Er ist der Ansicht, daß die Planung der Lüftungsanlage Sache eines Sonderfachmanns gewesen sei und er deshalb für derartige Mängel nicht hafte. Im April 1956 - so hat er vorgetragen habe er den Sachverständigen Diplom-Ingenieur Korhammer hinzugezogen und auf dessen Kat in der Mauer zur Steingass hin Öffnungen für die Lüftungsanlage anbringen lassen, ein Maßnahme, die die Baupolizei nicht beanstandet habe. Bei Fertigstellung des hohbaue im Dezember 1956 habe sich insofern eine neue Lage ergeben, als der Kläger die Absicht geäußert habe, den Metzgereibetrieb in den Neubau zu verlegen. Br, der Beklagte, habe darauf von dem Diplom-Ingenieur AlflHB der Firma in GflH^eine den neuen Wünschen des Klägers entsprechende Anlage entwerfen lassen. Die Firma hat die Lüftungsanlage entworfen und auf Grund des Vertrags mit dem Kläger vom 4. In dieser Anlage sieht das Berufungsgericht eine Baumaßnahme, deren Planung nach § 2 A 1e des Architekten-Vertrags der Parteien nicht dem Beklagten oblag, sondern Von einem für dieses Sachgebiet berufenen Sonderfachmann vorzunehmen war. Daß der Beklagte den Vertrag des Klägers mit der Fir-ma SflBvoic 4» März 1957 mit unterzeichnet hat, ändert nach Ansicht des Berufungsgerichts hieran nichtb. Das habe er in seiner Eigenschaft als Architekt getan, weil er die Vorverhandlungen mit der Firma geführt habec Seinen Haftungsausschluß habe er zudem durch den Zusatz "ohne Mithaftung" nochmals betonte Die Meinung des Klägers, damit habe der Beklagte nur die Haftung für den Werklohn der Firma sflHB ausschließen wollen, hält das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt. Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Ytortlaut des Vertrags vom 4® März 1957 nicht vereinbar. Daß der Beklagte als Oberbauleiter des Klägers auf dessen Seite unterzeichnet hat, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen., Es ist deshalb davon auszugehen, daß sich aus dem Vertrag des Klägers mit der Firma SflHI vom 4. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Beklagte durch eine verfehlte Bauplanung die Mängel der Lüf~ tungsanlage verursacht und damit gegen seine gegenüber dem Kläger bestehenden Vertragspflichten verstoßen hat» Dieser Beweisantritt war für die Entscheidung, ob dem Beklagten bei der Oesamtplanung ein Fehler unterlaufen ist, erheblich. Hierauf käme es nur dann an, wenn es nicht möglich gewesen wäre, die Anlage ohne sofortige Vergabe des Auftrags einzuplanen und der Beklagte den Kläger hierüber belehrt hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin, daß der Beklagte den Rohbau ohne den vorherigen Entwurf einer lüftungsanlage hersteilen ließ-, nicht die Ursache für die Mängel der Anlage. Die Haftbarkeit des Beklagten als bauplanender Architekt für Mängel der Entlüftungsanlage würde, so führt das Berufungsgericht aus, voraussetzen, daß sie auf von ihm zu vertretenden Umständen beruhten. Daraus, daß die Firma sflHin ihrem Angebot keine Vorbehalte gemacht hat, folgert das Berufungsgericht, der vom Beklagten geplante Rohbau habe keine die eingebaute Entlüftungsanlage beeinträchtigende Fehler aufgewiesen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Haftung des Beklagten für eigenes Verschulden von einer Haftung der Firma SflB unabhängig ist und daß sie durch deren angeführte Erklärungen nicht beseitigt wird. Das dem Beklagten vorgeworfene schuldhafte Verhalten liegt nach der Darstellung des Klägers im Zeitpunkt der Bauplanung; damals war die Firma StfjHB mit der Anlage Falls sie bei Abschluß des Vertrags mil dem Kläger nicht erkannt hat, daß in den Rohbau, so wie ej erstellt war, eine einwandfrei arbeitende LUftungsanlage nicht eingebaut werden konnte und sie deshalb oder auf Gri einer übernommenen Garantie in Anspruch genommen werden k« wird dadurch die Haftung des Beklagten wegen der von ihm 2 vertretenden nicht rechtzeitigen Hinplanung der Anlage nie berührt. Der Kläger hat behauptet, er habe den Beklagten be reits vor Baubeginn auf die gepalnte Verlegung des Metzgei betriebs in den Neubau hingewiesen. Das Berufungsgericht hält das nicht für erwiesen; der Kläger habe bei seiner pex sönli'c'hen AhhbJpung vordem «’Bandgericht ln der mUndlichen Verhandlung vom 9» Juli 1959 über diesen Zeitpunkt keinerlei bestimmten Angaben machen können. 5. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Bestreben des Klägers, die Lüftungsanlage möglichst billig 2u erhalten, auch gewisse Geruchsbelästigungen seiner Mieter in Kauf zu nehmen, folgt nicht, daß der Kläger die übrigen behaupteten Mängel gebilligt hätte oder in Kauf nehmen müsse. Palls das Berufungsurteil eine Haftung des Beklagten bejaht, wird es noch zu prüfen haben, ob der Beklagte nie* seine Haftung für mittelbaren Schaden vertraglich ausgeschlossen hat.
VII ZR 37/61 V erkundet am 28. Juni 1962 ___ Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2225 060 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit d^^^^ermisters I^tpold 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Streithelfer: Firma Robert Klimatechnik, ! Straße flp - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br. in gegen den Architekten Georg B a Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18. Oktober I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hat dem Kläger für den Wiederaufbau des Hauses Karlstraße 16-18 in Augsburg die Pläne entworfen, sowie die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht geführt» Hach § 2 A 1e des Architektenvertrags vom 25* Juni 1955 waren von der Planbearbeitung ausgenommen die "von Sonderfachleuten bzv/. von den ausführenden Firmen“ beizubringenden Bauvorlagen* Dem vom Beklagten am 16. August 1955 beim Bauaufsichtsamt eingereichten Plan lag die Absicht des Klägers zugrunde, im Erdgeschoß außer zu vermietenden Ladenräumen ein eigenes Pleischwarengeschäft sowie eine Schnellgaststätte einzurich-ten» Fleischverkauf, Delikatess- und Wurstverkaufsräume, Gaststätte, sowie die in den Keller zu verlegende Küche mit Arbeitsräumen waren mit einer Be- und Entlüftungsanlage auszurüsten. Nach dem am 20» Februar 1956 eingereichten abgeänderten Bauplan sollte auch das erste Obergeschoß durch ein Restaurant mit daneben liegender Küche gewerblich genutzt werden» Der Rohbau vrnrde am 1. August 1956 begonnen und war am 19. Dezember 1956 fertig. Der Genehmigungsbescheid vom 29. August 1956 enthält die Auflage, die Küche im Anschluß an die Gaststätte einzurichten und den Raum für das Aushacken des Fleisches nicht im Keller unterzubringen» Als dem Kläger nach vorheriger mündlicher Ankündigung am 28o April 1956 die näume seines in der Gögginger Straße gelegenen Metzgereibetriebs zu dem 1» November 1956 gekündigt wurden, entschloß er sich, auch diesen in den KellerräU” inen des Neuhaus unterzubringen. Am 16* August 1957 reichte der Beklagte fUr den Kläger beim Bauamt einen entsprechenden Antrag ein. Die Genehmigung hierzu wurde ein Jahr nach Beendigung der Bauarbeiten, nämlich am 8» September 1958 erteilt. Nach Eröffnung des Gewerbebetriebs ergaben sich Mängel der von der Firma (Streithelferin des Klägers) in den Kellern, im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß eingebauten LUftungsanlage. Für diese Mängel macht der Kläger den Beklagten haftbar. Er hat behauptet, der Beklagte habe diese Anlage bei der Planung des Bauvorhabens nicht oder jedenfalls nicht richtig eingeplant. Der Kläger hat 6.842,31 DM nebst Zinsen an Umbaukoste 3o340 DM nebst Zinsen als mittelbaren Schaden wegen verspä teter Genehmigung des Metzgereibetriebs und dadurch beding ter Verzögerung der Baufinanzierung eingeklagt, sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch künftig auftretende mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetze habe. