Oktober 1969 aufgehoben, soweit das Kammergericht in seiner Entscheidung über den Grund des Anspruchs eine schuldhafte Mitverursachung (§ 254 BGB) verneint hat. In diesen Bescheiden stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, die Grundstücksveräußerung sei keine "Veräußerung eines Teilbetriebs" im Sinne von § 16 Abs. 1 EStG, was zur Folge haben mußte, daß bei der Berechnung der Einkommensteuer und Kirchensteuer des Vaters des Klägers der günstigere Steuersatz nach § 34 Ahs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG nicht anzuwenden war und die ZMG von dem "Veräußerungsgewinn" Gewerbesteuer hätte zahlen müssen. Gegen den Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid legte der Beklagte im Namen der ZMG mit Schreiben vom 21. Der Veräußerungsgewinn aus dem GrundStücksverkauf wurde als "Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs" anerkannt, so daß die ZMG daraus keine Gewerbesteuer zu zahlen brauchte. Januar 1963 weder vom Kläger noch von Graf (als geschäftsführendem Gesellschafter der ZMG) rechtzeitig Einspruch eingelegt (vgl. Februar 1963 beantragte der Beklagte im Namen der ZMG einen Ergänzungsbescheid zu dem Feststellungsbescheid und focht auch dieses Verfahren bis zu dem Bundesfinanzhof durch, blieb aber damit erfolglos (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1962 entfiel für den Vater des Klägers die Möglichkeit, Einkommen- und Kirchensteuer für I960, soweit es sich um den Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksverkauf handelte, nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu zahlen. Der Vater des Klägers hat demgemäß den Veräußerungsgewinn mit dem normalen Satz versteuert. Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser den Feststellungsbescheid nicht rechtzeitig angefochten hat. Im übrigen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziele der Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der ZMG gegen den Beklagten von 2.420 DM nebst Zinsen wegen der oben genannten Prozeßkosten auf Grund der unstreitig zwischen der ZMG und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung. Die Revision meint, der Beklagte sei bei der Einlegung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid nicht nur im Namen und Auftrag der ZMG, sondern zugleich als Geschäftsführer ohne Auftrag des Klägers tätig geworden. Deswegen könne der Kläger von ihm nicht die Erstattung von Kosten fordern, deren Erstattung er (Beklagter), wenn er sie getragen hätte, seinerseits gemäß § 683 BGB vom Kläger fordern könnte. Die von der ZMG mit dem Beklagten getroffene Abrede, wonach dieser selbst diese Kosten zu tragen hatte, kann nur den Sinn haben, daß der Beklagte die Kosten endgültig übernahm, sie infolgedessen auch nicht auf den Kläger abwälzen darf.Der Beklagte konnte nicht darüber im Zweifel sein, daß die ZMG mit dieser Abrede die Kosten nicht nur von sich selbst, sondern auch vom Kläger als ihrem Gesellschafter fernhalten wollte, der Vertrag zwischen der ZMG und ihm (Beklagten) also auch ein Vertrag "zu Gunsten des Klägers” (§ 328 BGB) war. Der Beklagte hat die Vereinbarung mit der ZMG auch so verstanden; denn andernfalls wäre unverständlich, warum er nicht versucht hat, auch vom Kläger Auftrag und Vollmacht zur Einlegung des Einspruchs und Durchführung des weiteren Verfahrens zu erlangen. 1. Das Berufungsgericht verneint einen (im Erbgang auf den Kläger übergegangenen) Schadensersatzanspruch des Vaters des Klägers gegen den Beklagten aus dem Dieser stelle weder ein Vertrag zu Gunsten des Vaters des Klägers dar (§ 328 BGB), noch sei der Vater des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der ZMG und dem Beklagten einbezogen gewesen. Es sei auch nicht bewiesen, daß der Beklagte der ZMG gegenüber (auf Grund des Beratungsvertrages oder auf Grund besonderen Auftrags) zur Einlegung des Einspruchs gegen den Peststellungsbescheid verpflichtet gewesen wäre. Diese dem Beklagten günstigen Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. 2. Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil er eine Nebenpflicht aus dem Beratungsvertrag mit der ZMG schuldhaft verletzt habe. hätte er nach der Ansicht des Kammergerichts erkennen müssen, daß beide (G^0 und Dr. davon aus- gingen, ihm (Beklagten) sei bereits Auftrag zur Einlegung des Einspruchs gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erteilt und er (Beklagter) habe demgemäß diesen Einspruch bereits eingelegt. Der Beklagte hätte G^^ gegenüber unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen müssen, daß ihm (Beklagten) ein Auftrag zur Anfechtung bisher nicht erteilt sei und er einen solchen auch in den genannten Schreiben vom 10. Dezember 1962 an die ZMG habe der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, zu demal das Anschreiben dazu mißverständlich gewesen sei. a) Sie beruft sich auf das (nach der Behauptung des Beklagten erst nach Erlaß des Berufungsurteils aufgefundene) Schreiben 0^/^ an den Beklagten vom 5. Dezember 1962 und auf das (vom Zeugen G^^in der letzten BerufungsVerhandlung dem Gericht überreichte) Schreiben G^^ an den Beklagten vom 3. Januar 1963, daß Graf dem Beklagten einen Auftrag zur Einlegung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid nicht erteilt hätte. In beiden Briefen ist davon zwar keine Rede, das schließt aber nicht aus, daß G^^ dem Beklagten den Auftrag doch anderweitig erteilt haben konnte. bb) Im übrigen hat das Berufungsgericht einen Auftrag an den Beklagten zur Einlegung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid selbst nicht als erwiesen angesehen, sondern die Verurteilung des Beklagten lediglich darauf gestützt, daß er den ihm aus den Schreiben vom 10. c) Das Berufungsgericht führt aus, die Möglichkeit eines Irrtums von G^^ und Dr. S^||^ darüber, ob dem Beklagten Auftrag zur Einlegung des Einspruchs auch gegen den Feststellungsbescheid erteilt sei, werde durch die besondere Sachund Fachkunde dieser Personen nicht ausgeschlossen, weil es sich um eine Frage auf tatsächlichem Gebiet handele. Eine etwaige Mitursächlichkeit des Verhaltens von G^f^und Dr. S^^0B für den Schaden, worauf unten im Zusammenhang mit § 254 BGB einzu- gehen ist, schließt nicht aus, daß jedenfalls auch die mangelnde Aufklärung der beiden Genannten durch den Beklagten für den Schaden ursächlich geworden und geblieben ist. 3. Das Berufungsgericht bejaht den - durch die Abtretung an den Kläger übergegangenen - Anspruch der ZMG gegen den Beklagten auf Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der "Dritt-schadensliquidation" (mittelbare Stellvertretung). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber keinen Rechtsfehler erkennen.(Vgl. zu dem genannten Rechtsbegriff: BGHZ 15, 224; 25, 250; 40, 91; Dezember 1962 habe vertrauen dürfen und der Brief des Beklagten vom 21. Das genügt; denn § 254 BGB setzt nicht, was das Berufungsgericht verkennt, die Nichterfüllung einer Vertragspflicht gegenüber dem Vertragspartner voraus, sondern nur die Nichterfüllung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit, ein "Verschulden gegen sich selbst" (vgl. BGHZ 49, 278 und BGH NJW 1970, 1736), herleiten kann, sich andererseits gemäß §§ 254, 278 BGB ein Mit-verschulden seiner Hilfspersonen anrechnen lassen muß (vgl. c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des Klägers für Dr. aus den §§ 254, 278 BGB verneint hat, ist somit nicht Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß Dr. S\ nachdem ihm das Schreiben des Beklagten vom 21.