober 1951 gab Prof. der Astrono-
mischen Gesellschaft die in der Sitzung vom 29, August 1951 gefällte Entscheidung des Preisgerichts bekannt mit dem Zusatz, daß damit die erste Preisfrage zugunsten der von ihr vorgelegten Preisschrift entschieden und auf Grund der getroffenen Vereinbarung der ausgesetzte Preis von 25 000 DM an sie zu zahlen sei.
In zwei Schreiben vom 25p Oktober 1951 an Prof, Pi-scher und vom 31» Oktober 1931 an Profc erklär-
te Eueren, daß er einen ordnungsgemässen Schiedsspruch solange nicht als vorliegend anzuerkennen vermöge., als nicht seine sämtlichen Argumente, die für seine Auffassung und gegen die Ausführungen in der Preisbcv/erbung und die gegenwärtig herrschende Auffassung sprächen, eingehend in objektiver Weise abgehandelt seien* Hierzu nahm Prof, P^B Hl^in Schreiben an die beiden anderen Preisrichter unu BflHB eingehend Stellung, Er wies darauf hin, daß das Preisgericht einstimmig entschieden habe und das Verfahren keine Mängel aufv/eise.
Nunmehr klagte gegen die Astronomische Ge-
sellrchaft auf PestStellung, daß dieser gegen ihn kein Anspruch auf Zahlung von 25 000 DIfi zustehe# Die Astronomische Gesellschaft erhob Widerklage auf Zahlung von 25 000 DM« Der Widerklage wurde stattgegeben, BHlBs Berufung und Revision hatten keinen Erfolg,
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger für ihre Tätigkeit als Preisrichter von den Beklagten als Rechtsnachfolgern Zahlung eines Honorars von
je 750 DM nebst Zinsen, der Kläger Prof, He^^^^ ferner Auslagenersatz in Höhe von 25,80 DM,
7 —
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und widerklagend 8 059>33 DM Schadensersatz verlangt. Sie meinen? die Preisrichter hätten ihre Aufgabe nicht erfüllt , weil sie sich auf »'autoritär sich äussernde Ansichten" oder Hypothesen statt auf einen "juristisch einwandfreien Beweis" gestützt hätten* Damit hätten sie ihre Pflichten aus dem Preisrichtervertrag fahrlässig verletzt* Sie/ die Beklagten? brauchten deshalb die Honorare nicht zu zahlen und könnten ihrerseits Schadensersatz verlangen* Der Schaden bestehe in den Kosten des Yorporzesses gegen die Astronomische Gesellschaft und betrage 8 059;33 DM*
Das Bandgericht hat der Klage stattgegeben und ciie Widerklage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auch die weitergehende? im Berufungsverfahren auf 12 106?01 DM erhöhte Widerklage der Beklagten abgewiesen* Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Kläger gemäß der Widerklage« Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen *
Entscheidun^sgründe g
I.
Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht zutreffend davon aus, daß zwischen BflHPund den drei Preisrichtern ein Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB) zustande-
gekommen \var0 Danach hatten die Preisrichter die ihnen übertragene Entscheidung zu fällen, und fid|hatte ihnen hierfür ein Honorar zu zahlen« Gegen diese rechtliche Wertung und gegen die Höhe der von den Klägern verlangten Honorare haben die Beklagten schon in der Vorinstanz keine Einwendungen erhoben« Vielmehr haben sie von dem von ihnen geltend gemachten Schadensbetrag von 14 37??81 DM - 8 279?80 DM Prozeßkosten und 6 100 DM als Teilbetrag der Urteilssumme des Vorprozesses - die eingeklagten Honorare und Auslagen von zusammen 2 273?80 DM abgezogen und den verbleibenden Betrag von 12 106?01 DM mit der Widerklage geltend gemacht« Auch die Revision greift die Verurteilung der Beklagten nur deshalb an? weil sie Schadensersatzansprüche der Beklagten? mit denen diese .aufrechnen wollen und die sie mit' der Widerklage verfolgen, für gegeben hält«
II.
