* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 37/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 37/62

hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T8® April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Winkelmann, Rietsche1, Dr<> Heimann-Trosien und Bro Pinke für Recht erkannt: und 1956 in den Neubauten des Beklagten in Str« 0 und B^m^pstr« jetzt Istr0 ^B, Malerarbeiten ausgeführt« Nach Ansicht |s schuldet der Beklagte für diese Arbeiten einen restlichen Werklohn von 330,77 DM für das Haus \V< kostenpreis habe arbeiten wollen und daß er dem Beklagten einen Architektenauftrag erteilt habe« Die Einrede der Verjährung hält sie für unbegründet« % Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Oberlandesgericht den eingeklagten Werklohnanspruch nicht fiir verjährt* Es ist der Ansicht, die Forderungen W^H^^s verjähren erst in vier Jahren, weil dessen Leistungen für den Gewerbebetrieb des Beklagten erbracht worden seien (§ 196 Abs« 1 Er* % Halbsatz 2 i«V«m« Abs« 2 BGB)« Hierzu führt es aus, der Beklagte unterhalte ein Architekten-buro, also ein der Öffentlichkeit zugewandtes Unternehmen, das seinem Inhaber dazu diene, sich einen dauernden geschäftlichen Gewinn zu verschaffen« Das Bauen von Häusern gehöre zu dem Gewerbebetrieb des' Architekten« Auch das Bauen eigener Häuser zähle zu dessen gev/innbringender Stätigkeit, zu demal wenn er sie vermiete oder weiterveräußere« Ob das Vermieten von Wohnungen und Geschäftsräumen durch den Eigentümer anders zu beurteilen ist, wenn dieser beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Ge-' winn gerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen (RGZ 74, 150; 94, 162 f; Staudinger-Going aaO Anm« 18; RGRK BGB aaO Anm« 13), bedarf keiner näheren Untersuchung« Für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat die - hierfür beweispflichtige (Enneccerus-Nipperdey Allg« Teil 15«Auflo § 233 I t, So 1409; Erman aaO BGB 3o Aufl« Anm« 3c)- Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts dargetän« Vielmehr hat der Beklagte ohne ihren Widerspruch vorgebracht,er habe das Haus str« erbaut, um daraus eine Versorgung für sein Alter zu haben« Allerdings ist die Planung, Leitung und Beaufsichtigung von Bauten ein wesentlicher Teil, wenn nicht die eigent liehe Tätigkeit eines Architekten* Es läßt sich auch nicht leugnen, daß ein Architekt, wenn er für sich ein Haus errichten läßt, dies wegen seiner Fachkunde ~"ünd seiner geschäftlichen Beziehungen unter besonders günstigen Umständen tut* Bas allein aber macht den Bau eines eigenen Hauses durch einen Architekten weder zu einem Teil seines Gewerbebetriebs noch zu einer gewerbsmäßig Tätigkeit schlechthin«» Maßgebend hierfür ist vor allem das mit dem Bau verbundene Erwerbsstreben (BGHZ 33, 325f)o Glaubt der Architekt, in seinem Berufe besser zu verdienen, wenn er, anstatt fUr fremde Bauherren zu arbeiten, schlüsselfertige Häuser für sich herstellt, um sie alsdann mit Gewinn zu verkaufen, so ist eine solche Tätigkeit sicherlich eine gewerbsmäßige * Benn sie bezweckt nicht in erster Linie die Ausnutzung des Eigentums an den Baugrundstücken, sondern geschieht zur Erzielung von Gewinn aus der berufsmäßigen Architektentätigkeito Erbaut ein Architekt dagegen ein Haus, um privat darin zu wohnen oder um es ganz oder teilweise durch Vermietung zu nutzen, so wird sich der Beruf des Bauherrn als Architekt zwar in der Regel verbilligend auf die Baukosten auswirken; aber zu einem Gewerbebetrieb wird der Hausbau deshalb in der Regel noch nicht* Benn die Eigenschaft des Bauherrn als Architekt läßt den mit dem Bau verfolgten privaten Zweck grundsätzlich unberührt* c) Nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten hat dieser das Haus OdHH^stro nicht zu gewerblichen Zwecken gebaut, sondern um sich für sein Alter ein Einkommen zu sichern« Bei dieser Sachlage trifft die Ausnahmevorschrift des § ^96 Nr0 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu« Forderungen von Bauhandwerkern aus Leistungen für einen solchen Bau verjähren nach der Regel des § 196 BGB in zwei Jahren* Der im Jahre 1956 entstandene Klageanspruch wäre also verjährt, weil er erst im Jahre 1959 gerichtlich geltend ge« macht worden ist (§§ 196 Nr« 1, 198? 2« Die Klägerin ist der Einrede der Verjährung noch aus weiteren Gründen entgegengetreten* Diese hat das Landgericht zwar nicht für gerechtfertigt erachtet; das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keine Stellung genommen, weil es die Verjährungseinrede schon nach § 196 Abs« 1 Nr° 1, Abs« 2 BGB nicht als begründet ansieht« Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist das angefochtene Urteil zur Nachholung dieser Prüfung aufzuheben*