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 254 Ea, 278 Wer einen Drittschaden geltend machen darf, muß sich eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Hilfspersonen des Dritten gemäß den §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen. BGH, Urt. v. 25. November 1971 - VII ZR 37/70 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YII ZR 57/70 URTEIL Verkündet am 25. November 1971 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. gegen Friedrich Wilhelm Fürst von » Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Girisch und Meise für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 1969 aufgehoben, soweit das Kammergericht in seiner Entscheidung über den Grund des Anspruchs eine schuldhafte Mitverursachung (§ 254 BGB) verneint hat. Die Entscheidung darüber wird dem Betragsverfahren überlassen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Landgericht hat auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge zu entscheiden. Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des im Jahre Von Rechts wegen Tatbestand: 1965 verstorbenen Friedrich Fürst von H Die- ser war Kommanditist der Z ■Metallgesellschaft Richard G^0|0 & Go KG in Berlin/Frankfurt a.M. (ZMG). Geschäftsführender und vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter der ZMG ist der Diplomkaufmann Wilhelm G^B. Der Vater des Klägers hatte als Einlage in die Kommanditgesellschaft sein Grundstück Berlin 51 * 00straße 0-0 mit einem Buchwert von rund 400,000 DM eingebracht. Gemäß der NachtragsVereinbarung vom 15. Dezember 1957 zu dem Gesellschaftsvertrag sollte das Grundstück, obwohl es als Einlage rechtlich Eigentum der ZMG wurde, wirtschaftlich weiter als Vermögen des Vaters des Klägers gelten. Im Jahre I960 verkaufte die ZMG das Grundstück für 580.000 DM. Den Veräußerungsgewinn von 190.473»06 DM schrieb sie dem Vater des Klägers gut. Der Beklagte war von 1947 - 1965 als Steuerberater der ZMG und (00 tätig. Der Vater des Klägers dagegen bediente sich zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Angelegenheiten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr. in Am 27. November 1962 erließ das Finanzamt 00^ ^|0-Nord in Berlin einen Bescheid über die "einheitliche Feststellung des Gewinns" (vgl. § 215 Abs. 2 Nr. 2, § 216 Abs. 1 Nr. 2 AO) u.a. für I960, sowie einen Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid. In diesen Bescheiden stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, die Grundstücksveräußerung sei keine "Veräußerung eines Teilbetriebs" im Sinne von § 16 Abs. 1 EStG, was zur Folge haben mußte, daß bei der Berechnung der Einkommensteuer und Kirchensteuer des Vaters des Klägers der günstigere Steuersatz nach § 34 Ahs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG nicht anzuwenden war und die ZMG von dem "Veräußerungsgewinn" Gewerbesteuer hätte zahlen müssen. Gegen den Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid legte der Beklagte im Namen der ZMG mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 rechtzeitig Einspruch ein. Das Verfahren ging bis zu dem Bundesfinanzhof. Dieser gab der ZMG mit Urteil vom 1. Juni 1967 (IV R 47/66) Recht. Der Veräußerungsgewinn aus dem GrundStücksverkauf wurde als "Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs" anerkannt, so daß die ZMG daraus keine Gewerbesteuer zu zahlen brauchte. Gegen den Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung vom 27. November 1962 wurde bis zu dem Ablauf der Einspruchsfrist am 2. Januar 1963 weder vom Kläger noch von Graf (als geschäftsführendem Gesellschafter der ZMG) rechtzeitig Einspruch eingelegt (vgl. § 239 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AO in der damaligen Fassung; zur jetzigen Rechtslage vgl. § 233 AO nF; § 48 FGO). Erst verspätet am 13. Februar 1963 beantragte der Beklagte im Namen der ZMG einen Ergänzungsbescheid zu dem Feststellungsbescheid und focht auch dieses Verfahren bis zu dem