Dieser sei von ihnen nicht ermächtigt worden, den Kläger mit der Anfertigung der Baupläne zu beauftragent Die Pläne des Klägers seien übrigens nicht durchführbar gewesen* Vorsorglich haben die Beklagten den Klageanspruch auch der Höhe nach bestritten. Entscheidungsgründet Auf Grund der eidlichen Bekundungen des Zeugen HuflBpund anderer Dmstände hält das Berufungsgericht den Rachweis für erbracht«, daß die Beklagten dem Kläger den Architektenauftrag erteilt haben» Die gegen diese Feststellung erhobenen Bedenken der Revision sind nicht begründet» Diese Auslegung ist nicht unmöglich, wie die Revision aus den Begleitumständen und der Entwicklung der Beziehungen zwischen den Beteiligten glaubt folgern zu können» Der von dem Beklagten zu 1) gemachte Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung in der Besprechung vom Januar 1954 braucht nicht dahin verstanden zu werden, daß die Beklagten die Entstehung des Vergütungsanspruchs von dem Eingang der Gelder bei ihnen abhängig gemacht haben> Auch wenn der Kläger als Fachmann hätte davon ausgehen müssen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben regelmäßig erst nach Vorlage genehmigter Baupläne vorgenommen wird, verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gegen allgemei- ne Erfahrungssätze «> Denn das Berufungsgericht stellt nach den sonstigen Aussagen des Zeugen Hufp^fest, daß der Makler Dp^pbei der in Betracht kommenden Unterredung wiederholt erklärt hat,die Finanzierung sei gesichert. Da der Kläger mit der Geldbeschaffung für das Bauvorhaben der Beklagten nicht befaßt war« konnte er nach den Versicherungen ungeachtet seiner Kenntnisse über die Finanzierung von Bauvorhaben im allgemeinen annehmen, daß es sich im vorliegenden Falle nur noch um die Planung und Durchführung der Bauten handle und daß er die hierzu erforderlichen Architektenleistungen im Einvernehmen mit den Beklagten zu erbringen habe» Die Auslegung des Vorbehalts des Beklagten zu 1) wegen der Zahlung durch das Berufungsgericht ist also mit einer Kenntnis des Klägers von den Voraussetzungen der Kreditbewilligung für Bauvorhaben vereinbar. 2) Auch die sonstigen in erster Linie auf § 286 ZPO gestützten Angriffe der Bevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Baupläne im Einverständnis mit den Beklagten aufgestellt und eingereicht, gehen fehl» a) Das Berufungsgericht gründet seine Ansicht, daß der Kläger nicht'nur von Dppp), sondern auch von den Beklagten mit der Anfertigung der Baupläne beauftragt worden sei, vornehmlich.auf die Aussagen des Zeugen HuflBP Daß der Beklagte zu 1) die Baupläne vor ihrer \7eiterlei- tung an die Baubehörde unterzeichnet hat und daß die Beklagten mit dem Kläger ausweislich der zu den Akten eingereichten Postkarten Einzelwünsche hinsichtlich des Bauvorhabens besprochen haben, sind nur zusätzliche Erwa- gungen des Berufungsgerichts«» Biese sollen seine aus den Bekundungen des Zeugen geschöpfte tjberzeugung, daß ein Architekt enauf trag an den Kläger erteilt sei* bekräftigen, stellen aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, eine selbständige Begründung für das Zustandekommen eines solchen Vertrages dar. Die Bekundungen des Zeugen HuBBB lassen lediglich erkennen, daß er früher bei dem Makler BBHB angestellt war* Baß Hunger, wie die Revision anführt, an dem Unternehmen des DjBBBbeteiligt gewesen sei und daß er im Falle des Untex'liegens der Beklagten in Anspruch genommen werden könne, ist in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden und konnte bei der Würdigung der Aussage vom Berufungsgericht weder vermutet noch durch Ausübung des Fragerechts gegenüber den Parteien geklärt werden«, Schwierigkeiten, die auch die von der Revision mehrfach hervorgehobene erneute Feststellung des Beleihungswertes erforderlich gemacht hätten, seien nur infolge nachträglicher Änderungswünsche der Beklagten entstanden* Daß diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsirrig oder unter Übergehung wesentlichen Vorbringens oder von Zeugenaussagen getroffen worden seien (§ 286 ZPO)* kann nicht anerkannt werden a e) Für die Richtigkeit ihrer Darstellung* daß sie dem Kläger keinen verbindlichen Auftrag zur Anfertigung der Baupläne erteilt hätten* haben sich die Beklagten mehrfach auf fagebuchaufZeichnungen der Beklagten zu 2) aus den Jahren 1953 und 1954 bezogen» Das Berufungsgericht nißt