1o) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die .Kläger verneint« Es sieht in den Preisrichtern keine Schiedsgutacher, sondern meint? daß sich deren Aufgabe der von Schiedsrichtern genähert habe» Sie hätten nach dem Willen und der Astronomischen Gesellschaft endgültig darüber entscheiden sollen, ob der in dem Preisausschreiben in Aussicht gestellte Preis der Astronomischen Gesellschaft zustehe» Als Schiedsrichter hafteten sie aber den Parteien wegen Pflichtverletzungen bei der Fällung des Schiedsspruchs nur wie ein ordentlicher Richter mit der
sich aus § 839 Abs«, 2 BGB ergebenden Beschränkung» Sie könnten demnach für den sich aus einer AmtspflichtVerletzung ergebenden Schaden nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht sei, beispielsweise wegen Richterbestechung (§ 334 StGB), Rechtsbeugung (§ 536 StGB) oder auch Betrugs ( § 236 StGB)* Es bestehe jedoch nicht der geringste Anlaß anzunehmen, daß die drei Preisrichter sich einer solchen Straftat schuldig gemacht hätten» Die Preisrichter hätten BflP auch das rechtliche Gehör (§ 1041 Abs» 1 Ziffer 4 ZPO) gewährt und ihre Entscheidung durch die Bezugnahme auf die ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen der Professoren HeflMHB und Schaefer und die eingehende mündliche Erörterung in der Verhandlung begründet»
2») In dem Vorprozeß BflBBIs gegen die Astronomische Gesellschaft hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14» Juni 1955 (BGHZ 17; 366? 372) ausgoführt, die Aufgabe der drei Preisrichter habe sich der von Schiedsrichtern genähert« Sie hätten ihre Entscheidung entsprechend der eine präzise wissenschaftliche Fragestellung enthaltenden Auslobung nicht etwa wie Schiedsgutachter nach billigem Ermessen oder gar nach freiem Belieben, sondern gewissermaßen als Richter zu treffen gehabt»
Die Revision bittet, diese Rechtsansicht zu überprüfen» Sic will die Preisrichter als Schiedsgutachter betrachtet wissen, die lediglich über eine Frage zu entscheiden gehabt hätten, die auch in einem gerichtlichen Verfahren als ein Tatbestandselement auftauchen könne»
10 -
Die absdhließende Folgerung, daß der Astronomischen Gesellschaft der Preis zustehe oder nicht, hätten die Preisrichter nicht zu ziehen gehabt« Ihre Haftung sei daher nicht durch § 839 Abs» 2 BGB beschränkt«
3o) Es besteht kein Anlaß,von .der vom Vc Zivilsenat in dem Vorprozeß vertreten Auffassung abzugehen«
Daß die Tätigkeit von Preisrichtern die wesentlichen Merkmale der Tätigkeit von Schiedsrichtern und nicht von &chiedsgutachtem aufweist, wird auch*im Schrifttum verti'eten (Planck BGB 4« Aufl« Anm« 3 a zu § 661; Staudinger 3GB 1K). Aufl« Anm« II 2 b zu § 661; v« Mayr,
Die Auslobung, 1905, S« 87 Fn« 5)« Dafür snrjcht namentlich, daß die Entscheidung der Preisrichter nach § 661 Abs« 2 Satz 2 BGB für die Beteiligten verbindlich ist«