Bundesfinanzhof durch, blieb aber damit erfolglos (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 1967 - IV R 46/66 -). Die durch dieses Verfahren entstandenen Gerichtskosten von 2.420 DM hat die ZMG bezahlt. Sie hatte aber vorher mit dem Beklagten vereinbart, daß ihm diese Kosten zur Last fallen sollten. Infolge der Rechtskraft des Feststellungsbescheids vom 27. November 1962 entfiel für den Vater des Klägers die Möglichkeit, Einkommen- und Kirchensteuer für I960, soweit es sich um den Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksverkauf handelte, nach dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu zahlen. (Vgl. § 232 Abs. 2 AO (aF), wonach der Steuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien, dieser Einwand vielmehr nur gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden kann). Der Vater des Klägers hat demgemäß den Veräußerungsgewinn mit dem normalen Satz versteuert. Wie hoch der ihm daraus entstandene Schaden (Mehraufwand an Einkommen- und Kirchensteuer) ist, darüber streiten die Parteien. Der Kläger verlangt mit der Klage vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser den Feststellungsbescheid nicht rechtzeitig angefochten hat. Der Kläger stützt sich sowohl auf eigenes Recht, als auch auf die ihm am 6. Juni 1968 abgetretenen Rechte der ZMG. Er hat zuletzt 53.186 DM nebst Zinsen gefordert, darin sind die oben genannten Kosten von 2.420 DM enthalten. Der Beklagte hat jede Pflichtverletzung bestritten. Er hält den Steuerberater Dr. und den Gesell- schafter G^pfür den Schaden verantwortlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.420 DM (vgl. Berichtigungsbeschluß vom 14. November 1969) nebst Zinsen (unter Abweisung einer Zinsmehr- forderung) zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. Berichtigungsbeschluß vom 22. Mai 1970). Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziele der Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der ZMG gegen den Beklagten von 2.420 DM nebst Zinsen wegen der oben genannten Prozeßkosten auf Grund der unstreitig zwischen der ZMG und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung. Durch Abtretung sei dieser Anspruch auf den Kläger übergegangen. Die Revision meint, der Beklagte sei bei der Einlegung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid nicht nur im Namen und Auftrag der ZMG, sondern zugleich als Geschäftsführer ohne Auftrag des Klägers tätig geworden. Deswegen könne der Kläger von ihm nicht die Erstattung von Kosten fordern, deren Erstattung er (Beklagter), wenn er sie getragen hätte, seinerseits gemäß § 683 BGB vom Kläger fordern könnte. Das geht fehl. Die von der ZMG mit dem Beklagten getroffene Abrede, wonach dieser selbst diese Kosten zu tragen hatte, kann nur den Sinn haben, daß der Beklagte die Kosten endgültig übernahm, sie infolgedessen auch nicht auf den Kläger abwälzen darf. Der Beklagte konnte nicht darüber im Zweifel sein, daß die ZMG mit dieser Abrede die Kosten nicht nur von sich selbst, sondern auch vom Kläger als ihrem Gesellschafter fernhalten wollte, der Vertrag zwischen der ZMG und ihm (Beklagten) also auch ein Vertrag "zu Gunsten des Klägers” (§ 328 BGB) war. Der Beklagte hat die Vereinbarung mit der ZMG auch so verstanden; denn andernfalls wäre unverständlich, warum er nicht versucht hat, auch vom Kläger Auftrag und Vollmacht zur Einlegung des Einspruchs und Durchführung des weiteren Verfahrens zu erlangen. Wenn er das unterlassen haben sollte, weil er sich darüber klar war, daß der Kläger mit der Durchführung des Verfahrens auf seine (des Klägers) Kosten nicht einverstanden war, so würde das der Annahme entgegenstehen, der Beklagte habe den Willen gehabt ”ein Geschäft des Klägers zu führen”. Aber selbst wenn dieser Wille zu bejahen wäre, würde es in solchem Falle an den Voraussetzungen