diesen Kotizen, schon v/eil sie wegen ihrer Kürze keine sicheren Schlüsse auf die darin behandelten Geschehnisse r.uließen, gegenüber den Bekundungen des Zeugen HuH(^und der Parteivernehmung des Klägers keine entscheidende Bedeutung bei* Bei dieser Sachlage kann es nicht als Verfahrensverstoß angesehen werden* daß der Berufungsrichter dem Antrag» die Beklagte zu 2) als Partei darüber zu vernehmen* daß ihre Tagebuchaufzeichnun-gen zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten gemacht worden seien, nicht entsprochen hat« 3) Es stellt endlich keinen Rechtsfehler dar* daß der Klageansnruoh beiden Beklagten gegenüber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist»' Das Berufungsgericht gelangt auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere nach den Bekundungen des Zeugen HuflHP? Da die Beklagte zu 2) jedoch nach den vom Berufungsgericht als zutreffend angesehenen Aussagen des Zeugen und des Klägers bei den maßgeblichen Verhandlungen anwesend gewesen ist und den Erklärungen des Beklagten zu 1) nicht widersprochen hat* konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehenr daß der dem Beklagten gegebene Auftrag auch von der imstreitig an den Grundstücken mitbeteiligten Beklagten zu 2) erteilt worden ist» Auf die Art der zwischen den Beklagten bestehenden Rechtsgemeinschaft kommt es bei dieser Sachlage nicht an*
2333 049 VII ZR 37/57 Verkündet am 30c Januar 1958 7/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit *) des Kaufmanns Wilhelm 2^ dessen Bhefrau Blla H(_ beide in zMBktraße Beklagten, Beruf ungsldäger und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigter? Rechtsanwalt Prof« Br» gegen den Bauingenieur Georg q^Jpin K^BHBBtraße Wb? Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt WKKKtß ~ hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13. Bezember 1956 wird zurückgewiesen» Bie Beklagten haben die Kosten der Revision ■ i zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Hovember 1953 beauftragten die Beklagten den Mak-ler ihnen die zu dem Wiederaufbau ihrer Huinengrund- stücke zm^htraße 4 und 5 in erforderlichen Mittel zu beschaffen. Auf Anregung fertig- te der Kläger zunächst Skizzen an. Im Januar 1954 stellte er Baupläne her« Diese wurden mit den Unterschriften des Beklagten zu 1) und der Anlieger versehen bei der Bauox’d-nungsbehörde eingereicht« Am 27, Mai 1954 teilte dem Kläger folgendes mit* "Die mit Ihnen getroffene Vereinbarung* daß ich Ihnen für die kostenlose Planung©- und Entwurfarbeit für das Bauvorhaben Zufuhrstraße 4 mit Genehmigung des Bauherrn den Architektenauftrag für den Pall beschaffen werde* daß Ihre Planung in absehbarer Zeit seitens der Baupolizei genehmigt wird, muß ich kündigen wegen der Tatsache * daß Ihre Planung von der Baupolizei nicht genehmigt wurde« Sie haben durch die Tatsache* daß Sie Frau erklärten« Sie könnten eine bedeutend billigere Hypothek wie ich besorgen* versucht mich auszuschalten und haben damit unsere Vereinbarung selbst aufgehoben und gebrochen, Der Bauherr lehnt wegen Ihres Verhaltens und Ihres Mißerfolges weitere Bemühungen Ihrerseits ab und hat mich beauftragt* Ihnen dieses mit-zuteilen«” Der Wiederaufbau ist später nach Plänen des Architekten QgMp teilweise durchgeführt worden« Der Kläger hat behauptet* die Beklagten hätten ihn im Januar 1954 mit der Herstellung der Baupläne beauftragt« Die von DflHAangeführten Kündigungsgründe ent- sprächen nicht den Tatsachen Die Pläne seien brauchbar gewesen- Das Hochbauamt habe nur einige kleine, ohne weiteres zu berücksichtigende Änderungen verlangt. Die Beklagten hätten kurz nach Eingang der Auflagen des Amtes die Kündigung veranlaßt? weil DflBB^ infolge neuer Y/ünsche der Beklagten Schwierigkeiten mit der Finanzierung des Bauvorhabens gehabt und deshalb die Hilfe des Architekten C^mmbenötigt habe. Br? Kläger, habe der Kündigung widersprochen und den Beklagten Rechnungen über die ihm zustehenden Gebühren übersandt. Der Kläger fordert die Bezahlung seiner Vergütung * für die von ihm ausgeführten Aufträge und hat beantragt? die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen? an ihn 14? 