Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst.bei dem Amtsgericht Heilbronn (2 C 520/55) einen Teilbetrag von 500 DM ihrer BUrgschaftsforderung eingeklagt und im ersten Rechtszuge ein*obsiegendes Urteil erstritten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Restbetrag von 9*500 DM ebst Zinsen aus der Bürgschaft gegen den Beklagten geltend gemachte Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Br hat vorgetragen, er habe den Bürgschaftsvertrag noch vor der Auszahlung des Darlehens an MiBfe aus berechtigten Gründen angefochten oder gekündigt» Mindestens stelle seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wegen der dem Landes-ausgleichsamt und der Klägerin bei der Bewilligung und Auszahlung des Darlehens bekannt gewesenen Unzuverlässigkeit und Verschuldung des MiBB eine unzulässige Rechtsausübung dar» Sodann hat der Beklagte gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aus einer Amtspflichtverletzung . Die Klägerin hat in Abrede gestellt, daß der Beklagte den Bürgschaftsvertrag ihr gegenüber gekündigt habe» Sie ‘ hält auch eine Kündigung der Bürgschaft nicht für zulässig und die sonstigen Einwendungen des Beklagten nicht für be- V*; gründet. Sie hat angeführt, weder dem Landesausgleichsamt ' noch ihr seien bei der Auszahlung des Darlehens Umstände bekannt gewesen, aus denen sich eine Kreditünwürdigkeit des HauptSchuldners ergeben habe. Das Xandgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 950 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15* April 1955 verurteilt, im übrigen aber die Klage .abgewiesen* Es hält den Bürgechaftsvertrag auf Grund einer Anfechtung des Beklagten wegen Irrtums über persönliche *—_ Eigenschaften des HauptSchuldners für nichtig, hat aber der Klägerin den Schaden zugesprochen, den diese dadurch, erlitten habe, daß sie auf die Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung vertraut habe* Es gestehe dem Beklagten nur deshalb das Recht zu, seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzusetzen, weil er von den ihm zustehenden Rechten auf Auflösung des Bürgschaftsvertrages keinen Gebrauch gemacht habe. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt nicht erkennen, daß der Anspruch der Klägerin aus der Bürgschafts-Vereinbarung als gegen Treu und Glauben verstoßend bezeichnet worden ist, weil der Beklagte ein ihm an sich zustehendes Anfechtungs- oder Kündigungsrecht geltend zu machen verabsäumt hat. der Beklagte sei durch die Erklärungen der Angestellten Haller und Brückner der Klägerin, daß die Bürgschaft unter allen Umständen verbindlich sei, gehindert worden, sich bei <ler Besprechung am 3* Mai 1954 von seiner Verpflichtung loszusagen, sprechen für diese Auffassung der Revision. Ras Öberiandesgericht wendet sich in 3enem Teil seines Urteils vielmehr gegen die Unterstellung, der Beklagte könne sich gegenüber seiner Inanspruchnahme, aus der Bürgschaft deshalb nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, weil er bei der entscheidenden Besprechung.über den Eortbestand der Bürgschaft keine eindeutigen Erklärungen abgegeben habe.'Seine Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bürgschaftserklärung wegen Irrtums anzufechten, sie zu kündigen Oder zu widerrufen und welche Ansicht das Berufungsgericht Mei’zu vertreten hat- a) Daß auch die BechtsbeZiehungen zwischen, dem Gläubiger , und dem Bürgen den allgemeinen i,Erfordernissen von (Treu und Glauben unterliegen, soweit dies mit dem,rechtlichen Charakter des Bürgschaftsvertrages, namentlich dem Siehe rungszweck, vereinbar ist, hat das Berufungsgericht ohne Bechts-verstoß angenommen. sehaft erstrebt© Sicherung also noch nicht zur Anwendung gelangt, so erscheint es, sofern der Gläubiger sich von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem HauptSchuldner ohne erhebliche Opfer lö$en kann, mit den Interessen des Gläubigers eher vereinbar^dem Bürgen das Recht einzuräumen, seiner späteren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft unter Berufung auf § 242 BGB entgegenzutreten. § 195 III 2) Endlich kann die Rücksichtnahme auf Treu und Glauben es gegebenenfalls nicht zulassen, daß ein Gläubiger, der durch eine Bürgschaft gegen Ausfälle gesichert ist, den Bürgen unter Mißachtung seiner Interessen wegen eines Kredits in Anspruch nimmt, der, wie dem Gläubiger nach Lage der Umstände bekannt sein mußte, von vornherein uneinbringlich war* Dies gilt namentlich dann, wenn der Gläubiger zur Prüfung der Kreditwürr digkeit des.Schuldners verpflichtet ist, der Bürge hierauf ver trauen darf und wenn der Gläubiger von dem Bürgen mit beachtlichen Gründen auf etwaige gegen die Kreditgewährung beste- 0 r hende Bedeuten hingewiesen, worden ist«. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht zu dieser Feststellung auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Referenten vom Landesausgleichsamt gelangen, sofern sich seine Prüfung im Rahmen der nach § 242 BGB zu treffenden Entscheidung hielto Daß der Berufüngsrichter darüber hinaus Erörterungen über die Rechtmäßigkeit des in der Kreditbewilligung liegenden Verwaltungsaktes angestellt habe, ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtliche Wenn dort gele- -gentlich (so S. 39 und 43) von einem Mißbrauch des Ermessens durch das Landesausgleichsamt gesprochen wird, so ist das nicht’ geschehen, um die Rechtswirksamkeit der die Kreditbewilligung enthaltenden Entscheidung nachzuprüfen• Hierzu hatte das Berufungsgericht um so weniger Anlaß, weil ein etwaiger Ermessensmißbrauch die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes regelmäßig noch nicht beeinträchtigt« Vielmehr wollte das Berufungsgericht damit lediglich seine Auffassung . Hiernach ist das Oberlandesgericht ohne Rechts verstoß zu der Auffassung gelangt, der Kredit an sei bei dem von ihm'festgestellten Sachverhalt unter Verletzung des § 254 LAG bewilligt worden und daher nicht zu vertreten gewesen« Wenn es daraus sowie aus den sonstigen Umständen bei der Bewilligung und Auszahlung des Darlehens an Mi4ÜP gefolgert hat, daß der Beklagte seiner Inanspruchnahme aus dem Bürgschaftsvertrage mit dem Einwand der unzulässigen Rechts-: ausübung begegnen könne, so läßt sich diese Auffassung nach dem oben Gesagten für den Fall, daß über die Bewilligung und b) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach der Weisung des Hauptamts für Soforthilfe über Aufbaudarlehen.für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21• Oktober 1952 und den dazu ergangenen Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute usw« vom 21 * November 1952 - MtblHfS 1952, 141 die dem Darlehensvertrage mit. Gleichwohl meint es, der Beklagte könne die Verstöße des Landesausgleichsamts bei der Kreditbewiliigung nach Treu und Glauben auch der Klägerin entgegenhalten, weil sein Interesse, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, und das öffentliche Interesse der Gewährung des Kredits gleichermaßen .entgegengestanden hätten. Der erkennende Senat hat in ähnlichen Fällen Wert .auf die Feststellung gelegt, daß bei der Vergebung von Mitteln aus dem Soforthilfe- oder Ausgleichsfohds nur das Kreditinstitut, in .privatrechtliche Beziehungen zu dem par-lehensnehmer tritt, während die Ausgleichsbehörde nach öffent-liöhrechtlichen Gesichtspunkten über die Bewilligung dss Kredits zu entscheiden hat, jedoch nicht Vertragspartner des Darlehensnehmers wird (Urteile vom 19* September 1957 -BGHZ 25, 211 , 214 - und 5. Denn bei der Prüfung der Präge, cb die von der Klägerin aus der Bürgschaft erhobenen Ansprüche eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, braucht jauf das Verhalten des Bandesausgle.ichsamts, insbesondere seines Referenten nicht unmittelbar zurückgegriffen zu werden. Is konnte zwar in Erwägungen darüber eintreten, ob der Bescheid über die Barlehensbewilligung mit Rücksicht auf die ihm bekannt gewordenen neuen Umstände zu widerrufen sei* Verblieb es jedoch bei seiner früheren Entscheidung, so konnte die Mitteilung an daß gegen die Auszahlung des Darlehens seitens der Ausgleichsbehörde keine Bedenken beständen, im Verhältnis zur Klägerin allenfalls den Sinn einer Empfehlung haben; aber eine für diese bindende Anweisung stellte sie nicht dar. Mai 1954) hat die Klägerin, wie aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht, über die Vermögensverhältnisse des Milflft) eine Reihe so ungünstiger Tatsachen erfahren, daß sie wohl schon gemäß § 610 BGB berechtigt gewesen wäre, das Darlehensversprechen zu widerrufen. Auf den Bescheid des .Landesausgleichsamts vom 8» Mai 1954 kann sie ihr Verhalten nicht stützen5 denn dieser war, wie bereits ausgeführt worden ist, für sie nicht bindend» Er enthob sie daher nicht der in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidung, ob das Darlehen an Mi^Hfr trotz der bestehenden starken Zweifel an-seiner Kreditwürdigkeit ausgezahlt-werden durfte» Bei dieser Sachlage läßt sich die Auszahlung des Darlehens unter Zurückstellung aller dagegen bestehenden Bedenken nur damit erklären, daß die Klägerin der Meinung war, der Darlehensanspruch sei Jedenfalls durch die Bürgschaft des Beklagten hinreichend gesichert« Der Beklagte hatte die Klägerin ebenso wie das Landesausgleichsamt vor. Unter diesen Umstanden durfte die Klägerin das Darleihen nicht deshalb auszahlen, weil sie durch die Bürgschaft des Beklagten gegen Ausfälle gesichert war« Die Inanspruchnahme des Beklagten aus dieser Verpflichtung verstieß vielmehr in erheblichem Maße gegen die Grundsätze von Treu und .Glauben (§ 242; BGB)* Der Beklagte ist daher, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, berechtigt, seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten« c) Die Revision will die Berufung des Beklagten auf Treu und -Glauben nicht gelten lassen, weil er selbst die Darlehensbewilligung dadurch gefördert habe, daß er die Gewährung eigener Darlehen an MiflBP i® Einverständnis mit diesem verheimlicht habe«, Das Berufungsgericht möchte dieses Verhalten des Beklagten weniger schwer bewerten, weil der Beklagte in der Bewilligung des Aufbäukredits