c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet .
VII. Zivilsenat Karlsruhe, den 22. Februar 1999 Schreibfehlerberichtigung Der Leitsatz der Entscheidung BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - VII ZR 37/98 wird unter c) wegen eines Schreibfehlers wie folgt geändert : c) Die Schlußzahlungserklärung oder schlußzahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlußwirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, daß er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet . Der Berichterstatter Dr. Kniffka Richter am Bundesgerichtshof