Die Revision meint, es habe kein Preisausschreiben, sondern eine Auslobung verbunden mit einem Schieds-gutaclitervertrag Vorgelegen. Sie beruft sich hierfür auf Ziffer 4 des Preisausschreibens”, wo es heißt: «über die Frage, ob der entsprechende Beweis geführt worden ist, entscheiden im Zv/eifelsfalle drei unabhängige Sachverständige ...«”. Ihrer Ansicht, ein Preisausschreiben, nach dem die Entscheidung von Preisrichtera nur dann angerufen werden solle, wenn Zweifel bestünden, ob die Bewerbung der Auslobung entspreche, könne kein Preisausschreiben i« S. des § 661 3GB sein, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Zwar unterscheidet sich das Preisausschreiben nach § 661 BGB von der gewöhnlichen Auslobung nach § 657 BGB dadurch, daß nicht bereits die Leistung, sondern erst die Entscheidung des Preisrichters den Anspruch auf den Preis begründet« In § 661 Abs. 2 Satz 1 BGB ist jedoch auch der Fall geregelt, daß ein Preisrich-
ter nicht vorgesehen ist* Alsdann trifft der AuslobenöLe selbst endgültig die Entscheidung, vfenn nun hier vorgesehen war, daß im Zweifelsfalle die Preisrichter entscheiden sollten, so schloß das nicht aus, daß Buercn selbst als Auslobender, falls nur eine Bewerbung einging, diese als der Auslobung entsprechend anerkannte. Alsdann hätte ein "Zweifelsfall" nicht Vorgelegen und es einer Entscheidung der Preisrichter nicht bedurft. Aus dem Ausdruck "im Sweifelsfalle" folgt also nichts für die Aussicht der Revisiono
4o) Bas Berufungsgericht hat seine Ansicht, Eueren selbst habe den Spruch der Preisrichter als eine flir beide Teile verbindliche und endgültige Entscheidung betrachtet wissen wollen, aber auch mit Recht ruf den Inhalt des Schriftwechsels BH^^mit Prof. HjflHIHB den Preisrichtern gestützt. So heißt es in dem Schreiben vom 29« Januar 1931 an Prof. das juri-
stische Mitglied des Preisrichterkollegiumss
"Entscheidet das Preisgericht, daß in den Preisbewerbungen dieser Kommission die unter 1) und 2) meiner Ausschreibung erforderten Beweise geführt sind, so werden die von mir ausgesetzton zwei 'xSslI 25 000 BK an die Astronomische Gesellschaft ausgezahlt. Treffen die Preisrichter diese Entscheidung nur bezüglich einer der gestellten Aufgaben, so kommt nur eine Summe von 25»000 BU zur Auszahlung. Entscheiden die Preisrichter, daß die Beweise in beiden Fällen nicht geführt sind, so erledigt sich mein Preisausschreiben endgültig."
Das Berufungsgericht hat diesem Schreiben nicht, wie die Revision meint, entnommen, daß durch spätere Abreden zwischen BBB| und der Astronomischen Gesellschaft die rechtliche Stellung der Preisrichter eine Änderung erfahren habe - auf die es übrigens ebenfalls ankommen würde sondern es hat daraus geschlossen, daß Buercn von Anfang an von den Preisrichtern eine endgültige verbindliche Entscheidung erwartet höbe, ohne deren Nachprüfung durch ein anderes Gremium oder etwa gar durch ein ordentliches Gericht ins Auge zu fassen. Diese Auslegung der Willensäusserungen Buerens durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch wenn das Schreiben BflBfcs vom 29« Januar 1951 die Antwort auf die schriftliche Anfrage des Prof. PflHHPvom 24« Januar 1951 war, in der Prof. PflIBIP Bedenken geäussert hatte, ob sich die Astronomische Gesellschaft statt ihrer einzelnen Mitglieder um den Preis bewerben könnte, so schließt das nicht aus, den über diese Bedenken des Prof. hinausgehenden Inhalt des Schreibens so
auszulegen, wie das Berufungsgericht es getan hat.