an den einzigen Weg gesehen habe, zu erreichen, daß sein Versprechen, seinem nicht voll erwerbsfähigen Sohn bei dem Absatz , seiner •Wachsprodukte zu helfen,-erfüllen werde« :j Ob dieser Gesichtspunkt, ausreicht, ein die Anwendung des § 242;BGB ausschließendes unredliches Verhalten des Beklagten zu verneinen, braucht nicht näher untersucht zu werden« Entscheidend,für die Beurteilung der Handlungsweise des Beklagten ist vielmehr, daß er, als ihm die geschäftliche Unzuverlässigkeit des MilflMl-klar wurde, den mit der Gewährung des Aufbaudarlehens befaßten Stellen alsbald Mitteilung da-7' von machte, auch er habe dem HiCHP-Darlehen von insgesamt ’ 4«400 DM gegeben« Dies geschah spätestens zu einem, Zeitpunkte in dem das Aufbaudarlehen an noch nicht ausgezahlt, worden war« Die Klägerin hatte also die Möglichkeit, die von dem Beklagten anfänglich verschwiegene Darlehensgewährung bei ihrer Entschließung, ob der Kredit an MiflHF auszuzahlen sei? Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizutreten, daß der Beklagte den von ihm erhobenen Binwand der unzulässigen Rechtsausübung durch sein Verhalten nicht verwirkt <hat * v Es trifft zwar zu, daß der Beklagte, nachdem ihm die Verschuldung und die Unzuverlässigkeit des Mi^Bl bekannt geworden war, die Bürgschaftserklärung mindestens in entsprechender Anwendung des § 610 BGB hätte widerrufen können, solange das Darlehen an Miflflfc noch nicht ausgezahlt wäre Wenn er eine jene Verpflichtung auf hebende klare Erklärung nicht abgegeben hat, so ist.das nicht als Anzeichen dafür zu werten, daß er es bei der einmal eingegangenen Verpflichtung habe bewenden lassen wollen5 vielmehr ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der rechtsunkundige Beklagte sich deshalb nicht endgültig von der Bürgschafts-Verpflichtung losgesagt hat, weil er die Erklärungen der Angestellten HaflHund BrflMBl der Klägerin, an seine Erklärung sei er gebunden, für richtig gehalten hat. Hach alledem kann der Auffassung des Berufungsgerichts, ; die Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft sei wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben :: rechtsmißbräuchlich, ade Re^htsgründen nicht entgegengetra- ..
vii zr 37/56 Verkündet am 16« April 1959 Wcitscheek, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2343 077 I i Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Hi Br und GtHHHHB) Aktiengesellschaft in He y vertreten durch die Vorstandsmitglieder Erwin B Br* Alfred Het und Helmut Pf Hermann sämtlich in E< Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungs-heklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Prof« Dr« gegen den Bandwirt Philipp MflBHPsen. in Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtert. Rechtsanwalt ~ hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« April 1959 unter Mtwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimann-Trosien, Br« Winkelmann und Erbel für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3t Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23t Januar 1958 wird zurückgewiesen« Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 51« März 1954 bewilligte das Landesäusgleiehsamt, Außenstelle beim Regierungspräsidium Nordwürttemberg in Stuttgart, (im folgenden: Landesausgleichsamt) dem im Jahre 1950 aus der Sowjet zone geflüchteten Kaufmann Wolfgang Mi^H)' zur Erweiterung und Sicherung seines Lebensmittelgroßvertriebs einen Kredit von 10«000 DM aus Mitteln des Ausgleichsfonds« Die Auszahlung und Verwaltung des Darlehens wurde der Klägerin als Treuhänderin der Lastenausgleichsbank übertragen« Am 24« März 1954 hatte die Klägerin mit dem, Beklagten einen Vertrag geschlossen, in dem dieser für die-Darlehens-verbindlichkeit des Mit0^ die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Betrage von 10«000 LH übernahm« Den Darlehensvertrag mit ifi^HP schloß die Klägerin am 6« April 1954« Sie verpflichtete sich darin, dem MiflHl ein Aufbaudarlehen von 10.000 LH zu gewähren. Mickel hatte von dem Beklagten bereits Darlehen von insgesamt 4 «400 DH auf genommen. Br hatte dem Beklagten versprochen, dessen kriegsversehrtem Sohn bei dem Absatz seiner Wachsprodukte behilflich zu sein. MiflHl hielt dieses Versprechen nicht ein. Als der Beklagte weiter erfuhr, daß eine ihm von M34NP sicherungshalber übereignete Kaffeemahl-maschine diesem noch nicht gehörte, suchte der Beklagte die Bürgschaft rückgängig zu machen. Zu diesem Zwecke: begab . er sich Ende April 1954, bevor das Darlehen an Mi^NIfräüs-gezahlt wurde, zur Klägerin und zu dem Ausgleichsamt. der Stadt 3)ort sagte ihm der Stadtoberinspekjbor schulde auch einem gewissen V^f^aus• ' 6.000 DH, ihm seien die Geschäftsräume wegen rückständiger > Kiste gekündigt worden. Bei der Klägerin erklärte ihm der , ,>S A , ' « * , Prokurist HaflBI» er könne nicht bus der Bürgschaft entlassen werden. Hierauf schrieb der Beklagte dem Landssaus- gleichsam*, er bitte dringend, das Darlehen zu sperren, da Miekel ihn dauernd belüge und er das Vertrauen zu ihm verloren habe. Zu dem gleichen