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BGH · VII ZR 37/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 37/67

Der Kläger hat für seine Architektenleistung und Bemühungen um die Finanzierung mit der Klage 1$.104,20 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung mit der Begründung bestritten, man sei sich von vornherein darüber einig gewesen, daß der Kläger nur dann eine Vergütung zu beanspruchen habe, wenn er das Bauvorhaben auch durchführe. Entgegen der gesetzlichen Regelung in § 632 Abs. 1 BGB, wonach für eine Werkvertragsleistung eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß der Kläger kraft ausdrücklicher Vereinbarung für die von ihm erbrachten Leistungen keine Vergütung zu verlangen habe. Den Bekundungen der Zeugen Bruno K{0|H, Franz KÜB und Josef K^fli entnimmt es die Abrede der Parteien, daß der Kläger für seine Vorarbeiten nur dann eine Vergütung erhalten solle, wenn es zu dem Abschluß des eigentlichen - schriftlichen ~ Vertrags mit ihm über die Bauausführungen käme. Die Mitteilung der Beklagten vom 14- November 1958 an den Kläger, sie habe das Bauvorhaben anderweitig vergeben und sie danke ihm für seine Tätigkeit, wertet das Berufungsgericht als Kündigung des Werkvertrags. 2. ) Die Zeugen, Franz, Bruno und Josef haben übereinstimmend ausgesagt, es sei vereinbart worden, daß der Kläger keine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten solle, wenn der Bau nicht ausgeführt werde. 3«) Den Zeugenaussagen konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner tatrichterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO, als von den Parteien vereinbart entnehmen, daß erst bei Abschluß eines schriftlichen Vertrags über die Bauausführung der Kläger für seine Tätigkeit, also auch für die bereits gefertigten Pläne und seine Bemühungen um die Finanzierung, eine Vergütung erhalten sollte, 4.) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Beklagte das dem Besteller nach § 649 Satz 1 BGB zustehende Recht, jederzeit den Werkvertrag zu kündigen, in Anbetracht dessen, daß der Kläger alsdann keine Vergütung für seine Tätigkeit zu beanspruchen hatte, nur ausüben durfte, wenn sie im Hinblick auf die besondere Vereinbarung über die Vergütung damit nicht gegen Treu und Glauben verstieß, andernfalls hätte sie dem Kläger die Bauausführung übertragen müssen. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß es dem Kläger in den Jahren 1956 - 1958 nicht gelungen sei, die Finanzierung zu vermitteln. Da der Kläger sich auch nach deren fruchtlosem Ablauf nicht mehr habe sehen lassen, habe sie in Anbetracht dessen, daß ihr von anderer Seite eine Finanzierungsmöglichkeit nachgewiesen wurde , den Vertrag mit dem Kläger am 14* November 1958 kündigen dürfen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Auf das ganz allgemein gehaltene Schreiben des Klägers vom 19* September 1958, es sei ihm nunmehr gelungen, von einer Bank ein günstiges Finanzierungsangebot zu erhalten, habe die Beklagte nicht mehr einzugehen brauchen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht mehr länger zu warten brauchen, beruht auf einer tatrichterlichen Erwägung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt und das Revisionsgericht bindet. Es stellt hierzu fest, der Kläger hätte, nachdem seine Versuche einer freien Finanzierung innerhalb von 2 Jahren keinen Erfolg gehabt hatten, auf Grund des übernommenen Finanzierungsauftrags die Beklagte auf die Möglichkeit, Bundesmittel für Bundesbedienstete zu erhalten, von sich aus hinweisen sollen. Demgegenüber kann die Revision nicht geltend machen, die Beklagte habe dem Kläger ihren Entschluß, von der freien Finanzierung Abstand zu nehmen, auf dessen Angebot vom 19* September 1958 hin bekanntgeben müssen. Dafür, daß der Kläger noch v/eitere Arbeiten geleistet oder Aufwendungen gemacht hat, weil die Beklagte sein Schreiben vom 19* September 1958 unbeantwortet ließ, ist nichts vorgetragen. d> Das Berufungsgericht hat zusätzlich ausgeführt, daß der Kläger auch dann nicht günstiger stehe, wenn man die

