Februar 1950 wurde mit dem Beklagten als persönlich haftendem Gesellschafter die Weinimpox*tfirma Hanns KG {im folgenden KG genannt) errichtet. Diese Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen» Bis Ende 1962 führte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH auch die Geschäfte der KG« Die alte Birma wurde unverändert fortgeführt. 1959/1960 übertrug der Beklagte den Klägern als Architekten die Planung und Bauleitung für einen Hotelneubau auf einem Grundstück, das ihm die Stadt K^) zu dem Ankauf in Aussicht gestellt hatte. Der zunächst von den Klägern entworfene Vertragstext wurde von dem Beklagten beanstandet, weil in ihm er persönlich als Auftraggeber aufgeführt worden war. Der von den Klägern geänderte Vertragsentwurf, in dem nunmehr als Auftraggeberin die Birma Hanns gHH) KG Wein import genannt war, wurde im August 1962 von dem Beklagten unter Beifügung des Fir-menstempels der KG und am 11. März 1963, das vom Beklagten - wie auch schon die im September I960 vorgelegten Baupläne - ohne Hinweis auf die KG unterzeichnet worden war, wurde von der Bauaufsichtsbehörde Sic berufen sich darauf, der Beklagte habe sie nicht im Namen der KG, sondern persönlich beauftragt, jedenfalls habe er aber den Anschein erweckt, er hafte persönlich für deren Verbindlichkeiten, daher müsse er auch für das restliche Honorar einstehen. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei nicht Vertragspartei des Architektenvertrages geworden, denn in diesem sei ausdrücklich die KG als Auftraggeber aufgeführt. Ob der Beklagte zuvor bei Erteilung des mündlichen Auftrages im eigenen Namen oder für die KG gehandelt habe, könne dahingestel.lt bleiben, denn durch den schriftlichen Architektenvertrag sei auch für die Vergangenheit festgelegt v/orden, daß nicht er, sondern die KG der Auftraggeber sein sollte. Das ist aus Rechtsgründen ebensov/enig zu beanstanden v/ie die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung oder als Kommanditist hafte (BU 13). 2. Das Berufungsgericht hält aber eine Haftung des Beklagten für gegebens weil er einen dahingehenden Rechtsschein begründet habe. Daß damit der Beklagte zu demindest den Rechtsschein erweckt hat, er sei persönlich haftender Gesellschafter, nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an. b) Auf diesen vom Beklagten gesetzten Rechtsschein können sich die Kläger aber nur dann berufen, v/enn ihre Unkenntnis von den wahren Haftungsverhältnissen nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Nachdem sie bisher davon ausgegangen waren, der Architektenauftrag sei ihnen vom Beklagten für sich persönlich mit der eindeutigen Folge seiner persönlichen Haftung erteilt worden, mußten sie, als es an die schriftliche Niederlegung des Architektenvertrages ging, erfahren, daß der Beklagte es ausdrücklich ablehnte, als Auftraggeber angesehen zu werden. d) Sic hätten ohne große Mühe sich zu demindest bei dem Beklagten erkundigen können, ob ihre Annahme, er sei derjenige, der auch persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Architektenvertrag mit der KG einzustehen habe, zutraf.dl) Zudem hätten sie das Handelsregister, das an ihrem Wohnort geführt wird, einsehen können und aus ihm awahren Haftungsverhältnisse ersehen« ei) Zu diesen Erkundigungen hatten sie vox1 Abschluß des schriftlichen Architektenvertrages hinreichend Zeit und Gelegenheit, denn der Architektenvertrag, in dem die KG als Auftraggeber!n c) Hie Unkenntnis der Kläger von den wahren Eaf-tungsverhältnissen beruht nach alledem auf dem Außeracht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt« Sie müssen daher die Eintragung im Handelsregister (Ausscheiden des Beklagten als Komplementär der KG) gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Sie können sich, da sie die wahren Haftungsverhältnisse hätten erkennen können, auf einen vom Beklagten gesetzten Hechtsschein des Inhalts, er sei Binzelunter-nehner unter der Firma der KG oder jedenfalls deren persönlich haftender Gesellschafter, nicht bex’ufen. Es entfällt schon deshalb die vom Berufungsgericht angenommene Haftung des Beklagten auf Grund der Veranlassung eines Rechtsscheins im Rechtsverkehr. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es daher nicht mehr an und es bedarf keines Eingehens auf die dazu erhobenen Rügen der Revision.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXX ZR 37/68 URTEIL
Verkündet am
22. Januar 19?0 Horn,
Justizhauptsekretä:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Hanns Am
Rh.,
Beklagten, Berufungsklägers und Revision skläge rs,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr.
gegen
7.