Zwecke wandte sich Büpfj| fernmündlich sowohl an das Landesausgleichsamt wie an die Klägerin. Am 3<> Mai 1954 fand im Anschluß an eine Rücksprache des Beauftragten des Beklagte«, BippP, mit dem Referenten des Landesausgleichsamts, Pppp, eine Besprechung in den Räumen der Klägerin statt. An ihr nahmen neben Pppp und BipPP die^Ähge stell ten Happ und BrPPPl der Klä-gerin, der Beklagte und MiPP' teil * Anschließend besichtigten die Beteiligten außer Brppp die Geschäftsräume MiPPP» Mit einem an diesen gerichteten Schreiben vom 8. Mai 1954» das auch dem Beklagten abschriftlich mitgeteilt wurde, gab Pppp das bewilligte Darlehen zur Auszahlung frei, ln der Seit vom *10. bis 15» Mai 1954 stellte die Klägerin das Geld dem Miekel zur-Verfügung. Schon nach kurzer Zeit ergab sich, daß Miekel.zur Fortführung seines Geschäfts nicht in der Lage war. Im Juli 1954 leistete er den Offenbarungseid. Ferner würden gegen ihn zahlreiche Strafanzeigen wegen Kreditbetruges erstattet. Durch Urteil .der III. Großen.Strafkanper des Land-, gerichts Heilbronn vom 27* September 1956 .erhiel.i;v]ppP ■; i wegen 7 fortgesetzter Vergehen des Betruges, 13 Vergehen des Betruges, darunter je eines gegen den Beklagten und den Ausgleichsfonds, und eines fortgesetzten Vergehens der ün^- ^ treue eine Gesamtgefängnis strafe, von 3 Jahren und ^e ine Geld^ ..strafe von 400 DK« . / " Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst.bei dem Amtsgericht Heilbronn (2 C 520/55) einen Teilbetrag von 500 DM ihrer BUrgschaftsforderung eingeklagt und im ersten Rechtszuge ein*obsiegendes Urteil erstritten. Der Beklagte * hat gegen das Urteil Berufung eingelegt,. Ober diese ist noch nicht entschieden» Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin den Restbetrag von 9*500 DM ebst Zinsen aus der Bürgschaft gegen den Beklagten geltend gemachte Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Br hat vorgetragen, er habe den Bürgschaftsvertrag noch vor der Auszahlung des Darlehens an MiBfe aus berechtigten Gründen angefochten oder gekündigt» Mindestens stelle seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wegen der dem Landes-ausgleichsamt und der Klägerin bei der Bewilligung und Auszahlung des Darlehens bekannt gewesenen Unzuverlässigkeit und Verschuldung des MiBB eine unzulässige Rechtsausübung dar» Sodann hat der Beklagte gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aus einer Amtspflichtverletzung . . von Angehörigen des Landesausgleichsamts aufgerechnet. Hierzu hat er ausgeführt, die Bewilligung und die spätere Freigabe des Aufbaudarlehens zugunsten des kreditunwürdigen MiBB stelle eine Pflichtwidrigkeit der beteiligten Bediensteten dar; aus der Trennung der Funktionen, die bei der Gewährung von Krediten aus dem Ausgleichsfonds bestehe,., dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Endlich hat der Beklagte den Zinsanspruch der Höhe nach bestritten» Die Klägerin hat in Abrede gestellt, daß der Beklagte den Bürgschaftsvertrag ihr gegenüber gekündigt habe» Sie ‘ hält auch eine Kündigung der Bürgschaft nicht für zulässig und die sonstigen Einwendungen des Beklagten nicht für be- V*; gründet. Sie hat angeführt, weder dem Landesausgleichsamt ' noch ihr seien bei der Auszahlung des Darlehens Umstände bekannt gewesen, aus denen sich eine Kreditünwürdigkeit des HauptSchuldners ergeben habe. Der Beklagte sei Uber - 5 ~ dessen Verhältnisse viel “besser unterrichtet gewesen als sie und die beteiligten Behörden * Br habe vor der Bewilligung des Aufbaukredits verschwiegen, daß. er Mickel erhebliche Beträge vorgeschossen habe* Das Xandgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 950 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 15* April 1955 verurteilt, im übrigen aber die Klage .abgewiesen* Es hält den Bürgechaftsvertrag auf Grund einer Anfechtung des Beklagten wegen Irrtums über persönliche *—_ Eigenschaften des HauptSchuldners für nichtig, hat aber der Klägerin den Schaden zugesprochen, den diese dadurch, erlitten habe, daß sie auf die Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung vertraut habe* Gegen.das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin, . soweit die Klage abgewiesen worden ist, Berufung und der-Beklagte, soweit er verurteilt worden ist, Anschlußberufung eingelegt* Bas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren „Antrag, den Beklagten zur 2ählung von 9*500,— DM nebst 2insen zu verurteilen, weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Ent s ehe idungagründe s , ; f ' > ^ * v ' ' * > - , - * ' ^ • l* ' * s* , * I* Gegen die Auffassung des Landgerichts, die BUrgächaäPta-erklärung des Beklagten könne wegen Irrtums über die Verr mögeiislage und über die persönliche Zuverlässigkeit" de s'; V HauptSchuldners Mitf^ angefochten werden, äußert Äas Oberlandesgericht Bedenken* Es hält eine Anfechtung schon, des- ; halb nicht für gegeben., weil der Beklagte es in dieser Hinsicht an einer eindeutigen Erklärung habe fehlen lassen. Aus de© gleichen Grunde verneint es eine Kündigung des