des § 683 BGB fehlen, wonach nur dann ein Erstattungsanspruch besteht, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. II. 1. Das Berufungsgericht verneint einen (im Erbgang auf den Kläger übergegangenen) Schadensersatzanspruch des Vaters des Klägers gegen den Beklagten aus dem 8 i» Steuerberatungsvertrag zwischen der ZMG und dem Beklagten. Dieser stelle weder ein Vertrag zu Gunsten des Vaters des Klägers dar (§ 328 BGB), noch sei der Vater des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags zwischen der ZMG und dem Beklagten einbezogen gewesen. Es sei auch nicht bewiesen, daß der Beklagte der ZMG gegenüber (auf Grund des Beratungsvertrages oder auf Grund besonderen Auftrags) zur Einlegung des Einspruchs gegen den Peststellungsbescheid verpflichtet gewesen wäre. Diese dem Beklagten günstigen Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. 2. Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil er eine Nebenpflicht aus dem Beratungsvertrag mit der ZMG schuldhaft verletzt habe. Aus den beiden Schreiben G^P an ihn und an Dr. vom 10. Dezember 1962 in Verbindung mit dem Schreiben Dr. an ihn vom 14. Dezember 1962 hätte er nach der Ansicht des Kammergerichts erkennen müssen, daß beide (G^0 und Dr. davon aus- gingen, ihm (Beklagten) sei bereits Auftrag zur Einlegung des Einspruchs gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erteilt und er (Beklagter) habe demgemäß diesen Einspruch bereits eingelegt. Der Beklagte sei angesichts dieses Irrtums der "Gegenseite" verpflichtet gewesen, Gf^P und Dr. sofort eindeutig über ihren Irrtum aufzuklären. Es sei seine Pflicht als des Steuerberaters der ZMG gewesen, "ein klärendes Wort zu sprechen", auch wenn es sich bei der Heranziehung des Veräußerungsgewinns zur Einkommensteuer um Interessen des Klägers gehandelt habe. Der Beklagte hätte G^^ gegenüber unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen müssen, daß ihm (Beklagten) ein Auftrag zur Anfechtung bisher nicht erteilt sei und er einen solchen auch in den genannten Schreiben vom 10. und 14. Dezember 1962 nicht sehe. Mit der Übersendung seines Aktenvermerks vom 12. Dezember 1962 an die ZMG habe der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, zu demal das Anschreiben dazu mißverständlich gewesen sei. Zudem habe die Angestellte des Beklagten Frau was das Berufungs- gericht als erwiesen ansieht, am 21. Dezember 1962 auf dessen telefonische Rückfrage die unrichtige Auskunft erteilt, der Beklagte habe gegen beide Bescheide (Gewerbesteuerbescheid wie Feststellungsbescheid) Einspruch eingelegt. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision erfolglos an: a) Sie beruft sich auf das (nach der Behauptung des Beklagten erst nach Erlaß des Berufungsurteils aufgefundene) Schreiben 0^/^ an den Beklagten vom 5. Dezember 1962 und auf das (vom Zeugen G^^in der letzten BerufungsVerhandlung dem Gericht überreichte) Schreiben G^^ an den Beklagten vom 3. Januar 1963. In der Auffindung der erstgenannten Urkunde sieht sie einen Restitutionsgrund (§ 5B0 Nr. 7 b ZPO), der zugleich Revisionsgrund sei. Die Rüge geht schon aus folgenden Gründen fehl. 10 aa) Der Brief vom 5. Dezember 1962 beweist ebensowenig wie der vom 3. Januar 1963, daß Graf dem Beklagten einen Auftrag zur Einlegung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid nicht erteilt hätte. In beiden Briefen ist davon zwar keine Rede, das schließt aber nicht aus, daß G^^ dem Beklagten den Auftrag doch anderweitig erteilt haben konnte. bb) Im übrigen hat das Berufungsgericht einen Auftrag an den Beklagten zur Einlegung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid selbst nicht als erwiesen angesehen, sondern die Verurteilung des Beklagten lediglich darauf gestützt, daß er den ihm aus den Schreiben vom 10. und 14. Dezember 1962 ersichtlichen