Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 38/04 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit OLG Saarbrücken - Az. 7 U 440/03-89- vom 13.01.2004; LG Saarbrücken - Az. 10 0 153/01 vom 12.06.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 235.349,53 € Kniffka Bauner Dressier Thode Wiebel