Zitierte Normen: § 632 BGB § 97 ZPO
VergütungVorarbeitFinanzierungBerufungsgerichtParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2035 027 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 37/67	URTEIL	Verkündet	am
31. März 1969 Horn,
 Justizhauptsekretär
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Karl str.
Klägers, Berufungsbclclagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr v.
gegen
 die HausfrauGodrika B	,	geh*	K00,
Neckar, K80B0str. 0?
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2 -
Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom . März 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glan^ mann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündüngs Statt am 4- Oktober 1966 zugegtellte Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgev/iesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1956 beabsichtigte die Beklagte, auf ihrem Grundstück in München Ecke Riesenfeld- Haggenmillerstraße Wohnungen zu errichten. Der Kläger entwarf die Eingabepläne, führte Verhandlungen mit den Behörden und Grundstücksnachbarn und bemühte sich bei Kreditinstituten um die Finanzierung.
Die Pinanzierungsverhandlungen, die der Kläger später unter Einschaltung der Firma I^Hmit mehreren Kreditinstituten führte, hatten keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 19- September 1958 teilte er der Beklagten mit, er habe nunmehr ein günstiges Bankangebot erhalten. Dieses Schreib ben, das keine bestimmten Angaben enthält, ließ die Beklag-^
 
unbeantwortet. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 6. November 1958 antwortete sie ihm am 14- November 1958, sie habe das Bauvorhaben inzwischen anderweitig vergeben und danke ihm für seine Tätigkeit. Einem anderen Architekten war es inzwischen gelungen, für den Bau von 29 Wohnungen für Bundesbedienstete aus öffentlichen Mitteln ein Darlehen von 740.000 DM zu beschaffen.
Der Kläger hat für seine Architektenleistung und Bemühungen um die Finanzierung mit der Klage 1$.104,20 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung mit der Begründung bestritten, man sei sich von vornherein darüber einig gewesen, daß der Kläger nur dann eine Vergütung zu beanspruchen habe, wenn er das Bauvorhaben auch durchführe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 11.648 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Beklagte hat mit der Berufung die volle Abweisung der Klage erstrebt, der Kläger mit der Anschlußberufung den abgewiesenen Teil der Klageforderung weiter geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision den Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet/; die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen den.. Parteien ein Werkvertrag dadurch zustande gekommen, daß der Kläger auf Veranlassung und im Einverständnis der Beklagten umfangreiche Architektenarbeiten ausgeführt hat.
Seine vertragliche Leistung habe die Planung des Bauwerks und die Vermittlung der Finanzierung umfaßt. Die Bauausführung und Bauaufsicht seien ihm noch nicht übertragen gewesen.
Entgegen der gesetzlichen Regelung in § 632 Abs. 1 BGB, wonach für eine Werkvertragsleistung eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß der Kläger kraft ausdrücklicher Vereinbarung für die von ihm erbrachten Leistungen keine Vergütung zu verlangen habe. Den Bekundungen der Zeugen Bruno K{0|H, Franz KÜB und Josef K^fli entnimmt es die Abrede der Parteien, daß der Kläger für seine Vorarbeiten nur dann eine Vergütung erhalten solle, wenn es zu dem Abschluß des eigentlichen - schriftlichen ~ Vertrags mit ihm über die Bauausführungen käme. Für seine der Finanzierung dienenden Vorarbeiten solle er keine Gebühren, Kosten und Spesen erhalten.
Die Mitteilung der Beklagten vom 14- November 1958 an den Kläger, sie habe das Bauvorhaben anderweitig vergeben und sie danke ihm für seine Tätigkeit, wertet das Berufungsgericht als Kündigung des Werkvertrags. Diese Kündigung hat nach seiner Ansicht nicht Treu und Glauben widersprochen.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben keinen Erfolg.
 
