Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 38/12 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 27 U 75/11 vom 08.12.2011; LG Berlin - Az. 14 0 567/10 vom 18.04.2011; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 25.000.000 € Kniffka Kartzke Eick Jurgeleit Halfmeier