Zitierte Normen: § 196 BGB
BGBbauenhausengewinnenKlägerinArchitekt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
0
BGB § 196 Abso 1 Nr» 1* Abs„ 2
Handwerkerforderungen gegen einen Architekten* der für sich privat ein HauB erbauen läßt* um es ganz oder geteilt zu vermieten* verjähren regelmäßig in zwei* nicht in vier Jahren«
BGH* UrtoVo 18* April 1963 - VII ZR 37/62 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

VII ZB 37/62
V erkundet
 am ‘i80 April '•963
V/oitScheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Walter flfl Straße A
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Prau Straße fl
 Hannelore
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T8® April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Winkelmann, Rietsche1, Dr<> Heimann-Trosien und Bro Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom T9«» Januar 1962 aufgehoben«.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
2 ~
Tatbestand:
Der Malermeister Hubert	bat	in den Jahren **953
und 1956 in den Neubauten des Beklagten in
 Str« 0 und B^m^pstr« jetzt Istr0 ^B, Malerarbeiten ausgeführt« Nach Ansicht |s schuldet der Beklagte für diese Arbeiten einen restlichen Werklohn von 330,77 DM für das Haus \V<
Str0 ^pund von 10«886,24 DM für das Haus rtr«	bat	seine	Forderungen	an die. Klägerin
 abgetreten«	___
Diese verlangt von dem Beklagten die Zahlung von t %000 DM nebst 6 # Zinsen«»
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Br hat eingewandt , die Arbeiten für das Haus Str« 4P seien vollständig bezahlt« Der Werklohn für die Arbeiten im Hause	^P	sei zu hoch ange-
setzt« Br habe mit W4BB’ dem er große Aufträge verschafft habe, vereinbart, daß dieser zürn Selbstkosten» preis arbeite« Im übrigen seien beide Forderungen verjährt, weil sie erst im Jahre 1959 eingeklagt worden seien« Vorsorglich hat der Beklagte mit einem Gegenanspruch von 14°100 DM aus einem ihm von	erteilten,
 später aber rückgängig gemachten Architektenauftrag aufgerechnet o
Die Klägerin hat bestritten, daß	zu dem	Selbst'
kostenpreis habe arbeiten wollen und daß er dem Beklagten einen Architektenauftrag erteilt habe« Die Einrede der Verjährung hält sie für unbegründet«
r*
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat der Klägerin *0«886*24 DM nebst 4 $6 Zinsen zuerkannt 0
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wieder-heretellung des landgerichtlichen Urteils* Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen*
Ent scheidungsgründe:
% Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Oberlandesgericht den eingeklagten Werklohnanspruch nicht fiir verjährt* Es ist der Ansicht, die Forderungen W^H^^s verjähren erst in vier Jahren, weil dessen Leistungen für den Gewerbebetrieb des Beklagten erbracht worden seien (§ 196 Abs« 1 Er* % Halbsatz 2 i«V«m« Abs« 2 BGB)« Hierzu führt es aus, der Beklagte unterhalte ein Architekten-buro, also ein der Öffentlichkeit zugewandtes Unternehmen, das seinem Inhaber dazu diene, sich einen dauernden geschäftlichen Gewinn zu verschaffen« Das Bauen von Häusern gehöre zu dem Gewerbebetrieb des' Architekten« Auch das Bauen eigener Häuser zähle zu dessen gev/innbringender Stätigkeit, zu demal wenn er sie vermiete oder weiterveräußere«
Das gelte gleichermaßen, wenn sieh der Architekt mit dom erbauten Hause eine Altersrente sichern wolle« Die Altersversorgung gehöre zu dem Gewinn, den man von dem Betrieb eines Gewerbes erwarte«
Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Auffassung«
a)	Unter einem Gewerbebetrieb im Sinne des § *96 Nr« 1 BGB ist jeder auf Erzielung dauernder Einnahmen ge-
-4
richtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb zu verstehen (vgl« Uo3o BGHZ 33, 321, 324 ff; RGZ 74, 150; RG DR 1940, 161 >* Erbaut ein Eigentümger ein oder mehrere Häuser, um darin geschaffene Wohnungen oder Läden gewinnbringend zu vermieten, so sind die für den Bau bewirkten Leistungen der Handwerker in aller Regel nicht für den Gewerbebetrieb des Bauherrn bestimmt« Denn die Errichtung von Wohn-oder Geschäftshäusern durch den Eigentümer, um sie ganz oder geteilt zu vermieten, ist nach allgemeiner Verkehrs-* anschauung kein auf Gewinn gerichteter berufsmäßiger Betrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück (RGZ 94, 162 f)« Im Vordergrund steht die gewinnbringende Nutzung des im Bau angelegten Kapitals«
