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BGH · VII ZR 37/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 37/98

c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet .

KniffkaBerichterstatterfristgerechtVorbehaltNachforderungenAugedeutlich

Volltext der Entscheidung

VII. Zivilsenat
 Karlsruhe, den 22. Februar 1999
Schreibfehlerberichtigung
 Der Leitsatz der Entscheidung
BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - VII ZR 37/98
wird unter c) wegen eines Schreibfehlers wie folgt geändert :
c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet .
Der Berichterstatter Dr. Kniffka
 Richter am Bundesgerichtshof