* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 37/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 37/59

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Im März 1954 wandte sich ein Angestellter der Beklagten, an die Klägerin und bot ihr einen solchen Kre- Den Best von 29»406,33 DM hat sie eingeklagt, und zwar nachdem im Laufe des Rechtsstreits entsprechende Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind, mit dem Antrag#, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma V^p 2.618,10 DM, an die BflBppi Bank 16.325,61 DM und an sie selbst 10.464,62 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Ferner beruft sie sich darauf, daß die Klägerin unrichtige Bilanzen sowie unzutreffende Geschäftsunterlagen eingereicht und sie, die Beklagte, dadurch getäuscht habe. Das Kammergericht hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin allen Schaden unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie auf die Zusage der Beklagten vertraut habe, ihr in Höhe von 50.000,— DM Bigenkapitalfinanzierungsmit-tel zur Verfügung zu stellen. Die Revision meint, das Kammergericht hätte diese Änderung in dem Grundurteil berücksichtigen und angeben müssen, auf welchen der 3 Gläubiger es sich beziehen sollte. Das Urteil des femmergerlebts ist somit dahin zu verstehen, daß der von der Klägerin insgesamt erhobene Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, oh der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch begründet ist« Es führt unter Verweisung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 11, 65 und NJW 1954» 1197 aus, daß auch ohnedies ein Grundurteil zulässig sei; denn es sei "zu erwarten, daß unter Berücksichtigung der beiderseitigen Forderungen ein Teil der Klageforderung bestehen“ bleibe« Die Revision wendet sich mit Recht gegen dieses Vorgehen, Zwar hat der Bundesgerichtshof in den angeführten Entscheidungen ein Grundurteil auch dann für zulässig erklärt, v/enn der Aufrechnungsanspruch, wie hier, mit der Klageforderung im rechtlichen Zusammenhang steht. Das gilt aber nur, wenn eindeutig festgesteilt werden kann, daß jedenfalls ein Teil der Klageforderung bestehen bleibt; die bloße dahingehende Möglichkeit reicht nicht aus (BGH NJVT 1954, 1197). Die "Erwartung", daß die &lageforderung den Gegenanspruch der Beklagten übersteige, ist nicht gleichbedeutend mit einer dahingehenden Feststellung und rechtfertigt nicht den Erlaß eines Grunaurteils nach dem § 504 ZPO. Abgesehen hiervon macht die Revision mit Recht geltend, daß eine von keinen Einzelheiten belegte Annahme dieser Art nach den Umständen des Falles nicht als ausreichend angesehen werden kann. Februar 1958)« Sie hatte behauptet, daß die Klägerin Beträge als Vertrauensschaden ersetzt veilange, die sie lange nach Kenntnis von der Ablehnung ihres Gesuchs auf gewendet habe (vgl. und daß vor allem auch eine Minderung der Klageforderung gemäß dem § 254 BGB in Betracht kommen könne, wie bereits das Landgericht in seinem ArmenrechtsbeSchluß vom 210 Dezember 1956 angenommen habe. Die Beklagte habe es aber nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, daß die Klägerin Aufwendungen gemacht habe, die sich später als nutzlos erwiesen hätten. Bas Berufungsgericht beschränkt sich auf die Feststel lung, die Beklagte habe bei der Klägerin die begründete Hoffnung auf den Abschluß eines Kreditvertrags hervorgerufen und sie ve anlaßt., 2.) Bas Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe falsche Bilanzen und Unterlagen vorgelegt, ist dahin zu verstehen, daß sie ihr eine bewußte Täuschung vorwerfen will. a) Bie Klägerin verlangt den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie im Vertrauen auf die Gev/ährung des Barlehns nutzlose Aufwendungen vorgenommen habe. Deswegen mußte die Klägerin, wenn sie die Beklagte auf diese Weise getäuscht haben sollte, damit rechnen, daß sie das Geld nicht erhalten werde. Dieses Ergebnis würde sich auch dann nicht ändern, v/enn das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen dahin zu verstehen sein sollte, daß ihr die Beklagte die Kreditgewährung trotz etwaiger unrichtiger Angaben in Aussicht gestellt habe. b) Die Revision macht aber auch mit Recht geltend, daß das Kammergericht bei seiner Annahme, der Inhalt der Bilanzen sei ohne Einfluß auf die Entschließungen der Beklagten gewesen, wesentliches Beweismaterial unerörtert gelassen hat.. Bas Urteil muß wegen dieser Mängel aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Revi-sionsrügen bedarf.Ber Beklagten bleibt es unbenommen, im Verfahren vor dem Tatrichter darauf zurückzukommen. Bie Möglichkeit, daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden trifft, ist nicht von der Ra*nd zu weisen. Bereits dem Schreiben der Beklagten vom 13» Mai 1954 konnte entnommen werden, daß sich Schwierigkeiten bei der Auszahlung des Geldes ergeben hatten. Das Kaiamergericht wird danach zu prüfen haben, bis wann die Klägerin Aufwendungen machen durfte, die nur bei Gewährung des Kredits sinnvoll waren, und von wann ab sie insbesondere keine anderen Aufträge mehr ablehnen durfte (vgl.