708.9“1 DM nebst 4 i> Zinsen seit dem 15» Juni 1954 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt? die Klage abzuweisen. Sie haben das Bestehen vertraglicher Beziehungen mit dem Kläger in Abrede gestellt- Hierzu haben sie vorgetragen ? der Kläger sei? auch soweit es sich um die Ausarbeitung und Einreichung der Baupläne gehandelt habe? ausschließlich für den Makler DflflBfctätig gewesen. Dieser sei von ihnen nicht ermächtigt worden, den Kläger mit der Anfertigung der Baupläne zu beauftragent Die Pläne des Klägers seien übrigens nicht durchführbar gewesen* Vorsorglich haben die Beklagten den Klageanspruch auch der Höhe nach bestritten. Das Bandgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet * Entscheidungsgründet Auf Grund der eidlichen Bekundungen des Zeugen HuflBpund anderer Dmstände hält das Berufungsgericht den Rachweis für erbracht«, daß die Beklagten dem Kläger den Architektenauftrag erteilt haben» Die gegen diese Feststellung erhobenen Bedenken der Revision sind nicht begründet» 1) Die von dem Zeugen Hwiedergegebene Erklärung des Beklagten zu 1)y ihm dürften keinerlei Unkosten entstehen«, bevor Geldmittel aus der Finanzierung flüssig würden?legt das Berufungsgericht dahin aus, daß der Auftrag an den Kläger sofort erteilt« die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs aber bis zu dem Eingang der Gelder bei den Beklagten hinausgeschoben sein sollte» Das Berufungsgericht berücksichtigt hierbei die unmittelbar vorausgegangene Aussage des Zeugen? der Beklagte zu 1) sei mit der Planung durch den Kläger einverstanden gewesen» Diese Auslegung ist nicht unmöglich, wie die Revision aus den Begleitumständen und der Entwicklung der Beziehungen zwischen den Beteiligten glaubt folgern zu können» Der von dem Beklagten zu 1) gemachte Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung in der Besprechung vom Januar 1954 braucht nicht dahin verstanden zu werden, daß die Beklagten die Entstehung des Vergütungsanspruchs von dem Eingang der Gelder bei ihnen abhängig gemacht haben> Auch wenn der Kläger als Fachmann hätte davon ausgehen müssen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben regelmäßig erst nach Vorlage genehmigter Baupläne vorgenommen wird, verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gegen allgemei- • ne Erfahrungssätze «> Denn das Berufungsgericht stellt nach den sonstigen Aussagen des Zeugen Hufp^fest, daß der Makler Dp^pbei der in Betracht kommenden Unterredung wiederholt erklärt hat,die Finanzierung sei gesichert. Da der Kläger mit der Geldbeschaffung für das Bauvorhaben der Beklagten nicht befaßt war« konnte er nach den Versicherungen ungeachtet seiner Kenntnisse über die Finanzierung von Bauvorhaben im allgemeinen annehmen, daß es sich im vorliegenden Falle nur noch um die Planung und Durchführung der Bauten handle und daß er die hierzu erforderlichen Architektenleistungen im Einvernehmen mit den Beklagten zu erbringen habe» Die Auslegung des Vorbehalts des Beklagten zu 1) wegen der Zahlung durch das Berufungsgericht ist also mit einer Kenntnis des Klägers von den Voraussetzungen der Kreditbewilligung für Bauvorhaben vereinbar. Da es sich hier um die Auslegung einer Individualerklärung handelt, ist diese der Nachprüfung durch das Be Visionsgericht entzogen,. Im übrigen enthält die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung des Beklagten zu 1) gibt, keinen Bechtsverstoß* 2) Auch die sonstigen in erster Linie auf § 286 ZPO gestützten Angriffe der Bevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Baupläne im Einverständnis mit den Beklagten aufgestellt und eingereicht, gehen fehl» a) Das Berufungsgericht gründet seine Ansicht, daß der Kläger nicht'nur von Dppp), sondern auch von den Beklagten mit der Anfertigung der Baupläne beauftragt worden sei, vornehmlich.auf die Aussagen des Zeugen HuflBP Daß der Beklagte zu 1) die Baupläne vor ihrer \7eiterlei- i tung an die Baubehörde unterzeichnet hat und daß die Beklagten mit dem Kläger ausweislich der zu den Akten eingereichten Postkarten Einzelwünsche hinsichtlich des Bauvorhabens besprochen haben, sind nur zusätzliche Erwa- > f gungen des Berufungsgerichts«» Biese sollen seine aus den Bekundungen des Zeugen geschöpfte tjberzeugung, daß ein Architekt enauf trag an den Kläger erteilt sei* bekräftigen, stellen aber nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, eine selbständige Begründung für das Zustandekommen eines solchen Vertrages dar. b) Das Berufungsgericht bezeichnet den Zeugen HuBBRtäls am Ausgange des Rechtsstreits unbeteiligt, Biese Feststellung läßt sich nicht