iürgschaftsvertragesc •II. Bas Berufungsgericht versagt der Klägerin die Geltendmachung von Ansprüchen aus de© Bürgschaftsvertrage, weil es unter den obwaltenden Umständen gegen Treu und Glauben verstoße, den Beklagten an dieser Vereinbarung festzuhalten o Es ©eint, der-Beklagte habe davon ausgehen dürfen,— daß de© Miein Aufbaukredit nur dann bewilligt werde, wenn dessen Vezmügensverhältnisse und persönliche Vertrauenswürdigkeit ausreichend geprüft seien« Es sei zwar nicht erwiesen, daß Mi^Hi den Aufbaukredit deshalb zugebilligt erhalten habe, weil de© Landesausgleichsamt seine Schulden bei V^P und de© Beklagten nicht bekannt gewesen seien% das Landesausgleichsamt habe aber angesichts der hohen Verschuldung und der bei de© anfänglichen Verschweigen des größten Teils seiner Verbindlichkeiten zutage getretenen geschäftlichen Unzuverlässigkeit des Mi^H^ diese© den Kredit nicht bewilligen dürfen« Die Verstöße des Landes-axtsgleichsamts gegen die Vorschriften über die Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln könne der Beklagte der Klägerin ungeachtet der Tatsache entgegenhalten, daß die Klägerin über die Kreditbewilligung nicht zu entscheiden gehabt habe« Denn das Verfahren bei der Vergebung von Aufbaukrediten' aus de© Ausgleichsfonds sei so geregelt, daß Kreditinstitut tmd Auegleichsbehörde Hand in Hand arbeiteten. 'Ein Beteiligter müsse sich daher das Verschulden des ande-\,ren anrechnen lassen. Eie gegen diese Stellungnahme gerichteten Angriffe sind jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfertigt. ~ 7 - 1) Unrichtig ist die Annahme der Revision, das Berufungsgericht halte eine Kündigung oder eine Anfechtung des Bürgschaft svertrages wegen Irrtums Uber die Kreditwürdigkeit des Hauptechuldners für möglich. Es gestehe dem Beklagten nur deshalb das Recht zu, seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzusetzen, weil er von den ihm zustehenden Rechten auf Auflösung des Bürgschaftsvertrages keinen Gebrauch gemacht habe. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt nicht erkennen, daß der Anspruch der Klägerin aus der Bürgschafts-Vereinbarung als gegen Treu und Glauben verstoßend bezeichnet worden ist, weil der Beklagte ein ihm an sich zustehendes Anfechtungs- oder Kündigungsrecht geltend zu machen verabsäumt hat. Weder der Abschnitt 5 g (Seite 44 ff) noch die Bemerkung in den Eritscheidungsgründen (Seite 47)? der Beklagte sei durch die Erklärungen der Angestellten Haller und Brückner der Klägerin, daß die Bürgschaft unter allen Umständen verbindlich sei, gehindert worden, sich bei <ler Besprechung am 3* Mai 1954 von seiner Verpflichtung loszusagen, sprechen für diese Auffassung der Revision. Ras Öberiandesgericht wendet sich in 3enem Teil seines Urteils vielmehr gegen die Unterstellung, der Beklagte könne sich gegenüber seiner Inanspruchnahme, aus der Bürgschaft deshalb nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, weil er bei der entscheidenden Besprechung.über den Eortbestand der Bürgschaft keine eindeutigen Erklärungen abgegeben habe.'Seine v Grundäuffassung, daß 'die Geltendmachung des. Bürgsohaftsan- ' Spruchs eine Unzulässige Rechtsausübung dareteilen weil x der Kredit an Mitfl|P nicht habe bewilligt werden dürfen, *'v wird dadurch ersichtlich nicht berührt.. — 8 w Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bürgschaftserklärung wegen Irrtums anzufechten, sie zu kündigen Oder zu widerrufen und welche Ansicht das Berufungsgericht Mei’zu vertreten hat- 2) Die Kevision ist der Meinung, das Landesausgleichsamt habe davon ausgehen können, daß der wirtschaftliche Zusamenbruch ELflHP durch die von ihm zugegebenen Schulden nicht herbeigeführt weTden würde. Sie wendet sich gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Klägerin müsse sich das Verhalten der Bediensteten des Landesausgleichsamts zurechnen lassen. Sie führt aus, die Klägerin sei zwar treuhänderisch für das Landesausgleichsamt tätig geworden, sie habe aber für das Verschulden eines Dritten nur im nahmen der §§ 278, 851 BGB einzustehen. Das Landesausgleichsamt sei bei der Bewilligung des Aufbaudarlehens weder Er-füllungs- noch Verrichtungsgehilfe der Klägerin gewesen. Die Darlehensbewilligung sei vielmehr ein Verwaltungsakt, aus dem vertragliche Einwendungen nicht hergeleitet werden . könnten. Es habe sich insoweit um eine Ermessensentscheidung der Ausgleichebehörde, gehandelt. Das Berufungsgericht habe seine Befugnisse überschritten, wenn es einen Ermessensfehler des Landesausgleichsamts angenommen habe und von. der Unreehtmäßigkeit des. Verwaltungsakts ausgegangen sei. a) Daß auch die BechtsbeZiehungen zwischen, dem Gläubiger , und dem Bürgen den allgemeinen i,Erfordernissen von (Treu und Glauben unterliegen, soweit dies mit dem,rechtlichen Charakter des Bürgschaftsvertrages, namentlich dem Siehe rungszweck, vereinbar ist, hat das Berufungsgericht ohne Bechts-verstoß angenommen. Las entspricht auch der herrschenden Meinung. Ist die Hauptschuld, die durch die Bürgschaft gesichert werden soll, noch nicht