Zitierte Normen: § 265 ZPO § 254 BGB § 286 ZPO § 276 BGB § 286 ZPO
BilanzKammergerichtKlageforderungangebenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 37/59
Verkündet am 28a Januar I960 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Bank fürVMHHpB undAji^P zu	AG	in
G®H^straße®m, vertreten durch ihren Vorstand: die Bankdirektoren Walter	und
 Curt	ehenda}
Beklagten, .Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Pirma Rudolf H fabrik, Inhaber Kaufmann Rudolf >\Yest,	Bi
 Gummi- und Lederwaren-BM-Lil
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.
hat der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Hei manner osien und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19«» Bezem-ber 1958 aufgehoben.
Bis Sache wird zur neuen Verhandlung und 2nt-scheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte, eine Bank, beabsichtigte, sich im Frühjahr 1954 bei der Gewährung von sog. Eigenkapitalfinanzie-rungskrediten (EKF) einzuschalten. Die Gelder sollten einem von amerikanischen Stellen zur Verfügung gestellten Fonds entnommen und an BMHI Geschäftsleute ausgezählt werden, Rückzahlung und Verzinsung sollten aus den Gewinnen erfolgen.
Im März 1954 wandte sich ein Angestellter der Beklagten,	an	die	Klägerin	und	bot	ihr	einen	solchen Kre-
dit in Höhe von 50.000,— DM an. Das Geld sollte zur fabrikmäßigen Herstellung von Volkswagenkoffern dienen, die die Klägerin bereits vorher handwerksmäßig angefertigt hatte.
Da sich die Auszahlung verzögerte, gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zwischenkredit von zunächst 10.000,-- DM.
Im August 1954 stellte sich heraus, daß die Beklagte das Vorhaben nicht allein durchführen konnte und daß es in die EKF-Aktion der	Behörden	und	der
. Industrie-Kredit-Bank eingeplant werden mußte. Die Klägerin stellte einen dä&lngebenden Antrag» der jedoch vom
 Investitionaausschuß am 28. Oktober 1954 abgelehnt
 wurde.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr begründete Hoffnung auf die Gewährung des Kredits gemacht und sie veranlaßt, sofort ihre gesamte Fertigung auf die Herstellung der Volkswagenkoffer einzurichten. Hierdurch und durch die Ablehnung aller anderen Aufträge sei ihr ein Schaden entstanden, den ihr die Beklagte nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ersetzen müsse.
Ihren Schaden, den sie hilfeweise auch nach ihrem Erfüllungsinteresse berechnet, beziffert sie auf 49»406,33 DM, Hiervon zieht sie eine Forderung der Beklagten gegen
 
sie von 20,000,— DM ab, gegen die sie aufgerechnet hat.