1.	) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Architekt grundsätzlich nicht unentgeltlich arbeitet t’BTJ S. 13)- Deshalb hat es von der Beklagten den Beweis verlangt, daß die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Diesen Beweis hält es für erbracht.
2.	) Die Zeugen, Franz, Bruno und Josef	haben
 übereinstimmend ausgesagt, es sei vereinbart worden, daß der Kläger keine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten solle, wenn der Bau nicht ausgeführt werde. Die Bekundungen der Zeugen widersprechen sich nicht, wie die Revision meint.
3«) Den Zeugenaussagen konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner tatrichterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO, als von den Parteien vereinbart entnehmen, daß erst bei Abschluß eines schriftlichen Vertrags über die Bauausführung der Kläger für seine Tätigkeit, also auch für die bereits gefertigten Pläne und seine Bemühungen um die Finanzierung, eine Vergütung erhalten sollte,
4.) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Beklagte das dem Besteller nach § 649 Satz 1 BGB zustehende Recht, jederzeit den Werkvertrag zu kündigen, in Anbetracht dessen, daß der Kläger alsdann keine Vergütung für seine Tätigkeit zu beanspruchen hatte, nur ausüben durfte, wenn sie im Hinblick auf die besondere Vereinbarung über die Vergütung damit nicht gegen Treu und Glauben verstieß, andernfalls hätte sie dem Kläger die Bauausführung übertragen müssen.
Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß es dem Kläger in den Jahren 1956 - 1958 nicht gelungen sei,
 die Finanzierung zu vermitteln. Im Winter 1957/58 habe er nichts von sich hören lassen. Im Frühjahr 1958 habe er die Beklagte wegen der Finanzierung an die Firma verwiesen. Dieser habe die Beklagte für die Finanzierung eine Frist von 3 Monaten gesetzt. Da der Kläger sich auch nach deren fruchtlosem Ablauf nicht mehr habe sehen lassen, habe sie in Anbetracht dessen, daß ihr von anderer Seite eine Finanzierungsmöglichkeit nachgewiesen wurde , den Vertrag mit dem Kläger am 14* November 1958 kündigen dürfen, ohne damit gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Auf das ganz allgemein gehaltene Schreiben des Klägers vom 19* September 1958, es sei ihm nunmehr gelungen, von einer Bank ein günstiges Finanzierungsangebot zu erhalten, habe die Beklagte nicht mehr einzugehen brauchen. Weder damals noch auch während des Hechtsstreits habe der Kläger bestimmte und nachprüfbare Angaben zu diesem Finanzierungsangebot gemacht.
a) Angesichts dieser Feststellungen macht die Revision zu Unrecht geltend, die Beklagte hätte dem Kläger Gelegenheit geben müssen, die Finanzierung zu vermitteln. Diese Gelegenheit hat der Kläger gehabt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht mehr länger zu warten brauchen, beruht auf einer tatrichterlichen Erwägung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt und das Revisionsgericht bindet. Das gleiche gilt von der Wertung des Schreibens des Klägers vom 19* September 1958 durch das Berufungsgericht. Da bereits eine lange Zeit erfolglos verstrichen war, brauchte die Beklagte nur auf den Nachweis eines greifbaren Angebots einzugehen. Daran hat es der Kläger im September 1958 und auch später immer noch fehlen lassen.
 
b> Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß der Kläger es übernommen hatte, einen Kredit für frei finanzierte Wohnungen zu vermitteln, die Beklagte dann aber Bundesmittel für den sozialen Wohnungsbau in Anspruch genommen hat. Es stellt hierzu fest, der Kläger hätte, nachdem seine Versuche einer freien Finanzierung innerhalb von 2 Jahren keinen Erfolg gehabt hatten, auf Grund des übernommenen Finanzierungsauftrags die Beklagte auf die Möglichkeit, Bundesmittel für Bundesbedienstete zu erhalten, von sich aus hinweisen sollen. Demgegenüber kann die Revision nicht geltend machen, die Beklagte habe dem Kläger ihren Entschluß, von der freien Finanzierung Abstand zu nehmen, auf dessen Angebot vom 19* September 1958 hin bekanntgeben müssen. Abgesehen davon, daß das Angebot des Klägers vom 19« September 1958, wie bereits ausgeführt, keine bestimmten und nachprüfbaren Angaben enthielt, hatte, v/ie das Berufungsgericht feststellt (BU S. 19) die Möglichkeit zur Erlangung von Bundesmitteln für den Wohnungsbau damals bereits konkrete Formen angenommen. Dafür, daß der Kläger noch v/eitere Arbeiten geleistet oder Aufwendungen gemacht hat, weil die Beklagte sein Schreiben vom 19* September 1958 unbeantwortet ließ, ist nichts vorgetragen.
c) Daß der Kläger umfangreiche Vorarbeiten geleistet hat, stand der Kündigung der Beklagten nicht entgegen.
Der Kläger hatte auch die Finanzierung zu vermitteln. Nur wenn ihm diese gelang, war die Beklagte verpflichtet, ihm die Ausführung des Bauvorhabens zu übertragen, und nur in diesem Falle hatte er auch die auf die Vorarbeiten entfallende Vergütung zu beanspruchen.
d> Das Berufungsgericht hat zusätzlich ausgeführt, daß der Kläger auch dann nicht günstiger stehe, wenn man die
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erfolgreiche Vermittlung der Finanzierung als Bedingung für die Entstehung seines Vergütungsanspruchs werten sollte. Zwar gilt eine Bedingung gemäß § 162 BGB als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Vorteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben verneint das Berufungsgericht aber auch insoweit aus den bereits angeführten Gründen. Diese Erwägung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
ej Die Revision geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die vom Kläger übernommene Finanzierungsvermittlung im Rahmen des Architektenvertrages erfolgen sollte.
Die sich daraus ergebende Folgerung des Berufungsgerichts, daß die Vergütung für diese Nebentätigkeit sich mang©ls anderweitiger Vereinbarung nach der Vergütung für die H&uptleistung richte, greift die Revision nicht an. Das angefochtene Urteil unterliegt auch insoweit keinen Bedenken, als dem Kläger die Vergütung für die erfolglose Finanzierungsvermittlung ebenfalls abgesprochen worden ist.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Pinke
Schmidt