5.) Da nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts die Preisrichter einen dem Urteil ordentliche;: Richter gleichkommenden Spruch zu fällen hatten, hat sie das Berufungsgericht mit Rocht als Schiedsrichter behandelt. Seine Folgerung, für sie sei die gleiche Haftungsbeschränkung als vereinbart anzusehen, Y/ie sie durch § 839 Abs. 2 BGB für staatliche Spruchrichter gesetzlich bestimmt ist, entspricht feststehender Rechtsprechung (BGLZ 15? 12 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Wie das Berufungsgericht ferner feststellt; sollte nach dem Parteiwillen r.uc’i hier den Preisrichtern kein höheres Haß der Verantwortlichkeit aufer-
«L-
legt sein«, Daß die drei Preisrichter sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, die mit einer im \,*e-ge des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist, hat das Berufungsgericht gleichfalls festgestellt«,
III 0
1.) Die Revision meint weiter, auch wenn man den Erst- und den Zweitkläger sowie den Prof« P^M^als Preisrichter i« Sc des § 661 BGB ansehe, sei ihre Entscheidung nachprüfbar, denn diese widerspreche den nach Treu und Glauben auszulegenden Bestimmungen des Preisausschreibens«, Bie Preisrichter seien dem eigentlichen Sinn des Preisausschreibens nicht gerecht geworden-habe stets gewußt, daß seine Thesen zu den geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in Gegensatz ständen« Um ihnen die gewünschte wissenschaftliche Beachtung zu verschaffen, habe er die Preise ausgesetzt„ Er habe dadurch klarstellen wollen, daß die geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ebenso nur Arbeitshypothesen seien wie seine eigenen Thesen« An die Richtigkeit solcher Arbeit sthesen könne man nur glauben, beweisen lasse sie sich nicht« Bas habe er aufzeigen wollen und deshalb einen naturwissenschaftlich und logisch eindeutigen Beweis gefordert« Biese Umstände seien den Preisrichtern bekannt gewesen« Sie hätten sie aber bei ihrem Spruch nicht berücksichtigt «.
2») Mit diesen Ausführungen wendet sich die Revision gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Preisrichter«
H -
Selbst wenn die Preisrichter der wahren Absicht Buerens nicht gerecht geworden sein sollten,so folgt daraus weder - wie im Vorprozeß der V* Zivilsenat bereits in seinem Urteil ausgeführt hat - , daß die Entscheidung für die Beteiligten unverbindlich wäre, noch - worauf es hier allein ankomait - , daß die Preisrichter sich deshalb schedensersatzpflichtig gemacht hätten« i&Lt ihren Darlegungen kann die Revision die für die Preisrichter als vereinbart anzusehende Haftungsbeschränkung gemäß § 839 Abs«2 BUB nicht ausräumen. Baß aber die Preisrichter sich Uber den von ihnen erkannten Sinn und Zweck des Preis aus3Chreibens, wie ihn die Revision verstanden wissen will bewußt hinveggesetzt hätten, hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint« Es hat nicht verkannt, dass Buerens zwischen Hypothesen und tf juristisch einwandfreien Beweisen" unterschieden wissen wollte« Es ist aber der Ansicht, dai* die Schiedsrichter in juristisch einwandfreier tfeiss die von vertretenen Thesen als durch
die geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse für ’widerlegt angesehen haben« Die Preisrichter hätten, so stellt es fest, in Anbetracht der im Preisausschreiben gesetzten kurzen Zeit von einem Jahr und der noch kürzeren Zeit bis zu ihrer Entscheidung nicht anzunehmen brauchen, daß die geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht als Beweismittel habe gelten lassen wollen, sondern neue Forschungen verlangt habe« Diese auf tatsächlichem Sebiet liegenden Feststellungen binden das Revisionsgericht, Daß das Berufungsgericht dabei gegen § 286 oder § 139 2P0 verstossen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden« Die Auslegung des Preisausschreibens und der späteren Schreiben durch das Berufungs-
gericht steht auch mit den Regeln der §§ 133, 157 BGB in Einklang Auf einen etwaigen in dem Preisausschreiben
nicht zu dem Ausdruck gebrachten geheimen Vorbehalt 3uerens konnte es gemäß § 116 BGB nicht ankoinmen. Er wäre daher für die Preisrichter unbeachtlich gewesen*
Demnach trifft es nicht zu, daß die Preisrichter ihrem Spruch entgegen besserer Erkenntnis einen anderen Beweisbegriff zugrunde gelegt haben, als nach dem Preisausschreiben als gewollt anzunehmeu war« Wenn sie die geltenden wissenschaftlicheiErkenntnisse nicht als bloße Arbeitshypothesen angesehen haben, so kann ihnen hieraus kein Vorwurf gemacht werden. Das Berufungsgericht hat.deshalb im Ergebnis auch jode Fahrlässigkeit der Preisrichter ohne Rechtsverstoß verneint, so daß ihre Haftung selbst bei einer Schiedsgutachtertätigkeit nicht in Betracht gekommen wäre.
Hach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen»
Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr.Y/inkelmann Erl