Den Best von 29»406,33 DM hat sie eingeklagt, und zwar nachdem im Laufe des Rechtsstreits entsprechende Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlüsse ergangen sind, mit dem Antrag#, die Beklagte zu verurteilen, an die Firma V^p 2.618,10 DM, an die BflBppi Bank 16.325,61 DM und an sie selbst 10.464,62 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie bestreitet, irgendwelche Zusagen hinsichtlich der Kreditgewährung gemacht zu haben. Ferner beruft sie sich darauf, daß die Klägerin unrichtige Bilanzen sowie unzutreffende Geschäftsunterlagen eingereicht und sie, die Beklagte, dadurch getäuscht habe. Schließlich hat sie mit Gegenforderungen aufgerechnet .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin allen Schaden unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie auf die Zusage der Beklagten vertraut habe, ihr in Höhe von 50.000,— DM Bigenkapitalfinanzierungsmit-tel zur Verfügung zu stellen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent sch eld ung ag rÜnde ;
I.	Zulässigkeit des Grundurteiles
1.) Die Klägerin hatte mit der im Februar 1957 erhobenen Klage zunächst Zahlung an sich selbst verlangt. Im Mai und Juli 1957 wurde die Klageforderung von der Firma V^P und der BflPPP Bank gepfändet und ihnen zur
 
Einziehung Uberwieseno Nunmehr änderte die Klägerin ihren Antrag dahin, daß sie die Verurteilung der Beklagten so, wie es im Tatbestands angegeben ist, erbat»
Die Revision meint, das Kammergericht hätte diese Änderung in dem Grundurteil berücksichtigen und angeben müssen, auf welchen der 3 Gläubiger es sich beziehen sollte.
Die Rüge ist unbegründet»
Die Klägerin hatte einen einheitlichen Anspruch erhoben. Dieser hat seine Einheitlichkeit nicht dadurch verloren, daß er im Laufe des Prozesses teilweise gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung Uberwiesen worden ist. Zwar mußte die Klägerin ihren Antrag diesem Umstande an-
4
passen und Zahlung an die Pfändungsgläubiger verlangen. Ihre Stellung in dem Verfahren hat sich dadurch aber nicht geändert (vgl. § 265 ZPO).
Das Urteil des femmergerlebts ist somit dahin zu verstehen, daß der von der Klägerin insgesamt erhobene Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Präge, welch#; der in dem Anträge genannten Personen zu befriedigen ist, hängt demgegenüber von ihrem Rang und danach allein von der Entscheidung Uber die Höhe ab. Diese Entscheidung konnte dem Betragsverfahren überlassen werden (ebenso RU UW 19?S, 821 und RGZ 170, 281, 283).
2.) Die Beklagte hat gegen die Klageforderung vorsorglich mit einem Gegenanspruch von 11.984 DM aufgerechnet.
Ob sie mit weiteren 20.000 DM aufgerechnet hat, wie die Revision annimmt, kann dahins&ehen., weil die Klägerin diesen Betrag ohnehin von ihrer Forderung abgesetzt hat.
~ 5 ~
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, oh der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch begründet ist« Es führt unter Verweisung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 11, 65 und NJW 1954» 1197 aus, daß auch ohnedies ein Grundurteil zulässig sei; denn es sei "zu erwarten, daß unter Berücksichtigung der beiderseitigen Forderungen ein Teil der Klageforderung bestehen“ bleibe«
Die Revision wendet sich mit Recht gegen dieses Vorgehen,
 Zwar hat der Bundesgerichtshof in den angeführten Entscheidungen ein Grundurteil auch dann für zulässig erklärt, v/enn der Aufrechnungsanspruch, wie hier, mit der Klageforderung im rechtlichen Zusammenhang steht. Das gilt aber nur, wenn eindeutig festgesteilt werden kann, daß jedenfalls ein Teil der Klageforderung bestehen bleibt; die bloße dahingehende Möglichkeit reicht nicht aus (BGH NJVT 1954, 1197).
Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die "Erwartung", daß die &lageforderung den Gegenanspruch der Beklagten übersteige, ist nicht gleichbedeutend mit einer dahingehenden Feststellung und rechtfertigt nicht den Erlaß eines Grunaurteils nach dem § 504 ZPO.
Abgesehen hiervon macht die Revision mit Recht geltend, daß eine von keinen Einzelheiten belegte Annahme dieser Art nach den Umständen des Falles nicht als ausreichend angesehen werden kann. Die Beklagte hatte gegen die Berechnungsweise der Klägerin ernsthafte Bedenken.er-hoben (u.a. Schriftsätze vom 2. Mai 1957 und vom 14. Februar 1958)« Sie hatte behauptet, daß die Klägerin Beträge als Vertrauensschaden ersetzt veilange, die sie lange nach Kenntnis von der Ablehnung ihres Gesuchs
 auf gewendet habe (vgl. hierzu u,.a. die Aufstellung der
 Klägerin im Schriftsatz vom 3. November 1958) ? und daß vor allem auch eine Minderung der Klageforderung gemäß dem § 254 BGB in Betracht kommen könne, wie bereits das Landgericht in seinem ArmenrechtsbeSchluß vom 210 Dezember 1956 angenommen habe.