entstanden, die mit der Bürg- « sehaft erstrebt© Sicherung also noch nicht zur Anwendung gelangt, so erscheint es, sofern der Gläubiger sich von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem HauptSchuldner ohne erhebliche Opfer lö$en kann, mit den Interessen des Gläubigers eher vereinbar^dem Bürgen das Recht einzuräumen, seiner späteren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft unter Berufung auf § 242 BGB entgegenzutreten. Hach Treu und Glauben.wird ferner einem Bürgen unter Umständen entsprechend § 610 BGB das Recht zuzugestehen sein, die Bürgschaft vor der Kreditgewäh-—rung an den Haupt Schuldner zu widerrufen, wenn in dessen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein-tritt, die den Rückgriffsanspruch des Bürgen gefährdet (RG Warn 1913 Hr* 289? Enneccerus-Lehmann, 15« Bearb. § 195 III 2) Endlich kann die Rücksichtnahme auf Treu und Glauben es gegebenenfalls nicht zulassen, daß ein Gläubiger, der durch eine Bürgschaft gegen Ausfälle gesichert ist, den Bürgen unter Mißachtung seiner Interessen wegen eines Kredits in Anspruch nimmt, der, wie dem Gläubiger nach Lage der Umstände bekannt sein mußte, von vornherein uneinbringlich war* Dies gilt namentlich dann, wenn der Gläubiger zur Prüfung der Kreditwürr digkeit des.Schuldners verpflichtet ist, der Bürge hierauf ver trauen darf und wenn der Gläubiger von dem Bürgen mit beachtlichen Gründen auf etwaige gegen die Kreditgewährung beste- 0 r hende Bedeuten hingewiesen, worden ist«. Setzt sich der, Gläubiger in einem solchen Palle ohne hinreichenden Anlaß allein mit Rücksicht auf die durch.die Bürgschaft erlangte Sicherung über die Warnungen des Bürgen und die gegen eine Kredithingabe bestehenden objektiven Bedenken hinweg und erweist sich der Hauptschuldner später als zahlungsunfähig, so kann die v Inanspruchnahme des Bürgen bei einer derartigen Sachlage eine unzulässige Recht öaüsübung darstellen* Hach Ansicht des Berufungsgerichts hätte das Landesausgleichsamt dem Schuldner MMfllPi den Kredit nicht bewil- % lige» dürfen, weil ihm bekannt war, daß dieser stark verschuldet und, wie dessen unrichtige .Angaben bei dem Kreditgesuch und gegenüber dem Beklagten erkennen ließen, geschäftlich nicht zuverlässig war. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht zu dieser Feststellung auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Referenten vom Landesausgleichsamt gelangen, sofern sich seine Prüfung im Rahmen der nach § 242 BGB zu treffenden Entscheidung hielto Daß der Berufüngsrichter darüber hinaus Erörterungen über die Rechtmäßigkeit des in der Kreditbewilligung liegenden Verwaltungsaktes angestellt habe, ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtliche Wenn dort gele- -gentlich (so S. 39 und 43) von einem Mißbrauch des Ermessens durch das Landesausgleichsamt gesprochen wird, so ist das nicht’ geschehen, um die Rechtswirksamkeit der die Kreditbewilligung enthaltenden Entscheidung nachzuprüfen• Hierzu hatte das Berufungsgericht um so weniger Anlaß, weil ein etwaiger Ermessensmißbrauch die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes regelmäßig noch nicht beeinträchtigt« Vielmehr wollte das Berufungsgericht damit lediglich seine Auffassung . unterstreichen, daß die Darlehensgewährung an MiflHj^ den über die Bewilligung von Aufbaudarlehen erlassenen Vorschriften und damit de». Öffentlichen Interessen zuwiderlief und daß eie deshalb hätte unterbleiben müssen« Hiernach ist das Oberlandesgericht ohne Rechts verstoß zu der Auffassung gelangt, der Kredit an sei bei dem von ihm'festgestellten Sachverhalt unter Verletzung des § 254 LAG bewilligt worden und daher nicht zu vertreten gewesen« Wenn es daraus sowie aus den sonstigen Umständen bei der Bewilligung und Auszahlung des Darlehens an Mi4ÜP gefolgert hat, daß der Beklagte seiner Inanspruchnahme aus dem Bürgschaftsvertrage mit dem Einwand der unzulässigen Rechts-: ausübung begegnen könne, so läßt sich diese Auffassung nach dem oben Gesagten für den Fall, daß über die Bewilligung und «r Auszählung des Aufhaudarlehens ein und dieselbe Stelle zu entscheiden hatte, grundsätzlich nicht als rechtsirrtümlich . bezeichnen. b) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach der Weisung des Hauptamts für Soforthilfe über Aufbaudarlehen.für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21• Oktober 1952 und den dazu ergangenen Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute usw« vom 21 * November 1952 - MtblHfS 1952, 141 die dem Darlehensvertrage mit. Mi^Bi “zugrunde lagen, die Bewilligung des Darlehens Sache des Bandesausgleichsamts war, während die Klägerin den Kredit auszuzahlen und zu verwalten hatte. Gleichwohl meint es, der Beklagte könne die Verstöße des Landesausgleichsamts bei der Kreditbewiliigung nach Treu und Glauben auch der Klägerin entgegenhalten, weil sein Interesse, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, und das öffentliche Interesse der Gewährung des Kredits gleichermaßen .entgegengestanden hätten. Bei der Vergebung von Aufbaukrediten