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BGH · VII ZR 38/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 38/09

Der VII. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 20. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KufferKniffkaZPOAzZweibrückenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 38/09
vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
OLG Zweibrücken - Az. 8 U 43/07 vom 20.01.2009; LG Frankenthal - Az. 7 O 77/06 vom 30.01.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 260.000,00 €
Kniffka		Kuffer	Safari Chabestari
	Halfmeier		Leupertz