Angesichts dieses nicht unsubstantiierten Vorbringens bedurfte es mindestens eines überschläglichen Eingehens auch auf die zahlenmäßige Abrechnung und die sonstigen Umstände des Palles. Denn ohne solche Erwägungen konnte hier die Pest Stellung nicht getroffen werden, daß die Klageforderung höher als der Gegenanspruch ist. Ihr Pehlen stellt einen Verstoß gegen den § 286 ZPO dar.
II.	Aber auch die Sachrüge hat Erfolg.
Das Kammergericht hält es nicht fUr erwiesen, daß zwischen den Parteien ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist. Der Sachbearbeiter der Beklagten, L4S, sei, so legt es dar, hierzu nicht befugt gewesen; das habe die Klägerin erkennen müssen. Die Beklagte habe es aber nach den Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, daß die Klägerin Aufwendungen gemacht habe, die sich später als nutzlos erwiesen hätten.
Die geklagte habe zwar vorgetragen, daß die Klägerin unrichtige Bilanzen und Geschäftsunterlagen vorgelegt habe. Darauf komme es aber nicht an; denn es lasse sich nicht feststellen.» daß diese Angaben wesentliche Bedeutung für die Kreditbewilligung gehabt hätten, zu demal ihr Inhalt nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen sei. Mithin sei eine etwaige unrichtige Bilanz nicht kausal für die Entwickelung gewesen.
 
1») Bereits die Ausführungen des Kammergerichts über das Verhalten der Beklagten, das die Anwendung der Grundsätze über das Verschulden bei Vertragsverhandlungen recht fertigen soll, geben zu Bedenken Anlaß»
Bas Berufungsgericht beschränkt sich auf die Feststel lung, die Beklagte habe bei der Klägerin die begründete Hoffnung auf den Abschluß eines Kreditvertrags hervorgerufen und sie ve anlaßt., nutzlose Aufv/endungen für die Produktion vorzunehmen (.3*- 6 d. Urt.); hierbei habe die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (S. 8 d. Urt.).
Biese Barlegungen genügen nicht den Erfordernissen, die die Rechtsprecbung insoweit aufgestellt hat. Benn es fehlen hinreichende Angaben darüber, inwiefern die Beklagte eine Verpflichtung zur Sachaufklärung schuldhaft verletzt hat (vgl. u.a. BGH LM § 276 BGB Fb Nr. l). Zwar gibt der Barteivortrag verschiedene Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Bas Revisionsgericht ist aber zu einer solchen Würdigung, die auf tatsächlichem Gebiet liegt, nicht befugt.
2.) Bas Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe falsche Bilanzen und Unterlagen vorgelegt, ist dahin zu verstehen, daß sie ihr eine bewußte Täuschung vorwerfen will. Bie Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht diese Behauptung für unerheblich erachtet hat.
a) Bie Klägerin verlangt den Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie im Vertrauen auf die Gev/ährung des Barlehns nutzlose Aufwendungen vorgenommen habe. Voraussetzung für die Berechtigung einer solchen Forderung wäre also u.a., daß die Klägerin auf das Zustandekommen des Kreditvertrags vertrauen durfte. Bas durf te sie nicht, wenn sie selbst falsche Angaben über ihre
 
wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben sollte. Denn unabhängig davon, ob der Inhalt der Bilanzen für die kre-ditbev;illigenden Stellen von Bedeutung war, hätte sie dadurch eine Unzuverlässigkeit an den Tag gelegt, die eine ersprießliche Zusammenarbeit ausschloß, wie sie bei der Abwicklung der EKF-Kredite in besonderem Maße erforderlich war. Deswegen mußte die Klägerin, wenn sie die Beklagte auf diese Weise getäuscht haben sollte, damit rechnen, daß sie das Geld nicht erhalten werde. Ein etwaiges Vertrauen darauf, daß die falschen Angaben nicht entdeckt würden, verdiente keinen rechtlichen Schutz.