2.
den Architekten Karl H *
den Architekten Dipl.-Ing. Karl Friedrich M beide in k|B a. Rh., JÜBstr
9
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Per VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Schmidt
für Hecht erkannt;
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe,
- 5. Zivilsenat in Freiburg-.-».. vom 28. Dezember 1967 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Offenburg vom 31. Januar 1967 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Am 1. Februar 1950 wurde mit dem Beklagten als persönlich haftendem Gesellschafter die Weinimpox*tfirma Hanns KG {im folgenden KG genannt) errichtet. Im März 1958 wurde in wohin von M(dHH der Sitz der KG
verlegt worden war, die "W||d? GmbH'1
(im folgenden GmbH,;genannt) gegründet, deren Gesellschafter der Beklagte und seine Ehefrau waren. Der Beklagte wurde zu dem Geschäftsführer der GmbH bestellt. Kurze Zeit nach deren Gründung trat der Beklagte als persönlich haf-
tender Gesellschafter aus der KG aus und übernahm einen Kommanditanteil. An seiner Stelle wurde die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin. Diese Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen» Bis Ende 1962 führte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH auch die Geschäfte der KG« Die alte Birma wurde unverändert fortgeführt.
1959/1960 übertrug der Beklagte den Klägern als Architekten die Planung und Bauleitung für einen Hotelneubau auf einem Grundstück, das ihm die Stadt K^) zu dem Ankauf in Aussicht gestellt hatte. Dieses Grundstück wurde am 21. Oktober 1963 an ihn aufgelassen.
Im Jahre 1962 kam es zuin Abschluß eines schriftlichen Architektenvertrages. Der zunächst von den Klägern entworfene Vertragstext wurde von dem Beklagten beanstandet, weil in ihm er persönlich als Auftraggeber aufgeführt worden war. Der von den Klägern geänderte Vertragsentwurf, in dem nunmehr als Auftraggeberin die Birma Hanns gHH) KG Wein import genannt war, wurde im August 1962 von dem Beklagten unter Beifügung des Fir-menstempels der KG und am 11. Oktober 1962 von dem Kläger zu 1) unterzeichnet.
Die Arbeiten an dem Hotelneubau begannen im Herbst 1962 auf Grund der dem Beklagten am 22. Februar 1961 persönlich erteilten Baugenehmigung« Hach Einbringung der Fundamente wurden sie jedoch wieder eingestellt. Es erfolgte eine Umplanung. Das neue Baugesuch vom 22. März 1963, das vom Beklagten - wie auch schon die im September I960 vorgelegten Baupläne - ohne Hinweis auf die KG unterzeichnet worden war, wurde von der Bauaufsichtsbehörde
A
am 9- Mai 1963 genehmigt. Auch diese Genehmigung lautete auf den Beklagten persönlich.
Im Herbst 1963 v/urden die Bauarbeiten wieder aufgenommen. Sie wurden eingestellt, nachdem am 1. April 1964 für die KG und die GmbH Vergleichsanträge gestellt worden waren. Am 24. Juli 1964 wurde über das Vermögen beider Gesellschaften das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Im November 1962 haben die Kläger auf ihr Architektenhonorar 20.000 DM von der KG erhalten. Sie nehmen den Beklagten auf Zahlung des restlichen Honorars in Anspruch. Sic berufen sich darauf, der Beklagte habe sie nicht im Namen der KG, sondern persönlich beauftragt, jedenfalls habe er aber den Anschein erweckt, er hafte persönlich für deren Verbindlichkeiten, daher müsse er auch für das restliche Honorar einstehen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 35.699»29 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte leugnet eine Zahlungsverpflichtung.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 23.769»09 DM nebst Zinsen stattgegeben .
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abvfeisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei nicht Vertragspartei des Architektenvertrages geworden, denn in diesem sei ausdrücklich die KG als Auftraggeber aufgeführt. Ob der Beklagte zuvor bei Erteilung des mündlichen Auftrages im eigenen Namen oder für die KG gehandelt habe, könne dahingestel.lt bleiben, denn durch den schriftlichen Architektenvertrag sei auch für die Vergangenheit festgelegt v/orden, daß nicht er, sondern die KG der Auftraggeber sein sollte.
Das ist aus Rechtsgründen ebensov/enig zu beanstanden v/ie die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung oder als Kommanditist hafte (BU 13).
2. Das Berufungsgericht hält aber eine Haftung des Beklagten für gegebens weil er einen dahingehenden Rechtsschein begründet habe.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision.
Ihr ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.
a) Zwar nimmt das Berufungsgericht zutreffend an,
* daß der Beklagte den Rechtsschein persönlicher Haftung hervorgerufen hat. Entscheidend stellt es dabei darauf ab, daß er in seinen Schreiben an die Kläger vom 24. März I960, 21. Mai I960 und vom 31. Juli 1961 Briefbogen mit dem Aufdruck "Hanns -fr^aber der Fa. Hanns G^j^^ KG
- Weinimport - benutzt.habe. Daß damit der Beklagte zu demindest den Rechtsschein erweckt hat, er sei persönlich
haftender Gesellschafter, nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an.