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Ansicht, daß die Planung der Lüftungsanlage Sache eines Sonderfachmanns gewesen sei und er deshalb für derartige Mängel nicht hafte. Im April 1956 - so hat er vorgetragen habe er den Sachverständigen Diplom-Ingenieur Korhammer hinzugezogen und auf dessen Kat in der Mauer zur Steingass hin Öffnungen für die Lüftungsanlage anbringen lassen, ein Maßnahme, die die Baupolizei nicht beanstandet habe. Um di selbe Zeit habe er von mehreren Fachfirmen Angebote einge- holt, doch habe sich der Kläger damals nicht entschließen können, auf eines dieser Angebote einzugehen. Bei Fertigstellung des hohbaue im Dezember 1956 habe sich insofern eine neue Lage ergeben, als der Kläger die Absicht geäußert habe, den Metzgereibetrieb in den Neubau zu verlegen. Br, der Beklagte, habe darauf von dem Diplom-Ingenieur AlflHB der Firma in GflH^eine den neuen Wünschen des Klägers entsprechende Anlage entwerfen lassen. Am 18. Februar 1997 habe auch die Firma SfHIB ihm einen Entwurf geliefert, der die Grundlage des vom Kläger selbst mit dieser Firma abgeschlossenen Vertrags vom 4. März 1957 geworden sei. Diesen Vertrag habe er zwar als Architekt mitunter* schrieben, jedoch mit dem Zusatz "ohne Mithaftung". Eine Haftung für mittelbare Schäden habe er ohnehin vertraglich ausgeschlossen. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, er habe den Beklagten schön Ende 1955 auf die beabsichtigte Verlegung der Metzgerei in den Neubau hingewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Bevi-sion, im deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Ent scheidungsgründe: Die Firma hat die Lüftungsanlage entworfen und auf Grund des Vertrags mit dem Kläger vom 4. März 1957 aus- geführt. In dieser Anlage sieht das Berufungsgericht eine Baumaßnahme, deren Planung nach § 2 A 1e des Architekten-Vertrags der Parteien nicht dem Beklagten oblag, sondern Von einem für dieses Sachgebiet berufenen Sonderfachmann vorzunehmen war. Das greift die Revision nicht an. Die Folgerung -des Berufungsgerichts, der Firma SflB bei der Planung oder der Ausführung unterlaufene Fehler gingen nicht zu Lasten des Beklagten, unterliegt demnach keinen rechtlichen Bedenken. Daß der Beklagte den Vertrag des Klägers mit der Fir-ma SflBvoic 4» März 1957 mit unterzeichnet hat, ändert nach Ansicht des Berufungsgerichts hieran nichtb. Das habe er in seiner Eigenschaft als Architekt getan, weil er die Vorverhandlungen mit der Firma geführt habec Seinen Haftungsausschluß habe er zudem durch den Zusatz "ohne Mithaftung" nochmals betonte Die Meinung des Klägers, damit habe der Beklagte nur die Haftung für den Werklohn der Firma sflHB ausschließen wollen, hält das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt. * Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Ytortlaut des Vertrags vom 4® März 1957 nicht vereinbar. Der Beklagte habe den Vertrag "auf der Seite des Bauherrn" als Oberbauleiter unterzeichnet. Dem kann nicht »beigetreten werden. Wieso der Wortlaut des Vertrags gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision führt das auch nicht aus. 6 Daß der Beklagte als Oberbauleiter des Klägers auf dessen Seite unterzeichnet hat, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen., Seine Unterschrift befindet sich in der Mitte unter den Unterschriften des Klägers und der Firma Schobel» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist naheliegend» Jedenfalls bindet sie das Kevisionsgericht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß sich aus dem Vertrag des Klägers mit der Firma SflHI vom 4. März 1957 keine Haftung des Be-klagten ergibt. II. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Beklagte durch eine verfehlte Bauplanung die Mängel der Lüf~ tungsanlage verursacht und damit gegen seine gegenüber dem Kläger bestehenden Vertragspflichten verstoßen hat» 1. Den Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe den hoh-■ bau errichtet, ohne sich schon bei der Bauplanung von einem Fachmann für Lüftungsanlagen einen verbindlichen Plan Verschafft zu haben, hält das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt» Es stellt fest, daß der Beklagte während der Bauplanung von mehreren Fachfirmen Angebote eingeholt, der Kläger sich aber damals nicht entschlossen habe, einer dieser Firmen einen Auftrag zu ei'teilen» Der Beklagte habe ferner auf Anraten des Diplom-Ingenieurs Korhammer in der Mauer zur Steingasse hin einstweilen Öffnungen hersteilen lassen» Daß es damals noch nicht zu einem technischen Entwurf der Xüftungsanlage gekommen sei, habe der Kläger sich selbst zuzuschreiben; der Beklagte habe ihm jedenfalls durch die eingeholten Angebote Gelegenheit gegeben, diese Arbeiten zu vergeben. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Nach § 2 A 1e des Architektenvertrags hatte zwar der Beklagte nicht die Bauvorlagen für die Entlüftungsanlage anzufertigen. Dagegen gehörte es zu seinen Pflichten als Architekt, alle für das haus vorgesehenen Anlagen - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sonderfachmanns -so rechtzeitig einzuplanen, daß sämtliche für den Bau erforderlichen Arbeiten und Einrichtungen in der Oesamtplanung berücksichtigt und aufeinander abgestimmt wurden. Des-halb kommt es darauf an, ob bei sachgemäßer Berücksichtigung einer LUftungsanlage in der Bauplanung unter Hinzuziehung eines Fachmanns die Mängel der Anlage vermieden worden wären. Dafür, daß dies der Fall gewesen sei, hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung (S. 6) auf das Outachten eines Sachverständigen berufen. Dieser Beweisantritt war für die Entscheidung, ob dem Beklagten bei der Oesamtplanung ein Fehler unterlaufen ist, erheblich. Ihm hätte das Berufungsgericht daher stattgeben müssen (§ 286 ZPO). Daß der Kläger sich nicht schon während der Bauausführung zur Vergabe der Düftungsanlage entschlossen hat, entlastet den Beklagten nicht. Hierauf käme es nur dann an, wenn es nicht möglich gewesen wäre, die Anlage ohne sofortige Vergabe des Auftrags einzuplanen und der Beklagte den Kläger hierüber belehrt hätte. Das hat der Beklagte nicht behauptet. Daraus, daß er auf Anraten des Diplom-Ingenieur Korhammer zur Steingasse hin Maueröffnungen anbringen ließ folgt nicht, daß er die Entlüftungsanlage vollständig und sachgemäß eingeplant hatte. Nach der Behauptung des Klägers sollen gerade diese Öffnungen zur Steingasse hin verfehlt gewesen sein. '' 8 »" 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin, daß der Beklagte den Rohbau ohne den vorherigen Entwurf einer lüftungsanlage hersteilen ließ-, nicht die Ursache für die Mängel der Anlage. Die Haftbarkeit des Beklagten als bauplanender Architekt für Mängel der Entlüftungsanlage würde, so führt das Berufungsgericht aus, voraussetzen, daß sie auf von ihm zu vertretenden Umständen beruhten. Was der Kläger im Einklang mit seinem Streithelfer, der Firma hierzu vortrage, entbehre jedoch der Grundlage. Danach wolle die Firma beklagten wiederholt auf eine bau- liche Fehlplanung hingewiesen und für die Wirkung der Anlage keine Gewähr übernommen haben. Das hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Es stellt fest., daß sich die Firma sflHH an Ort und Stelle über die baulichen Gegebenheiten unterrichtet, die Haftung für die Anlage "allein in Bezug auf. Funktion und Arbeit und Material" übernommen und für den Arbeitsraum im Keller einen l^fachen und für die Geschäftsräume im Erdgeschoß und im ersten Stock einen etwa 7fachen Duftwechsel garantiert habe. Daraus, daß die Firma sflHin ihrem Angebot keine Vorbehalte gemacht hat, folgert das Berufungsgericht, der vom Beklagten geplante Rohbau habe keine die eingebaute Entlüftungsanlage beeinträchtigende Fehler aufgewiesen. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Haftung des Beklagten für eigenes Verschulden von einer Haftung der Firma SflB unabhängig ist und daß sie durch deren angeführte Erklärungen nicht beseitigt wird. Das dem Beklagten vorgeworfene schuldhafte Verhalten liegt nach der Darstellung des Klägers im Zeitpunkt der Bauplanung; damals war die Firma StfjHB mit der Anlage - 9 ~ noch nicht befaßt. Falls sie bei Abschluß des Vertrags mil dem Kläger nicht erkannt hat, daß in den Rohbau, so wie ej erstellt war, eine einwandfrei arbeitende LUftungsanlage nicht eingebaut werden konnte und sie deshalb oder auf Gri einer übernommenen Garantie in Anspruch genommen werden k« wird dadurch die Haftung des Beklagten wegen der von ihm 2 vertretenden nicht rechtzeitigen Hinplanung der Anlage nie berührt. 3. Der Kläger hat behauptet, er habe den Beklagten be reits vor Baubeginn auf die gepalnte Verlegung des Metzgei betriebs in den Neubau hingewiesen. Das Berufungsgericht hält das nicht für erwiesen; der Kläger habe bei seiner pex sönli'c'hen AhhbJpung vordem «’Bandgericht ln der mUndlichen Verhandlung vom 9» Juli 1959 über diesen Zeitpunkt keinerlei bestimmten Angaben machen können. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe inso weit Beweiserbieten des Klägers nioht beachtet, ist begrün det. U.a. hat der Kläger im Schriftsatz vom 1. Juni 1959 (So 23) die Parteivernehmung des Beklagten darüber beantragt, daß er ihn vor Baubeginn von der Kündigung der Räume in der Gögginger Straße sowie dem Inventar der Arbeite« räume und dessen Anordnung und Aufstellung unterrichtet hatte. Auf diesen Beweisantrag,hat der Kläger in seiner Be rufungsbegründung (S. 5) verwiesen. Dieser Antrag wurde nicht dadurch gegenstandslos, daß deai Kläger bei seiner An höromg in der mUndlichen Verhandlung die Einzelheiten nicht gegenwäi‘tig waren. Wußte der Beklagte vor Baubeginn von der beabsichtigten Verlegung der Metzgerei, so mußte er dem hinsichtlich der Gestaltung der -LUftungsanlage Rechnung tragen. Es kam deshalb auf die beantragte Partei-Vernehmung des Beklagten an (§ 286 ZPO). 4» Für das Nebenzimmer der Gaststätte im Obergeschoß war keine Entlüftung vorgesehen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe dieses Zimmer als -Lagerraum an die Firma ser Ansicht steht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 1. Juni 1956 (S. 26) entgegen. Darin hat der Klä- geboten oder vermietet zu haben« Er hat weiter auf den Tekturplan vom März 1956 verwiesen, worin ein "Nebenzimmer" zu den Gasträumen vorgesehen war« Das hat das Berufungsgericht übersehen. % 5. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Bestreben des Klägers, die Lüftungsanlage möglichst billig 2u erhalten, auch gewisse Geruchsbelästigungen seiner Mieter in Kauf zu nehmen, folgt nicht, daß der Kläger die übrigen behaupteten Mängel gebilligt hätte oder in Kauf nehmen müsse. Das Berufungsurteil ist wegen der vorgenannten Rechtsund Verfahrensverstöße aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. S vermieten wollen, nicht widersprochen« Die- ger bestritten, diesen Raum der Firma S III« 11 - Palls das Berufungsurteil eine Haftung des Beklagten bejaht, wird es noch zu prüfen haben, ob der Beklagte nie* seine Haftung für mittelbaren Schaden vertraglich ausgeschlossen hat. Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Iro* Erbel Dr. Vogt