Dieses Ergebnis würde sich auch dann nicht ändern, v/enn das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen dahin zu verstehen sein sollte, daß ihr die Beklagte die Kreditgewährung trotz etwaiger unrichtiger Angaben in Aussicht gestellt habe. Denn solche Zusagen könnten rechtlich nicht beachtet werden, weil die Angestellten und Vorstandsmitglieder der Beklagten damly - für die Klägerin erkennbar - die ihnen obliegenden Pflichten gegenüber ihrer Gesellschaft und den amerikanischen Geldgebern gröblich, möglicher Weise sogar in strafbarer Weise verletzt hätten.
Daraus folgt, daß die Behauptungen der Beklagten über die Einreichung unrichtiger Geschäftsunterlagen durch die Klägerin erheblich waren. Das Berufungsgericht hätte sie also prüfen und darüber befinden müssen.
b) Die Revision macht aber auch mit Recht geltend, daß das Kammergericht bei seiner Annahme, der Inhalt der Bilanzen sei ohne Einfluß auf die Entschließungen der Beklagten gewesen, wesentliches Beweismaterial unerörtert gelassen hat..	.
Lein hat bekundet, er habe der Klägerin gesagt, daß es auf die Rentabilität des Produktionsprogramms ankomme
 
und daß die verlangten Unterlagen die Grundlage für die Kreditgewährung bilden sollten. Er hat der Klägerin ferner, wie bisher unstreitig ist, ein Mexkblatt überreicht, sei es, wie er annimmt, schon im März 1954, sei es etwas später, wie sich aus den Bekundungen des Dr. EBP ergeben könnte. In diesem Merkblatt wurden von dem Kreditnehmer die Vorlegung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, eines Status* sowie eines Pinanzplanes verlangt und es wurde darauf hingewiesen, daß diese Angaben die Ge-schüftsgrundlage für die Verhandlungen sein sollten; im Einklang hiermit steht übrigens die eigene Behauptung der Klägerin S. 2/3 ihres Schriftsatzes vom 19«» November 1956. Schließlich enthalten auch die Anträge der Klägerin vom 22. April (Bd. I Bl. 39) und vom 28. August 1954 (Bd. X Bl. 31) Einzelangaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse.
Alle diese Umstände deuteten darauf hin, daß es der Beklagten doch maßgebend auf den Geschäftsgang der Klägerin ankam und daß eie ihre Entschließungen von dessen Prüfung abhängig machen wollte. Bas Kammergericht hätte sich damit befassen müssen (§ 286 ZPO).
III.	Bas Urteil muß wegen dieser Mängel aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Revi-sionsrügen bedarf. Ber Beklagten bleibt es unbenommen, im Verfahren vor dem Tatrichter darauf zurückzukommen.
Pür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Bie Möglichkeit, daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden trifft, ist nicht von der Ra*nd zu weisen.
-10-
Bereits dem Schreiben der Beklagten vom 13» Mai 1954 konnte entnommen werden, daß sich Schwierigkeiten bei der Auszahlung des Geldes ergeben hatten. Allerdings wurde dieser Brief durch die Mitteilung des Angestellten der Beklagten, Lfl), Anfang Juli 1954 überholt, daß der Kredit bewilligt worden sei. Bie Bedenken traten aber verstärkt im August 1954 in Erscheinung, als die Beklagte die Klägerin darauf hinwies, daß eine “Einplanung im ordentlichen Instanzenwege" notwendig geworden sei.
f i
v ■■
 
Das Kaiamergericht wird danach zu prüfen haben, bis wann die Klägerin Aufwendungen machen durfte, die nur bei Gewährung des Kredits sinnvoll waren, und von wann ab sie insbesondere keine anderen Aufträge mehr ablehnen durfte (vgl. hierzu Schriftsatz der Klägerin vom 9* Mai 1958 So 22 f).
Nach den Umständen des Palls wird das Kammergericht die Frage des mitwirk enden Verschuldens hier auch nicht dem Betragsverfahren überlassen können.
Glanzmann Dr. Winkelmann Heimann-Xrosien Hietschel	Pinke
>" *
J