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BGH · VII ZR 38/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 38/04

Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
13AzSaarbrückenZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 38/04
13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Saarbrücken - Az. 7 U 440/03-89- vom 13.01.2004; LG Saarbrücken - Az. 10 0 153/01 vom 12.06.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 235.349,53 €
Kniffka
 Bauner
Dressier
 Thode
Wiebel