Irrtum G^^ und Dr. nicht aufgeklärt hat. Diese rechtsfehlerfreie Begründung des Ersatzanspruchs läßt sich durch den Hinweis auf die beiden Briefe vom 5. Dezember 1962 und 3. Januar 1963 nicht aus den Angeln heben. Sie beweisen nicht, daß am 10. und 14. Dezember 1962 ein Irrtum G^p^ und Dr. sp|PP^ gar nicht Vorgelegen hätte, wie die Revision irrig annimmt. cc) Das Berufungsgericht hätte die Haftung des Beklagten auch auf die oben geschilderte falsche Auskunft stützen können, welche die Sekretärin des Beklagten Frau am 21. Dezember 1962 Graf erteilt hat. Für seine Sekretärin muß der Beklagte nach § 278 BGB einstehen. b) Was die Revision im Zusammenhang mit den Briefen Grafs an Dr. vom 21. Dezember 1962 und Dr. an den Beklagten vom 14. Dezember 1962, sowie der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der letzten BerufungsVerhandlung über angebliche Verstöße des Berufungsgerichts gegen die Denkgesetze vorbringt, geht fehl. c) Das Berufungsgericht führt aus, die Möglichkeit eines Irrtums von G^^ und Dr. S^||^ darüber, ob dem Beklagten Auftrag zur Einlegung des Einspruchs auch gegen den Feststellungsbescheid erteilt sei, werde durch die besondere Sachund Fachkunde dieser Personen nicht ausgeschlossen, weil es sich um eine Frage auf tatsächlichem Gebiet handele. Wenn die Revision demgegenüber ausführt, "Auftragserteilung und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen gehören zu dem Wissen eines jeden Dipl.Kaufmanns und eines jeden Steuerberaters", so liegt das neben der Sache. d) Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO ist nicht ersichtlich. Bei der gegebenen Sachlage lag die Begründung, welche das Berufungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, nicht so fern, daß der Beklagte nicht auch ohne entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts damit hätte rechnen und seinen Vortrag darauf hätte einrichten müssen. e) Das Berufungsgericht hat auch nicht das "Problem der überholenden Kausalität" übersehen, wie die Revision irrig meint. Eine etwaige Mitursächlichkeit des Verhaltens von G^f^und Dr. S^^0B für den Schaden, worauf unten im Zusammenhang mit § 254 BGB einzu- 12 p...- gehen ist, schließt nicht aus, daß jedenfalls auch die mangelnde Aufklärung der beiden Genannten durch den Beklagten für den Schaden ursächlich geworden und geblieben ist. 3. Das Berufungsgericht bejaht den - durch die Abtretung an den Kläger übergegangenen - Anspruch der ZMG gegen den Beklagten auf Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der "Dritt-schadensliquidation" (mittelbare Stellvertretung). Die Revision bittet um Prüfung, ob das Berufungsgericht hier zu Recht eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot, den Schaden eines Dritten geltend zu machen, angenommen habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber keinen Rechtsfehler erkennen.(Vgl. zu dem genannten Rechtsbegriff: BGHZ 15, 224; 25, 250; 40, 91; 51, 91, 93-95; Soergel-Siebert BGB (10. Aufl.) §§ 249-253, Rdn. 93-97; Berg MDR 1969, 613). 4. Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 254 BGB. a) Graf sei kein Mitverschulden nachzuweisen, weil er auf die telefonische Auskunft der Frau vom 21. Dezember 1962 habe vertrauen dürfen und der Brief des Beklagten vom 21. Dezember 1962, dem er den wahren Sachverhalt hätte entnehmen können, erst am Tage des Fristablaufs, dem 2. Januar 1963, bei ihm (G eingegangen sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. n b) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob Dr. 3 ein mitwirkendes Verschulden treffe. Für ihn habe weder die ZMG, noch der Kläger einzustehen, Vertrag bestanden habe, der Kläger nicht, weil er sich dem Beklagten gegenüber obliegenden Vertragspflicht bedient habe. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision rait Recht rügt. a) Der Kläger hat sich zur Erledigung der ihm selbst obliegenden steuerlichen Angelegenheiten des Dr. bedient. Das genügt; denn § 254 BGB setzt nicht, was das Berufungsgericht verkennt, die Nichterfüllung einer Vertragspflicht gegenüber dem Vertragspartner voraus, sondern nur die Nichterfüllung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit, ein "Verschulden gegen sich selbst" (vgl. BGHZ 3, 46, 49-50; 36, 329, 338, 339; Soergel-Siebert BGB 10. Aufl. § 254 Rdn. 56-65). b) Der Kläger muß im Rahmen des § 254 BGB für Dr. gemäß § 278 BGB einstehen. Grundsätzlich zwar setzt eine solche Anwendung des § 278 BGB voraus, daß zwischen den Parteien vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGHZ 1, 248; 3, 46, 49). Bin direktes Vertragsverhältnis bestand zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten allerdings nicht. Doch genügt auch ein vertragsähnliches Verhältnis. die ZMG nicht, weil zwischen ihr und Dr. S kein Dr. S nicht zur Erfüllung einer ihm (Kläger) H - Es ist z.B. anerkannt, daß ein Dritter, der, obwohl nicht selbst Vertragspartei, doch in den Schatzbereich eines Vertrags einbezogen ist und deswegen daraus eigene Ansprüche und Einreden,z.B. die der Verjährung (vgl. BGHZ 49, 278 und BGH NJW 1970, 1736), herleiten kann, sich andererseits gemäß §§ 254, 278 BGB ein Mit-verschulden seiner Hilfspersonen anrechnen lassen muß (vgl. BGHZ 24, 325, 327 f; 33, 247, 249; BGH NJW 1968, 1523 f; Soergel-Siebert aaO § 254 Rdn. 60). Was aber für die "Einbeziehung in den Schutzbereich" eines Vertrages gilt, muß folgerichtig auch für die "Schadensliquidation des Drittinteresses" gelten, die hier vorliegt. Dehnt man nämlich einerseits die Ersatz-pflicht des Geschädigten dadurch aus, daß man seinem Vertragsgegner die Geltendmachung des auf den Dritten verlagerten Schadens gestattet, so muß andererseits bei § 254 BGB auch die schuldhafte Mitverursachung dieses Dritten berücksichtigt werden und, da der Schädiger nach Vertragsrecht haftbar ist, auch der geschädigte Dritte gemäß §§ 254, 278 BGB für seine Hilfspersonen verantwortlich sein. Die Ausdehnung der vertraglichen Haftung des Schädigers mit Hilfe der Rechtsfigur der "Schadensliquidation des Drittinteresses" muß auf der anderen Seite die Verantwortlichkeit des Dritten für seine Hilfspersonen ebenfalls nach vertraglichen Rechtsgrundsätzen (§§ 254, 278 BGB) und nicht nur nach den Regeln der unerlaubten Handlung (§§ 254, 831 BGB) zur Folge haben. c) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des Klägers für Dr. aus den §§ 254, 278 BGB verneint hat, ist somit nicht 15 - haltbar. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß Dr. S\ nachdem ihm das Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 1962 nebst Anlage am 27. Dezember 1962 zugegangen war, dafür hätte sorgen müssen, daß der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid noch rechtzeitig bis zu dem 2. Januar 1963 eingelegt worden wäre. Sollte Dr. S^^ das etwa schuldhaft unterlassen haben, so würde der Beklagte das dem Kläger gemäß §§ 234, 278 BGB entgegenhalten können. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. d) Das Grundurteil braucht aber deswegen nicht aufgehoben zu werden. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Verantwortlichkeit des Beklagten bei der gegebenen Sachlage infolge der Anwendung des § 254 BGB gänzlich entfallen könnte. Es genügt daher, was zulässig ist (vgl. die Urteile des Senats vom 10. Februar 1964 - VII ZR 179/62 und H. Mai 1970 - VII ZR 154/69), die Frage, ob dem Kläger das Verhalten Dr. S^U^^ zwischen dem 27. Dezember 1962 und dem 2. Januar 1963 gemäß den §§ 254, 278 BGB zuzurechnen ist, dem Betrags- verfahren zu überlassen, ebenso auch die Entscheidung über die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge. G-lanzmann Erbel Vogt Girisch Meise