beanstanden. Die Bekundungen des Zeugen HuBBB lassen lediglich erkennen, daß er früher bei dem Makler BBHB angestellt war* Baß Hunger, wie die Revision anführt, an dem Unternehmen des DjBBBbeteiligt gewesen sei und daß er im Falle des Untex'liegens der Beklagten in Anspruch genommen werden könne, ist in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden und konnte bei der Würdigung der Aussage vom Berufungsgericht weder vermutet noch durch Ausübung des Fragerechts gegenüber den Parteien geklärt werden«, c) Die von der Revision aus . dem Schreiben des Klägers an die Beklagten vom 2, Juni 1954 angeführte Stelle vermag die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten dem Kläger einen Architektenauftrag erteilt haben, nicht zu erschüttern« Abgesehen davon, daß der zitierte Brief nach seinem Gesamtinhalt das Vorliegen eines solchen Vertrages voraussetzt, läßt sich der erwähnten Stelle nur entnehmen, daß der Kläger anfänglich von DflHi unverbindlich damit beauftragt war, eine Voruntersuchung über die Durchführbarkeit der geplanten 3ebauung vorzunehmen« Dies entspricht auch der Darstellung des Klägers« Ober die Frage, ob die Beklagten dem Kläger später einen verbindlichen Auftrag erteilt haben, ergibt die angeführte Briefstelle nichts«, Es läßt sich daher auch nicht beanstanden, daß der Berufungsrichter sich mit dem Schreiben nicht weiter befaßt hat« \ » * * 9 *" ifc d) Daß ^mppspäter Schwierigkeiten mit der Finanzierung des Bauvorhabens hatte., welche die Hinzuziehung des Architekten cflHPerforderlich machten; kann als unstreitig angesehen werden. Das Berufungsgericht nimmt aber auf Grund der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers an* die Finanzierung des ursprünglichen Bauvorhabens sei tatsächlich gesichert gewesen„ Spätere. Schwierigkeiten, die auch die von der Revision mehrfach hervorgehobene erneute Feststellung des Beleihungswertes erforderlich gemacht hätten, seien nur infolge nachträglicher Änderungswünsche der Beklagten entstanden* Daß diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsirrig oder unter Übergehung wesentlichen Vorbringens oder von Zeugenaussagen getroffen worden seien (§ 286 ZPO)* kann nicht anerkannt werden a e) Für die Richtigkeit ihrer Darstellung* daß sie dem Kläger keinen verbindlichen Auftrag zur Anfertigung der Baupläne erteilt hätten* haben sich die Beklagten mehrfach auf fagebuchaufZeichnungen der Beklagten zu 2) aus den Jahren 1953 und 1954 bezogen» Das Berufungsgericht nißt diesen Kotizen, schon v/eil sie wegen ihrer Kürze keine sicheren Schlüsse auf die darin behandelten Geschehnisse r.uließen, gegenüber den Bekundungen des Zeugen HuH(^und der Parteivernehmung des Klägers keine entscheidende Bedeutung bei* Bei dieser Sachlage kann es nicht als Verfahrensverstoß angesehen werden* daß der Berufungsrichter dem Antrag» die Beklagte zu 2) als Partei darüber zu vernehmen* daß ihre Tagebuchaufzeichnun-gen zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten gemacht worden seien, nicht entsprochen hat« 3) Es stellt endlich keinen Rechtsfehler dar* daß der Klageansnruoh beiden Beklagten gegenüber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist»' Das Berufungsgericht gelangt auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere nach den Bekundungen des Zeugen HuflHP? zu dem Ergebnis, daß der Auftrag zur Herstellung der Baupläne von beiden Beklagten erteilt worden ist* Der Zeuge HiQH^hat zwar nicht besonders hervorgehobens daß der Kläger auch ausdrücklich von der Beklagten zu 2) beauftragt worden ist* Da die Beklagte zu 2) jedoch nach den vom Berufungsgericht als zutreffend angesehenen Aussagen des Zeugen und des Klägers bei den maßgeblichen Verhandlungen anwesend gewesen ist und den Erklärungen des Beklagten zu 1) nicht widersprochen hat* konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehenr daß der dem Beklagten gegebene Auftrag auch von der imstreitig an den Grundstücken mitbeteiligten Beklagten zu 2) erteilt worden ist» Auf die Art der zwischen den Beklagten bestehenden Rechtsgemeinschaft kommt es bei dieser Sachlage nicht an* a) Hiernach sind die von der Revision gegen das ange-fochtene Urteil erhobenen Beanstandungen insgesamt nicht gerechtfertigt* Die Revision der Beklagten mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*- Glanzmann Heimann-frosien Dr* Winkelmann Erbel Meyer