Es durfte unterstützend auch die weiteren von ihm hervorgehobenen Umstände verwerten.
b) Auf diesen vom Beklagten gesetzten Rechtsschein können sich die Kläger aber nur dann berufen, v/enn ihre Unkenntnis von den wahren Haftungsverhältnissen nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dabei kommt es darauf an, ob sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben (§ 2?6 BGB).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu sind nicht frei von Rechtsirrtum.
aa) Es ist abzuv/ägen, ob es billiger ist, demjenigen, der sich im Vertrauen auf Erklärungen seines Vertragspartners auf ein Rechtsgeschäft einlassen will, die Überprüfung der Mähren Rechtsverhältnisse zuzu demuten, oder denjenigen, der durch sein Auftreten einer der wahren Sachlage nicht entsprechende Vorstellung bei dem Vertrags-gegner hervorgerufen hat, an der durch sein Verhalten geschaffenen Situation festzuhalten. Dabei verdient zwar grundsätzlich im Interesse des lauteren Geschäftsverkehrs der Schutz des auf den Rechtsschein Vertrauenden den Vorzug (BGHZ 17, 13, 16). Es kommt aber ganz auf die Umstände des Einzelfalles an.
bb) Hier liegen besondere Umstande vor, die den Klägern hätten Veranlassung geben müssen, sich über die Haftungsverhältnisse in der KG weiter zu erkundigen.
al) Es handelte sieh nicht um ein alltägliches Umsat geschäft, sondern um Architektenleistungen für ein großes Bauvorhaben (geschätzte Bausumme 800*000 BM)« Bei solchen Verhältnissen müssen erhöhte Anforderungen an die Erkun-* digungs- und Prüfungspflicht gestellt werden, wenn deren Unterlassen nicht als Fahrlässigkeit angesehen werden soll (BGH NJW 1958, 2061, 2062).
bl) Aus den genannten Briefbogen ergab sich zwar, daß der Beklagte sich wirtschaftlich als “Inhaber” der KG ansah. Bamit war aber noch nicht eindeutig seine tatsächliche haftungsrechtliche Stellung in der KG umschrieben. Die Kläger hatten Veranlassung, den Haftungsverhält-nissen nachzugehen. Nachdem sie bisher davon ausgegangen waren, der Architektenauftrag sei ihnen vom Beklagten für sich persönlich mit der eindeutigen Folge seiner persönlichen Haftung erteilt worden, mußten sie, als es an die schriftliche Niederlegung des Architektenvertrages ging, erfahren, daß der Beklagte es ausdrücklich ablehnte, als Auftraggeber angesehen zu werden. Ihr Auftraggeber sollte vielmehr die KG sein. Bas konnte nicht nur Bilanz- oder steuertechnische, sondern auch haftungsrechtliche Gründe haben. Bas hätte sich für die Kläger bei diesem für sie unerwartet kommenden Verhalten des Beklagten aufdrängen müssen.
d) Sic hätten ohne große Mühe sich zu demindest bei dem Beklagten erkundigen können, ob ihre Annahme, er sei derjenige, der auch persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Architektenvertrag mit der KG einzustehen habe,
zutraf.
dl) Zudem hätten sie das Handelsregister, das an ihrem Wohnort geführt wird, einsehen können und aus ihm awahren Haftungsverhältnisse ersehen«
ei) Zu diesen Erkundigungen hatten sie vox1 Abschluß des schriftlichen Architektenvertrages hinreichend Zeit und Gelegenheit, denn der Architektenvertrag, in dem die KG als Auftraggeber!n genannt ist, war ihnen bereits mit Schreiben vom 25- September 1962 zugegangen (HA I 135).
c) Hie Unkenntnis der Kläger von den wahren Eaf-tungsverhältnissen beruht nach alledem auf dem Außeracht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt« Sie müssen daher die Eintragung im Handelsregister (Ausscheiden des Beklagten als Komplementär der KG) gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB).
Sie können sich, da sie die wahren Haftungsverhältnisse hätten erkennen können, auf einen vom Beklagten gesetzten Hechtsschein des Inhalts, er sei Binzelunter-nehner unter der Firma der KG oder jedenfalls deren persönlich haftender Gesellschafter, nicht bex’ufen.
Es entfällt schon deshalb die vom Berufungsgericht angenommene Haftung des Beklagten auf Grund der Veranlassung eines Rechtsscheins im Rechtsverkehr. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es daher nicht mehr an und es bedarf keines Eingehens auf die dazu erhobenen Rügen der Revision.
3. Das angefochtene und da,s landgerichtliehe Urteil sind somit auf die Rechtsmittel des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kosten des Beehtsstreits haben gemäß §§ 91 101 ZPO die Kläger zu tragen.
Crlanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt Schmidt
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