Ob das Vermieten von Wohnungen und Geschäftsräumen durch den Eigentümer anders zu beurteilen ist, wenn dieser beabsichtigt, sich aus der Vermietung eine auf Ge-' winn gerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen (RGZ 74, 150; 94, 162 f; Staudinger-Going aaO Anm« 18; RGRK BGB aaO Anm« 13), bedarf keiner näheren Untersuchung« Für das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat die - hierfür beweispflichtige (Enneccerus-Nipperdey Allg« Teil 15«Auflo § 233 I t, So 1409; Erman aaO BGB 3o Aufl« Anm« 3c)- Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts dargetän« Vielmehr hat der Beklagte ohne ihren Widerspruch vorgebracht,er habe das Haus str« erbaut, um daraus eine Versorgung für sein Alter zu haben«
b)	Daß der Beklagte hauptberuflicher Architekt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis« Wenn ein solcher mit eigenen oder fremden Mitteln für sich ein Haus errichtet, um es durch Vermietung zu nutzen, so unterscheidet sich diese Tätigkeit grundsätzlich in keiner Weise von
 gr-
der eines sonstigen privaten Eigentümers, der eine gün= stige Kapitalanlage in dem Erwerb oder Bau von Mietwohnhäusern erblickte Sie ist nicht gewerbsmäßig, sondern beschränkt sich auf eine bestimmte Nutzung des Eigentums am Hausgrundstück»
Allerdings ist die Planung, Leitung und Beaufsichtigung von Bauten ein wesentlicher Teil, wenn nicht die eigent liehe Tätigkeit eines Architekten* Es läßt sich auch nicht leugnen, daß ein Architekt, wenn er für sich ein Haus errichten läßt, dies wegen seiner Fachkunde ~"ünd seiner geschäftlichen Beziehungen unter besonders günstigen Umständen tut* Bas allein aber macht den Bau eines eigenen Hauses durch einen Architekten weder zu einem Teil seines Gewerbebetriebs noch zu einer gewerbsmäßig Tätigkeit schlechthin«» Maßgebend hierfür ist vor allem das mit dem Bau verbundene Erwerbsstreben (BGHZ 33, 325f)o Glaubt der Architekt, in seinem Berufe besser zu verdienen, wenn er, anstatt fUr fremde Bauherren zu arbeiten, schlüsselfertige Häuser für sich herstellt, um sie alsdann mit Gewinn zu verkaufen, so ist eine solche Tätigkeit sicherlich eine gewerbsmäßige * Benn sie bezweckt nicht in erster Linie die Ausnutzung des Eigentums an den Baugrundstücken, sondern geschieht zur Erzielung von Gewinn aus der berufsmäßigen Architektentätigkeito Erbaut ein Architekt dagegen ein Haus, um privat darin zu wohnen oder um es ganz oder teilweise durch Vermietung zu nutzen, so wird sich der Beruf des Bauherrn als Architekt zwar in der Regel verbilligend auf die Baukosten auswirken; aber zu einem Gewerbebetrieb wird der Hausbau deshalb in der Regel noch nicht* Benn die Eigenschaft des Bauherrn als Architekt läßt den mit dem Bau verfolgten privaten Zweck grundsätzlich unberührt*
p:*?	^	*	'
c)	Nach der unbestrittenen Darstellung des Beklagten hat dieser das Haus OdHH^stro nicht zu gewerblichen Zwecken gebaut, sondern um sich für sein Alter ein Einkommen zu sichern« Bei dieser Sachlage trifft die Ausnahmevorschrift des § ^96 Nr0 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu« Forderungen von Bauhandwerkern aus Leistungen für einen solchen Bau verjähren nach der Regel des § 196 BGB in zwei Jahren* Der im Jahre 1956 entstandene Klageanspruch wäre also verjährt, weil er erst im Jahre 1959 gerichtlich geltend ge« macht worden ist (§§ 196 Nr« 1, 198? 201, 209 Abs« 1 und Abs« 2 Nr« 1 BGB).
2« Die Klägerin ist der Einrede der Verjährung noch aus weiteren Gründen entgegengetreten* Diese hat das Landgericht zwar nicht für gerechtfertigt erachtet; das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keine Stellung genommen, weil es die Verjährungseinrede schon nach § 196 Abs« 1 Nr° 1, Abs« 2 BGB nicht als begründet ansieht« Da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist das angefochtene Urteil zur Nachholung dieser Prüfung aufzuheben*
In der neuen Verhandlung wird der Beklagte gegebenenfalls Gelegenheit haben, sein Vorbringen über die Ausführung der Arbeiten zu dem Selbstkostenpreis sowie über das Bestehen einer Gegenforderung aus einem ihm von Wingen erteilten Archit.ektenauftrag weiterhin zu ergänzen und unter Beweis zu stellen*
7 -
Dein Berufungsgericht ist, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten«,
Glanzmann	Dr»	Winkelmann	Rietschel
 He imann-T ro s i en
 Finke