aus dem Ausgleichsfonds arbeiteten Kreditinstitut und Äusgleichs-behörde zusammen. Verstöße, die der Ausgleichsbehörde unterliefen, gingen deshalb auch zu Lasten des Kreditinstituts. Diese Auffassung erscheint im Hinblick auf die bei der Gewährung von Aufbaudarlehen •;tatsächlich bestehende und regelmäßig auch eingehaltene Trennung der Funktionen nicht unbedenklich. Der erkennende Senat hat in ähnlichen Fällen Wert .auf die Feststellung gelegt, daß bei der Vergebung von Mitteln aus dem Soforthilfe- oder Ausgleichsfohds nur das Kreditinstitut, in .privatrechtliche Beziehungen zu dem par-lehensnehmer tritt, während die Ausgleichsbehörde nach öffent-liöhrechtlichen Gesichtspunkten über die Bewilligung dss Kredits zu entscheiden hat, jedoch nicht Vertragspartner des Darlehensnehmers wird (Urteile vom 19* September 1957 -BGHZ 25, 211 , 214 - und 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - nicht veröffentlicht)* Entsprechendes muß für das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Bürgen gelten. Ob die vom Berufungsgericht festgeetellten besonderen Verhältnisse des vorliegenden Palles eine Abweichung von diesen Grundsätzen gestatten, kann dahingestellt bleiben. Denn bei der Prüfung der Präge, cb die von der Klägerin aus der Bürgschaft erhobenen Ansprüche eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, braucht jauf das Verhalten des Bandesausgle.ichsamts, insbesondere seines Referenten nicht unmittelbar zurückgegriffen zu werden. Wie aus dem Darlehensvertrage zwischen der Klägerin und MiflMh' der diesem zugrunde liegenden Weisung des Amts für Soforthilfe über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. Oktober 1952 .und den Bestimmungen über die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen vom 21. November 1952 hervorgeht, hatte die Klägerin den bewilligten Kredit an MiflHI in eigener Verantwortung auszuzahlen. Offensichtlich weil sie die Bedenken Hu^pi gegen die Kreditwürdigkeit MiflHP teilte, hat die Klägerin den ihr von der Bastenausgleichsbank bereits überwiesenen Darlehensbetrag nicht ausgezahlt. Das geschah vielmehr erst, nachdem sie von dem Schreiben PflH^anMi^^ vom 6. Mai 1954 erfuhr, in dem das Bandesausgleichsamt seine Bedenken gegen die Auszahlung des Darlehens zurückgestellt hatte. Durch diesen Bescheid war die Klägerin jedoch einer selbständigen Prüfung, ob sie ihr dem HiflMRF gegebenes Darlehens versprechen zu erfüllen hatte, nicht enthoben. Das Schreiben des Bandes-ausgleichsamts war nicht an sie gerichtet% es wurde ihr nur nachrichtlich mitgeteilt. Es enthielt auch keine Zahlungsanweisung an sie. Die Tätigkeit des Bandesausgleichsamts war vielmehr mit der Bewilligung des Darlehens an MifljBP beendet * gewesen. Is konnte zwar in Erwägungen darüber eintreten, ob der Bescheid über die Barlehensbewilligung mit Rücksicht auf die ihm bekannt gewordenen neuen Umstände zu widerrufen sei* Verblieb es jedoch bei seiner früheren Entscheidung, so konnte die Mitteilung an daß gegen die Auszahlung des Darlehens seitens der Ausgleichsbehörde keine Bedenken beständen, im Verhältnis zur Klägerin allenfalls den Sinn einer Empfehlung haben; aber eine für diese bindende Anweisung stellte sie nicht dar. Sowohl in dem Darlehens- wie dem BUrgschaftsvertrag waren allein für die Klägerin Rechte^'s und Bflidhten 'gegenüber dem Schuldner und dem Bürgen begründet worden. In der Zeit zwischen der Darlehenszusage am 6..April 1954 bis zur Auszahlung des Kredits (10. - 15. Mai 1954) hat die Klägerin, wie aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts hervorgeht, über die Vermögensverhältnisse des Milflft) eine Reihe so ungünstiger Tatsachen erfahren, daß sie wohl schon gemäß § 610 BGB berechtigt gewesen wäre, das Darlehensversprechen zu widerrufen. Auf jeden Fall hätte sie im Hinblick auf die unrichtigen Angaben .des Mi^ffe über die Höhe seiner Verbindlichkeiten in dem Kreditgesuch und seine sich daraus.ergeben-, de persönliche Unzuverlässigkeit unter Berufung auf § 9 Abs. 1 der Weisung des Amts für Soforthilfe vom 21. Oktober 1952 und Ziffer 4 des Darlehensvertrages die Auszahlung des Kre- \. dits verweigern können*(vgl. auch Ziffer 9 der Einschaltbe-stimmungen vom 21. November 1952); denn das ihr in diesen , Vorschriften eingeräumte Recht zur sofortigen Kündigung des Darlehens gewährte ihr sinngemäß auch die Befugnis, die Her-; gäbe des Darlehens zu verweigern, wenn der Kredit noch nicht .ausgezahlt war. Die Klägerin hat, obwohl eie als Treuhänderin der Lastenauegleich sbank in Erfüllung der auch ihr anvertrauten öffentlichen Interessen hierzu verpflichtet gewesen wäre, von keinem dieser Rechte Gebrauch gemachte. Auf den Bescheid des .Landesausgleichsamts vom 8» Mai 1954 kann sie ihr Verhalten nicht stützen5 denn dieser war, wie bereits ausgeführt worden ist, für sie nicht bindend» Er enthob sie daher nicht der in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidung, ob das Darlehen an Mi^Hfr trotz der bestehenden starken Zweifel an-seiner Kreditwürdigkeit ausgezahlt-werden durfte» Zudem war Sich die Klägerin, wie auch ihr Schreiben vom 11» August 1954 an das Landesausgleichsamt erkennen läßt, nach den Verhandlungen vom 3« Mai 1954, bei denen die ganzen Verhältnisse MiflHHl erörtert wurden, durchaus im Kla- V * ren darüber, daß der Referent die Kreditwürdigkeit des MiflP nur oberflächlich geprüft hatte« Bei dieser Sachlage läßt sich die Auszahlung des Darlehens unter Zurückstellung aller dagegen bestehenden Bedenken nur damit erklären, daß die Klägerin der Meinung war, der Darlehensanspruch sei Jedenfalls durch die Bürgschaft des Beklagten hinreichend gesichert« Der Beklagte hatte die Klägerin ebenso wie das Landesausgleichsamt vor. der Kreditgewährung an mit beachtlichen Gründen ge- warnt» Wie der Klägerin bekannt war, suchte er mit Rücksicht auf die von ihm festgestellte Unzuverlässigkeit MifMHfc. von der Bürgschaft loszukommen» Der Klägerin stand es frei, ob sie das Darlehen an MittBP auszahlen* wollte oder nicht. Im Falle eines Widerrufs der Darlehenszusage hatte sie un- . geächtet des Bescheides des Ländesausgleichsamts vom 8. Mai. 1954 von Seiten MitiHfc angesichts dessen zutage getretenen Verfehlungen keine erheblichen Weiterungen zu befürchten. Bei einer üFichtgewahrung des Darlehens verlor sie lediglich den Anspruch auf eine geringfügige Verwaltungsgebühr» Unter diesen Umstanden durfte die Klägerin das Darleihen nicht deshalb auszahlen, weil sie durch die Bürgschaft des Beklagten gegen Ausfälle gesichert war« Die Inanspruchnahme des Beklagten aus dieser Verpflichtung verstieß vielmehr in erheblichem Maße gegen die Grundsätze von Treu und .Glauben (§ 242; BGB)* Der Beklagte ist daher, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, berechtigt, seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten« c) Die Revision will die Berufung des Beklagten auf Treu und -Glauben nicht gelten lassen, weil er selbst die Darlehensbewilligung dadurch gefördert habe, daß er die Gewährung eigener Darlehen an MiflBP i® Einverständnis mit diesem verheimlicht habe«, Das Berufungsgericht möchte dieses Verhalten des Beklagten weniger schwer bewerten, weil der Beklagte in der Bewilligung des Aufbäukredits an den einzigen Weg gesehen habe, zu erreichen, daß sein Versprechen, seinem nicht voll erwerbsfähigen Sohn bei dem Absatz , seiner •Wachsprodukte zu helfen,-erfüllen werde« :j Ob dieser Gesichtspunkt, ausreicht, ein die Anwendung des § 242;BGB ausschließendes unredliches Verhalten des Beklagten zu verneinen, braucht nicht näher untersucht zu werden« Entscheidend,für die Beurteilung der Handlungsweise des Beklagten ist vielmehr, daß er, als ihm die geschäftliche Unzuverlässigkeit des MilflMl-klar wurde, den mit der Gewährung des Aufbaudarlehens befaßten Stellen alsbald Mitteilung da-7' von machte, auch er habe dem HiCHP-Darlehen von insgesamt ’ 4«400 DM gegeben« Dies geschah spätestens zu einem, Zeitpunkte in dem das Aufbaudarlehen an noch nicht ausgezahlt, worden war« Die Klägerin hatte also die Möglichkeit, die von dem Beklagten anfänglich verschwiegene Darlehensgewährung bei ihrer Entschließung, ob der Kredit an MiflHF auszuzahlen sei? zu berücksichtigen« Dem Berufungsgericht ist hiernach darin beizutreten, daß der Beklagte den von ihm erhobenen Binwand der unzulässigen Rechtsausübung durch sein Verhalten nicht verwirkt <hat * v d) Dieser Einrede kann endlich nicht entgegengehalten werden, daß der Beklagte von anderen Möglichkeiten, seine Bürgschaftsverpflichtung rückgängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht habe. Es trifft zwar zu, daß der Beklagte, nachdem ihm die Verschuldung und die Unzuverlässigkeit des Mi^Bl bekannt geworden war, die Bürgschaftserklärung mindestens in entsprechender Anwendung des § 610 BGB hätte widerrufen können, solange das Darlehen an Miflflfc noch nicht ausgezahlt wäre Wenn er eine jene Verpflichtung auf hebende klare Erklärung nicht abgegeben hat, so ist.das nicht als Anzeichen dafür zu werten, daß er es bei der einmal eingegangenen Verpflichtung habe bewenden lassen wollen5 vielmehr ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der rechtsunkundige Beklagte sich deshalb nicht endgültig von der Bürgschafts-Verpflichtung losgesagt hat, weil er die Erklärungen der Angestellten HaflHund BrflMBl der Klägerin, an seine Erklärung sei er gebunden, für richtig gehalten hat. Dann aber kann dem Beklagten die Unterlassung des Widerrufs der Bürgschaftserklärung nicht zur Bast .gelegt werden, weil er sich nicht aus freiem Antriebe, sondern unter dem Eindruck der Erklärungen von HaflHPund B*4NJMl an die Bürgschaftsverpflichtung für gebunden hielt* \ > ^ • III. Hach alledem kann der Auffassung des Berufungsgerichts, ; die Inanspruchnahme des Beklagten aus der Bürgschaft sei wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben :: rechtsmißbräuchlich, ade Re^htsgründen nicht entgegengetra- .. j ten werden* Die Revision der Klägerin ist deshalb ait der Kostenfolge aus § 97 Z?0 als unbegründet zurückzuweisen« Olanzmann Rietschel Heiaann-Trosien Er* Winkelaann Erbel